Parken vor Grundstückseinfahrten – Welche Regeln gelten hier?
Letzte Aktualisierung am: 11. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten
Welches Verhalten wird an einer Grundstückseinfahrt gefordert?
Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.
Des Weiteren finden sich in Paragraph 12 Regeln sowie Vorschriften zum Halten und Parken. Hier wird unter anderem geklärt, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen.
Trotz all dieser Regelungen kommt es auf deutschen Straßen recht häufig zu Uneinigkeiten, was das Parken betrifft. Ein ganz besonders strittiges Thema, gerade unter Nachbarn, stellt das Parken vor Grundstückseinfahrten dar. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Ausfahrt freihalten? Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten bzw. bestehen hier Einschränkungen? Können Sie ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt parkt, abschleppen lassen? Und wie verhält es sich laut Verkehrsrecht beim Parken vor oder gegenüber einer Garageneinfahrt?
Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden.
Inhaltsverzeichnis:
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FAQ: Parken vor Grundstückseinfahrten
§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.
Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.
Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.
Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt
Allgemeine Informationen zur Grundstückszufahrt
Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.
Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.
Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Grundstückszufahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sein müssen (Urteil des BGH, Az.: 4 StR 535/70). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese durch ein Schild, welches mit „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ beschriftet ist, gekennzeichnet wird.
Wenn Sie ein Grundstück über eine Zufahrt verlassen und auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie den anderen Kfz Vorfahrt gewähren. Jedwede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs muss ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist langsam und vorsichtig zu fahren, damit, falls ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug herannaht, noch rechtzeitig abgebremst werden kann. Des Weiteren müssen Sie blinken, wenn Sie abbiegen möchten.
Was besagt die StVO zum Parken vor Einfahrten?
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist laut StVO geregelt. Maßgeblich ist hier Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5. Dieser besagt Folgendes:
Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.
Im Gegensatz zum Parken ist das Halten vor Grundstückseinfahrten jedoch erlaubt. Der Unterschied zwischen Halten und Parken kann wie folgt erklärt werden:
- Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen. Das Anhalten wurde hierbei nicht durch die Verkehrslage (z.B. stockenden Verkehr oder einen Stau) oder ein Verkehrszeichen (beispielsweise das Rotlicht einer Ampel oder ein Stoppschild) veranlasst. Das Halten ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
- Demgegenüber parken Sie, wenn Sie länger als drei Minuten halten oder aber das Fahrzeug verlassen. Sie dürfen hierbei keine Halte- oder Parkverbote missachten und müssen des Weiteren genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen. Außerdem gilt das Gebot, dass platzsparend geparkt werden soll.
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist.
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Außerdem besagt die StVO, dass das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten ist, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wie genau ist dies aber zu verstehen? Diese recht umstrittene Frage versuchen wir im nächsten Abschnitt zu klären.
Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt – Häufiger Streitfall
Gerade in Wohngebieten mit hohem Parkdruck – also bei einer angespannten Parksituation, die dadurch ausgelöst wird, dass nicht ausreichend Stellplätze für Pkw verfügbar sind – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Ein Streitpunkt ist in vielen Fällen das Parken gegenüber der Ausfahrt eines Privatgrundstücks.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt laut StVO dann verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt.
Wann genau wird eine Straße aber als schmal bezeichnet und muss beim Parken vor bzw. gegenüber Grundstückseinfahrten ein bestimmter Abstand eingehalten werden?
Erster Anhaltspunkt: Die Breite der Straße
Bei der Entscheidung, wann ein Parkverbot auf Grund einer engen Straßenstelle besteht, werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten. Der erste bezieht sich auf die tatsächlichen Ausmaße der Fahrbahn. Im Gesetz ist jedoch nicht genau definiert, wann es sich um eine Engstelle handelt, wenn sich ein Hindernis – beispielsweise ein geparktes Auto – auf der Straße befindet. Vielmehr ist es den Gerichten überlassen, diese festzulegen und zu bestimmen, unter welchen Umständen das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt ist.
Als erforderlich gilt, dass ein Fahrzeug, welches über eine herkömmliche Breite verfügt, die Straße ungehindert durchfahren kann. Hierbei muss es außerdem möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum parkenden Kfz einzuhalten.
Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt zur Breite eines Fahrzeugs folgender Richtwert:
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55 m.
Es wird demnach von einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m für einen Pkw ausgegangen. Nun muss weiterhin bestimmt werden, wie groß der Seitenabstand im Normalfall ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist hierbei, dass zwischen dem abgestellten Auto sowie anderen etwaigen Begrenzungen – also beispielsweise dem Bordstein des gegenüberliegenden Bürgersteiges – ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit das gefahrlose Verlassen der Grundstückseinfahrt möglich ist.
Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.
Viele Gerichte runden diesen Wert jedoch ab und gehen aus Gründen der Einfachheit von einer nötigen und einzuhaltenden Mindestbreite von 3 Metern aus, die die Engstelle aufweisen muss, damit das Vorbeifahren problemlos möglich ist.
Jedoch ist diese Entscheidungsgrundlage, die sich lediglich auf die erforderliche Mindestbreite einer Fahrbahn bezieht, nicht die einzige, die vor Gerichten dazu verwendet wird, um festzulegen, ob es sich um ein widerrechtliches Parken vor einer Grundstückseinfahrt handelt.
Der Bau neuer Grundstückseinfahrten
Bauen Sie ein neues Haus, muss in der Regel für eine Grundstückseinfahrt eine Genehmigung eingeholt werden. Jedes deutsche Bundesland besitzt in diesem Zusammenhang seine eigenen Richtlinien.
