Polizeirecht – Welche Befugnisse hat die Polizei?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Doppelfunktion im Polizeirecht – Rechte und Pflichten

Das Polizeirecht regelt die Befugnisse der Polizei.
Das Polizeirecht regelt die Befugnisse der Polizei.

In Deutschland kommt der Polizei eine Art Doppelfunktion zu: Sie handelt zum einen als Strafverfolgungsbehörde, also in repressiver Funktion. Dies bedeutet, dass sie an der Aufklärung von Straftaten mitwirkt oder aber bei einem Unfall im Straßenverkehr tätig wird.

Zum anderen werden die Polizeibeamten aber auch im Bereich der Gefahrenabwehr tätig und somit in präventiver, also vorbeugender Tätigkeit. Letzteres wird von dem Begriff Polizeirecht im Sinne des folgenden Artikels umfasst.

In Bezug auf ihre repressive Handlungsbefugnis finden sich die gesetzlichen Grundlagen der Polizeibeamten in der Strafprozessordnung (kurz: StPO). Doch wo sind demgegenüber eigentlich die präventiven Befugnisse der Polizisten normiert? Gibt es Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer? Und wann bzw. in welchen Situationen darf ein Polizeibeamter nun überhaupt handeln?

Im folgenden Ratgeber sind wir diesen und weiteren Fragen für Sie auf den Grund gegangen und haben einige wichtige Informationen rund um das Thema Polizeirecht für Sie zusammengestellt.

FAQ: Polizeirecht

Was definiert das Polizeirecht?

Das Polizeirecht regelt die Befugnisse und Aufgaben der Polizei. In Deutschland hat jedes Bundesland sein eigenes Polizeigesetz, darüber hinaus gibt es noch Gesetze auf Bundesebene.

Wann finden die Vorschriften des Polizeirechts Anwendung?

Das Polizeirecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts, welcher sich unter anderem mit präventiven Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beschäftigt.

Welche konkreten Maßnahmen sieht das Polizeirecht vor?

Die Polizei ist zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, Personen, Sachen oder Wohnungen zu durchsuchen, die Identität von Personen festzustellen und Platzverweis auszusprechen. Diese Maßnahmen sollen dabei der Sicherheit dienen.

Polizeirecht – Begriff und Allgemeines

Zunächst wird derjenigen Teil des Verwaltungsrechts als Polizeirecht bezeichnet, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Das bedeutet, dass die Polizei immer dann tätig wird und entsprechend auch eine gesetzliche Befugnis zum Handeln hat, wenn eine Gefahr besteht. Die Gefahr kann sich auf alle möglichen Lebensbereiche beziehen wie beispielsweise die Verkehrssicherheit oder öffentliche Veranstalungen.

Unter dem Begriff der Gefahr im Sinne des Polizeirechts sind zusammengefasst Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemeint.

Polizeirecht: Die Polizei handelt sowohl präventiv als auch repressiv.
Polizeirecht: Die Polizei handelt sowohl präventiv als auch repressiv.

Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei wiederum die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung (also der geltenden Gesetze), die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen Bürgers sowie die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen. Wenn Gefahren hierfür vorliegen, darf die Polizei also präventiv handeln.

Gleiches gilt für die öffentliche Ordnung. Diese hingegen umfasst nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes die Gesamtheit aller ungeschriebenen (gesetzlich also nicht normierten) Verhaltensregeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen Gepflogenheiten und Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen gelten für ein geordnetes menschliches Zusammenleben.

Der Gefahrenbegriff im Polizeirecht

Im Polizeirecht ist immer dann von einer Gefahr bzw. von einer Gefahrenlage die Rede, wenn eine bestimmte Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung schädigen wird.

Die Rechtsquellen im Polizeirecht

Das Polizeirecht ist in Deutschland Sache der jeweiligen Länder. Für die einzelnen Bundesländer ist das Polizeirecht dementsprechend als Landesrecht ausgestaltet und zwar durch ein entsprechendes Landespolizeigesetz. Gleiches gilt für die Landeskriminalämter. Auch hierbei sind die gesetzlichen Grundlagen als Landesrecht ausgestaltet.

