Öffentliche Zustellung von Bußgeldbescheiden: Wann kommt es dazu?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten
Adressat unbekannt – Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden kann?
Wie ärgerlich ein Bußgeldbescheid ist, kann sich wohl ein jeder Autofahrer vorstellen. Besonders, wenn man sich noch nie hat etwas zu Schulden kommen lassen und es nun – aus einer Unachtsamkeit heraus – doch blitzt. Ein Fahrverbot, aber auch ein hohes Bußgeld, mag für viele als eine existenzbedrohende Maßnahme erscheinen. Doch was wäre, wenn jeder nur drei Jahre abwarten müsste, weil danach die Ordnungswidrigkeit verjährt und der Fahrer so um das Fahrverbot herumkäme?
Nach § 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) verjährt das Vollstrecken einer Ordnungswidrigkeit – Vollstreckungsverjährung genannt – nach
- drei Jahren bei Geldbußen bis zu 1.000 Euro
- fünf Jahren bei Geldbußen über 1.000 Euro
Doch wie funktioniert das und was muss in dieser Zeit alles geschehen, damit die Vollstreckungsverjährung eintritt? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung und zur öffentlichen Zustellung von Bußgeldbescheiden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Öffentliche Zustellung
Kann die Behörde den Aufenthaltsort des Adressaten des Bußgeldbescheids nicht ermitteln, so besteht die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Vorher muss sie jedoch alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufenthaltsermittlung nutzen.
Der Bußgeldbescheid wird in diesem Fall öffentlich bekanntgemacht, etwa im Amtsblatt, am schwarzen Brett des Rathauses oder auf den Webseiten der Gemeinden.
Die öffentliche Zustellung setzt die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Gang. Sie beträgt zwei Wochen. Danach wird der Bescheid rechtskräftig.
Wann erfolgt die öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides?
Der Bußgeldbescheid steht immer im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit und bildet daher eine verwaltungsrechtliche Reaktion auf einen Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Wenn der Bußgeldbescheid zugestellt wird, dann gilt er 14 Tage später als rechtskräftig, aber was, wenn er nicht zugestellt werden kann?
Das kann passieren, wenn zum Beispiel die Adresse oder vielmehr der Aufenthaltsort des Verkehrssünders nicht bekannt ist. Laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm liegt ein „unbekannter Aufenthaltsort“ vor, „wenn die Zustellungsbehörde zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln“ (III-3 RBs 214/12, 17.01.2013).
Ist nun also der Aufenthaltsort des Adressaten des Bußgeldbescheides unbekannt und er ist auch an seinem zuletzt bekanntem Aufenthaltsort nicht auffindbar, dann besteht für die Behörde laut dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) die Möglichkeit, die Zustellung des Bußgeldbescheides über eine öffentliche Bekanntmachung zu bewirken. So bestimmt § 10 Abs. 1 VwZG:
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
Demnach könnte für die öffentliche Zustellung ein Muster zum Beispiel wie folgt aussehen:
Öffentliche Bekanntmachung
Der gegen Herrn Martin Mustermann, letzte bekannte Anschrift: 54321 Stadt, Musterstr. 20, erlassene Bußgeldbescheid vom 15.10.2015, Aktenzeichen: 12.3.4-5678.9101112.13, kann nicht durch die Post zugestellt werden, da diese Zustellung unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des LZG ordne ich die öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides durch öffentliche Bekanntmachung an. Ich weise darauf hin, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Der Bußgeldbescheid kann beim Muster Kreis, Der Landrat, Rechtsamt, Mustermannstraße 1 in 12345 Stadt, während der Dienststunden in Zimmer 10 entgegengenommen werden.