Es muss unter anderem geprüft werden, ob eine Zufahrt zulässig ist. Häufig werden Einzelzufahrten für Pkw auf eine Breite von drei Metern beschränkt. Dies wird damit begründet, dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum erhalten werden soll, damit das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur auf privaten Stellflächen möglich ist.
Des Weiteren ist für die Zufahrt immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Meist wird nur eine einzige Auffahrt pro Grundstück genehmigt, eine weitere wird nur in Ausnahmefällen gestattet. An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist eine Ein- bzw. Ausfahrt außerdem grundsätzlich unzulässig.
Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind.
Zweiter Anhaltspunkt: Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt
Die Ansicht, dass bei einer Entscheidung, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verbotswidrig erfolgte, allein die Breite der Engstelle betrachtet werden muss, wird mittlerweile jedoch kritisch betrachtet. Vielmehr wird von vielen Gerichten das Augenmerk auf den Grad der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug gelegt. Dies wird damit begründet, dass bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn zu schmal sei, vor allem Folgendes berücksichtigt werden muss: Der Person, die eine Grundstückzufahrt benutzen will, muss die Nutzung derselben möglich sein und sie soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die von anderen Verkehrsteilnehmern, die gegenüber der Einfahrt parken, ausgelöst werden können.
Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Ss (Z) 227/93) aus dem Jahr 1994 ist eine solche Beeinträchtigung nicht durch das bloße Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt an sich gegeben.
Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Ist die Ausfahrt nicht in einem Zug möglich, sondern muss der Fahrer ein Mal rangieren, so wird dies noch nicht als Beeinträchtigung gewertet.
Dies wird damit begründet, dass gerade in Wohngebieten zwei Interessengruppen aufeinandertreffen: die Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner, die über eine Zufahrt ein- und ausfahren, sowie andere Verkehrsteilnehmer,zum Beispiel Besucher, die einen Parkplatz auf der öffentlichen Straße suchen. Angesichts des wachsenden Parkdrucks müssen die Bedürfnisse beider Gruppen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.
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Aus diesem Grund müssen Nutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt Behinderungen, solange sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen, in Kauf nehmen. Das OLG Saarbrücken legte fest, dass einmaliges Rangieren hinnehmbar sei, in anderen Urteilen wurde jedoch entschieden, dass das Parken gegenüber von Einfahrten auch dann erlaubt ist, wenn Anwohner zwei bis drei Mal rangieren müssen, um vom Grundstück zu fahren.
So urteilte beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Jahr 1998, dass das zwei- bis dreimalige Vor- und Zurücksetzen beim Ausfahren aus einer Garage nicht als Einschränkung gewertet werden kann. Vielmehr sei dies angesichts der allgemeinen Parkraumsituation der Normalfall im Straßenverkehr. So lange das Rangieren einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne gravierende Schwierigkeiten möglich ist, wird das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder einer Garage demnach erlaubt.
Äußerst schwierige Fahrmanöver, die häufigere Richtungswechsel und zentimetergenaues Lenken erfordern, sind allerdings nicht zu verlangen. Ist das Ein- und Ausfahren gänzlich unmöglich, ist die Sachlage klar: In einem solchen Fall ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt auf jeden Fall verboten.
Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?
Wir haben bereits geklärt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten ist, da die Anwohner nicht daran gehindert werden dürfen, auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses zu verlassen. Wie verhält es sich aber beim Parken vor der eigenen Einfahrt? Gelten hier die gleichen Regeln? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Regel „Einfahrt freihalten“ gilt laut StVO, damit Anwohnern das Befahren der eigenen Zufahrt möglich ist.
Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.
Allerdings ist es häufig der Fall, dass sich vor einer Zufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen jedoch verboten. Wie verhält es sich also hier: Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?
Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.
Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.
Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.
Als Grundlage hierzu dient das in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehaltene Opportunitätsprinzip. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Die Behörde kann also im Einzelfall entscheiden, das Verfahren einzustellen und Großzügigkeit walten zu lassen. Befindet sich vor der Grundstückszufahrt kein abgesenkter Bordstein, ist das Abstellen vor der eigenen Zufahrt jedoch grundsätzlich erlaubt.
“Ausfahrt freihalten” – Ist das Schild verbindlich?
Beim Parken vor Grundstückseinfahrten können Autofahrer häufig Folgendes erblicken: ein Schild welches mit “Ausfahrt freihalten (auch gegenüber)” beschriftet ist. Doch ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig und müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer solchen Stelle abstellen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.
Das selbst angebrachte Schild kann jedoch nur als Hinweis dafür angesehen werden, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, bzw. als Bitte darum, nicht an dieser Stelle zu parken. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht.
Nur offizielle Verkehrszeichen, die sich im Verkehrszeichenkatalog der StVO finden lassen und von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sind verbindlich von allen Teilnehmern am Straßenverkehr zu befolgen.
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Bußgelder für das Parken vor Grundstückseinfahrten
Wenn Sie unrechtmäßig vor einer Grundstückseinfahrt parken, kann dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr werden in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Werden Sie beim Parken vor einer Einfahrt erwischt, fällt normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro an. Behindern Sie zusätzlich den restlichen Verkehr, kann dieses jedoch auf 15 Euro erhöht werden.
Widersetzen Sie sich dem Parkverbot vor einer Einfahrt und stellen Ihren Pkw länger als drei Stunden ab, wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Kommt hierzu noch eine Behinderung, werden 30 Euro fällig.
