Parken auf einem Privatparkplatz: Welche Vorschriften gelten?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Private Parkplätze sind kein rechtsfreier Raum

Auf einem Parkplatz nur für Kunden ist häufig eine Parkscheibe vorgeschrieben.
Auf einem Parkplatz nur für Kunden ist häufig eine Parkscheibe vorgeschrieben.

Parkflächen werden in den Städten immer knapper, weshalb ein reger Parksuchverkehr vorherrscht. Viele Autofahrer sind mitunter so verzweifelt, dass sie einen Privatparkplatz nutzen, auf welchem sie eigentlich gar nicht stehen dürfen, um das Fahrzeug abzustellen.

Supermärkte sehen die Nutzung ihrer Parkflächen in aller Regel nur für Kunden und auch nur für einen begrenzten Zeitraum vor. Können Sie ein Bußgeld erhalten, wenn Sie länger auf dem Privatparkplatz stehen?

Kann der Wagen sogar abgeschleppt werden? Und welche Regeln gelten überhaupt für das Befahren von einem Privatparkplatz? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: Privatparkplatz

Auf dem Supermarkt-Parkplatz parken: Gilt die StVO?

Parkflächen, die Supermärkte oder andere Händler zur Verfügung stellen, gelten in aller Regel als Privatparkplatz. Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung finden dort nicht automatisch Anwendung. Ist kein Schild vorhanden, welches vorgibt, dass auf der privaten Parkfläche die StVO gilt, müssen sich die Kfz-Fahrer bezüglich der Vorfahrt untereinander verständigen und aufeinander Rücksicht nehmen.

Ist ein Schild für den Privatparkplatz vorgeschrieben?

Durch eine entsprechende Beschilderung wird ein öffentlicher Parkplatz zum Privatparkplatz. Sind Sie der Besitzer der entsprechenden Fläche, können Sie ein Verkehrsschild erwerben, welches die Fläche als privaten Parkplatz ausweist.

Wann darf ich auf einem Privatparkplatz abgeschleppt werden?

Ist für Unberechtigte auf einem Privatparkplatz das Parken verboten und Sie stellen Ihr Fahrzeug trotzdem auf der entsprechenden Parkfläche ab, müssen Sie damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Die Kosten für das Abschleppen müssen Sie selbst tragen. Dasselbe gilt, wenn Sie einen Privatparkplatz zuparken, sodass der Besitzer diesen nicht nutzen kann.

Welche Regeln gelten auf einem Privatparkplatz?

Auf einem Privatparkplatz müssen Sie manchmal einen Parkschein ziehen.
Auf einem Privatparkplatz müssen Sie manchmal einen Parkschein ziehen.

Ein Privatparkplatz hat seine eigenen Gesetze – zwar ist diese Aussage recht drastisch formuliert, allerdings trifft sie in wesentlichen Teilen zu.

Parkflächen, die beispielsweise von Supermärkten, Restaurants oder Ärztehäusern zur Verfügung gestellt werden, unterliegen häufig nicht den Regeln der StVO.

Die Regeln für den Privatparkplatz legt in diesem Fall der Besitzer fest. So kann dieser beispielsweise vorgeben, welche Fahrzeuge dort parken dürfen und auch eine Höchstparkdauer festlegen, deren Einhaltung ggf. mit einer Parkscheibe nachgewiesen werden muss.

Um einem Verkehrschaos auf dem Privatparkplatz vorzubeugen, bringen viele Betreiber ein Schild mit der Aufschrift „Hier gelten die Regeln der StVO“ an.

Um Kollisionen zu vermeiden, sollten alle Beteiligten aufeinander Rücksicht nehmen.

Wichtig: Für ein Überziehen der Parkzeit oder das Falschparken auf einem Privatparkplatz kann kein Bußgeld ausgesprochen werden, da die Kontrolle der entsprechenden Parkflächen nicht in die Zuständigkeit des Ordnungsamts fällt. Werden Geldstrafen vom Besitzer erhoben, handelt es sich dabei stets um Vertragsstrafen. Folglich kann kein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Muss ein Privatparkplatz per Schild gekennzeichnet sein?

Ist ein Parkplatz privat, sollte dies durch entsprechende Schilder gekennzeichnet werden. Zudem sollte der Besitzer durch eine entsprechende Beschilderung deutlich machen, welche Regeln es auf dem Privatparkplatz zu befolgen gibt.

So kann beispielsweise durch ein Schild eine Höchstparkdauer ausgeschrieben werden. Zudem können entsprechende Markierungen einzelne Parkflächen für ein bestimmtes Fahrzeug reservieren. Unbefugte dürfen dort dann nicht parken.

Parken auf dem Privatparkplatz: Wann können Sie abgeschleppt werden?

Ist ein Parkplatz beispielsweise nur für Kunden eines Supermarkts, Restaurants oder eines anderen Dienstleistern ausgewiesen und Sie stellen Ihren Wagen trotzdem dort ab, kann eine Vertragsstrafe gegen Sie ausgesprochen werden.