Kontakt: Frau Musterfrau, Telefon 01234 56-7890, Fax 09876 54-3210, muster@beispiel.de, www.stadt.de
12345 Stadt, den 15.10.2015, Im Auftrag, gez. Musterfrau
Auch die Zivilprozessordnung (ZPO) reglementiert die öffentliche Zustellung in § 185 ZPO, da diese auch für andere amtliche Dokumente angewandt werden kann. So können zum Beispiel auch Klagen durch eine öffentliche Bekanntgabe zugestellt werden. Hier ist aber die Frist länger. In der Regel gilt nach § 188 ZPO das Dokument nach einem Monat als zugestellt, allerdings kann diese Frist auch verlängert werden.
Der Weg zwischen Bußgeldbescheid und öffentlicher Zustellung
Doch bevor eine öffentliche Zustellung überhaupt bekannt gemacht wird, muss die Behörde alles in ihrer Macht setehende unternehmen, um den Verkehrssündigen ausfindig zu machen. Dies passiert häufig über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg, da die Vollstreckungsverjährung in dieser Zeit läuft.
Kommt also der Bescheid als unzustellbar zurück, so wird die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung in Betracht genommen. Zunächst wird versucht, die aktuelle Adresse des Bußgeldbescheid-Empfängers mithilfe von Meldeanfragen beim Einwohnermeldeamt zu erfahren. Ist hier vermerkt, dass der Betroffene „unbekannt verzogen“ ist, so lässt die Behörde in der Regel einen Suchvermerk anlegen, sodass das Meldeamt die zuständige Behörde darüber informiert, wenn die betreffende Person wieder „auftaucht“. Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft oder der Nachfrage beim Personenstandregister kann unter Umständen sogar der Ehegatte ermittelt und zu der derzeitigen Adresse des Zuwiderhandelnden befragt werden.
Auch beim zuletzt zuständigen Postamt fragt die Behörde an, zum Beispiel, ob ein Nachsendeauftrag existiert. Mitunter wird auch bei ehemaligen Nachbarn nachgefragt, wo sich der Verkehrssündige aufhält. Die Erkundigung kann in einigen Fällen bis zum Arbeitgeber und den Sozialbehörden führen.
Wird dann der Verkehrssünder doch noch vor Ende der Verjährung gefunden, so hat er die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag auf Prüfung des Bußgeldbescheides zu stellen. Diesem wird jedoch in der Regel nur unter hohen Anforderungen stattgegeben. So muss der Betroffene nachweisen, dass der Bußgeldbescheid für ihn unverschuldet nicht zustellbar war.
Amtsblatt, Schwarzes Brett, Tageszeitung & Co. – Dort werden die Bußgeldbescheide öffentlich zugestellt
Zwar hat jedes Bundesland nochmals eigene Zustellungsgesetze, allerdings sind viele Landkreise gleichermaßen dazu übergegangen, die Bescheide am schwarzen Brett im Rathaus auszuhängen, im Amtsanzeiger bzw. Amtsblatt zu veröffentlichen oder im Internet auf den Webauftritten der Kreise und Gemeinden einsehbar bzw. bekannt zu machen.
Einige der Landkreise haben jedoch aufgrund der eigenen Ausgestaltung des Gesetzes sogar damit begonnen, die Bußgeldbescheide der nicht auffindbaren Personen in der Tageszeitung zu veröffentlichen, um sie zu finden bzw. sie dazu zu bewegen, sich bei der Behörde zu melden und ihre Sanktion entgegenzunehmen. Dazu gehört auch der Oberbergische Kreis in Nordrhein-Westfalen (NRW), der diese Variante seit 2015 auf Anraten der Landesregierung NRW anwendet.
So heißt es gemäß § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung von NRW, dass öffentliche Zustellungen auch in einer oder mehreren regelmäßig oder mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung abgedruckt werden können. Die dafür bestimmten Zeitungen müssen für diesen Zweck in der Hauptsatzung der Gemeinde namentlich aufgeführt sein.
Unsere Recherche ergab, dass allerdings längst nicht jeder Landkreis oder jede Stadt in Deutschland eine öffentliche Zustellung von Bußgeldbescheiden durchführt. Zwar lassen die Landesverwaltungszustellungsgesetze im Normalfall eine solche Form der Übermittlung des Bußgeldbescheides zu, doch einige Landkreise und Gemeinden nehmen davon Abstand, weil etwa der Anteil an nicht auffindbaren Empfängern bisher verschwindend gering war.