Der folgenden Übersicht können Sie noch einmal gebündelt entnehmen, welche Sanktionen für das Parken an Einfahrten anfallen:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten | 10 € |
... mit Behinderung | 15 € |
... länger als drei Stunden | 20 € |
... länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € |
Parken vor Garageneinfahrten – Unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatgrundstück
Bislang haben wir uns damit beschäftigt, wie es sich mit dem Parken vor bzw. gegenüber einer Grundstückseinfahrt verhält, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt. Wie ist es nun aber um die Rechtslage bei privaten Grundstücken bestellt, etwa beim Parken vor einer Garage?
Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann. Viele Eigentümer weisen auch mit einem Schild mit der Aufschrift “Garageneinfahrt freihalten” darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle nicht parken sollten. Die StVO gilt hier jedoch nicht.
Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig. Die Polizei darf nur einschreiten, wenn von einer Nötigung ausgegangen werden kann. Eine solche liegt dann vor, wenn die parkende Person das Abstellen ihres Fahrzeuges dazu verwendet, um den Garagenbesitzer daran zu hindern, in diese einzufahren bzw. diese zu verlassen.
Die Polizei kann auch dann gerufen werden, wenn das Parken vor der Garageneinfahrt gleichzeitig dazu führt, dass eine Grundstückseinfahrt versperrt wird und das Befahren aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.
Hat der Falschparker jedoch nur die Garageneinfahrt übersehen oder verfolgt keine bösen Absichten, weil er etwa davon ausgeht, dass der Grundstücksbesitzer nicht anwesend ist, kann von keiner Nötigung ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre die Polizei also nicht zuständig.
Das kurzfristige Parken vor bzw. gegenüber von Garageneinfahrten muss laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: V ZR 154/10) übrigens geduldet werden, da es sich hierbei um keine Nötigung handelt.
Parken vor eigener Garage oder Garageneinfahrt – Ist das erlaubt?
Natürlich können Sie vor der eigenen Garage parken. In diesem Fall stellt das Abstellen des Fahrzeugs keine Behinderung dar. Außerdem können Sie auch Ihrem Besuch erlauben, dort zu parken.
Dürfen Sie einen Falschparker abschleppen lassen?
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist also grundsätzlich verboten, während das Abstellen eines Fahrzeugs gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt nur unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Wie sollten Sie sich als Betroffener nun verhalten, wenn Ihre Zufahrt zugeparkt wurde?
Steht der Falschparker nicht auf Ihrem privaten Grundstück, sondern auf einer öffentlichen Straße – etwa beim Parken gegenüber von Einfahrten – so haben Sie die Möglichkeit, sich an das örtliche Ordnungsamt bzw. an die Polizei zu wenden. Diese können das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs anordnen. Allerdings wird zu diesem Mittel nur gegriffen, wenn Sie Ihre Zufahrt dringend verlassen müssen. Besteht kein zwingender Grund für das Umsetzen des Fahrzeugs, wird dem Fahrzeugführer in den meisten Fällen lediglich ein Strafzettel ausgestellt.
Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um falsches Parken auf einem Privatgrundstück, also etwa vor einer Garage, handelt. Hier ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht zuständig. In einem solchen Fall müssen Sie selbst tätig werden. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Unter Umständen wollte dieser seinen Pkw nur kurz abstellen, um beispielsweise etwas abzuholen.
Ist der Fahrer nicht ausfindig zu machen, können Sie einen Abschleppdienst rufen. In diesem Fall müssen Sie zunächst die dafür anfallenden Kosten selbst tragen und können diese später vom Betroffenen zurückfordern. Nicht selten landen solche Fälle zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrten” dann vor Gericht.
Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie deshalb Beweisfotos machen, um zu belegen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt auf das Grundstück für Sie nicht mehr möglich war. Sie sollten außerdem Fotos von eventuellen Schäden – Kratzer oder Macken – am Auto anfertigen. So kann Ihnen der Betroffene nicht vorwerfen, dass diese durch das Abschleppen verursacht wurden.
Sie dürfen einen Falschparker, der auf Ihrem Grundstück steht, übrigens nicht selbst zuparken. Wird dieser am Wegfahren gehindert, kann dies als Nötigung gewertet und somit als Straftat verfolgt werden.
Das Abstellen eines Kfz vor einer Feuerwehrzufahrt ist nicht erlaubt – hier gilt ein absolutes Halteverbot. Missachten Sie dieses, können Sie abgeschleppt werden und müssen die daraus entstandenen Kosten tragen. Außerdem fallen folgende Sanktionen an:
- Halten Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Dieses wird auf 35 Euro erhöht, wenn Sie gleichzeitig ein sich im Rettungseinsatz befindliches Rettungsfahrzeug behindert haben.
- Für das Parken vor einer solchen Zufahrt wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt hierzu eine Behinderung der Rettungsfahrzeuge, müssen Sie 100 Euro zahlen und bekommen außerdem noch einen Punkt in Flensburg.
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Unfall vor einer Einfahrt – Wen trifft die Schuld?
Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Dieses Urteil traf das Amtsgericht (AG) Hagen (Az.: 10 C 283/14).
Eine Frau wollte aus ihrer Garage herausfahren und stieß dabei gegen einen Transporter, der auf der fünf Meter breiten Straße gegenüber dem Garagenhof abgestellt war. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte den Schaden nur zu 75 Prozent, die restlichen 25 Prozent sollte der Besitzer des Transporters zahlen.
Dieser wollte daraufhin die Versicherung auf die Zahlung des vollen Schadens verklagen. Das Gericht entschied jedoch, dass ihn am Unfall eine Mitschuld treffe. Hätte er nicht direkt gegenüber den Garagen geparkt, wäre es gar erst nicht zu einem Unfall gekommen.
