Parken in zweiter Reihe: Welches Bußgeld droht?
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Kavaliersdelikt oder Gefahr für die Verkehrssicherheit?
Die lange Suche nach einem geeigneten Parkplatz strapaziert vermutlich das Nervenkostüm der meisten Autofahrer. Besonders ärgerlich sind die diversen Runden um den Block, wenn es lediglich darum geht, Geld am Automaten abzuheben oder Brötchen beim Bäcker zu kaufen. Daher entscheidet sich so manch ein Fahrzeugführer für das Parken in zweiter Reihe.
Doch was gilt es beim Parken in zweiter Reihe gemäß StVO zu beachten? Besteht dort ein generelles Parkverbot? Muss bei Fahrzeugen, die in zweiter Reihe parken, das Warnblinklicht eingeschalten werden? Und in welchen Fall müssen Autofahrer für das Parken in zweiter Reihe mit einer Strafe rechnen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Parken in zweiter Reihe
Nein, der Gesetzgeber untersagt in der Regel das Parken in der zweiten Reihe.
Die StVO sieht lediglich eine Ausnahmeregelung für Taxen vor.
Dieser Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch für das Parken in der 2. Reihe das Bußgeld ausfällt.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Halten und Parken” im Video
Bußgeldkatalog zum Parken in zweiter Reihe
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Sie parkten unzulässig in der zweiten Reihe. | 55 € | |
… mit Behinderung | 80 € | 1 |
… für mehr als 15 Minuten | 85 € | 1 |
… für mehr als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
… mit Gefährdung | 90 € | 1 |
… mit Unfallfolge | 110 € | 1 |
Bußgeldrechner zum Parken und Halten
Was besagt die StVO zum Parken in der zweiten Reihe?
Die Vorschriften zum Halten und Parken sind in Deutschland in der StVO unter § 12 festgehalten. Dort können Autofahrer nachlesen, dass das Parken in zweiter Reihe grundsätzlich untersagt ist. Es gibt allerdings Verkehrsteilnehmer, die zum Parken die zweite Reihe unter bestimmten Voraussetzungen nutzen dürfen. So heißt es unter § 12 Abs. 4 StVO:
Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
Taxifahrer dürfen demnach die zweite Reihe nutzen, um ihren Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Wichtig ist dabei allerdings, dass zu keinerlei Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer kommen darf. Es muss daher sichergestellt werden, dass andere Fahrzeuge noch am Taxi vorbeikommen, ohne dass dafür angehalten werden muss.
Vielleicht wird sich der eine oder andere Autofahrer nun denken: Wenn das Parken verboten ist, dann halte ich eben nur. Denn tatsächlich ist das Halten in der zweiten Reihe in Ausnahmefällen erlaubt. Doch auch für das verbotswidrige Halten in zweiter Reihe können seit November 2021 hohe Bußgelder und sogar Punkte drohen.
Übrigens! Nutzen Sie die zweite Reihe zum Parken, sollte das Warnblinklicht ausgeschaltet bleiben. Denn gemäß § 16 StVO darf dieses nur eingesetzt werden, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahrensituation zu warnen. Da das Parken dort allerdings üblicherweise untersagt ist, liegt eine missbräuchliche Verwendung vor. Der Bußgeldkatalog sieht dafür mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro vor.
Welche Sanktionen drohen für das Parken in zweiter Reihe?
Welche Sanktionen die Ordnungswidrigkeit „Parken in zweiter Reihe“ nach sich zieht, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bußgeldkatalog. Wie hoch das Bußgeld dabei im Einzelnen ausfällt, hängt dabei von den Umständen des Verkehrsverstoßes ab.
So droht für das unerlaubte Parken in zweiter Reihe mindestens ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Geht die Ordnungswidrigkeit mit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einher, erhöht sich die Geldsanktion auf 80 Euro und es ist ein Punkt in Flensburg vorgesehen. Ist der Parkverstoß mit einer Gefährdung verbunden, führt dies zu einem Bußgeld von 90 Euro sowie einem Punkt. Und ereignet sich durch das Parken in zweiter Reihe ein Unfall, wächst das Bußgeld auf 110 Euro an und es droht ebenfalls ein Punkt.
Neben den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit lässt aber auch die Parkdauer bei der Bemessung der Sanktionen berücksichtigen. Parken Sie länger als 15 Minuten unerlaubt in der zweiten Reihe, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Bußgeld in Höhe von 85 Euro und einen Punkt vor.