Ein weiterer Grund ist etwa der, des Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen. So beurteilt die Stadt Flensburg in Schleswig-Holstein:
Es ist abzuwägen, ob die bei einer öffentlichen Zustellung anfallenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Nutzen stehen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich, insbesondere bei Verstößen im ruhenden Verkehr, um relativ niedrige Bußgelder. Ob tatsächlich im Falle einer öffentlichen Zustellung dann die zusätzlichen kostenmäßigen Aufwendungen durch tatsächlich zu realisierende Einnahmen abgedeckt werden, bleibt anzuzweifeln. Zwar würde dann ein rechtskräftig zugestellter Bescheid vorliegen, aber im Zweifel liegen weiterhin keine Erkenntnisse zu einer Anschrift vor, unter der gegen den unbekannt verzogenen Adressaten des Bescheides vollstreckt werden kann.
Allerdings schließt es die Stadt nicht aus, im Einzelfall eine öffentliche Zustellung durchzuführen; entsprechend der städtischen Statuten (durch Aushang im Schaukasten vor dem Rathaus und Hinweis im Internet), wenn es sich um ein punkterelevantes Vergehen oder eine sonstige vorwerfbare Handlung von höherer Relevanz handelt.
Die Veröffentlichung des Bußgeldbescheides über die Tagespresse ist für die wenigsten eine Option. Hauptsächlich deshalb, weil dies die gesetzliche Lage bisher nicht zulässt und dafür erst einmal die Satzung geändert werden müsste. Das ist zwar denkbar, doch bei vielen bisher nicht vorgesehen, da häufig keinerlei Besserung beim Erreichen der Unauffindbaren gesehen wird. Zudem ist es mit zusätzlichen Kosten verbunden, eine öffentliche Zustellung in der Zeitung zu publizieren. Dies wirkt daher eher kontraproduktiv.
In Stuttgart (Baden-Württemberg) beispielsweise wäre zwar nach
der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Landesverwaltungszustellungsgesetz (VwV-LVwZG) auch die Veröffentlichung eines Auszugs des zuzustellenden Schriftstücks in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften (§ 15 Abs. 4 Satz 1) möglich,
doch bildet dies hier nur eine Ausnahme. Grund dafür, ist nach einer Aussage der Stadt, dass die Entscheidung hierüber von der zuständigen Behörde getroffen wird. Dabei ist
der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen […] in die Abwägung einzubeziehen.
Bisher kam diese Zustellungsform für Stuttgart nicht in Betracht,
da keine Verbesserung der Zustellung gesehen wird.
Auch der Kreis Plön – ebenfalls in Schleswig-Holstein liegend – führt keine öffentliche Zustellung vom Bußgeldbescheid über die Tagespresse durch, weil dies die Gesetze nicht zulassen. Daneben glaubt der Kreis auch nicht an dessen Erfolg,
da die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Sanktionierung bei einer öffentlichen Bekanntmachung der Bußgeldbescheide im Aushang der Kreisverwaltung die gleichen sind, wie bei einer Bekanntgabe der Bußgeldbescheide in der Tageszeitung.
Weiter bemerkt der Kreis Plön:
Ziel eines Bußgeldbescheides ist die Sanktionierung einer begangenen Ordnungswidrigkeit durch Zahlung einer Geldbuße. Wird diese nicht freiwillig bezahlt, wird die Geldbuße bei Rechtskraft des Bescheides vollstreckt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Betroffenen bei nicht ermittelbarem Aufenthaltsort meist bewusst der Zustellung eines Bußgeldbescheides und damit der Verhängung einer Geldbuße entziehen wollen. Dieser Personenkreis ist in der Regel nicht gewillt, die Geldbuße freiwillig zu begleichen.