Fazit
Beim Parken ist nicht nur auf die Verkehrszeichen zu achten. Vielmehr ist das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein verboten. Besitzern bzw. Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.
Hat jemand vor Ihrer Grundstückseinfahrt geparkt, können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, wenn es sich bei der Stelle um eine öffentliche Straße handelt. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen.
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Guten Tag,
unser Haus liegt an der Haupstraße einer Wohnsiedlung, die Einfahrt ist links und rechts mit Markierungen zum Parken versehen.
Seit Wochen wird unsere Einfahrt immer wieder von parkenden Autos blockiert, die weit über die Parkplatzmarkierung hinausragen.
Heute riefen wir die Polizei, da wir unsere Einfahrt aufgrund eines seit Tagen abgestellten Transporters nicht verlassen können.
Allerdings wurde uns mitgeteilt, dass ein Fahrzeug zulässig geparkt ist, solange es größtenteils innerhalb der Markierung steht (das Auto stand fast 2 Meter über der Markierung bei einer Länge von etwa 6 Metern).
Wir haben dennoch die “Erlaubnis” bekommen, etwa 30 Meter auf dem Gehsteig entlang zu fahren, um die Ausfahrt des Nachbarn zu nutzen.
Mit dieser polizeilichen Aussage eröffnen sich für Innenstädte völlig neue Parkmöglichkeiten.
Ein ganz wichtige Frage habe ich hier nicht gefunden: Unsere Grundstückseinfahrt wird regelmäßig durch Abholer bzw. Gäste eines benachbarten Imbisses zu geparkt. Da ich Rettungssanitäter und Röntgenassistent bin, stehe ich fast immer in “Bereitschaft”. Was ist wenn ich zu einem Notfall in der Klinik gerufen werde, oder einen Rettungseinsatz fahren soll. Der Imbissbetreiber fühlt sich für nicht zuständig und ich wurde schon mehrfach verbal und körperlich Bedroht. Ein Schild am Tor? Gerne, aber mit welcher Aufschrift? Wir retten Leben, wenn man uns lässt.
Meine Ausfahrt befindet sich zu einer normal breiten Straß in einem Wohngebiet. Der gegenüber wohnende Nachbar stellt seinen PKW, ohne Not, häufig gegenüber meiner Ein- u. Ausfahrt ab, sodaß ich mit meinem Wohnmobil, 7,50 Meter Länge, nichtmehr nach links einfahren kann. Ich nehme dann einen ca. 2 km langen Umweg um von der anderen Straßenrichtung her zu kommen und dann einfahren zu können. Dieser Umstand wird provoziert, – auf Ansprache reagiert der Nachbar nicht. Kann man hiergegen etwas tun ?
Hallo Horst,
wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben. Wenden Sie sich ggf. an die örtlichen Behörden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Mein Nachbarn parkt sein Wohnmobil ständig vor Unser garage,
Es ist ein duplex fur 4 autos, er hat den unterer platz und ich bin oben, Ich habe ihn mir Mals gebeten es nicht zutun aber er hört nicht.
Was kann ich machen? Kann ich anonym abschleppen lassen?
Er hat den unterer Platz und ich bin oben
Dann park du ihn doch einfach auch mal zu. Klar kann du ihn anonym abschleppen lassen. Wenn du jemand findest der das macht,
Stellst du den Wagen dann einfach 2 Straßen weiter – sucht er ewig.
Einfach ist eine Abmahnung mit Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverfügung
Hallo,
lassen Sie ein Fahrzeug auf privatem Grund abschleppen, müssen Sie in der Regel in Vorleistung treten. Wollen Sie das Geld zurückfordern, ist dies anonym nur schwer möglich.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Eine entscheidende Frage wurde nicht geklärt. Darf ich mit mindestens 2 Rädern auf meiner eigenen Grundstückseinfahrt parken/stehen, auch wenn das blaue Verkehrsschild nicht vorhanden ist? Soweit ich weiß werden die blauen Verkehrsschilder nur aufgestellt, wenn der zum Parken genutzte Bereich ausreichend befestigt ist und ein Absacken des Bodens durch die abgestellten Fahrzeuge nicht passieren kann. Eine Ein-/Ausfahrt ist meiner Ansicht nach ausreichend befestigt, um auch dauerhaft darauf stehen zu können. Darf ich auf meiner eigenen Ein-/Ausfahrt trotzdem nur stehen wenn entsprechende Schilder vorhanden sind?
Hallo,
Der Besuch meiner Nachbarn parkt ständig gegenüber unserer Hofeinfahrt. Die Straße ist insgesamt maximal 4m breit inklusive Gehweg, hat keine Fahrbahnmarkierung (Mittelstreifen). Ein Kinderwagen kommt durch die geparkten Autos auf dem Gehweg nicht mehr durch und wir kommen nur durch mehrmaliges vor und zurücksetzen auf unser Grundstück. Die ganze restliche Straße ist frei und man kann parken ohne eine Ausfahrt zu zu parken. Aber, die Besucher sind zu faul um 10m mehr zu laufen. Wir haben mehrmals was gesagt, ohne Erfolg.
Können wir gegen das parken was tun??