Bleibt das Fahrzeug lange Zeit auf dem Parkplatz stehen, kann es auch abgeschleppt werden. Auf den Kosten bleiben Sie sitzen, wenn Sie einen Privatparkplatz unberechtigterweise genutzt haben und dabei von einem Parkraumüberwachungsdienstleister erwischt wurden.

Allerdings ist bei diesem Vorgehen eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren. So erhalten Falschparker in aller Regel eine Vertragsstrafe über einen Betrag zwischen 15 und 40 Euro. Da es sich hierbei nicht um Bußgelder handelt, können die Betreiber vom Privatparkplatz die Sanktionen selbst festlegen.

Wichtig: Sie können auch abgeschleppt werden, wenn Sie einen Privatparkplatz oder die Einfahrt zu diesem zuparken. Dadurch beeinträchtigen Sie nämlich fremdes Eigentum, was den Parkplatzbesitzer dazu berechtigt, den Wagen abschleppen zu lassen und Ihnen die dafür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

Privatparkplatz: Falschparker abschleppen lassen

Wann können Sie Falschparker auf dem Privatparkplatz abschleppen lassen?
Wann können Sie Falschparker auf dem Privatparkplatz abschleppen lassen?

Doch wie sollten Sie als Besitzer von einem Privatparkplatz konkret vorgehen, wenn Sie ein unberechtigt parkendes Fahrzeug abschleppen wollen? Wie bereits erwähnt, muss dabei die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, damit Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Wenn Sie die nachfolgenden Schritte beachten, sollten Sie auf der sicheren Seite sein, wenn Sie ein anderes Fahrzeug von Ihrem Privatparkplatz abschleppen lassen:

  • Zunächst einmal sollten Sie das Falschparken dokumentieren und wenn möglich einen Zeugen dazu rufen.
  • Bevor Sie beim Abschleppdienst anrufen, sollten Sie dem Fahrer einige Minuten Zeit einräumen, um zum Fahrzeug zurückzukehren.
  • Ggf. sollten Sie auch versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen.
  • Rufen Sie dann beim Abschleppdienst an und erfragen Sie auch direkt, wie viel dieser Vorgang kosten wird.
  • Haben Sie Angst, dass der Falschparker sein Fahrzeug erneut auf Ihrem Privatparkplatz abstellen wird, können Sie diesen ggf. durch einen Anwalt abmahnen lassen.

Beachten Sie diese Punkte, können Sie den Falschparker abschleppen lassen. Noch eindeutiger gestaltet sich der Fall, wenn jemand die Zufahrt zur Ihrem Privatparkplatz zuparkt bzw. blockiert. In diesem Fall greift § 859 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

BGH-Urteil über Falschparker auf dem Privatparkplatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zu Knöllchen auf Privatparkplätzen gefällt. So haben die Richter in Karlsruhe am 18.12.2019 entschieden, dass Fahrzeughalter einen Strafzettel nicht mehr abwenden können, indem sie behaupten, das Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz abgestellt zu haben (Az. XII ZR 13/19). Künftig müssen Sie den Fahrer nennen oder selbst für das Knöllchen aufkommen.

Urteil zu Knöllchen auf Privatparkplätzen: Warum Halter künftig aussagen sollten

Knöllchen auf Privatparkplätzen: Erfahren Sie, was der BGH entschieden hat.
Knöllchen auf Privatparkplätzen: Erfahren Sie, was der BGH entschieden hat.

Knöllchen, die auf einem Privatparkplatz ausgestellt werden, gelten als Vertragsstrafen. Geahndet wird das Falschparken durch private Unternehmen, welche dementsprechend keine Bußgelder aussprechen können.

Bisher war es möglich, die Strafzahlung, welche sich aus einem Knöllchen auf Privatparkplätzen ergibt, zu umgehen, indem der Fahrzeughalter einfach abgestritten hat, den Wagen dort geparkt zu haben. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass der Halter den Fahrer nicht verraten muss.

Der BGH hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben: Wenn der Fahrzeughalter bestreitet, den Wagen auf dem Privatparkplatz abgestellt zu haben, ist er fortan verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu nennen. Andernfalls muss er den Strafzettel selbst bezahlen.

In der Urteilsbegründung wird angeführt, dass dies dem Halter zumutbar sei:

[d]enn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.”

Quelle: bundesgerichtshof.de

Gut zu wissen: Damit Vertragsstrafen in Form von einem Knöllchen auf Privatparkplätzen ausgesprochen werden dürfen, müssen auf diesen entsprechende Schilder angebracht sein, welche darauf hinweisen, dass bei Falschparken eine Strafe droht.

Worum ging es im verhandelten Fall konkret?

Doch warum musste der BGH dieses Urteil über Knöllchen auf Privatparkplätzen eigentlich fällen? Grund war eine Frau, welche mehrfach einen Strafzettel für das Falschparken auf Privatflächen erhalten hat. Sie gab einfach an, das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt zu haben.

