Probezeit beim Führerschein: Die wichtigsten Infos im Überblick
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten
Die Fahrerlaubnis wird nicht direkt vollumfänglich erteilt
Autofahren gehört für Millionen von Bürgern zum Alltag. Gerade deswegen wird häufig vergessen, dass es sich dabei um eine anspruchsvolle Stresssituation handelt: Schließlich bewegen sich Menschen in tonnenschweren Maschinen fort, die enorme physikalische Kräfte entwickeln und bei falscher Bedienung immensen Schaden anrichten können.
Um vor allem junge Fahranfänger für dieses Gefahrenpotential zu sensibilisieren, existiert eine Probezeit bei der Führerschein-Erteilung. In dieser „Testphase“ werden Verstöße streng bewertet, Neulinge sollten deshalb besonders umsichtig fahren. Anbei finden Sie wichtige Infos zur Probezeit beim Führerschein: Wie lange sie dauert, wann sie verlängert wird und welche Besonderheiten außerdem damit einhergehen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Probezeit für den Führerschein
Beim Führerschein dauert die Probezeit normalerweise zwei Jahre. Wer sich allerdings einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße leistet, muss damit rechnen, dass die Bewährungsphase von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert wird. Die Probezeit muss jedoch nur einmal durchlaufen werden.
Als A-Verstöße gelten schwerwiegende Zuwiderhandlungen wie z. B. die Nutzung vom Handy am Steuer. B-Verstöße werden als weniger schwerwiegende Regelmissachtungen angesehen, wie z. B. das Fahren mit abgefahrenen Reifen.
Sind Sie während der Probezeit mit dem Auto unterwegs und leisten sich einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln, werden nicht nur die regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog fällig, wie es bei erfahrenen Kraftfahrern der Fall ist. Vielmehr können zusätzlich spezielle Probezeitmaßnahmen auf Sie zukommen. Welche das sind, verrät Ihnen diese Tabelle.
Begehen Sie entweder insgesamt drei A-Verstöße oder sechs B-Verstöße, müssen Sie in der Probezeit mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Spezielle Maßnahmen in der Probezeit beim Führerschein
Tatbestand | Konsequenzen |
---|---|
1. A-Verstoß in der Probezeit | Probezeitverlängerung um weitere zwei Jahre, Aufbauseminar |
A-Verstoß, der in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen steht | Besonderes Aufbauseminar |
2. A-Verstoß in der Probezeit | Verwarnung, Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
3. A-Verstoß in der Probezeit | Fahrerlaubnisentzug |
1. B-Verstoß | keine Probezeitmaßnahmen |
2. B-Verstoß | Probezeitverlängerung um weitere zwei Jahre, Aufbauseminar |
3. B-Verstoß in der Probezeit | keine Probezeitmaßnahmen |
4. B-Verstoß in der Probezeit | Verwarnung, Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
5. B-Verstoß in der Probezeit | keine Probezeitmaßnahmen |
6. B-Verstoß in der Probezeit | Fahrerlaubnisentzug |
Keine Lust zu lesen? A- und B-Verstoß im Video erklärt
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Probezeit beim Führerschein
Um das Verständnis zu erleichtern, sollten zu Beginn erst einmal ein paar grundlegende Fragen zur Probezeit vom Führerschein geklärt werden: Warum es diese überhaupt gibt, wann sie beginnt und für welche Fahrzeuge diese gilt.
Was ist die Probezeit für einen Führerschein eigentlich?
Wenn umgangssprachlich davon die Rede ist, dass jemand einen „Führerschein hat“, dann ist damit eigentlich die Fahrerlaubnis gemeint. Wie der Name schon sagt, bezeichnet dies die erworbene Fähigkeit, Fahrzeuge einer bestimmten Klasse zu führen – der Führerschein ist also lediglich die Bescheinigung für die Fahrerlaubnis.