Gruß
Der Besuch meiner Nachbarn parkt ständig gegenüber unserer Hofeinfahrt. Die Straße ist insgesamt maximal 4m breit inklusive Gehweg, hat keine Fahrbahnmarkierung (Mittelstreifen). Ein Kinderwagen kommt durch die geparkten Autos auf dem Gehweg nicht mehr durch und wir kommen nur durch mehrmaliges vor und zurücksetzen auf unser Grundstück. Die ganze restliche Straße ist frei und man kann parken ohne eine Ausfahrt zu zu parken. Aber, die Besucher sind zu faul um 10m mehr zu laufen. Wir haben mehrmals was gesagt, ohne Erfolg.
Können wir gegen das parken was tun??
Hallo,
Unser Haus besitzt 2 Garagen, eine rechts und eine links am Haus, es gibt 2 Zufahrten, vor denen auch der Bordstein abgesenkt ist. Weil die eine Garage nicht von einem PKW genutzt wird sondern nur als Fahrradabstellraum und Zugang zum Keller, meint unser Nachbar, dass er sein Gespann, es handelt sich hier um ein Wohnmobil plus großer, geschlossener Anhänger vor dieser Garage dauerhaft abstellen darf. Das Gespann behindert zudem noch massiv das Ein und Ausparken von den Fahrzeugen, die auf den Parkplätzen auf dem Grundstück der anderen Zufahrt stehen.
Fährt der Nachbar mal mit dem Wohnmobil weg, stellt er eines seiner anderen Fahrzeuge dort hin, um den Parkplatz frei zu halten. Will ich jetzt z. B. Winterreifen oder die Getränkekisten in den Keller bringen muss ich diese 30 Meter über den Gehweg schleppen weil ich nicht direkt vor UNSERE Zufahrt fahren kann.
Die Krönung ist noch, dass er Besucher regelmäßig in dem Wohnmobil übernachten lässt. Es steht auf der Straße wohl gemerkt.
liebes Team, in unserer Straße wird saniert. Die Nachbarn mit Auffahrt haben alle eine hochkante Pflasterung erhalten. Einige haben sich im Zuge eine Auffahrt genehmigen lassen. Allerdings hat ein Nachbar ohne Genehmigung und ohne einem dazugehöriges Grundstück sich quasi eine Auffahrt von der Firma pflastern lassen. Das Haus steht direkt an der Straße und verspringt auf 1,50 m länge nach hinten. Er hat sich also eine Auffahrt als Parkplatz an der Straße gesichert. Die Straße ist hier recht eng. Genau gegenüber liegt eine richtige Auffahrt mit Garage zum Grundstück. Ist soetwas überhaupt zulässig? Dann könnte sich ja jeder eine Absenkung pflastern lassen, obwohl auf seinem Grundstück kein Platz für einen PKW ist. Ich sehe das schon als Betrug. Ist das zulässig?
Herzliche Grüße und Danke für eure Antwort.
Vor unserem Grundstück ist die Fahrbahn insgesamt nur 4,3m breit. Wir parken unsere Wagen (3-Familienhaus) senkrecht zur Straße auf dem eigenen Grundstück (ca. 12m). Darf auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrzeug parken? Wir müssen dann, wenn alle Parkplätze auf unserem Grundstück besetzt sind, mehrfach rangieren, um überhaupt raus zu kommen. Zudem ist es eine Sackgasse und parkende Fahrzeuge zwingen uns, zunächst in die Sachgasse zu fahren, um dann rückwärts aus der Straße heraus zu fahren.
Hallo zusammen,
in meiner Straße ist nicht genügend Parkraum und jeder Platz wird genutzt, natürlich bis auf die Einfahrten mit abgesenktem Bordstein, die auch breit genug sind und wo der Hausbesitzer oder Mieter sein Auto auch tatsächlich hinter dem Tor stehen hat.
Ein Nachbar mit einem sehr schmalen Tor vor dem Weg hin zur Haustüre, in den kein Auto reinfahren kann, hat an sein Tor das Schild „Ausfahrt freihalten“ gehängt, auch wenn der Gehweg dort, weil es eben keine Einfahrt ist, nicht abgesenkt ist. Da er aber mit seinem Motorrad auf seinem Grundstück parkt, das er da rausrollen möchte, macht er ein Theater und droht mit Abschleppen, wenn ein Auto dort geparkt ist.
Wohlgemerkt, es handelt sich um ein schmales Hoftor, das ganz offensichtlich nicht zu einem Autoabstellplatz führt und vor dem der Bordstein nicht abgesenkt ist.
Ich würde mich über eine Einschätzung der Lage freuen.
Viele Grüße
25 Zentimeter Sicherheitsabstand? Auf Ihren eigenen Seiten steht, dass bei der Vorbeifahrt an parkenden Fahrzeugen mindestens 80cm Abstand gehalten werden muss + 25cm auf der anderen Seite macht 2,55m + 0,8m + 0,25m = 3,6m oder habe ich da etwas übersehen bei engen Fahrbahnen?
Die Einfahrt unseres Nachbarn ist so schmal, dass man sie als Einfahrt für ein Auto nicht nutzen kann. Der Bordstein ist allerdings abgesenkt.
Unsere Einfahrt ist breit genug für ein Auto. Wir hatten uns mal darauf geeinigt, dass jeder von uns vor den Einfahrten parken kann. Dann sind allerdings beide Einfahrten blockiert. Ein Problem bekamen wir erst, als wir unsere Nachbarn baten nicht vor den Einfahrten zu parken wenn er nicht zu Hause ist. Er stellte sich stur und will, dass jetzt niemand mehr vor den Einfahrten parkt.
Meine Frage, dürfen wir vor seiner Einfahrt parken weil er sowieso mit keinem Auto rein kommt?