Viele Landkreise und Städte folgen gesetzlich der Reglementierung, dass die öffentliche Zustellung durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle erfolgt, die von der Behörde hierfür bestimmt ist. Das heißt, dass die Behörde bestimmt, wo und wie öffentlich zugestellt wird. Das ist zum Beispiel in Hamburgso. Hier können daher öffentliche Zustellungen auch in der Tageszeitung erfolgen. Doch auch hier wird der öffentlichen Zustellung von Bußgeldbescheiden eher skeptisch gegenübergestanden:
Regelmäßig handelt es sich in Fällen der öffentlichen Zustellung um Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie ausländischer Herkunft und ggf. bereits wieder in ihr Heimatland verzogen sind. Eine Veröffentlichung in einer der Hamburger Tageszeitung erscheint daher hier nicht zielführend.
Im Kreis Ilm in Thüringen wird die öffentliche Zustellung für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Hier kann sie neben dem Amtsblatt oder dem Bundesanzeiger auch in der Tagespresse erfolgen. Allerdings ist diese Option bisher noch nicht wahrgenommen worden, da der Anteil der nicht erfolgreichen Zustellungen von Bußgeldbescheiden unbedeutend gering ausfiel:
Bei öffentlicher Zustellung stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Vollstreckung erfolgen soll, wenn der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist. Deshalb versuchen wir innerhalb der Verjährungsfrist (zwischen 6 Monaten und drei Jahren, je nach anzuwendender Vorschrift) den Aufenthalt zu ermitteln und dann ordnungsgemäß zuzustellen.
Wie erfolgreich sind öffentliche Zustellungen?
Die Erfolgsquoten der öffentlichen Zustellung fallen eher gering aus oder bringen sogar gar keinen Erfolg. Die Erfolgsquote bei der Stuttgarter Bußgeldstelle liegt zum Beispiel bei jährlich 28 bis 30 %. Nur bei der Eintragung der Punkte in Flensburg ist eine Erfolgsquote von 100 % zu verzeichnen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Bußgeldbescheid durch die öffentliche Zustellung nach 14 Tagen rechtskräftig wird und dementsprechend die Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen werden können. Schwieriger ist es hingegen in der Regel, die Geldbuße einzutreiben.
Welche Regeln gelten bei der öffentlichen Zustellung?
Im Allgemeinen wird die Form der öffentlichen Zustellung in der Regel nach denselben Regularien gehandhabt, wie jede normale Bußgeldzustellung, die nicht jedermann zugänglich gemacht wird. So hat auch sie Relevanz, da sie Fristen eröffnet und als Beleg für die Mitteilung über die Vollstreckung gilt. Da die Fristen der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sehr kurz sind, existiert mithilfe der öffentlichen Zustellung ein rechtskräftiger Bescheid.
Nach Bekanntmachung vom Bescheid über das Bußgeld hat der Betroffenen nämlich die gewöhnlichen zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, andernfalls gilt das Schreiben als zugestellt und damit auch als rechtskräftig, sodass die Vollstreckungsfahndung beginnt. Dabei kann die Behörde auch den Fall zur Fahndung an die Polizei übergeben. Ob gefahndet wird, hängt aber stark von der Art des Vorwurfes ab. Bei einer strafrechtlich relevanten Handlung ist jedoch eine Fahndung wahrscheinlicher.
Was wird bei der öffentlichen Zustellung abgedruckt?
- Der Name und Nachname des Empfängers
- Der letzter bekannter Aufenthaltsort bzw. die letzte bekannte Adresse des Empfängers
- Der Name der Behörde, die die der Bußgeldbescheid zugestellt wird
- Der Ort bzw. die Stelle, an der der Empfänger den ganzen Bescheid einsehen kann
Nicht mit veröffentlicht, wird das Vergehen, das dem Verkehrssündigen angelastet wird. Rechtlich gesehen, ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Bekanntgabe der Daten bei der öffentlichen Zustellung sind auch im Sinne einer Wahrung von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht festgelegt worden. So ist der Bußgeldbescheid in Gänze nur von der betroffenen Person allein einsehbar.
