Punkte in Flensburg: Wissenswertes zum Punktesystem in Deutschland

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 18 Minuten

Infos über die Verkehrssünderkartei und die in Flensburg beheimateten Punkte

Wer sich nicht an die Verkehrsregeln hält, wird Punkte in Flensburg sammeln und läuft Gefahr, dass der Führerschein eingezogen oder ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Doch warum gibt es eigentlich ein Punktesystem? Wann kriege ich einen Punkt in Flensburg? Und wie sieht es mit dem Punkteabbau, dem Punkteverfall oder der Punkteabfrage aus? Welche Besonderheiten zum Thema “Punkte in Flensburg” gibt es darüber hinaus für Fahranfänger in der Probezeit? Und gibt es auch Punkte für Fußgänger oder Radfahrer? Spannende Fragen, die wir Ihnen alle in unserem Ratgeber beantworten werden.

Der Begriff Punkte in Flensburg ist leider zweideutig. Um Ihnen besser weiterzuhelfen, treffen Sie bitte eine Auswahl:

Punktekonto in Flensburg: Welche Punkte haben welche Konsequenzen?

Unser Punktetacho zeigt Ihnen übersichtlich, welcher Punktestand welche Konsequenzen mit sich bringt.
Unser Punktetacho zeigt Ihnen übersichtlich, welcher Punktestand welche Konsequenzen mit sich bringt.

FAQ: Punkte in Flensburg

Wie viele Punkte gibt es maximal bei einem Verstoß?

Je nachdem, wie schwer der begangene Verstoß war, können 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg auf einmal fällig werden. Einige Beispiele für Verstöße finden Sie in dieser Tabelle.

Wie viele Punkte kann man maximal haben?

Sobald sich insgesamt 8 Punkte auf dem Konto befinden, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Kann man Punkte in Flensburg auch vorher abbauen?

Ja. Weist Ihr Konto nicht mehr als 5 Punkte in Flensburg auf und Sie haben in den letzten 5 Jahren kein Seminar zum Punkteabbau absolviert, können Sie an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und so 1 Punkt abbauen.

Punkte-Tacho und Maßnahmen-Stufen

Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem hat das ehemalige Mehrfach-Punktesystem abgelöst, wobei ein so genannter Punkte-Tacho in den Farben der Ampel (grün, gelb, rot) auf anschauliche Art und Weise zeigen soll, auf welcher Bewertungsstufe sich ein Autofahrer befindet. Der Punkte-Tacho dient der Orientierung, wobei es insgesamt vier Maßnahmen-Stufen der Punkte in Flensburg gibt. Laut Tabelle sind diese wie folgt aufgeteilt:

Punkte­standKonse­quen­zen
1 bis 3 Vor­mer­kung (grün)
4 bis 5 Er­mah­nung (gelb)
6 bis 7 Ver­war­nung (rot)
8Ent­zieh­ung der Fahr­er­laub­nis (schwarz)

Doch was ist zu befürchten, wenn in Flensburg der Punktestand beispielsweise 2 Punkte, 5 Punkte oder 7 Punkte aufweist? Im Folgenden werden wir Ihnen kurz aufzeigen, womit Sie bei den einzelnen Maßnahmen-Stufen rechnen müssen.

Hier erfahren Sie, was die Maßnahmen-Stufen der Punkte in Flensburg bedeuten.
Hier erfahren Sie, was die Maßnahmen-Stufen der Punkte in Flensburg bedeuten.

Maßnahmen-Stufe grün: Vormerkung

Wer auf seinem Punktekonto in Flensburg 1 bis 3 Punkte hat, muss keine weiteren Maßnahmenbefürchten. Man ist wortwörtlich noch im grünen Bereich. Doch der Verkehrssünder behält die Punkte für seine begangenen Verstöße für einen festen Zeitraum. So werden Punkte für Ordnungswidrigkeiten nach zweieinhalb Jahren gelöscht, Punkte für besonders schwere Verstöße dagegen frühestens nach fünf Jahren. Wer sich eine Straftat im Verkehr geleistet hat, hat die Punkte generell für zehn Jahre auf seinem Punktekonto Flensburg.

Maßnahmen-Stufe gelb: Ermahnung

Die gelbe Maßnahmen-Stufe kann mit der gelbe Karte im Fußball verglichen werden. Dabei bekommen Verkehrssünder, die auf ihrem Punktekonto in Flensburg 4 oder 5 Punkte angesammelt haben, eine schriftliche und kostenpflichtige Ermahnung. Zugleich gibt es den Hinweis, dass man seinen Flensburger Punktestand durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abbauen kann.

Maßnahmen-Stufe rot: Verwarnung

Wer 6 oder 7 Flensburger Punkte hat, bekommt die letzte Warnung. Hierbei bekommt der Betroffene eine schriftlich, kostenpflichtige Verwarnung. Zudem gibt es für den Fahrer einen Hinweis zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Aber: Trotz einer erfolgreichen Teilnahme gibt es keine Punktereduzierung in der Verkehrssünderkartei in Flensburg.

Maßnahmen-Stufe schwarz: Entziehung der Fahrerlaubnis

Es kommt unweigerlich zum Führerscheinentzug, wenn 8 Punkte auf dem Konto eines Fahrers sind. Dabei wird der Führerschein aufgrund der Punkte in Flensburg mindestens für ein halbes Jahr eingezogen. Der Verkehrssünder bekommt den Führerschein erst dann wieder, wenn die Eignung für den Straßenverkehr nachgewiesen wurde. Hierfür bedarf es eines positiven Gutachtens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Spezifische Ratgeber über Punkte in Flensburg

Wieviel Punkte werden bei Fahrerflucht verhängt?

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Warum gibt es das Punktesystem in Flensburg?

Punkte in Flensburg will keiner haben, aber dennoch haben viele Verkehrsteilnehmer auf ihrem Punktekonto in Flensburg den einen oder anderen Zähler angesammelt. Doch welchen Zweck hat die Verkehrssünderkartei mit Sitz im hohen Norden Deutschlands überhaupt? Im Grunde genommen soll das Punktesystem zur Erziehung von Verkehrsteilnehmern dienen, die wiederholt oder erheblich gegen das Verkehrsrecht oder die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen haben.

Punkte in Flensburg dienen der Verkehrserziehung.
Punkte in Flensburg dienen der Verkehrserziehung.

Durch die Verkehrssünderkartei in Flensburg können Übeltäter identifiziert werden und zugleich sollen sie durch einheitliche Sanktionen dazu angehalten werden, die Verkehrsregeln besser zu beachten. Bei solchen Punktesystemen handelt es sich um Konzepte der Verkehrspsychologie, die beim Kraftfahrer auf eine Änderung der Einstellung und des Verhaltens zu den Verkehrsregeln und der Verkehrssicherheit abzielen.

Leider sind Ahndungen wie Bußgelder oder Punkte in Flensburg oftmals das einzig probate Mittel, damit sich auch notorische Verkehrsrowdies an die StVO halten, die für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gilt. Die Unfallgefahr und damit das Risiko, sich selbst oder Dritten zu schaden, blenden viele notorische Regelbrecher aus.

Wer unbelehrbar ist und sich im Verkehr immer wieder Ordnungswidrigkeiten leistet oder die Verkehrssicherheit missachtet, strapaziert in Flensburg sein Punktekonto immer mehr, so dass gegebenenfalls ein Fahrverbot ausgesprochen und/oder der Führerschein eingezogen wird.

Punktesystem und Punktebewertung in Deutschland

Die Punkte werden in Deutschland in Flensburg im Punkteregister (Fahreignungsregister) des Kraftfahrt-Bundesamtes registriert, wobei diese durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt werden.

Im Jahre 2013 wurde das Punktesystem in Deutschland unter Verkehrsminister Peter Ramsauer grundlegend reformiert und in diesem Zusammenhang ein neues Bewertungssystem entworfen. Dieses trat mit dem 1. Mai 2014 in Kraft, wobei das Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) durch das Fahreignungsregister (FAER) abgelöst wurde.