Hallo liebes Bussgeldkatalog-Team,
ich habe mein Auto an einer Seitenstraße ohne Gehweg abgestellt. Direkt Neben dem Bordstein, ist ein Grundstück, bisher ist dort nur eine grüne Grasfläche und kein Haus. Nun kam der Besitzer des Grundstück und hat 2 “Einfahrt freihalten” Schilder genau da aufstellt, an der Stelle an der mein Auto steht. Er meinte dort sei seine Einfahrt zum Grundstück, obwohl er daneben ebenso reinfahren könnte. Seine “Einfahrt” ist nicht durch ein Tor oder abgesenkten Bordstein, oder jegliche andere Markierung gekennzeichnet. Nun ist meine Frage darf ich an dieser Stelle Parken, wenn er keine schriftliche Genehmigung hat, dass an dieser Stelle eine Einfahrt hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen Marco
Ist das Parken vor einer Garage verboten die nicht mehr als Garage benutzt wird?
Der Nachbar der die Garage nutzen darf passte dort mit seinem dicken Wagen nicht rein, hat inzwischen zwei Behindertenparkplätze an anderer Stelle und nutzt die Garage als Abstellraum. Ich und andere Nachbarn bekommen in losen Abständen Knöllchen wenn wir davor stehen…das Ordnungsamt weiß ja nicht daß es nicht mehr als Garage genutzt wird…aber ist es eigentlich noch eine Garage im ursprünglichen Sinne?
Die zweite Frage: ist die Nutzung einer Garage (welche mitten in der größeren Stadt sowieso Mangelware ist) als Abstellraum erlaubt?
Danke für ein Feedback
Gehört eine Grundstücks/Garagenzufahrt zum Gehweg, zumal die Worte fahren beinhalten?
Guten Tag,
ich hielt heute vor einer Garage um bei einer Bekannten etwas abzuholen. Ich fuhr soweit wie möglich vor das Tor, mein Heck ragte trotzdem auf den Bürgersteig und nun habe ich ein Knöllchen bekommen in Höhe von 55 Euro.
Ist das rechtens?
Beste Grüße
ich bin Eigentumerin eine Wohnung, Parterre. am erste Stock hat der Eigentumerin ihre Wohnung vermieten, also die wohnen nicht hier. ein kleinere Wohnung wohnen die Witwe des verstorbenen Eigentümer dieser Wohnanlage. Sie hat Lebenslange Wohnrecht an diese Wohnung, Garage mit Ein/Ausfahrt. Ihre Wohnung/Garage/Gründstück gehört die Tochter von ihrem verstorbene Eheman, sie war Erbin und Eigentümerin.
Ich bin die einzige Besitzer die hier wohnen, Die Grundstücke ist nicht parzelliert, also gehoren alle 3 Eigentümer. Meine Wohnunghat einen Stellplatz. Neben den Stellplatz ist das ein/Ausfahrt dieser Garage von die Wohnung die Witwe mit Lebenslange Wohnrecht. ich bin praktisch Eigentümerin weil die ein/Ausfahrt gehören zum Grundstück.
meisten die strasse hier wird vollgepackt und wenn meine Angehörige, Freunde kurz was vorbei bringen zu mir, und sie kein Platz neben die Strasse findet, dann halt sie kurz an diese ein/Ausfahrt an. Es gibt Streit mit die Witwe, darf Dieter niemand bei ihre Ein/Ausfahrt anhalten auch nur wenn 2 oder 5 min. Dauer.
Hallo lieber Team.
Ich habe da mal eine Frage. Es geht um eine Garage die ein Handwerker als Materiallager nutzt.
Ich habe dort immer geparkt so das der Handwerker dennoch an sein Material kommt. Ebenso habe ich einen großen Zettel mit meiner Telefonnummer hinter die die Scheibe gelegt. Damit war dieser auch einverstanden und es funktionierte reibungslos.
Nun kommt ein Bekannter (nicht der HW) des Handwerker und besteht darauf das dies sein Parkplatz sei und er würde mich abschleppen lassen sollte ich erneut hier parken. Dies geschieht offenbar mit Genehmigung des HW. Frage: wenn die Garage als Lager und nicht für ein Fahrzeug genutzt wird kann dann der Mieter diesen „Parkplatz“ einem anderen zu Verfügung stellen?
Hallo zusammen,
wir haben ein Grundstück in einer Sackgasse.
Hier gibt es eine kleine Wendeplatte.
Mein Grundstück mündet in der Zufahrt zur Wendeplatte.
Im gesamten Bereich ist eingeschränktes Halteverbot.
Meine Einfahrt mündet 90 Grad in die Straße.
Die Einfahrt (breite 3 Meter ist begrenzt durch einen stabilen Granitpfosten und ein Straßenschild “eingeschränktes Halteverbot”.
Parallel zu meinem Grundstück gibt es einen nicht begehbaren Gehweg (35cm breite)
Aufgrund der Menge an Fahrzeugen und somit Parkplatznot und der Unbequemlichkeit zu laufen parken Anwohner (meist Mieter aber auch Nachbarn) und Besucher nunmehr täglich – wie üblich parallel zum Gehweg – entweder direkt bis an den Rand meiner Einfahrt und teilweise sogar darüber Granitpfosten hinaus. Die gesamte Straßenbreite ist zu gering als das man ohne hin und her zu kurbeln und darauf zu achten dass man nicht am anderen Auto oder am Schilderpfosten hängen bleibt. Bei besonders uneinsichtigen die dann auch noch frech wurden habe ich in den 20 Jahren hier leider 3 mal die Polizei bemühen müssen. Mittlerweile nach Umstrukturierungen verweisen diese ans Ordnungsamt. Diese sind aber nur beschränkt verfügbar. Ich weiss nicht mehr weiter, weil die Uneinsichtigkeit und die Faulheit der hiesigen Menschheit scheinbar zunimmt.