Doch bevor zur Maßnahme einer öffentlichen Zustellung gegriffen wird, müssen quasi alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um diese zu vermeiden. Um den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten, wird daher letztlich auch von einer genauen Benennung des Vergehens abgesehen. Nicht jeder sieht dies allerdings so, denn steht erst einmal der Name in Verbindung mit einer Ordnungswidrigkeit am schwarzen Brett oder gar in der Tageszeitung für jedermann einsehbar geschrieben, so kommt es in kleinen Gemeinden schnell zu Gerüchten.
Daher nehmen auch einige Kreise und Städte Abstand von der öffentlichen Zustellung. Die Justiz sieht das in der Regel zum Teil anders: Begeht eine Person eine rechtliche Zuwiderhandlung, so muss sie mitunter auch damit rechnen, dass dies Publik wird, wenn dies im öffentlichen Interesse steht. Ansonsten besteht für die Behörde keine weitere Möglichkeit, anderweitig die Sanktion rechtskräftig zu vollstrecken. So soll diese doch eine Belehrung für den Verkehrssünder sein und ihn dazu bewegen, nicht noch ein weiteres Mal den Verkehr zu gefährden und gegen das Verkehrsrecht zu verstoßen.
Häufig wird die Handhabung der öffentlichen Zustellung erwählt, wenn sich der Verkehrssünder im Ausland aufhält bzw. wohnhaft ist, jedoch in Deutschland einen Verstoß im Straßenverkehr beging. Ist das der Fall, so erfolgt die Ausschreibung im polizeilichen Fahndungssystem im Ausland.
Es ist sogar möglich, dass, wenn die Person, deren Bußgeldbescheid durch eine öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gilt, beispielsweise im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wird, dann der oft noch drastischere Fahrerlaubnisentzug droht.
Was passiert, wenn sich nach der öffentlichen Zustellung noch immer niemand meldet?
Zunächst gilt ist zwischen der Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG) und der Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG) zu unterscheiden.
Die Verfolgungsverjährung beginnt quasi mit dem Begehen der Zuwiderhandlung nach dem sogenannten Tattagsprinzip. Sie tritt bei Ordnungswidrigkeiten normalerweise nach drei Monaten ein und steigt mit der Höhe des Bußgeldes über 1.000 Euro auf ein Jahr bis zu drei Jahren bei Geldbußen von mehr als 15.000 Euro. In dieser Zeit entscheidet die Bußgeldbehörde darüber, ob der Fall überhaupt verfolgt und das Bußgeld bzw. die Sanktion erlassen wird. In der Regel tritt die Verfolgungsverjährung also vor der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein.
Wie bereits erwähnt, ist der Bescheid rechtskräftig, wenn zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch dagegen eingelegt wurde. Mit diesem Tag der Rechtskraft beginnt die Frist der Vollstreckungsverjährung. Bei einem Bußgeld bis 1.000 Euro wäre ein Fahrer also nach drei Jahren von der Zahlung des Bußgeldes und dem Begehen des Fahrverbotes befreit.
Doch wie ist das möglich und wer zahlt dann das Bußgeld? Natürlich ist es ist nicht so einfach, wie es erscheint. Denn eine Vollstreckungsverjährung kann auch ruhen. So ist die Vollstreckungsverjährung zum Beispiel durch innerbehördliche Weisungen gehemmt. Allein die Tatsache, dass der Anhörungsbogen von der Behörde versendet wurde, löst diese Hemmphase aus. Dieser muss nämlich nicht einmal beim Empfänger ankommen. Wie lange die Vollstreckungsverjährung dann ruht, ist vom Einzelfall abhängig und liegt im Ermessen der Behörden.
Tritt nun aber die Verjährung tatsächlich ein, so wird die Eintreibung der Geldbuße letztlich ausgesetzt und die Ämter müssen dann schlussendlich trotz ihrer Bemühungen auf ihr Geld und die Sanktionierung der Zuwiderhandlung verzichten.
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