Punkte in Flensburg und somit Punkte in der Verkehrssünderkartei gibt es, wenn man sich einen Verkehrsverstoß geleistet hat, der einen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat, oder man einen Verkehrsverstoß begangen hat, der laut Bußgeldtabelle oder Bußgeldrechner mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet wird. Wenn eine Regelmissachtung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es auch keine Flensburg-Punkte und der Verstoß wird auch nicht in der Verkehrssünderkartei bzw. im Punkteregister erfasst. Seinen Flensburger Punktestand kann jeder Bürger beim Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage in Erfahrung bringen.

Punkteregelung in Flensburg

Führerscheinbesitzer, die für eine Verkehrsordnungswidrigkeit Punkte in Flensburg bekommen, werden im Fahreignungsregister geführt. Die Anzahl der Punkte wird dabei durch einen spezifischen Bußgeldkatalog bzw. die Bußgeldtabelle festgelegt.

Die Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten werden dabei wie folgt im Fahreignungsregister bewertet:

1 Punkt1 Punkt in Flensburg gibt es für einen schweren Verstoß. Hierbei handelt es sich um beeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden und mit mindestens 60 Euro Bußgeld bestraft werden.
2 Punkte2 Punkte in Flensburg gibt es für einen sehr schweren Verstoß. Hierbei handelt es sich um Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind und die die Straßenverkehrssicherheit besonders beeinträchtigen.
3 Punkte3 Punkte in Flensburg gibt es für Vergehen, die als Straftaten geahndet werden. Hier kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Punkte in Flensburg: Geschwindigkeit
Für Geschwindigkeitsverstöße gibt es max. 2 Punkte in Flensburg

„Je hochtouriger jemand gegen Verkehrsregeln verstößt, desto mehr nimmt seine Fahreignung Schaden“, fasste Verkehrsminister Ramsauer den neuen Bußgeldkatalog bzw. das neue Punktesystem zusammen. Wer auf seinem Punktekonto in Flensburg acht oder mehr Punkte angesammelt hat, bekommt die Fahrerlaubnis entzogen – mindestens für sechs Monate.

Bevor der Führerschein laut Punktesystem wieder erteilt wird, erfolgt im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt) eine Überprüfung der Fahreignung.

Punkte in Flensburg: Welcher Verstoß bringt wie viele Punkte?

Um einen besseren Eindruck zu bekommen, welche Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldkatalog mit wie vielen Punkten aufgelistet sind, wollen wir Ihnen im Folgenden die verschiedenen Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht aufführen, für die es 1 Punkt, 2 Punkte oder 3 Punkte in Flensburg gibt.

1 Punkt in Flensburg gibt es für:

  • Vor­fahrts­ver­stoß
  • Rechts­widri­ges Ab­bie­gen, Wen­den und Rück­wärts­fah­ren
  • Höchst­ge­schwin­dig­keit über­schrit­ten um 21 km/h o­der mehr
  • Er­for­der­lich­en Ab­stand nicht ein­ge­halten bei ei­ner Ge­schwin­dig­keit von mehr als 80 km/h
  • Miss­ach­tung von Park- o­der Hal­te­verbo­ten mit Be­hinde­rung von Ret­tungs­fahr­zeu­gen
  • Fe­hler­haf­te bzw. de­fek­te Be­leuch­tung
  • Rechts­wi­dri­ges Ver­hal­ten an Bahn­über­gäng­en
  • Rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten an öf­fent­lich­en Ver­kehrs­mit­teln und Schul­bus­sen
  • Ver­kehrs­wid­ri­ge Be­nut­zung von Au­to­bah­nen
  • Miss­ach­tung von Vor­schrif­ts­zei­chen
  • Miss­ach­tung von Ver­kehrs­hin­der­nis­sen
  • Ver­kehrs­wid­ri­ges Ver­hal­ten am Fuß­gän­ger­weg
  • Ü­ber­mäßi­ge Stra­ßen­be­nut­zung
  • La­dungs­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten
  • Zu­wi­der­hand­lung bei der Fahr­er­laub­nis zur Fahr­gast­be­för­de­rung
  • Zu­wi­der­hand­lung beim Füh­ren von Kfz oh­ne Be­glei­tung
  • Fah­ren oh­ne Zu­las­sung
  • Miss­ach­tung beim Be­triebs­ver­bot und Be­schrän­kung
  • Miss­ach­tung der HU-Frist für Kfz und An­hän­ger

2 Punkte in Flensburg gibt es für:

  • Nö­ti­gung, fahr­lässi­ge Tö­tung o­der Kör­per­ver­let­zung – so­weit ein Fahr­ver­bot an­ge­ord­net wur­de
  • Kenn­zeichen­miss­brauch – so­weit kein Fahr­ver­bot an­ge­ord­net wur­de
  • Unter­lasse­ne Hilfe­leis­tung – so­weit ein Fahr­ver­bot an­ge­ord­net wur­de
  • Un­erlaub­tes Ent­fer­nen vom Un­fall­ort
  • Über­hol­ver­bot nicht be­ach­tet
  • Voll­rausch – so­weit ein Fahr­ver­bot an­ge­ord­net wur­de
  • Trunken­heit im Straßen­ver­kehr
  • Dro­gen und Al­ko­hol am Steuer (0,5 Pro­mille o­der mehr)
  • Ge­fähr­dung und ge­fähr­liche Ein­griffe des Ver­kehrs
  • Füh­ren, An­ord­nen oder Zu­lassen des Füh­rens eines Kraft­fahr­zeugs trotz Fahr­ver­bot
  • Er­for­der­lichen Ab­stand nicht ein­ge­hal­ten bei einer Ge­schwin­dig­keit von mehr als 130 km/h, Ab­stand we­ni­ger als 3/10, 2/10 und 1/10 des hal­ben Tacho­werts
  • Höchst­ge­schwin­dig­keit über­schrit­ten inner­halb ge­schlos­sener Ort­schaf­ten von mehr als 31 km/h bis über 70 km/h
  • Höchst­ge­schwin­dig­keit über­schrit­ten außer­halb ge­schlosse­ner Ort­schaf­ten von mehr als 41 km/h bis über 70 km/h
  • Rechts­wi­dri­ges Wen­den, Rück­wärts­fah­ren oder in fal­scher Fahrt­rich­tung fah­ren auf Auto­bah­nen oder Kraft­fahr­stra­ßen
  • Ver­stoß ge­gen die Warte­pflicht an ei­nem Bahn­über­gang
  • Miss­ach­tung von Wechsel­licht­zei­chen oder rotes Dauer­licht­zei­chen mit Ge­fähr­dung und Sach­be­schä­di­gung oder län­ger als 1 Se­kun­de rot

3 Punkte in Flensburg gibt es für:

  • Nö­ti­gung
  • Fahr­läs­sige Kör­per­ver­let­zung
  • Fahr­läs­sige Tö­tung
  • Un­ter­las­se­ne Hilfe­leis­tung
  • Un­er­laub­tes Ent­fer­nen vom Un­fall­ort
  • Ge­fähr­liche Ein­griffe in den Stra­ßen­ver­kehr
  • Trotz Fahr­ver­bot oder Ver­wah­rung ein Kfz oh­ne Fahr­er­laub­nis ge­fah­ren, an­ge­ord­net o­der zu­ge­las­sen
  • Ge­fähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs
  • Trun­ken­heit am Steu­er mit Sach­be­schä­di­gung
  • Voll­rausch (ü­ber 1,1 Pro­mille im Blut)
  • Kenn­zei­chen­miss­brauch
  • Teil­nah­me an Auto­ren­nen

Punkte in Flensburg abbauen

Punkte in Flensburg: Möglichkeiten Punkteabbau
Punkte in Flensburg können nur bis zu einem Punktestand von 5 Punkten abgebaut werden

Wer seinem Punktekonto in Flensburg eine Diät verpassen will, hat grundsätzlich hierfür die Möglichkeit und kann auch nach der Reform des Punktesystems seine Flensburg Punkte abbauen. Dabei gibt es aber folgenden Vorschriften und Kriterien zu beachten:

  • Ein freiwilliger Punkteabbau ist nur bis zur Maßnahme-Stufe „Ermahnung“ möglich, d.h. der Flensburg Punktestand darf nicht mehr als 5 Punkte betragen.
  • Um Punkte abbauen zu können, muss freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilgenommen werden. Auf diese Weise reduziert sich der Flensburg Punktestand um 1 Punkt.
  • Ein freiwilliger Punkteabbau ist jedoch nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren möglich.