Wer also eine Fahrerlaubnis erwirbt, der erhält einen entsprechenden Führerschein. Damit läuft automatisch eine Probezeit an: Dabei handelt es sich um eine Periode von 24 Monaten nach dem Fahrerlaubniserwerb, in welchem betroffene Fahrer noch besonders strengen Auflagen unterliegen. Verstreicht diese Zeit ohne nennenswerte Fehltritte, dann gelten Fahranfänger als „reguläre“ Autofahrer.
Häufig kommt es diesbezüglich zu Unsicherheiten, da Betroffene im Regelfall weder über den Beginn noch über das Ende Ihrer Probezeit informiert werden.
Auch in anderen Ländern ist eine Probezeit an den Führerschein-Erwerb gebunden. Während frisch gebackene Führerscheinbesitzer in Deutschland äußerlich unerkannt sind, gilt z. B. in Frankreich die Regel, dass Fahranfänger während Ihrer Probezeit ein gut sichtbares, rotes A auf dem Hinterteil ihres Wagens führen müssen. Dieses steht für „apprenti“, was so viel wie „Lehrling“ oder „Lernender“ bedeutet.
Weiterhin gilt die Probezeit für den Führerschein nicht nur für frisch gebackene Verkehrsteilnehmer. Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis im Ausland erworben und möchten diese entsprechend umschreiben, dann ist auch hierfür eine Probezeit anzusetzen – wenn der Führerschein innerhalb der letzten zwei Jahre ausgestellt wurde. Bei der Umschreibung von EU-Führerscheinen wird im Normalfall die komplette Zeit seit der Ausstellung auf die deutsche Probezeit angerechnet. Für Fahrerlaubnisse, die in einem Drittland erworben wurden, zählt als Stichtag für die Probezeit das konkrete Datum der Umschreibung. Auch wenn Sie Ihren ausländischen Führerschein umschreiben, gilt die Probezeit!
Seit wann gibt es den Führerschein auf Probe?
Weiterhin stellt sich beim Führerschein auf Probe die Frage, seit wann diese Regelung überhaupt existiert. Denn dass der Verkehr derart motorisiert ist, wie es heute in vielen Ländern der Fall ist, hat sich erst in der jüngeren Geschichte herausgebildet.
Die Probezeit für den Führerschein wurde über die Jahre um neue Regeln erweitert: Seit dem 01. Januar 1999 z. B. müssen Fahranfänger bei Auffälligkeiten an besonderen Maßnahmen teilnehmen, seit 2009 gilt zudem die Null-Promille-Regelung für Fahranfänger.
Welche Führerscheinklassen sind betroffen?
Nicht nur für den „normalen“ Führerschein der Klasse B gilt eine Probezeit. Ebenfalls eingeschlossen sind die Führerscheinklassen:
Dementsprechend ist keine Probezeit für einen Führerschein der Klassen T bzw. L (Traktoren, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge) und AM (Mofas) vorgesehen. Für letztere wird zudem kein regulärer Führerschein ausgestellt, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.
Kann ich die Probezeit von meinem Führerschein verkürzen?
Klares Nein – oder, genauer gesagt: Nein, nicht mehr.
Bis vor einigen Jahren war es in einigen Bundesländern noch möglich, die Probezeit zu verkürzen. Der Führerschein musste hierzu seit mindestens sechs Monaten in Besitz des Fahranfängers sein; dann war es über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar möglich, die Probezeit schon ein Jahr vorher zu beenden. Dieses Angebot lief jedoch zum Jahr 2010 aus. Seitdem beträgt die Probezeit stets mindestens zwei Jahre.
Ist die Probezeit irgendwo verzeichnet?
Manch Fahranfänger mag sich nun in Hinsicht auf die Probezeit von seinem Führerschein fragen: „Wo steht das eigentlich? Wird meine Probezeit eigentlich irgendwo aufgezeichnet?“
Hat ein Fahrschüler die praktische Prüfung bestanden, dann trägt im Regelfall der Prüfer das Datum des Erwerbs handschriftlich in das Feld Nummer 14 auf der Rückseite des EU-Führerscheins ein. Dies ist der Tag, mit welchem die individuelle Probezeit anläuft.
