Parken auf dem Radweg: Welche Sanktionen drohen?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Aktueller Bußgeldkatalog für das Parken auf dem Radweg
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Auf Geh- oder Radweg geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
Wenn Kfz-Fahrer die Radwege blockieren
Das Radfahren gilt als umweltfreundlich. Die Politik versucht daher, immer mehr Menschen dazu zu bewegen, das Auto stehen zu lassen und stattdessen auf ein Fahrrad umzusteigen. Nicht nur deshalb gibt es auch verschiedene Verkehrsregeln, von denen Radfahrer profitieren.
So gibt es für Radler eigens angelegte Fahrradwege. Diese sollen verhindern, dass sich Kraftfahrzeuge und Fahrradfahrer in die Quere kommen. Doch was können Radler tun, wenn der Radweg von einem Kfz zugeparkt wurde?
Welche Sanktionen drohen für das Parken auf einem Radweg? Kann ein Fahrzeug, welches den Radstreifen blockiert, sogar abgeschleppt werden? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Parken auf dem Radweg
Es ist grundsätzlich verboten, auf einem Fahrradweg zu parken. Dieser Bereich ist ausschließlich Radlern vorbehalten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Parken auf dem Radweg per Schild eindeutig erlaubt wird.
Der neue Bußgeldkatalog sieht eine Geldbuße in Höhe von mindestens 55 Euro vor, wenn Sie auf einem Radweg parken. Weitere Sanktionen können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Parken Sie auf einem Radweg und das Fahrzeug stellt eine erhebliche Behinderung dar, kann das Ordnungsamt veranlassen, dass der Wagen abgeschleppt wird. Die Kosten dafür müssen Sie dann in vollem Umfang selbst tragen.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Halten und Parken” im Video
Bußgeldrechner zum Halten & Parken
Ist das Parken auf einem Fahrradweg erlaubt?
Grundsätzlich ist die Nutzung der einzelnen Verkehrsflächen in Deutschland klar geregelt: Den Fußgängern gehört der Bürgersteig, für Kraftfahrzeuge sind die Straßen vorgesehen. Radfahrer haben häufig die Möglichkeit beides zu nutzen.
Nicht selten ist auf dem Bürgersteig auch ein Radweg integriert, damit Radler nicht auf die Straße ausweichen müssen. Andererseits gibt es auch auf vielen Straßen Schutzstreifen für Radler, um diesen eine sichere Fahrt zu ermöglichen.
Das ist natürlich nicht möglich, wenn Kfz-Fahrer denken, das Parken auf dem Radweg sei erlaubt. Das ist nämlich in aller Regel nicht der Fall. Diese Fläche ist ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten.
Wichtig: Auf dem Radweg zu parken, kann für Radler mindestens eine Behinderung darstellen. In einigen Fällen können die Fahrradfahrer dadurch sogar gefährdet werden.
Droht ein Bußgeld für das Parken auf Radwegen?
Da das Parken auf dem Radweg verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann diese gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert werden. Gemäß aktuellem Bußgeldkatalog müssen Sie mit einer Geldbuße von mindestens 55 Euro rechnen. Diese kann bei einer vorliegenden Behinderung über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde auf bis zu 80 Euro ansteigen. Auch ein Punkt in Flensburg kann dann drohen.
Im Rahmen der StVO-Novelle sollten die Rechte der Radfahrer in Deutschland weiter gestärkt werden. Das Parken auf dem Radweg kann deshalb seit November 2021 nun bis zu 100 Euro und einen Punkt einbringen.
Auf dem Schutzstreifen für Radler parken: Können Sie abgeschleppt werden?
Viele Radler fragen sich, ob sie das Parken auf dem Radweg anzeigen können. Grundsätzlich können Sie sich damit an das zuständige Ordnungsamt wenden. Stellen die Mitarbeiter fest, dass es sich um eine andauernde Behinderung handelt, können Sie eine Umsetzung des Fahrzeugs in Auftrag geben. Die Kosten für das Abschleppen muss der Fahrzeughalter dann in vollem Umfang selbst übernehmen. Das Parken auf dem Radweg mit einem Kfz kann also schnell zu einer sehr teuren Angelegenheit werden.
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Das große Problem, ist das es es die Behörden egal ist. Wenn man einen Streifenwagen eine solche Auto vorzeigt, wird wortwörtlich, “na und” beantwortet und die fahren weiter. Wenn man ein solchen Auto an die Verkehrspolizei meldet, sagen die wortwörtlich, “schreib die Anwohner einen Beschwerdebrief an.” Wenn man zum Polizeistelle gehe und eine Anzeige machen will, verbringen die über eine halbe Stunde Zeit, auch zu überzeugen, die Anzeige nicht zu machen anstatt es aufzunehmen.
Wie im Text erwähnt ist das ja auch keine Sache der Polizei, sondern des Ordnungsamtes. Anzeige (am besten mit Bild und Nennung des betreffenden Paragraphen) dahin, dann wird dem i.d.R. nachgegangen.
Ich hoffe ein paar Radfahrer, haben die Rechtsprechung (Zweite Reihe Nötigung) bei den sog. “Klimaklebern” mitbekommen, und agieren analog dazu.
Benötigt wird nur ein zugeparkter Radweg mit Nutzungpflicht, und zwei Radfahrer.
Auf den Bügersteig ausweichen darf man nicht, auf die Straße auch nicht, wenden darf man nicht, Rückwärtsgang gibt es nicht, und sobald hinter einem ein zweiter Radfahrer halten muß, ist die Nötigung erfüllt. -> Liebesbeweise sollte man erwidern!