Verjährung: Wann verfallen Punkte in Flensburg automatisch?

Viele Autofahrer wissen nicht, wie es sich mit der Verjährung der Punkte in Flensburg verhält. Dabei ist anzumerken, dass anders als beim alten Flensburger Punktesystem nach der Reform im Mai 2014 Punkte auch dann automatisch gelöscht werden, wenn man sich zwischenzeitlich etwas hat zu schulden kommen lassen und sein Punktekonto in Flensburg durch den einen oder anderen Verkehrsverstoß neu belastet wird. Doch wann die Punkte in Flensburg wieder gelöscht werden, steht in Abhängigkeit mit der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes. Dabei können folgende Tilgungsfristen unterschieden werden:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Punkteregister Flensburg gelöscht
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten sowie Straftaten mit 2 Punkten werden nach fünf Jahren aus dem Punkteregister Flensburg gelöscht
  • Straftaten mit 3 Punkten werden nach zehn Jahren aus dem Punkteregister Flensburg gelöscht

Die Frist beginnt, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Bevor die Punkte in Flensburg gelöscht werden, muss zu den Tilgungsfristen eine so genannte Überliegefrist addiert werden, die eine Laufzeit von einem Jahr hat. Unter der Überliegefrist ist die nachwirkende Speicherung von Einträgen bei der Tilgung zu verstehen.

Die festgelegten Tilgungsfristen für die Punkte in Flensburg hat für Verkehrssünder den großen Vorteil, dass man genau weiß, wann eingetragene Verstöße und Punkte im Flensburg Verkehrszentralregister gestrichen werden. Zugleich können Betroffene besser und einfacher nachvollziehen, wie lange die Punkte gespeichert sind.

Zudem sollten Sie wissen, dass „alte“ Punkte in Flensburg, die in das neue System übertragen wurden, noch für die Überbrückungsdauer von fünf Jahren nach den alten Tilgungsfristen gelöscht werden. Entsprechend laufen alte Fristen sowie die alten Tilgungshemmungen für diese Zeit weiter.

Punkteabfrage in Flensburg: So geht’s

Wie viele Punkte habe ich eigentlich in meiner Verkehrssünderkartei? Diese Frage wird sich so mancher Autofahrer stellen, der sich dann und wann einen Verkehrsverstoß geleistet hat, der in Flensburg Punkte nach sich zieht. Hier kann man im Laufe der Jahre durchaus ein bisschen die Orientierung verlieren. Wer Klarheit über seinen Punktestand im Fahreignungsregister (ehemals Verkehrszentralregister) haben will, kann diesen natürlich in Erfahrung bringen. Doch wie geht das?

Einfach beim Fahreignungsregister in Flensburg anrufen und mal eben nachfragen, wäre sicher die leichteste Lösung, ist aber leider nicht möglich. Schließlich müssen aus Datenschutzgründen ein paar Formalitäten beachtet werden.

Grundsätzlich stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihren Punktestand in Flensburg in Erfahrung zu bringen:

1. Online-Punkteabfrage über die Internetseite des KBA

Wer im Besitz eines neuen Personalausweises ist, der nach dem 1. November 2010 ausgestellt wurde und bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist, kann seinen Punktestand in Flensburg auch ganz bequem online in Erfahrung bringen. Weiterhin sind bei dieser Variante ein Kartenlesegerät sowie die Installation der „AusweisApp2-Software“ auf dem Computer notwendig. Auf der Webseite des KBA gibt es einen speziellen Online-Antrag, den Sie ausfüllen müssen. Im Anschluss daran wird kontrolliert, ob Ihnen Ihr Punktestand gleich online zum Download angeboten werden kann. Falls nicht, erhalten Sie die Auskunft über Ihre Punkte in Flensburg postalisch.

2. Direkt vor Ort in Flensburg Punkte abfragen

Leben Sie in der Nähe von Flensburg oder nicht weit entfernt, haben Sie die Möglichkeit, direkt vor Ort im sogenannten „Auskunftspavillon“ des Kraftfahrt-Bundesamtes nachzufragen, wie es um Ihr Punktekonto bestellt ist. Der Pavillon ist von Montag bis Mittwoch von 9 bis 15 Uhr, Donnerstag von 9 bis 16:30 Uhr und am Freitag von 9 bis 14 Uhr geöffnet. Denken Sie daran, einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Reisepass) mitzubringen.

3. Abfrage über den Postweg

Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie einen vorgefertigten Antrag, den Sie ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben müssen. Schicken Sie diesen Antrag zusammen mit einer gut lesbaren Kopie des Personalausweises oder Reisepasses an das KBA. Dabei müssen sowohl die Vorder- als auch die Rückseite des Dokuments kopiert werden. Per Fax ist eine Punkteabfrage in Flensburg übrigens nicht möglich. Nach einer geringen Bearbeitungszeit erhalten Sie die Auskunft über Ihren Punktestand per Post.

Punkte in Flensburg: Besonderheiten bei Fahranfängern in der Probezeit

Punkte in Flensburg in der Probezeit
Welche Folgen haben Punkte in Flensburg in der Probezeit?

Wer sich mit seinem Führerschein noch in der Probezeit befindet, ist gut beraten, besonders aufmerksam zu sein und sich penibel an die Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden. Denn wer in der Probezeit einen Punkt in Flensburg bekommt, muss Konsequenzen auf seine Probezeit befürchten.

Dabei sind folgende Punkte entscheidend:
Kassiert ein Fahranfänger in der Probezeit 1 Punkt in Flensburg, verlängert sich die Probezeit und zudem muss der Betroffene an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre.

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Probezeit zwischen so genannten schwerwiegenden Verstößen, die auch als A-Verstoß bezeichnet werden, sowie weniger schwerwiegenden Verstößen, die auch als B-Verstoß bezeichnet werden. Wer sich einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße in der Probezeit leistet, erhält die Anordnung zur Teilnahme an einem ASF-Kurs. Diese Kurse werden von speziell ausgebildeten Fahrlehrern angeboten und sind kostenpflichtig.

An dieser Stelle sei noch einmal kurz darauf hingewiesen, wann es laut Bußgeldtabelle und Bußgeldkatalog Punkte in Flensburg gibt: Zum einen, wenn der Verstoß einen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit hatte, zum anderen, wenn der Verstoß mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet wird.

Das heißt wiederum für Führerscheinneulinge, dass kleinere Regelmissachtungen keine Auswirkungen auf die Probezeit haben. Als Beispiel sei an dieser Stelle die Missachtung der Vorfahrt ohne Gefährdung oder eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h aufgeführt – für diese Zuwiderhandlungen gibt es keinen Punkt, sie kosten weniger als 60 Euro Bußgeld und haben somit keine Auswirkung auf die Probezeit.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche Verkehrsverstöße dagegen eine Verlängerung der Probezeit sowie Teilnahme an einem ASF-Kurs nach sich ziehen. Entsprechend werden die A- und B-Verstöße vorgestellt.

Was sind A-Verstöße und B-Verstöße?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem A-Verstoß um schwerwiegende Verkehrsverstöße, während es sich bei einem B-Verstoß um einen weniger schwerwiegenden Verkehrsverstoß handelt. Die StVO regelt ganz klar und eindeutig, welche Zuwiderhandlungen welcher Kategorie zuzuordnen sind.

A-Verstoß: Übersicht schwerwiegender Verkehrsverstöße

Leistet sich ein Fahranfänger in seiner Probezeit eine der folgenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und verstößt somit gegen das Verkehrsrecht, kommt es zu einer Probezeit-Verlängerung sowie zur verpflichtenden Teilnahme an einem ASF-Kurs.