Welche rechtliche Grundlage gibt es denn bei dem parken direkt am Rand von Einfahrten?
Das sog. “auch gegenüber” ist dümmlich ausgedrückt , interpretiert und unzulässig . !!!!!!!!Das bedeutete , daß der AusfahrtsEigentümer den “gegenüber”Platz , der aber öffentlichen StraßenRaum darstellt , IMMER als eigenen Stellplatz für sich in Anspruch nehmen dürfte . Einen öffentlichen Raum als Eigenes proklamieren – das ist unzulässig . !!!!!!!!Entweder darf dort jeder halten/parken oder keiner!!!!!!!! . Punkt
Hallo,
unsere Straße wurde saniert und im Zuge dessen wurde diese in eine verkehrsberuhigte Zone (Zeichen325.1, 325.2) umgewidmet. Die Bordkante ist durchgehend abgesenkt und die Grundstücke sind bis zur Grundstücksgrenze bebaut außer einiger Gärten die in Häuserflucht liegen. Die meisten Häuser haben Garageneinfahrten. Der öffentliche Raum beginnt grundsätzlich unmittelbar vor den Einfahrten. Der nicht asphaltierte Bereich ist stellenweise weniger als 1 Meter breit so dass keine Seite als durchgehender Fußweg genutzt werden kann was wohl zu der Entscheidung für die beschriebene Beschilderung geführt hat.
Zusammen mit der Beschilderung (Zeichen325.1, 325.2) wurden Parkflächen eingezeichnet. Diese reichen nun bei weitem nicht mehr aus. An Wochenenden oder Feiertagen ist der Bedarf durch Besucher noch höher. Die vor der Sanierung genutzte Möglichkeit des Parkens vor den eigenen Garageneinfahrten wird nun vom Ordnungsamt mit Bußgeldern (10,-) belegt. Auch an Stellen wo zwischen Garageneinfahrt und Straße mehr als 6 Meter liegen ist dies der Fall da die Verkehrszeichen nur das parken in gekennzeichneten Flächen gestatten.
Darf ich bzw. dürfen wir wirklich nicht mehr vor den eigenen Garagen parken?
Mfg
Hallo liebe Redaktion,
ich habe eine Doppelgarage im Wohngebiet Hier wird regelmäßig gegenüber geparkt. Das führt dazu, dass wenn ich rückwärts ausparke mehrmals rangieren muss um auf die Strasse zu kommen. Das liegt daran, dass direkt neben meiner Garage (links) ein Weg (abwärts mit Treppe) geht. Somit kann ich erst einschlagen wenn ich fast auf der Strasse bin da das Auto sonst die Treppe runter fallen würde. Der Weg geht auch an dem gegenüber parkenden Auto (aufwärts mit Treppen) ins Wohngebiet. Je nach dem wie groß das Auto ist wird durch einen Teil des Autos auch noch der Weg auf die Strasse blockiert. Dadurch entsteht für Schüler teilweise eine gefährliche Situation. Da die Autos hier teilweise in den abgesenkter Bordstein ragen ist hier parken erlaubt? Wenn direkt auf der rechten Seite der Garage (andere Seite der Treppen) ein Auto parkt, ist zwischen diesem und dem gegenüber geparkten Auto nur eine Durchfahrt diagonal von 2,50 Metern. Ist das auch nicht zu wenig für die Feuerwehr mit einem Leiterwagen oder so ?
Aus meiner Sicht sprechen 3 Gründe gegen das parken gegenüber der Garage – das mehrmalige rangieren, das parken vor abgesenktem Bordstein, und die fehlende Durchfahrtsbreite für die Feuerwehr. Sehe ich das richtig ? Wenn ja an wenn kann ich den Fall bei der Stadt zur Klärung geben?
Grüße und Danke
Hallo zusammen.
Mein Nachbar hat seinen Stellplatz vor dem Haus zum Garten umgebaut (Rasen, Blumentöpfe, Kinderrutsche).
An dem Tor, was wohl nun als Gartentor dient, hängt jedoch konsequent das Schild “Ausfahrt freihalten”. Ich habe mich über das Wochenende ausnahmsweise dort hingestellt und hatte Prompt einen Handgeschrieben Zettel vom Nachbar auf meiner Windschutzscheibe.
Ich frage mich nun,… ist das wirklich eine Ausfahrt? Dürfte der Nachbar mich beim Ordnungsamt melden?
Mein Freund ist Polizist und er sagt, das dies nicht rechtens wäre. Finde dazu aber nichts im Netz.
LG
Hallo,
Ich wohne gegenüber einer Caritas-Werkstatt. Nachmittags werden die Mitarbeiter dort alle mit Kleinbussen abgeholt, die halten aber voher in langen Schlangen vor den ganzen Häusereinfahrten. Teilweise kommt man gar nicht zu seinem Carport hin. Noch viel schlimmer und auch gefährlicher ist sogar das herausfahren zu dieser Zeit. Durch die hohen und dicht beieinander stehenden Busse kann man beim ausfahren denn Verkehr auf der übriggebliebenen Spur nicht richtig einsehen. Auch die anderen Verkehrsteilnehmer müssen um die Busse zu überholen schon waghalsige Manöver wagen, weil man ja zwischendurch nicht wieder einscheren kann. Muss ich das so hinnehmen oder wen kann ich da ansprechen, das es eine vernünftige Lösung gibt. Das Caritas- Gelände ist riesig, trotzdem dürfen die Busse wohl erst zu einer bestimmten Zeit auf das Gelände fahren, und so lange stehen die halt hier rum.