Dies ist nicht zu verwechseln mit dem „Ausstellungsdatum“ in Feld 4a; dieses bezieht sich darauf, wann die Chipkarte erstellt wurde. Es wird meistens zu Beginn einer Fahrschulausbildung von der Fahrschule veranlasst und hat keinen Einfluss auf die Probezeit vom jeweiligen Führerschein-Besitzer. Es steht also de facto nirgends niedergeschrieben, wie lang Ihr Führerschein noch auf Probe ist. Sie müssen Sich an dem Datum Ihrer bestanden Praxisprüfung orientieren.
Führerschein mit 17 – welche Probezeit gilt hier?
Neben dem B-Führerschein, der zum Führen von regulären Pkw berechtigt, können junge Fahrer hierzulande auch schon mit 17 Jahren eine Fahrerlaubnis erhalten. Dies ist noch kein Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung. Sie erlaubt dem Inhaber, in Anwesenheit einer vorher festgelegten Begleitperson auch schon vor der Volljährigkeit zu fahren. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kartenführerschein ausgehändigt.
Darf ich während der Probezeit von meinem Führerschein im Ausland fahren?
Innerhalb der EU gilt grundsätzlich: Ist die Fahrerlaubnis im EU-Land der Ausstellung gültig, dann dürfen Sie damit auch in anderen Ländern der europäischen Union Fahrzeuge führen. Dementsprechend können Sie in der Regel auch während Ihrer Führerschein-Probezeit im EU-Ausland fahren. Handelt es sich lediglich um einen Kurztrip bzw. Urlaub, ist hierfür auch meist kein Umtausch oder Übersetzung nötig – gesetzt dem Fall, Sie besitzen das EU-Chipkartenformat.
Auch wenn Sie im europäischen Ausland fahren dürfen, sollten Sie dennoch bedenken, dass Sie sich an die vor Ort geltenden Regeln halten müssen. Diese sehen für Fahranfänger häufig Geschwindigkeitsbegrenzungen u. Ä. vor. Zudem könnte es Probleme mit der Anerkennung geben, wenn es sich um vorläufige Dokumente handelt – wie etwa die B17-Prüfbescheinigung. Sie sollten sich vor Reiseantritt also gründlich mit den Bestimmungen vor Ort auseinandersetzen.
Verstöße in der Probezeit werden anders geahndet
Wie bereits angedeutet, werden Führerscheinneulinge noch etwas härter sanktioniert, als dies bei langjährigen Fahrern der Fall ist. Während der Probezeit vom Führerschein gilt nämlich ein eigenes Bewertungssystem: Das deutsche Recht unterscheidet dabei zwischen A-Verstößen und B-Verstößen, wobei A-Verstöße im Normalfall die schwerwiegenderen Regelmissachtungen sind. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass B-Verstöße im Einzelfall nicht weniger gefährdend ausfallen.