Als A-Verstöße gelten:

  • Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
  • Missachtung des Rotlicht an einer Ampel
  • Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 km/h mit dem PKW oder um mehr als 15 km/h mit einem LKW
  • Überholen im Überholverbot
  • zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert)
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • Fahren ohne Begleitperson beim Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
  • Missachtung von Haltezeichen der Polizei
  • Falschverhalten an Zebrastreifen
  • Falschverhalten an Schulbussen
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht, unterlassene Hilfeleistung)
  • Nötigung (z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. durch illegale Autorennen)
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung

B-Verstoß: Übersicht weniger schwerwiegender Verkehrsverstöße

Leistet sich ein Fahranfänger in seiner Probezeit zwei der folgenden Ordnungswidrigkeiten, kommt es zu einer Probezeit-Verlängerung sowie zur verpflichtenden Teilnahme an einem ASF-Kurs.

Als B-Verstöße gelten:

  • unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
  • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
  • Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Kennzeichenmissbrauch
  • ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
  • Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • Termin zur Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
  • mit abgefahrenen Reifen fahren
  • Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
  • Behinderung von Beamten
  • Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
  • ungesicherte Ladung
  • Mitnahme von Kindern ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
Wie hoch sind beim Punkteabbau die Kosten für ein Aufbauseminar?
Wie hoch sind beim Punkteabbau die Kosten für ein Aufbauseminar?

Die Bezeichnung „weniger schwerwiegend“ kann bei der Beschreibung eines B-Verstoßes durchaus irreführend sein. Doch trotz dieser etwas verharmlosenden Beschreibung sollten Fahranfänger in der Probezeit immer daran denken, dass diese Verstöße natürlich auch sehr gefährlich sein können und das das eigene sowie das Wohl anderer riskiert wird.

ASF-Kurse für Fahranfänger: Informationen und Inhalte

Unter den oben aufgeführten A- und B-Verstößen befinden sich auch Straftaten mit Alkohol und Drogen. Begeht ein Fahranfänger in der Probezeit eine Tat, bei der Alkohol oder Drogen im Spiel waren, muss ein spezieller Kurs/Aufbauseminar absolviert werden. Doch dabei ist egal, an welchem Kurs am Ende teilgenommen werden muss, die Probezeit wird so oder so um 2 Jahre verlängert. Punkte in Flensburg können durch die erfolgreiche Teilnahme aber nicht abgebaut werden. Wer die Teilnahme an einem ASF-Kurs verweigert oder diesen aus welchen Gründen auch immer nicht absolviert, bekommt die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnis wird erst dann wieder erteilt, wenn das jeweils geforderte Seminar nachgeholt wurde.

Folgender Auszug aus der StVO verdeutlicht den Inhalt der einfachen Aufbauseminare für Fahranfänger:

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. […] Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

Folgender Auszug aus der StVO verdeutlicht den Inhalt der besonderen Aufbauseminare für Fahranfänger, die mit Alkohol oder Drogen erwischt wurden:

(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.

(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.

Punkte Flensburg: Besonderheiten bei Fußgängern

Als Fußgänger habe ich keine Punkte in Flensburg zu befürchten – ein klarer Fall von ‘Denkste’! Denn das Punktesystem für Verkehrsverstöße gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Und da Passanten ebenfalls Verkehrsteilnehmer sind, stellen sie keine Ausnahme dar und laufen Gefahr, bei Verstößen gegen das Verkehrsrecht oder der StVO Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog und der Bußgeldtabelle zu machen. Zwar wird in der Regel und je nach schwere des Verstoßes „nur“ ein Bußgeld erhoben, aber es gibt durchaus Szenarien, in denen man Punkte in Flensburg bekommt.

Wann gibt es Punkte für Fußgänger?

Punkte in Flensburg für Fußgänger
Punkte in Flensburg gibt es auch für Fußgänger

Punkte für Fußgänger gibt es nach Angaben des Bundesverkehrsministerium (BMVI) in der Regel bei Zuwiderhandlungen mit Alkohol und Drogen. Aber auch Passanten, die eine geschlossene Schranke an einem Bahnübergang vorsätzlich überqueren, bekommen Punkte. Für diese Regelmissachtung sieht die Punktetabelle Flensburg 1 Punkt vor. Aber auch bei Fußgängern, die sich unerlaubterweise von einem Unfallort entfernen, versteht das Verkehrsrecht keinen Spaß und ahndet solche Verstöße mit 2 Punkten in Flensburg. Beim alten Punktesystem waren es dagegen 7 bzw. 5 Punkte bei milderer Strafe. Doch wie die Behörden erklären, sind solche Fälle äußerst selten.

Dennoch: Wer schon über ein gut gefülltes Punktekonto in Flensburg verfügt und weitere Punkte als Fußgänger sammelt, kann seinen Führerschein verlieren, wenn die 8 Punkte in Flensburg erreicht wurden!

Was ist bei Fußgängern ohne Führerschein?

Eine Besonderheit beim Thema Punkte für Fußgänger ist, dass auch Personen, die keinen Führerschein besitzen, mit Punkten in Flensburg sanktioniert werden können. Daran sollten vor allem Jugendliche denken, die planen, den „Lappen“ zu machen. Somit besteht auch immer die Gefahr, dass man gar nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen wird. Auch wenn so mancher diese Regelung als ungerecht empfindet, kann mit ihr schon rechtzeitig ermittelt werden, wer für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug überhaupt geeignet ist und wer nicht.

Bußgeldkatalog: Verkehrsordnungswidrigkeiten als Fußgänger

Folgender Auszug aus dem Bußgeldkatalog verdeutlicht, für welche Verstöße Fußgängern Sanktionen drohen können. Wie Sie der folgenden Bußgeldtabelle entnehmen können, wird dabei aber ausschließlich ein Bußgeld ausgesprochen. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind hierbei nicht zu befürchten – dennoch zeigt eben Erwähntes, dass durchaus die Gefahr besteht, das Fußgänger Punkte in Flensburg bekommen und somit ihren Führerschein verlieren.

BeschreibungVerwarnungsgeld
trotz Gehweg oder Seitenstreifen auf der Fahrbahn gegangen5 €
außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen5 €
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem schnellsten Weg oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten mit Gefährdung eines anderen5 €
...mit Unfallfolge10 €
bei Rotlicht über die Straße gegangen5 €
...mit Unfallfolge10 €
Autobahn oder Kraftfahrstraße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle betreten10 €

Punkte in Flensburg: Besonderheiten bei Radfahrern

Auch für Radfahrer sind die Regeln der StVO bzw. StVZO bindend. Wer gegen diese verstößt, muss mit einem Bußgeld und gegebenenfalls Punkten in Flensburg rechnen. Entsprechend kann Fehlverhalten auf dem Drahtesel Auswirkungen auf den Führerscheinhaben. Doch für welche Verstöße gibt es überhaupt Punkte in Flensburg? Und warum sollten besonders Fahranfänger bzw. Führerscheinneulinge sich auch auf dem Fahrrad besonders vorsichtig bewegen? Antworten auf diese Fragen gibt es im Folgenden.

Wann gibt es Punkte für Radfahrer?

Punkte in Flensburg für Fahrradfahrer
Punkte in Flensburg sind auch für Radfahrer möglich

Längst nicht jedem Radfahrer ist bewusst, dass er durch Verkehrsverstöße neue Punkte in Flensburg sammeln kann. Im Vergleich zu Autofahrern ist die Anzahl der punkterelevanten Verstöße zwar deutlich geringer, aber wenn man sich die folgende Auflistung anschaut, wird einem schnell klar, dass es sich dabei um vermeintliche Alltagsregelmissachtungen handelt, die bei vielen Radfahrern förmlich auf der Tagesordnung stehen.

