Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Vorschriften im Bußgeldverfahren

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

OWiG: Mit diesem Gesetz kommen Verkehrssünder in Berührung

Unser Ratgeber liefert die wichtigsten Infos zum OWiG.
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Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist in Deutschland die rechtliche Grundlage, auf der Verwarnungs- und Bußgelder ausgesprochen werden. Verkehrsteilnehmer machen mit diesem Gesetz Bekanntschaft, wenn sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz ist in vier Teile gegliedert. Nicht jeder Paragraph ist für Verkehrsteilnehmer relevant. Der nachfolgende Ratgeber soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften gemäß OWiG verschaffen.

Dabei gehen wir darauf ein, wie eine Ordnungswidrigkeit laut Gesetz sanktioniert wird, wann gemäß OWiG die Verfolgungsverjährung einsetzt und wie Sie gegen Sanktionen, die gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochen wurden, vorgehen können.

FAQ: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Wird bei Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog das OWiG angewendet?

Bei der Erstellung von einem Bußgeldbescheid und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr greift das OWiG. Es enthält beispielsweise Vorschriften zur maximalen Höhe der Geldbuße, den Gebühren und Auslagen sowie der Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung.

Wann tritt gemäß OWiG eine Verjährungsunterbrechung ein?

Grundsätzlich verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach drei Monaten. Allerdings kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Anhörungsbogen zugestellt wird.

Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

§ 67 OWiG besagt, dass Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen können. Verpassen Sie diese Frist, werden die Sanktionen rechtskräftig und Sie können keine weiteren Rechtsmittel dagegen einlegen.

Weiterführende Informationen zum OWiG

Wichtige Paragraphen im Ordnungswidrigkeitengesetz

Das Ordnungswidrigkeitengesetz ist in vier Teile gegliedert.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz ist in vier Teile gegliedert.

Das OWiG bietet allerhand Paragraphen, die vor allem für Verkehrsteilnehmer relevant werden, wenn diese eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehen. Ein solche kann nämlich gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot geahndet werden.

Damit ein Bußgeldverfahren und die daraus resultierenden Sanktionen rechtlich Bestand haben, müssen die Vorgaben aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz geachtet werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wichtige Paragraphen vor.

Zunächst wird in § 1 Absatz 1 OWiG der Begriff der Ordnungswidrigkeit wie folgt definiert:

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

§ 56 OWiG

Ein im Verkehrsrecht wichtiger Bestandteil vom Ordnungswidrigkeitengesetz ist § 56 OWiG. Dieser besagt, dass bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die Möglichkeit besteht, ein Verwarnungsgeld auszusprechen. Konkret heißt es in Absatz 1:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

In der Praxis wird die Möglichkeit der Verwarnung häufig bei Verstößen im ruhenden Verkehr angewendet. Es handelt sich also um das Knöllchen, welches Parksünder bekommen, wenn sie beispielsweise die Parkzeit überschreiten.

Akzeptiert der Betroffene das Verwarnungsgeld und bezahlt dieses innerhalb von einer Woche, wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieser Umstand bietet dem Parksünder einen entscheidenden Vorteil:

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens werden Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro fällig. Diese entfallen, wenn Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der Frist bezahlen. Haben Sie den Parkverstoß also begangen, lohnt es sich, die Geldbuße umgehend zu bezahlen.

Wichtig: Eine Verwarnung kann gemäß § 56 OWiG auch ohne ein Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Das ist in der Praxis häufig der Fall, wenn beispielsweise ein Teil der Beleuchtung am Kfz nicht funktioniert und ein Beamter den Fahrer darauf hinweist.

§ 111 OWiG

Weitere wichtige Vorschriften im Ordnungswidrigkeitengesetz enthält § 111 OWiG. In Absatz 1 wird Folgendes definiert:

Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

Dieser Paragraph kann im Bußgeldverfahren von Bedeutung sein. Wer beschuldigt wird, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, erhält nämlich einen Anhörungsbogen. Diesen kann der Beschuldigte nutzen, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Er ist allerdings nicht zu einer Aussage verpflichtet. Jedoch besteht nach § 111 OWiG  die Verpflichtung, die persönlichen Daten anzugeben und den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden.

Schicken Sie den Anhörungsbogen mit falschen Angaben zu Ihrer Person zurück, müssen Sie gemäß § 111 Absatz 3 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro rechnen.

Wann tritt die Verfolgungsverjährung gemäß OWiG ein?

In Deutschland gilt sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Straftaten das Prinzip der Verjährung. Tritt diese ein, können keine Sanktionen mehr für die entsprechende Regelmissachtung ausgesprochen werden.

Im OWiG werden in § 31 unterschiedlichen Fristen zur Verfolgungsverjährung definiert. Diese können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

im Höchst­maß ange­drohte Sank­tionVerfolgungs­verjährung
Ordnungs­widrig­keiten­recht (vgl. § 31 OWiG)
... Geld­buße über 15.000 €3 Jahre
... Geld­buße bis 15.000 €2 Jahre
... Geld­buße bis 2.500 €1 Jahr
... Geld­buße bis 1.000 €6 Monate
... Verkehrs­ordnungs­widrig­keiten*3 Monate
* Ausgenommen Alkohol- und Drogenverstöße und nur dann, wenn kein Bußgeldbescheid erlassen wurde

Gut zu wissen: Ordnungswidrigkeiten, welche im Straßenverkehr begangen werden, unterliegen einer anderen Verfolgungsverjährung. Bei diesen hat die Bußgeldstelle grundsätzlich drei Monate Zeit, dem Beschuldigten einen Bußgeldbescheid zuzustellen. Allerdings kann die Verjährungsfrist auch unterbrochen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betroffene einen Anhörungsbogen erhält.

Wie können Sie gegen Sanktionen gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz vorgehen?

Sie können gegen Sanktionen gemäß OWiG einen Einspruch einlegen.
Sie können gegen Sanktionen gemäß OWiG einen Einspruch einlegen.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden nicht selten durch Blitzer und Radarfallen aufgedeckt. Zwar arbeiten diese Geräte in der Regel zuverlässig, dennoch kann es zu Fehlmessungen kommen.

Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen zu Unrecht eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine andere Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, müssen Sie die Sanktionen nicht einfach so akzeptieren. In § 67 Absatz 1 OWiG ist nämlich Folgendes definiert:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [..]

Reichen Sie den Einspruch erst nach Ablauf der Frist ein, kann dieser nicht mehr berücksichtigt werden und die Sanktionen erwachsen in Rechtskraft.

Wichtig: Sie können nur einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen. Erhalten Sie eine Verwarnung gemäß § 56 OWiG, so sind gegen diese keine Rechtsmittel zulässig. Wollen Sie dennoch gegen die Sanktionen vorgehen, müssen Sie abwarten, bis ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird und Sie den entsprechenden Bußgeldbescheid zugestellt bekommen.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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