Mit freundlichen Grüßen
Sven
Hallo Sven,
da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, sollten Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Unserer Mieter hat vor seiner Garage einen alten kleinlastwagen ohne Kennzeichen abgestellt.dieser ist nicht fahrfähig,da die Reifen platt sind. Er behindert auch unser eigene Garageeinfahrt.Was kann man tun…
Hallo Kurt,
Sie können Sich damit ggf. an das zuständige Ordnungsamt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe folgende Situation: Links und rechts der Hofeinfahrt sind öffentliche Parkbuchten ausgeschildert. Links 2 Stellplätze, rechts einer. Jetzt parken jedoch rechts ständig zwei Fahrzeuge, das Erste innerhalb der Markierung, das Zweite je nach Länge des ersten nur mit der Vorderachse in der Markierung. Das Heck des Fahrzeugs reicht jedoch meistens 10-20cm in die Hofeinfahrt rein.
Man kann zwar noch ausfahren, aber es ist fast unmöglich den Verkehr auf der Strasse zu erkennen ohne schon fast mit der kompletten Motorhaube auf der Fahrbahn zu stehen. Das Ordnungsamt läuft regelmässig an dieser Parksituation vorbei und macht nichts.
Meine Frage: a) Fällt dies nicht unter Falschparken (ausserhalb der Markierung) und b) ist dies nicht eine Behinderung?
Besten Dank für Euren Rat und Eure Arbeit allgemein.
Hallo Pino,
grundsätzlich müssen Fahrzeuge innerhalb der Markierungen stehen, ob es sich bei den Autos um Falschparker bzw. eine Behinderung handelt, können wir pauschal allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Wir wohnen in einem Neubaugebiet ohne Bürgersteige.Die Strassen sind 5 Meter breit und zusätslich mit Bäumen bepflanzt. Nun ist mein Problem Mein 4,50 meter langes Fahrzeug .Wenn gegenüber der Ausfahrt ein Fahrzeug parkt ( was sehr oft vorkommt ) habe ich keine Möglichkeit aus der Garage zu fahren.Rangieren geht auch nicht ,weil der Platz einfach nichr aussreicht ,die Motorhaube befindet sich noch IN der Garage. Das Ordnungsamt ( mit 3 Leuten ) angerückt,haben mich fahren lassen und gesagt ja das ist wirklich schlecht. Aber machen können wir das nichts.
Nun hat unser Stadtbürgermeister mir 2 Papschilder ausgedruckt und freundlicherweise zugesandt.Das finde ich schon mal ganz toll.Aber auf Dauer keine Lösung.Wollte vom Ordungsamt zwei weisse Striche auf den Boden (notfalls selbst anringen)Um Gottes Willen, dass ist ein Eingriff in den
öffentlichen Verkehr.Lösung:Mit den Nachbarn reden.Nur stehen da nicht nur Nachbarn!! Soll ich Nachts um 3 überall Klingeln , wem das Fahrzeug gehört.Wenn ich schnell ins Krankenhaus müsste zBsp. Meine 100 % Behinderung spielt dabei KEINE Rolle.
Mit freundlichen Grüssenl
Hallo,
ich habe leider folgendes Problem:
zu meiner Mietwohnung gehört ein Stellplatz. Die Ausfahrt von meinem Stellplatz auf die Strasse ist deswegen gefährlich, da ich wegen
hohen Sträuchern und Blumen keine Sicht nach links habe. Ich sehe absolut nicht ob ein Verkehrteilnehmer sich nähert.
Ich habe dies meinem Vermieter, der aus in Haus wohnt, mitgeteilt, aber er ändert es nicht.
Was kann ich tun?? Ich trage doch die Schuld, wenn es zu einem Unfall kommt, da ich aus einem privaten Grundstück rausfahre.
Schrecklich wäre es, wenn dadurch jemand verletzt wird.
L.G.
Michaela
Ich habe eine enge Ausfahrt aus meinem Grundstück und kann seit einiger Zeit nicht mehr nach rechts einschlagen,wenn ich meist rückwärts rausfahren will. Da parkt nun die Tochter des Nachbarn. Sie parkt so dicht an meiner Ausfahrt, daß ich beim Rückwärtsfahren auf die Strasse stossen müsste, ansonsten würde ich ihr Auto anfahren.
Auf meine Bitte, einfach weiter weg zu parken, wurde nicht reagiert. Ich kann auch nicht weiter hinein in die Strasse -auf die linke Seite – ausparken, weil ich den laufenden Verkehr ja auch nicht wahrnehmen kann, ausserdem ist die Strasse zu schmal.
Kann ich das Ordnungsamt bitten, mir auf meiner Seite ein Sperrgitter auf der Strasse anzubringen ,daß der Ausfahrwinkel immer frei gehalten werden muss. ich habe mal im ADAC Fragekasten von 5 mtr. Abstand zu einer Einfahrt/Ausfahrt gelesen! Darf ich selbst einen Schilderbock aufstellen? Wie ist es, wennn ich unsern Anhänger selbst auf die Strasse neben den Gehweg stelle; den kann ich ja so abstellen, daß ich gut ausparken kann. Bei einer eventuellen Touchierung ist es immer noch mein eigener Anhänger, und ich habe nicht den Trubble mit der Versicherung des anderen Autos nebst allen unangenehmen Begleiterscheinungen. Bin sehr dankbar, daß ich Sie fragen kann.