Und wer für einen Fahrrad-Verstoß Punkte in Flensburg bekommt, riskiert natürlich auch den Verlust des Führerscheins und somit ein Fahrverbot. Denn sobald die Verkehrssünderkartei Flensburg 8 Punkte aufweist, ist der „Lappen“ weg. Nun wollen wir Ihnen die Verstöße aufzeigen, für die es laut Bußgeldkatalog Radfahrer Punkte gibt:

  • Missachtung des Rotlichts einer Ampel: Rotlichtverstöße gehören gerade bei Radfahrern zu den häufigsten Zuwiderhandlungen im Verkehr. Dabei sollte jedem klar sein, dass Rotlichtverstöße nicht nur absolut gefährlich sind, sondern auch teuer sind und es hierfür laut Bußgeldkatalog auch obendrein noch Punkte gibt. Wer bei Rot mit dem Rad über die Ampel fährt, bekommt je nach Gefährdung ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro, 100 Euro oder 120 Euro und 1 Punkt. Zeigte die Ampel sogar länger als eine Sekunde Rot, dann erhöht sich das Bußgeld auf mindestens 100 Euro. Bei Gefährdung anderer steigt das Bußgeld auf 160 Euro, während bei einer Unfallfolge oder Sachbeschädigung 180 Euro fällig werden. Zudem bekommt man in seiner Verkehrssünderkartei in Flensburg 1 Punkt.
  • Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt: Hier ist es insbesondere die fehlende Beleuchtung am Fahrrad, die dazu führen kann, dass die Verkehrssicherheit bei Dämmerung bzw. Dunkelheit beeinträchtigt wird. Das sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, da in diesem Fall der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 80 Euro sowie 1 Punkt vorsieht.
  • Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert: Dieser Verstoß wird im Bußgeldkatalog Radfahrer mit Abstand am strengsten und intensivsten geahndet. Wer sich aus welchen Gründen auch immer zu diesem höchstgefährlich und leichtsinnigen Verstoß hinreißen lässt, wird zu einem Bußgeld in Höhe von 350 Euro verdonnert und kassiert obendrein noch 2 Punkte. Wer sich trotz der drohenden Gefahr nicht davon abschrecken lässt und mit dem Rad einen Bahnübergang bei geschlossener (Halb-) Schranke überquert, sollte besser auch immer an das hohe Bußgeld und die Punkte denken.
  • Betrunken Fahrrad fahren: Sowohl beim Thema Alkohol am Steuer im Auto als auch Alkohol am Lenkrad eines Fahrrads versteht der Gesetzgeber berechtigterweise keinen Spaß. Wer mit mehr als 1,6 Promille auf dem Sattel erwischt wird, überschreitet die gültige Promillegrenze. Hierfür gibt es laut Bußgeldkatalog gleich 3 Punkte und ein hohes Bußgeld von mehreren hundert Euro. Der zu zahlende Betrag richtet sich dabei an der Höhe des Einkommens des Radfahrers.Doch damit nicht genug. Denn die Straßenverkehrsbehörde wird außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen, wobei je nach Ergebnis die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden kann. Selbst ein Radfahrverbot kann angeordnet werden. Zudem handelt es sich beim Radfahren im betrunkenen Zustand nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldkatalog, sondern um eine Straftat. Somit kann der Radfahrer wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,6 Promille) oder aber auch schon bei einem geringen Promillewert in Verbindung mit Ausfallerscheinungen (Unfall, Fahrerfehler) gerichtlich angeklagt werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund angesammelter Punkte als Radfahrer?

Da Radfahrer auch für besonders schwere Verstöße Punkte in Flensburg bekommen, droht natürlich auch der Verlust des Führerscheins. Denn ist das Punkteregister in Flensburg schon durch andere Verstöße gegen die StVO oder StVZO mit 6 oder 7 Punkten gefüllt, kann man ganz schnell durch einen Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad seinen Führerschein verlieren.

Dabei gilt: 8 Punkte und der Führerschein wird mindestens für sechs Monate einbezogen! Zudem müssen auch radelnde Verkehrsrowdies die medizinisch-psychologische Untersuchung über sich ergehen lassen.

Doch an dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass Personen ab 4 Punkten im Vorfeld schon eine Ermahnung bzw. ab 6 Punkten im Vorfeld eine Verwarnung bekommen. Wer aber denkt, dass der Führerschein beim Radfahren nicht in Gefahr ist, begeht einen großen Fehler. Denn auch auf dem Drahtesel kann es für die „Pappe“ ganz schnell ganz heikel werden.

Besonderheiten bei Radfahrern in der Probezeit

Fahranfänger, die den Führerschein auf Probe haben bzw. sich noch in der Probezeit befinden, sollten sich nicht nur im Auto besonders behutsam, rücksichtsvoll und regelkonform durch den Verkehr bewegen. Auch auf dem Fahrrad ist ein besonderes Maß an Vorsicht angebracht. Doch warum?

Bei jedem Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad, der in Flensburg mit Punkten geahndet wird, handelt es sich automatisch um einen A-Verstoß. Als Folge dessen wird dem radelnden Verkehrssünder die Teilnahme an einem Aufbauseminar verordnet. Dabei reicht es schon aus, wenn Radfahrer bei einem Rotlichtverstoß erwischt werden. Sollte der Führerscheinneuling eine erfolgreiche Teilnahme am Seminar für Fahranfänger nicht belegen können, wird der Führerschein einbezogen.

Dieser Gefahr sind sich mit Sicherheit viele Radfahrer gar nicht bewusst. Wer also seinen Führerschein in der Probezeit nicht leichtsinnig aufs Spiel setzen will, sollte sich immer streng an die Verkehrsregeln halten. Das gilt natürlich auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer – unabhängig ob Führerscheinnovize oder nicht!

Punktereform 2014: Die Umrechnung der Punkte in Flensburg

Zum 1. Mai 2014 trat die Reform des Punktesystems in Kraft, in dessen Zuge auch das einstige Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister umbenannt wurde. Seit Mai sind des Weiteren nicht mehr maximal 18 Punkte in Flensburg möglich, sondern nur noch acht. Doch nur weil es zur Reform kam, heißt es nicht, dass alles auf Null gestellt wurde und alle alten Einträge und Punkte in Flensburg gestrichen wurden. Vielmehr wurden diese auf das neue System übertragen.

Die Umrechnung erfolgte dabei nach folgender Punktetabelle in Flensburg:

Punkte altPunkte neu
1 bis 3 Punkte1 Punkt
4 bis 5 Punkte2 Punkte
6 bis 7 Punkte3 Punkte
8 bis 10 Punkte4 Punkte
11 bis 13 Punkte5 Punkte
14 bis 15 Punkte6 Punkte
16 bis 17 Punkte7 Punkte
18 oder mehr Punkte8 Punkte

Bei manchem Verkehrssünder wird sich das Punktekonto deutlich verkleinert haben. Denn wie bereits erwähnt, werden im neuen Punktesystem nur noch Verstöße registriert, bei denen es sich um sicherheitsgefährdende Verstöße handelt. Dementsprechend wurden Punkte, die Betroffene für Zuwiderhandlungen ohne Verkehrsgefährdung erhalten haben, nicht auf das neue Punktekonto Flensburg übertragen. Dazu gehören beispielsweise Verstöße wie das Befahren einer Umweltzone ohne erforderlicher Schadstoffplakette. Während es in Flensburg im alten Punktesystem hierfür neben dem Bußgeld noch 1 Punkt gab, gibt es nach der Reform hierfür ausschließlich ein Bußgeld.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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179 Kommentare

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  1. Sabine
    Am 7. Dezember 2016 um 20:51

    Sehr geehrte Damen und Herren von bussgeldkatalog.org
    Wann verfallen die Punkte, was bedeutet für mich die Überliegefrist diesbezüglich und muß ich mit einem Fahrverbot rechnen? Lohnt es sich für den neuen Verstoß die Rechtskraft heraus zu zögern.
    Tat Rechtskraft Text Punkte
    25.05.14 09.08.14 plus 22 km innerhalb Ort bei Grenze 70 1 Punkt
    31.07.14 04.11.14 plus 27 km außerhalb Ort bei Grenze 80 1 Punkt
    24.06.15 03.10.15 plus 24 km innerhalb Ort bei Grenze 50 1 Punkt
    22.12.15 15.03.16 plus 23 km innerhalb Ort bei Grenze 50 1 Punkt
    (am 11.4.2016 Ermahnung vom Landratsamt Hinweis auf Seminar)
    Neu
    19.11.16 ???????? plus 27 km innerhalb Ort bei Grenze 50 wird 1 Punkt

    Verfällt der erste Punkt am 8. Februar 2017, oder kommt hier die Überliegefrist dazu?
    Wäre es gut, für den neuen Punkt dafür zu sorgen, dass er erst nach dem 8. Februar rechtskräftig wird?
    Danke für die Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Dezember 2016 um 9:56