Typische A-Verstöße sind z. B.:
- Geschwindigkeitsüberschreitung von min. 21 km/h
- das Überfahren einer roten Ampel
- Vorfahrtsverstöße
- ein Überholen im Überholverbot
- die Handybenutzung am Steuer
- das Fahren unter Alkoholeinfluss oder im Drogenrausch (bei illegalen Substanzen wird mitunter direkt die Fahrerlaubnis entzogen)
- Geisterfahrten
Als B-Verstöße in der Probezeit vom Führerschein gelten mitunter:
- das Benutzen von abgefahrenen Reifen
- eine überzogene Hauptuntersuchung
- eine nicht vorschriftsgemäße Mitnahme von Kindern im Fahrzeug
- Parken auf der Autobahn
- nicht vorschriftsgemäße Ladungssicherung
So viele Fehltritte dürfen sich Fahranfänger erlauben
Wer sich noch in der Probezeit von seinem Führerschein befindet, der möchte diesen natürlich nicht gleich wieder abgeben. Sammeln sich mehrere Zuwiderhandlungen an, kommen Betroffene schnell ins Schwitzen: Wie viel dürfte ich mir noch erlauben, bevor ich gar nicht mehr fahren darf? Für Fahranfänger besteht hier ein recht standardisiertes Prozedere, welches sich in drei Schritte aufteilt:
- Ein A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße): verpflichtende Teilnahme an einen Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
- Zwei A-Verstöße (oder vier B-Verstöße): eine offizielle Verwarnung wird ausgesprochen und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen (diese ist jedoch freiwillig)
- Drei A-Verstöße (oder sechs B-Verstöße): umgehende Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist
Im Normalfall sollten Sie über Ihre Probezeitmaßnahmen in Ihrem Bußgeldbescheid informiert werden. Abgesehen von diesen üblichen Sanktionen ist es auch möglich, dass während der Probezeit ein Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis schon früher aberkannt wird. Dies wäre bei sehr groben Fehltritten denkbar – z. B., wenn der Fahranfänger durch Fahrlässigkeit oder gar mit Vorsatz einen schweren Verkehrsunfall verursachen würde. Neben derart drastischen Beispielen hängt es hier oft vom Einzelfall ab, ob die Fahrtüchtigkeit einer Person angezweifelt wird oder nicht.
An dieser Stelle geben wir noch einen Hinweis zu dem Aufbauseminar: Wer in der Probezeit vom Führerschein einen ersten A-Verstoß begeht, der muss stets an einem Aufbauseminar (ASF) teilnehmen. Diese werden häufig mit Fahreignungsseminaren verwechselt: Durch ein Fahreignungsseminar kann alle fünf Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden – gesetzt dem Fall, dass höchstens fünf Punkte auf dem jeweiligen Konto verbucht sind. Ein Aufbauseminar in der Probezeit bewirkt jedoch keinen Punkteabbau!
Viele Fahranfänger versuchen nach einem begangenen Verstoß, die verpflichtende Teilnahme an dem Aufbauseminar zu umgehen – schließlich sind die Kosten hierfür selbst zu tragen. Möchten Sie Ihren Führerschein behalten, werden Sie jedoch nicht um das ASF herum kommen. Kann nämlich innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist (meist zwei Monate) keine Teilnahme nachgewiesen werden, dann wird im Regelfall die Fahrerlaubnis so lange entzogen, bis ein Nachweis vorliegt.
In Deutschland gelten stets die Umstände des Tattages
Beachten Sie hierzu: Auch in der Probezeit vom Führerschein gilt das Tattags-Prinzip! Damit ist gemeint, dass ein Delinquent nach den Umständen des Tattages beurteilt wird. Für den Fahrausweis auf Probe kann das Folgendes bedeuten: Angenommen, ein Fahranfänger hat sich tadellos verhalten und begeht kurz vor Ablauf seiner Probezeit einen Rotlichtverstoß. Bis die Sache bei den zuständigen Behörden bearbeitet wird, ist die Probezeit zwar schon offiziell abgelaufen; dennoch werden für die Sanktion die Umstände des Tattages beachtet, für welchen die Probezeit noch galt. Das bedeutet, dass dem Betroffenen auch die Maßnahmen eines A-Verstoßes anzuordnen sind. So ist es möglich, dass trotz der bereits abgelaufenen Probezeit vom Führerschein eine verlängerte Probezeit nachträglich angeordnet werden dürfte.
Dennoch gilt: Kein Alkohol unter 21 Jahren!
Wie bereits erwähnt, gilt für die Probezeit vom Führerschein die 0-Promille-Regel. Während erfahrenere Autofahrer (je nach Auffälligkeit der Fahrweise) bis zu 0,5 Promille aufweisen dürfen, müssen Führerschein-Neulinge im Verkehr zu jeder Zeit komplett nüchtern sein.