In unserer Straße gibt es in beiden Fahrtrichtungen Parkbuchten. Da die Parkflächen insgesamt knapp bemessen sind, parken jedoch auch Fahrzeuge außerhalb dieser Buchten. Ich bin der Meinung, dass dies unzulässig ist, insbesondere in einer T-Kreuzung. Stimmt das?
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen über das Parken in 2. Reihe in einer Seitenstraße ohne jegliche Verkehrsbehinderung, saß aber die ganze Zeit über im Fahrzeug auf dem Fahrersitz und habe auf Maps geschaut, wo ich alternativ parken kann, da ich schon 30 Minuten auf Parkplatzsuche war. Ich war also jederzeit in der Lage das Fahrzeug zu bewegen. Ich meine auch, dass das Schauen einer Straßenkarte /Maps Ausnahme sein kann? Lohnt es sich hier Einspruch einzulegen? Ich
Wollen Sie halten oder parken, dürfen Sie dies nur am rechten Fahrbahnrand. Ist dort schon alles zugeparkt, ist es in der Regel nicht erlaubt, sich einfach links neben die Reihe parkender Fahrzeuge – also in die „zweite Reihe” – zu stellen. Denn dies bedeutet naturgemäß, dass Ihr Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn steht. Damit geht häufig eine Behinderung für den rechtlichen Verkehr einher. Daraus resultiert ihr Bußgeldbescheid, da in Ihrem Fall selbst das Halten (sie sind im Auto geblieben) Ordnungswidrig ist und daher mit einem Bußgeld belegt ist. Da können sie tatsächlich froh sein wenn sie dafür keinen Punkt bekommen haben. Zusätzlich wenn sie Maps auf ihrem Handy genutzt haben und da sie gehalten haben der Motor wahrscheinlich an gewesen ist, handelt es sich ebenfalls noch um einen Handyverstoß. Dringend nicht wiederholen. In dem Fall kann es sogar zu einem Fahrverbot kommen, da sie dann Wiederholungstäter wären. Ausnahmefälle gibt es im Gesamten Fall eher nicht, da sie durch ihr Halten in 2. Reihe den Straßenverkehr gefährden könnten.
Wir haben in zweiter Reihe kurz gestoppt, um unser Schulkind gegenüber seiner Schule aussteigen zu lassen. Dabei hielten wir rechts blinkend für max. 1 Minute kurz an. Der Motor lief und lediglich das Schulkind stieg aus. Danach sind wir sofort weitergefahren. Dennoch erhielten wir eine Schriftliche Verwarnung mit einem Bußgeld von 55€. Wir hielten weder im Kurven- noch im Kreuzungsbereich an. Gibt es hier keine Karenz?
Aus der Definition von Halten:
Typische Fälle von Halten sind Aus- oder Einsteigenlassen, oder kleinere Verrichtungen, die wegen des Aufmerksamkeitsgebots während der Fahrt nicht zulässig sind (wie Kartenlesen, Handygespräche ohne Freisprecheinrichtung, Kindern am Rücksitz zu Hand gehen)
…”Kurzes Stoppen” ist Halten.
Hallo Kathi K.,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Ordnungsamt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich parkte halb am Gehsteig GEGENÜBER von erlaubten Parkplätzen (keine Einbahnstraße). ich behinderte damit auch nicht die geparkten Fahrzeuge. Dennoch wurde mir das als “Parken in zweiter Reihe” (und entsprechendem Bußgeld) ausgelegt. Ist das wirklich korrekt so? Wie definiert man “Parken in zweiter Reihe”?
Danke für kompetente Antworten!
Ich möchte folgendes zu wissen:
Ich bin Geh behindert und deswegen an der Zweite Reihe für Kürzere Zeit mein Auto geparkt von Post
Paket abzuholen. Mein Frau war im Auto.
Es dauerte höchst 10 Minuten da kam Polizei und gab mir Strafzettel.
War das richtig ?.
Ich Bitte um Mitteilung.
MfG
Gupta
Hallo,
man unterscheidet dabei zwischen halten und parken.
Ein Fahrzeug parkt man, wenn man das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
Insofern ist das Knöllchen berechtigt, da auch eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug nicht vorhanden war. (Ihre Frau saß nicht hinterm Lenkrad)
Mfg