      Hallo Sabine,

      wir sind leider nicht dazu berechtigt, Ihnen eine Empfehlung zu einer solche Handlungsweise zu geben. Bei Geschwindigkeitsverstößen (1 Punkt) liegt die Tilgungsfrist bei 2,5 Jahren. Die Überliegefrist dient lediglich dazu, nachvollziehen zu können, wie viele Punkte Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt hatten. Sollten Sie z. B. sieben Punkte haben und verstoßen erneut gegen das Verkehrsrecht und würden einen Punkt erhalten, könnte bis zur Rechtskraft ein anderer Punkt getilgt sein. Demzufolge wären Sie wieder bei sieben Punkten, obwohl Ihnen eigentlich der Führerschein entzogen werden müsste. In einem solchen Fall prüft man, ob noch Punkte in der Überliegefrist sind. Die Behörden erkennen dann, dass Sie eigentlich acht Punkte hätten und können Ihnen den Führerschein entziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sabine
        Am 10. Dezember 2016 um 2:42

        Danke für die Information zur Überliegefrist.
        Wann verfallen die Punkte? siehe oben?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 12. Dezember 2016 um 11:36

          Hallo Sabine,

          die Punkte aus dem Jahr 2014 verfallen frühestens Anfang 2017, also in der Regel nach 2,5 Jahren. Die genaue Frist für jeden einzelnen Punkt können Sie beim Register in Flensburg erfragen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Ivan
    Am 11. November 2016 um 12:47

    Guten Tag! Wurde heute Nacht um ca. 03:00 Uhr beim rotem Licht geblitzt. War auf dem Weg von Arbeit, etwas müde und einfach übersehen – das war vor dem Auffahrt zum Autobahn. Auf der Strassen war es absolut leer und niemand wurde beeinträchtigt. Aber das rot war länger als 1 Sekunde. Was erwartet mich? Nur Punkte oder auch fahrverbot? Danke für die Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 10:56

      Hallo Ivan,
      wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand, müssen Sie normalerweise mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Ivan
        Am 2. Dezember 2016 um 15:43

        Hallo, danke Ihnen für die Antwort! Ich habe aktuell 2 Punkte schon. Jetzt sollte noch 2 kommen wegen Rotlicht. 200 Euro für Rotlicht, und was kosten mir dann die 4 Punkte? (kostenpflichtige Ermahnung) Danke!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 5. Dezember 2016 um 9:38

          Hallo Ivan,
          eine kostenpflichtige Ermahnung ist in der Regel mit Kosten zwischen 20 und 25 Euro verbunden.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Am.
    Am 30. Oktober 2016 um 22:19

    Am13.06.2016 auf Autobahn geblitzt von 23 km,1 Punkte und 70€ Bußgeld
    Meine frage ist wann wird die Punkte gelöscht wann wird gelöscht von welchem datum wird gerechnen weil ich am Ende August Brief bekommen…
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 10:35

      Hallo Am,

      erkundigen Sie sich am besten beim Kraftfahrt-Bundesamt nach den Löschungs- und Überliegefristen. Diese werden für einzelne Punkteeinträge individuell vergeben und richten sich nach Schwere der Tat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. A. S.
    Am 30. Oktober 2016 um 0:32

    Ich habe am 13.06.2016 geblitzt von 23 km/h das war 1 Punkte meine Frage wann kommt die Punkte gelöscht

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 10:56

      Hallo A.S.,

      die Überliege- und Löschfristen werden je nach Schwere der Tat festgelegt. Bei der von Ihnen beschriebenen Ordnungswidrigkeit dauert die Verhährung vermutlich zwei Jahre (beginnend vom Tatzeitpunkt).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. ziegler
    Am 19. Oktober 2016 um 19:28

    Guten Tag,

    ,meine Frage bezieht sich auf eine Beßgelderhöhung. Im Dez 2014 bekam ich einen Punkt wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.Im Aug. 2016 wurde ich wieder mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert die ich aus meiner Sicht begründet, nicht anerkennen wollte. Das entsprechende OA hat mir nach einer Prüfung des Falls geschrieben, dass Sie wegen des vorhergehenden Punktes diesen Bescheid um 25 € erhöhe. Ist das Rechtens????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Oktober 2016 um 8:49

      Hallo Ziegler,

      eine Erhöhung des Bußgelds ist möglich, auch wenn bereits ein Bescheid ergangen ist. Ergeben sich nach der Prüfung, veranlässt durch z. B. einen Einspruch, Sachverhalte, welche eine höhere Strafe rechtfertigen, sind die Behörden berechtigt, das zu tun.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Brigitte van D.
    Am 4. Oktober 2016 um 14:39

    Liebes Team vom Bußgeldkatalog,

    wenn ein niederländischer LKW-Fahrer in Deutschland gegen die Verkehrsregeln verstößt, bekommt er dann
    Punkte in Flensburg und kann dann bei wiederholtem Verstoß ihm ein Fahrverbot erteilt werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Brigitte van Dijk

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 9:41

      Hallo Brigitte,

      ja, das ist möglich. Punkte für eine Ordnungswidrigkeit werden für den Fahrer jeweils in dem Land fällig, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Ulrich P.
    Am 2. Oktober 2016 um 15:04

    Hallo wertes Team, bin im Dezember 2015 innerorts mit 33 km/h geblitzt worden. Normal 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot. Durch bestimmte Umstände wurde Fahrverbot aufgehoben, dafür doppelte Geldbuße. Normal Verfall der Punkte nach 5 Jahren. Durch Wandlung des Straftatbestandseinordnung sollen diese zusammen erhaltenen Punkte bereits nach 2,5 Jahren verfallen. Ist dies korrekt? Rechtswirksamkeit war durch Verfahrensdauer erst Juli 2016, also 7 Monate später. Werden damit aus 2,5 bzw. 5 Jahren Verfallsdauer damit dann in der Praxis diese Frist + Verfahrens- bzw. Bearbeitungsdauer? Was passiert dann mit erneuten Verstößen (ggfls. Wiederholungstäter = verschärftes Strafmaß z.B. Erhöhung der Geldbuße), die in der Bearbeitungszeit einer älteren noch nicht rechtskräftigen Ordnungswidrigkeit stattgefunden haben. Vielen Dank für die Antworten bereits im Voraus. Viele Grüße Ulrich P.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2016 um 11:26

      Hallo Ulrich,

      die Verjährung beginnt am Tag der Rechtskraft. Ob sich die Strafen im Falle einer Wiederholungstat erhöhen, liegt im Ermessen der Bußgeldstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Popovic
    Am 30. September 2016 um 21:17

    Hallo ich bin beruvliche lkw fahrer vor 3 woche habe ich 1 punkt bekomen für handy und vor eine woche habe ich 68 gefaren vo war 50 km mit dem 12 ton lkw und habe ich auch ein 1 punkt und bußgeld 80 plus 28 108 euro ingesamt zur zahlen…ich möchte fragen ob das richtig ist für zweite punkt so viel zahlen und was kann ich jetzt machen ob ich eine punkte abbauen kann ??..ich habe nur diese zwei punkte ..danke für die antwort…
    Mit freundlichen grußen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2016 um 10:48

      Hallo Popovic,

      eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h mit einem Lkw hat ein Bußgeld von 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge. Bis zu einem Gesamtpunktestand von 5 Punkten können Sie alle 5 Jahre durch ein Punkteabbauseminar einen Punkt abbauen. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteabbau/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Thomas
    Am 28. September 2016 um 15:00

    Liebes BußgeldkatalogTeam,

    Ich habe mir postalisch Auskunft beim KraftfahrtBundesamt über die Anzahl meiner Punkte geholt. Als Antwort kam eine “Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER)”.

    Es heißt in dem Schreiben. “Unter den folgenden Angaben zur Person … … ist im FAER am Tag der Auskunftserteilung KEINE EINTRAGUNG erfasst.”

    Was heißt das konkret? Bedeutet das ich habe wirklich 0 Punkte ?

    Ich bin neulich zu schnell gefahren und habe dafür 1 Punkt erhalten. Warum ist dieser dort noch nicht erfasst ?