Für die Bundespolizei sowie für das Bundeskriminalamt sind die Gesetzesgrundlagen hingegen Bundesrecht.

Sämtliche Landesgesetze im Polizeirecht orientieren sich nach einem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes. Das bedeutet, dass sich die gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Bundesländern im Wesentlichen stark ähneln.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Polizeigesetze und somit zum Polizeirecht der jeweiligen Länder:

  • Baden-Württemberg: Polizeigesetz (PolG)
  • Bayern: Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG); Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz, POG), Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)
  • Berlin: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz, ASOG Bln)
  • Brandenburg: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz, BbgPolG)
  • Bremen: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
  • Hamburg: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
  • Hessen: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz, SOG-M-V)
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
  • Nordrhein-Westfalen: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)
  • Rheinland-Pfalz: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
  • Saarland: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
  • Sachsen: Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
  • Schleswig-Holstein: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz, LVwG)
  • Thüringen: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG), Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz, OBG)


Bundesgesetze im Polizeirecht

Die Befugnisse der Polizeibeamten im Polizeirecht

Polizeirecht: Für die Polizei gilt das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Polizeirecht: Für die Polizei gilt das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Wie bereits erwähnt, ist ein Polizeibeamter immer im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dazu ermächtigt, einer Person gegenüber zu handeln. Da das Polizeirecht Teil des Verwaltungsrechts ist, ist jede Maßnahme, die sie trifft, ein Verwaltungsakt.

Dabei sind im Polizeirecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen unterteilt in die sogenannte Generalklausel und die sogenannten Standardmaßnahmen.

Die Generalklausel im Polizeirecht ist innerhalb des jeweiligen Landesgesetzes eine Art Auffangtatbestand. Sie greift also für sämtliche Situationene, in denen eine spezielle Regelung nicht einschlägig ist. Die Standardmaßnahmen im Polizeirecht normieren hingegen typische und immer wieder vorkommende Handlungsweisen der Polizisten gegenüber dem Bürger. Sie enthalten dementsprechend spezifische Regelungen und Formulierungen.

Zu den typischen Standardmaßnahmen im Polizeirecht zählen beispielsweise

  • die Durchsuchung von Personen, Sachen oder Wohnungen,
  • Erkennungsdienstliche Behandlungen,
  • Identitätsfeststellung,
  • Platzverweis,
  • Sicherstellung,
  • Ingewahrsamnahme u.v.m.
Sofern die Polizisten also beispielsweise einer Person gegenüber einen Platzverweis ausspricht oder sie durchsucht, so ist sie dazu grundsätzlich ermächtigt, vorausgesetzt die sonstigen Merkmale der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage im Polizeirecht liegen ebenfalls vor.

Die Generalklausel hingegen ist im Polizeirecht sehr viel allgemeiner gefasst und fängt eben all jene Situationen auf, die nicht unter eine der spezielleren Standardmaßnahmen fallen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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4 Kommentare

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  1. Jürgen
    Am 14. Februar 2023 um 13:46

    “In Bezug auf ihre repressive Handlungsbefugnis finden sich die gesetzlichen Grundlagen der Polizeibeamten in der Strafprozessordnung (kurz: StPO).”

    Ach ist die Polizei jetzt auf einmal ein Gericht, oder was steht in §1 StPO???
    Dann hätte ich gerne die §275 II StPO und deren Umsetzung!

  2. Darga
    Am 12. März 2022 um 16:13

    Immer wieder muss ich die Willkür, sowie aggressives Verhalten von Polizeibeamten im Straßenverkehr über mich ergehen lassen.
    Was dürfen sie, was nicht. Muss Ich mir Alles gefallen lassen? Gibt es irgendwo ein Regelwerk, Buch etc. wo man nachlesen kann wozu die Beamten wirklich ermächtigt sind?
    Oft fühle Ich mich behandelt wie ein Schwerverbrecher.

  3. Marion B.
    Am 6. Juni 2021 um 22:17

    Hallo sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir einen Bußgeldkatalog in pdf Format zu.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Marion B.

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