Wer seinen Führerschein nun mit 18 oder jünger erworben hat und eine reguläre Zweijahresfrist abgesessen hat, der besitzt zwar vor 21 Jahren eine vollgültige Fahrerlaubnis, aber Achtung: Sie dürfen dennoch bis zu Ihrem 21. Geburtstag keinen Alkohol intus haben, wenn Sie sich ans Steuer setzen!
Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es im § 24c, Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Es gilt also trotz abgelaufener Probezeit vom Führerschein: Bis zum 21. Lebensjahr ist Alkohol hinterm Steuer weiterhin tabu!
Wie geht es weiter, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde?
Haben sich unvorsichtige und leichtsinnige Fahranfänger zu viel zu Schulden kommen lassen, dann kann schon in der Probezeit der Führerschein weg sein. Hier ist nicht ein temporäres Fahrverbot gemeint, bei welchem der „Lappen“ lediglich für ein paar Monate verwahrt wird. Die richtige Bezeichnung für einen Führerscheinentzug lautet „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Denn der Führerschein ist ja lediglich der Ausweis dafür, dass eine Person eine bestimmte Fahrerlaubnis erworben hat.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, dann müssen Sie diese erst wieder neu beantragen. Dies kann jedoch nicht umgehend veranlasst werden. Verkehrssünder erhalten erst einmal eine Sperrfrist. Während dieser dürfen Sie keinen Antrag auf eine Neuerteilung stellen; dies ist in der Regel frühestens drei Monate vor Ablauf derselben möglich.
Hierzu müssen sich betroffene an eine örtliche Fahrerlaubnisbehörde wenden und einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Je nach Ort kann aber auch ein Bezirks- bzw. Bürgeramt hierfür zuständig sein.
An dieser Stelle kann eine Entwarnung gegeben werden: Wurde Ihnen während Ihrer Probezeit der Führerschein abgenommen, dann müssen Sie nicht noch einmal die komplette Fahrschulprüfung durchlaufen. Dies wird nur in äußerst schweren Ausnahmefällen angeordnet.
Sie benötigen jedoch einige Unterlagen für die Antragstellung, im Regelfall werden stets
- der unterzeichnete Antrag,
- eine Ausweismöglichkeit,
- ein biometrisches Passbild,
- eine Sehtestbescheinigung und
- eine Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
verlangt. Je nach bearbeitender Stelle werden noch weitere Nachweise benötigt, weshalb Sie sich im Vorfeld über die für Sie geltenden Bedingungen informieren sollten.
Wem während der Probezeit der Führerschein abgenommen wird, der erhält nicht selten die Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – kurz MPU oder auch „Idiotentest“. Sie können erst dann einen Antrag auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen, wenn diese erfolgreich absolviert wurde. Nicht nur sind damit Kosten von mehreren hundert oder gar tausend Euro verbunden; die Tests selbst sind bekanntlich nicht ohne und die Durchfallquote sehr hoch.
Leider ist eine bereits erteilte MPU-Auflage nur sehr schwer rechtlich anzufechten, und die Verjährung beträgt mindestens zehn Jahre. Deshalb sollten Betroffene nicht unvorbereitet in eine solche Prüfung gehen: Über verschiedene MPU-Vorbereitungskurse können Sie sich auf die Fragen einstellen und für den Ernstfall üben.
Auch nach dem Fahrerlaubnisentzug gibt es eine Probezeit
In der Probezeit kann der Führerschein also verhältnismäßig schnell weg sein. Hier zwei Geschwindigkeitsübertretungen, da ein Abstandsverstoß – und schon sind drei A-Verstöße beisammen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Aber wie verhält es sich nun mit der Probezeit, wenn eine Fahrerlaubnis neu erteilt wurde?
Im § 2a Satz 6 und 7 des StVG heißt es diesbezüglich:
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
Im Klartext heißt das: Es gibt auch dann eine Probezeit, wenn der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis neu erteilt wird!