    Bitte helfen Sie mir weiter.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:40

      Hallo Thomas,

      zum Zeitpunkt der Abfrage hatten Sie tatsächlich keinen Punkt, der rechtsgültig war. Möglicherweise ist der “neue” Punkt noch nicht im System verbucht, weil dieser noch nicht rechtskräftig war. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen für den Einspruch Zeit. Erst danach erhält die Strafe Rechtskraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Thomas
        Am 30. September 2016 um 20:59

        Vielen Dank für die schnelle Antwort :) !!!

  10. Julia
    Am 16. September 2016 um 16:16

    Ich wurde im Juni 2014 innerorts mit 22 km/h zu schnell geblitzt und 1 Punkt bekommen.

    Jetzt wurde ich im August 2016 wieder geblitzt mit 23 km/h zu schnell und bekomme wahrscheinlich 1 Punkt.

    Muss ich mit einem Fahrverbot rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 10:27

      Hallo Julia,

      wahrscheinlich nicht. Dafür müssten Sie zweimal innerhalb von 12 Monaten mit 26 km/h zu viel auf dem Tacho erwischt worden sein. Mehr dazu können Sie hier in den Tabellen nachlesen: https://www.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Julia
        Am 21. September 2016 um 20:07

        Hallo

        Also brauch ich mir wegen einem Fahrverbot erstmal keine sorge machen.

        Vielen Dank

  11. Walter
    Am 16. September 2016 um 10:21

    Hallo

    Was genau habe ich unter Überliegefrist zu verstehen ? Werden Punkte die in der Überliegefrist sind bei Neuverstößen berücksichtigt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 8:48

      Hallo Walter,
      all Ihre Punkte im Fahreignungsregister sind an eine gewisse Tilgungsfrist gebunden. Nachdem diese abgelaufen ist, gelten die Punkte als verjährt und werden in der Regel gelöscht. Dieser Löschvorgang bleibt jedoch noch ein weiteres Jahr gespeichert, um nachvollziehen zu können, wie viele Punkte Sie zum Zeitpunkt einer neuen Ordnungswidrigkeit hatten. Dieser Vorgang wird Überliegefrist genannt. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zur Überliegefrist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Daniel
    Am 29. August 2016 um 12:06

    Hallo,

    wenn man in einem Vergehen das Handy am Steuer verwendet und außerorts 135km/h statt 100km/h fährt, erhalt man doch 2 Punkte und 180€ Bußgeld. Ist das korrekt? Muss man denn dann auch den Führerschein abgeben, da man ja 2 Punkte in einem Vergehen erhält?

    Vielen Dank für Ihr Feedback.

    Viele Grüße
    Daniel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 10:05

      Hallo Daniel,

      das ist nicht ganz korrekt. Hierbei handelt es sich um Tateinheit, da zwei Vergehen zum selben Zeitpunkt vollzogen worden sind. In der Regel hat dies nur Auswirkungen auf das Bußgeld, welches erhöht wird. Üblich ist es das höhere Bußgeld komplett zu verlangen und die niedrigere Buße hälftig. In Ihrem Fall wären das dann ca. 150 Euro plus Gebühren. Sie erhalten zwar zwei Punkte, aber kein Fahrverbot gemäß Bußgeldkatalog, da jeder Punkt “für sich” steht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Text zum Thema “Geblitzt mit Handy“.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Kosta
    Am 16. August 2016 um 10:03

    Guten Tag! Ich habe im Zeitraum Dezember 2015- August 2016. 5 Punkte in Flensburg gesammelt. Welche Strafe droht mir? Werde ich jetz stärker bestraft weil ich viele Punkte in so einem Zeitraum gesammelt habe? Und wann werden diese Punkte getilgt?

    Grüße kosta

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. August 2016 um 9:31

      Hallo,

      es droht keine gesonderte Strafe dafür, dass sie viele Punkte in kurzer Zeit erworben haben. Informationen zur Tilgung Ihrer Punkte finden Sie hier: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteverfall/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Matthias
    Am 10. August 2016 um 22:56

    Mein Bruder hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35km/h nach Toleranzabzug überschritten. Auf dem Bußgeldbescheid stand die Strafe in Höhe von ca 143€. Hier habe ich gelesen das es ab 21 km/h Überschreitung eine Punkt gibt. Muss mein Bruder noch mit einem Bescheid für diesen Punkt rechnen oder dieser auf dem Bußgeldbescheid gestanden?
    Mit freundlichen grüßen
    MATTHIAS

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:23

      Hallo Matthias,

      die Punkte werden nicht zwingend im Bussgeldbescheid mit angegeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Mo
    Am 10. August 2016 um 4:58

    Was passiert wenn einen Holzknüppel neben sich im Auto griffbereit hat und man werd von der Polizei angehalten und die sehen das und leiten es weiter an Flensburg zentrale?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:33

      Hallo Mo,

      das hängt davon ab, ob das Mitführen dieses Holzknüppels nach dem Waffenrecht verboten ist. Dies kann von unserer Seite nicht beurteilt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Ina
    Am 1. August 2016 um 16:10

    Hallo und Guten Tag!
    Der Sohn einer Bekannten hat seit 3 Wochen den Führerschein nach MPU wieder. Nun ist er (da er noch kein eigenes Auto hat) mit dem Auto des Vaters gefahren, und außerhalb gechlossener Ortschaft mit 26 km/h geblitzt worden.
    Der Vater muss nun einen Fragebogen ausfüllen, und würde schon gern den Sohn benennen, (auch schon aus erzieherischen Gründen) ist sich aber unsicher ob der Sohn dadurch den Führerschein gleich wieder verliert.
    Was darf man sich nach wiedererlangen des FS nach MPU tatsächlich erlauben, oder welche Konsequenzen gibt es ?
    Danke für eine erläuternde Antwort.
    Mfg Ina

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:43

      Hallo Ina,

      nach erfolgreicher MPU, gibt es dieselben Konsequenzen wie für jeden anderen auch. Der Vater darf juristisch gesehen, die Strafe nicht auf sich nehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Mario
    Am 6. Juli 2016 um 18:22

    Ich in höchstwahrscheinlich bei rot über eine Ampel gefahren . Es war keine Polizei weit und breit.

    Meine Frage !!!!!……………

    Woran erkennt die Polizei sonst das ich bei rot durchgefahren bin ?

    Mfg Mario

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juli 2016 um 12:05

      Hallo Mario,

      die Polizei könnte einen Rotlichtverstoß erkennen, sofern die Ampelanlage mit einem entsprechenden Blitzer ausgestattet war oder aber wenn jemand Anzeige gegen Sie erstattet hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Georg O.
    Am 30. Juni 2016 um 13:26

    Hallo,
    ich habe z.Z. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen insgesamt 5 Punkte in Flensburg . Davon sind 2 Punkte allerdings auf Überliegefrist und 3 Punkte noch normal. Jetzt bin ich mit 7 km zu viel und gleichzeitig mit Handy am Ohr geblitzt worden. Das bedeutet einen neuen Punkt dazu.
    Meine Frage: Werden die 2 Punkte aus der Überliegefrist jetzt wieder zu den 3 normalen Punkten hinzu gerechnet, also wird mein neuer Punktestand dann auf insgesamt 6 Punkte anwachsen? Und wie ist es mit dem Punkteabbau?

    Liebe Grüße

    Georg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 10:23

      Hallo Georg,
      da sich zwei Ihrer Punkte in der Überliegefrist befinden, können diese bei einem neuen Verstoß in der Regel auf den Tag zurückdatiert werden, der für das Vergehen relevant ist. Es ist daher durchaus möglich, dass Ihr neuer Punktestand dann aus sechs Punkten besteht und Sie eine schriftliche Verwarnung erhalten. Ein Punkteabbau ist nur bis maximal fünf Punkte möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Benni
    Am 14. Juni 2016 um 22:19

    Hallo
    Ich komme aus Österreich habe aber 3 oder 4 Punkte jeweils einen wegen zu wenig Abstand mit dem LKW auf der Autobahn, wie ist das dann wenn es soweit kommen sollte mit dem Fahrverbot oder Führerschein Abnahme, gilt das dann nur in Deutschland oder auch in Österreich?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:35

      Hallo Benni,

      wenn Ihnen der Führerschein gänzlich entzogen ist, dann besitzen Sie somit keine Fahrerlaubnis und dürften also ohne einen gültigen Führerschein auch nicht in Deutschland fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Steffi
    Am 14. Juni 2016 um 19:48

    Hallo
    Ich hatte in Oktober 2012 3 Punkte erhalten.

