Notwehrrecht: Wie dürfen Sie sich selbst verteidigen?
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Das Recht auf Verteidigung
Es ist Mitten in der Nacht, als die Bewohner eines Hauses durch ein Rascheln in der Küche wach werden. Leise schleicht das Ehepaar nach unten und entdeckt einen Einbrecher, der gerade dabei ist, alles einzusacken, was nicht niet- und nagelfest ist.
Der mutige Hausbesitzer will da nicht tatenlos zusehen und übermannt den Dieb von hinten, während seine Frau die Polizei ruft. Nach dem Anruf ärgert sich diese darüber, dass ihr Mann dem Einbrecher nicht einen ordentlichen Schlag versetzt hat, anstatt ihn einfach nur festzuhalten. Sie beruft sich auf ihr Notwehrrecht, wonach das Recht dem Unrecht nicht zu weichen brauche.
Doch wie weit gehen die Befugnisse aus dem Strafgesetzbuch hinsichtlich der Notwehr? Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Notwehr? Der folgende Artikel klärt die wichtigsten Fragen zum Thema.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Notwehrrecht
Das Recht auf Notwehr beruht auf dem Individualinteresse und der Rechtsbewährung. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Um Notwehr anzuwenden, muss keine Interessensabwägung wie beim Notstand stattfinden.
Notwehr ist das Recht auf Selbstverteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Prinzipien vom Notwehrrecht: Individualinteresse und Rechtsbewährung
Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält in § 32 die strafgesetzliche Regelung zum Notwehrrecht. Dieser sogenannte Notwehrparagraph ist von zwei wesentlichen Prinzipien getragen: dem Individualinteresse und der Rechtsbewährung.
Ersteres visiert einen effektiven Rechtsgüterschutz an und basiert auf einer Art Urrecht auf Selbstverteidigung, das in besonderen Fällen neben dem staatlichen Gewaltmonopol Anwendung finden darf.
Zusätzlich dazu wird in der Rechtswissenschaft auf das Rechtsbewährungsprinzip verwiesen. Dieses besagt, dass der in einer Notlage Angegriffene als Repräsentant des Rechts handelt und daher gegen das Unrecht einstehen darf. Das Notwehrrecht dient demnach der Stabilisierung der Rechtsordnung.
Im Gegensatz zum Notstand bedarf es bei der Anwendung vom Notwehrparagraph nicht einer Interessensabwägung. Daraus folgt, dass die Verteidigung von Rechtsgütern bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale unter Umständen gar die Tötung vom Angreifer deckt.
Notwehr laut StGB: Was sagt das Gesetz?
Da ein Ungleichgewicht an geschützten Rechtsinteressen nicht in der Form erforderlich ist, dass wie beim Notstand eine Interessenabwägung erfolgen muss, wird die Notwehr im Strafrecht streng geregelt.
Gemäß § 32 StGB entfaltet die Notwehr ihr Recht auf Selbstverteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden.
Damit der Notwehrparagraph Geltung entfaltet, muss der Angriff gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen, begonnen haben oder noch andauern.
Im oben genannten Einbruchsfall wäre dieses Merkmal nicht mehr erfüllt gewesen, wenn der Einbrecher bereits wieder den Rückweg angetreten hätte.
Die zu ergreifende Notwehrhandlung, die das Strafrecht bei der Notwehr vorsieht, muss zur Abwehr des Angriffs geeignet und erforderlich sein, aber gleichsam auch das mildeste Mittel darstellen.
Hätte der Mann den Einbrecher also unter Vorsatz mit einem Schlag schwer verletzt, wäre diese Form vom Notwehrrecht unter Umständen an dem Kriterium des milden Mittels gescheitert.
Den Hausbesitzer hätte dann womöglich kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Notstandes vor einer Verurteilung wegen der Körperverletzung geschützt.
Notwehrrecht im BGB: § 227
Nicht nur das StGB enthält die Notwehr in seinen Gesetzestexten, auch das Zivilrecht besitzt einen Notwehrparagraph.
In § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das Notwehrrecht geregelt. Es findet insbesondere bei Fragen zum Schadensersatz Anwendung. So ist der nach dieser Bestimmung Handelnde nicht dazu verpflichtet, einen durch ihn verursachten Schaden zu ersetzen.
Zitat:
“Hätte der Mann den Einbrecher also unter Vorsatz mit einem Schlag schwer verletzt, wäre diese Form vom Notwehrrecht unter Umständen an dem Kriterium des milden Mittels gescheitert.”
Andererseits: “Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht man sich nicht einlassen”
Wenn ich als untrainierter 75-jähriger unverhofft einem jungen Einbrecher gegenüberstünde dem ich mit größter Wahrscheinlichkeit in einem Kampf hoffnungslos unterlegen wäre würde ich auch gleich so zuschlagen dass ein ungleicher Kampf vermieden wird ist.
Ich muss ja hoffentlich auch nicht erst ausprobieren wie entschlossen der ist !
Zudem: Die Notwehrsituation kann ja auch dann entstehen wenn ich den Täter (berechtigt !) festhalten will und der sich dann massiv wehrt!
Da müsste doch das Gesetz und jeder normal denkende Richter bei mir sein !