Ihre „alte“ Probezeit endet mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. Eine „neue“ Probezeit beginnt mit der Wiedererteilung; diese dauert im Regelfall genau die Zeit an, die von der alten Probezeit übrig ist – inklusive der Verlängerung. Dies ist hier besonders zu betonen, denn dem Fahrerlaubnisentzug für Fahranfänger geht ja häufig eine verlängerte Probezeit voraus.
Hat ein Verkehrssünder also noch drei Jahre Probezeit auszustehen, dann gilt mit der Neuerteilung auch die dreijährige Frist, gleichwohl dies länger ist als die üblichen zwei Jahre. Das bedeutet, dass Sie die dazwischenliegende Zeit der Sperrfrist nicht von Ihrer Probezeit in Abzug bringen können!
Ich habe meinen Führerschein vergessen in meiner Probezeit – was passiert jetzt?
Mach Fahranfänger kommt in eine Verkehrskontrolle – und beginnt prompt zu bangen: Das rosa Kärtchen ist nicht da! Muss ich jetzt eine Strafe befürchten, weil ich die Mitführpflicht verletzt habe?
So ist ein Fahren ohne Führerschein in der Probezeit zumeist unproblematisch und wird mit einer geringen Geldbuße (Verwarngeld) abgegolten. Anders verhält es sich natürlich, wenn Sie in einem Kfz unterwegs waren, obwohl Sie noch keine Fahrerlaubnis erworben haben, diese entzogen wurde oder Sie momentan einem Fahrverbot unterliegen. In diesem Fällen handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, welches im Regelfall äußert streng sanktioniert wird!
Führerscheinverlust in der Probezeit – das sollten Sie jetzt tun
Natürlich kann es vorkommen, dass das kompakte Chipkärtchen verlegt wird. Das ist grundsätzlich kein Beinbruch, jedoch mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Betroffene sollten so zeitig wie möglich aktiv werden, wenn Ihnen in der Probezeit der Führerschein abhandenkommt – denn dabei handelt es sich um ein amtliches Dokument. Ohne einen Führerschein unterwegs zu sein, ist zwar im Normalfall nicht teuer; lassen Sie sich jedoch allzu viel Zeit mit der Meldung, könnte vermutet werden, dass Sie in irgendwelche Betrügereien verwickelt sind.
Finden Sie also in der Probezeit Ihren Führerschein nicht wieder und Sie sind sicher, dass Sie bestohlen wurden, dann sollte im ersten Schritt unverzüglich die Polizei informiert werden. Dort können Sie eine Anzeige stellen, die Beamten sollten Ihnen dann in der Regel eine Diebstahlbescheinigung ausstellen. Mit dieser können Sie sich im Anschluss an die Fahrerlaubnisbehörde wenden, um einen neues Dokument zu beantragen.
Haben Sie den Ausweis lediglich verschludert, dann können Sie sich mit den entsprechenden Unterlagen – biometrisches Foto, gültiges Ausweisdokument etc. – direkt an die Fahrerlaubnisbehörde wenden. Meist müssen Sie dann in einer eidesstattlichen Erklärung versichern, dass Sie die Karte wirklich verlegt haben.
Die Fahrerlaubnisbehörde gibt dann einen neuen Führerschein in Auftrag; Sie erhalten in der Zeit der Fertigstellung – was meist mehrere Wochen in Anspruch nimmt – im Normalfall einen vorläufigen Führerschein, der als Ausweis dient. Gegen einen Aufpreis ist auch eine Expressanfertigung möglich. Die Kosten variieren, bewegen sich aber alles in allem zwischen 40 und 70 Euro.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter wir im Okt 2021 18 J. alt. Sie hat letzte Wochen die Fahrerlaubnis auf Probe erhalten.
Frage ist jetzt, ob sie bei einer Autosuche selbst eine Probefahrt (mit Begleitung selbstverst.) machen
darf und ob der Versicherungsschutz voll gewährleistet ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus, mfG., Mmerz
Gute und aktuelle Information zum Führerschein auf Probe