Während diese Praxis durch die Vorinstanzen noch gebilligt wurde, hat der BGH nun beschlossen, dass Fahrzeughalter, die den Fahrer nicht preisgeben wollen, künftig selbst für Knöllchen auf Privatparkplätzen aufkommen müssen.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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10 Kommentare

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  1. Schäfer
    Am 9. Oktober 2024 um 21:21

    Hallo,
    ist es rechtens, wenn man als Behinderter mit einem entsprechenden Ausweis, auf einen Privatparkplatz parkt und nicht bezahlt, eine Vertragsstrafe zu bekommen?

  2. Taddy
    Am 25. Mai 2024 um 14:16

    Hallo,
    ich habe auf einem Supermarktplatz geparkt und habe für meinen Einkauf nur ein paar Minuten benötigt. Danach habe ich noch ca. eine Stunde im Auto gesessen um ein paar wichtige Aufgaben zu erledigen. Der Supermarktparkplatz war zu diesem Zeitpunkt und ist fast immer sehr wenig benutzt. Anschließend hab ich mein Auto auf einen schattigen Platz umgeparkt bin irgendwann wieder für 10 Minuten in den Supermarkt etwas kaufen und wieder ins Auto um meine Aufgaben fortzuführen. Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen mit dem Betreff “Parkverstoß am xx.xx.xxxx – Forderung aus Vertragsstrafe”. Darin wird angegeben dass ein Park- bzw. Benutzungsverstoß festgestellt wurde da ich die erlaubte Parkdauer von 01:30 h um etwa eine Stunde überschritten habe. Die Feststellung basiert auf einer digitalen Aufzeichnung des amtlichen Kennzeichens bei der Ein- sowie Ausfahrt so dass eine Parkscheibe nicht erforderlich ist.
    Meine Frage: Ist es auch ein Parkverstoß wenn ich zwischenzeitlich mein Auto umgeparkt habe?

  3. Lisa
    Am 20. März 2024 um 18:38

    Hallo,
    ich wurde von einem Privatparkplatz abgeschleppt, der nicht als solcher ausgewiesen wurde. Muss ich dann trotzdem die Abschleppgebühren bezahlen? Weder an der Straßenseite zu den Parkplatzen noch an der Parkbucht direkt ist ausgewiesen, dass sich dort ein Privatparkplatz befindet.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Vielen Dank

  4. V.I.
    Am 19. Februar 2024 um 22:27

    Ich habe mit einer gültigen Parkuhr geparkt (es war allerdings schon dunkel), und habe einen Strafzettel mit Begründung “keine Parkuhr” bekommen!!! Habe gottseidank vor Weiterfahrt ein Handyfoto gemacht (elektronische Parkuhr, diese kann man nicht manuell im Nachhinein verstellen, diese ist auch zugelassen).
    Soll ich Widerspruch einlegen oder es darauf ankommen lassen? Ich gehe davon aus, dass der Mitarbeiter eine schlechte Handykamera (wenn überhaupt) hatte, sofern er/sie die Parkkuhr überhaupt gesehen hat.

  5. A. Seipp
    Am 3. Februar 2024 um 14:50

    ich würde gerne wissen, ob es rechtens ist, wenn ein privatparkplatzbesitzer diesen nicht benutzt sondern zuparkt, und dabei gleichzeitig einen öffentlichen Parkplatz belegt.

  6. G.Schiefke
    Am 29. September 2023 um 18:05

    Muss ein privater Parkplatzbetreiber mit ca. 100-200 Parkplätzen Toiletten für seine Parkkunden vorhalten ?

  7. A. Hillengaß
    Am 10. Juni 2023 um 9:32

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann ein privater Parkplatzbesitzer (Supermarkt) ohne Bußgeldkatalog einfach die Höhe des
    Bußgeldes bestimmen? Wonach erhebt er dann seinen Anspruch?
    Habe für kurze 10 Minuten den Supermarkt betreten, um ein Angebot zu erwerben, was aber
    nicht mehr vorrätig war. Ich hatte die Parkscheibe für diesen kurzen Augenblick vergessen.
    Für diesen Vorgang soll ich nun 40,-Euro bezahlen. Das finde ich gelinde ausgedrückt
    eine Unverschämtheit und betrachte es auch als Abzocke.
    Könnten Sie mir diesbezüglich weiterhelfen?
    Mit frdl. Gruß
    A. Hillengaß

  8. Wagner
    Am 22. Mai 2023 um 20:29

    Mit-Mieter parkt ständig 1m außerhalb der gekennzeichneten privaten Parkplätze und behindert andere Mieter beim ausparken und spielende Kinder auf dem Grundstück! Was tun?

  9. walter s
    Am 17. November 2022 um 13:39

    ich brauche von Ihnen eine Mail Adresse um mit Ihnen Kontakt aufzunehmen ! Gruß walter s !

  10. Bernd C
    Am 14. Juni 2021 um 10:48

    Sehr geehrtes Team,

    welcher Verkehrszeichen sind zur eindeutigen Beschilderung eines Mietparkplatzes notwendig?

    MfG Bernd C

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