    Daraus wurde ja 2014 1 Punkt oder ?
    Ist dieser schon weg ?

    Habe jetzt weder 1 Punkt bekommen. Der ist ja 2.5 Jahre egal ob einer dazu kommt oder nicht?

    Dank & Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:11

      Hallo Steffi,

      dies hängt mit der Verkehrsordnungswidirgkeit zusammen, dementsprechend richtet sich die zeit und die Verjährung auch nach dem Vergehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Clara
    Am 13. Juni 2016 um 13:31

    Hallo,
    ich habe da mal eine Frage…mein Sohn ist das 3.Jahr in der Probezeit…er wurde das letzte mal 2014 geblitz und ist jetzt wieder geblitzt worden.
    es kam schon der Bußgeldbescheid wo der Betrag dauf stand und 1 Punkt…
    müssen wir jetzt noch mit einem Fahrverbot rechnen?

    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:21

      Hallo Clara,

      Fahrverbote werden nur bei Delikten vergeben, welche zwei Punkte zur Folge haben. Die Wiederholungstäterregel ist auch nicht erfüllt, da mehr als ein Jahr zwischen den Delikten liegt. Ein Fahrverbot wird es also nicht geben. Ist dies der erste A-Verstoß in der verlängerten Probezeit, erhält er eine Verwarnung und eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. War es aber bereits der zweite A-Verstoß in der verlängerten Probezeit, droht der Fahrerlaubnisentzug.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Jacqueline
    Am 8. Juni 2016 um 11:09

    Hallo,

    ich habe ein paar Fragen,
    wenn ich jetzt 4 Punkte habe wie lang dauert es einen Punkt abzubauen ohne ein Seminar zu machen?
    Kann ich ein Seminar auch noch besuchen wenn ich 5 Punkte habe?
    Wird mir bei 5 Punkten schon ein Fahrverbot zugeschrieben?

    Mit freundlichen Grüßen
    Jacqeuline

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juni 2016 um 8:35

      Hallo Jacqueline,

      ein Seminar ist auch noch mit 5 Punkten möglich, ab 6 Punkten wird dies erst kritisch. Es kann allerdings nur 1 Punkt abgebaut werden. Wie lange es dauert, kommt teils auf das Verkehrsdelikt drauf an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. julian
    Am 6. Juni 2016 um 10:52

    Guten Tag,

    Und zwar wurde ich mit abgefahrenen Reifen kontrolliert, diese hatten nicht die vorgeschriebene Profiltiefe. Mein Problem wäre, wie sich dieses Verfahren auf mein Führerschein und Probezeit auswirkt. Da ich noch in der Probezeit bin und dies mein erster Verstoß gegen das Gesetz ist und das Bußgeld 60Euro beträgt (mit einem 1 Punkt).

    Hoffe ich, dass es dabei bleibt und keine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar angeordnet wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Julian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 11:18

      Hallo Julian,
      in der Probezeit wird zwischen schwerwiegenden Verstößen (A-Verstößen) und weniger schwerwiegenden Verstößen (B-Verstößen) unterschieden. Beim Fahren mit abgefahrenen Reifen handelt es sich um einen B-Verstoß. Erst bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Doro
    Am 31. Mai 2016 um 22:48

    Eckdaten: 18 Jahre, Führerschein auf Probe, innerorts zu schnell gewesen!
    Sachverhalt: Fahrverbot 1 Monat, Führerschein muss bis 31.7. abgegeben werden. Bisher noch keine Aufforderung über ein Aufbauseminar erhalten.
    Frage: Wenn ich jetzt den Führerschein für einen Monat abgeben, erhalte ich den dann nach einem Monat so ohne weiteres den Führerschein wieder, obwohl noch kein Aufbauseminar absolviert wurde bzw. werden konnte.
    Frage: Was ist, wenn im Laufe des Monats des Fahrverbots die Aufforderung zum Aufbauseminar kommt. Kann dann verlangt werden, dass ich bei Abholung einen Nachweis über die Teilnahme des Seminars vorlegen muss, oder welche Frist wird überlicherweise angesetzt zwischen Anordnung und Erbringung eines Nachweises des Aufbauseminars?

    Besten Dank für die Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Juni 2016 um 9:41

      Hallo Doro,

      mit der Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar bekommen Sie in der Regel eine Frist, innerhalb welcher Sie das Seminar besuchen müssen. Die Herausgabe des Führerscheins am Ende des Fahrverbots ist hier unbeeinflusst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Eddy
    Am 14. Mai 2016 um 14:03

    Am 27.04.16 habe ich eine Gelegenheit bekommen bis zum 18.05.16 zu äußern wegen 8 Punkte.
    Nachdem aber am 4.05.16 die Verwarnung. Ich wusste nicht das ich schon so viel Punkte habe. Laut Gesetz soll ich erst die Verwarnung nach 6-7 und nicht nach 8 Punkte.
    Muss ich Führerschein abgeben?

    Bitte um Hilfe
    Danke mit Herzlichem Gruß
    Eddy

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2016 um 10:12

      Hallo Eddy,

      bei 8 Punkten wird Ihnen der Führerschein entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist kann ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden. Höchst wahrscheinlich müssen Sie vorher aber einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Elke
    Am 9. Mai 2016 um 19:13

    Ich habe 10 Punkte in Flensburg, alle wegen zu schnellen Fahrens bekommen. Nun soll ich meinen Führerschein abgeben. Wie lange wird er weg sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Mai 2016 um 10:15

      Hallo Elke,

      Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren dürfen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Höchstwahrscheinlich müssen Sie zur MPU. Im Durchschnitt sind es elf Monate, die gewartet werden müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Adalbert D.
    Am 6. Mai 2016 um 14:08

    wie groß ist der Zeitraum in dem man seinen Führerschein nach einem Rotlichtverstoß für 4 Wochen abgeben kann

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2016 um 8:48

      Hallo Adalbert,
      wenn Ihnen in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot auferlegt wurde, können Sie den Zeitpunkt innerhalb einer Frist von vier Monaten selbst bestimmen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie das Fahrverbot ab dem Tag antreten, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Babak
    Am 25. März 2016 um 14:53

    Hallo, ich hab vor 1 Jahr 2 mal geblitzt und
    2 mal Führschein ab gegeben und habe 4 Punkte und nach 9 Monat jetz wieder geblitzt
    Ca. 25 km/h schnell in aus Ortschaft genau Ausfahrt A38 auf A7 . Jetz wieder Fahrverbot
    Bekömmlich ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. März 2016 um 10:22

      Hallo Babak,

      innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 25 km/h geblitzt zu werden, macht Sie zum Wiederholungstäter. Entsprechend ist ein Führerscheinentzug für einen Monat üblich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Florian
    Am 9. März 2016 um 15:47

    Hallo ich hätte folgende Frage.

    Ich habe bereits 1 Punkt den ich durch 23 kmh zu schnell verursacht habe.
    Jetzt erwarte ich einen zweiten Punkt wegen einer Überschreitung von 26kmh beides war auf der Autobahn und ich bin aus der probeZeit.
    Welche Folgen hat dieser 2te Punkt.
    Bekomme ich ein Fahrverbot?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2016 um 12:13

      Hallo Florian,

      nein. Eigentlich sollten Sie die normale Strafe erhalten. Die Wiederholungstäter-Regel gilt erst ab zwei Verstößen über 26 km/h zu viel innerhalb von einem Jahr. Das bedeutet, wenn Sie erneut über 26 km/h geblitzt werden, wird ein Fahrverbot verhängt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Carsten
    Am 19. Februar 2016 um 15:37

    Hallo, ich wurde vor kurzen von Polizei (ohne Kamera)verfolgt bin in zwei 70 Zone 120 Gefahren. Wird dies zweimal bestraft oder nur einmal?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Februar 2016 um 11:16

      Hallo Carsten,

      je nachdem im welchen Zeitraum dies erfolgte, liegt es im Ermessen der Behörde. Es könnte als Wiederholungstat gewertet werden oder auch als Beharrlichkeit eingestuft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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