Punktereform in Flensburg: Der neue Bußgeldkatalog seit 01. Mai 2014
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
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Die bisher größte Reform der über 50 Jahre alten Punktekartei vollzog sich am 01. Mai 2014: An diesem Tag wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Herzstück der Punktereform in Flensburg war ein neues Punktesystem.
Die Reform vom Flensburger Punktesystem hatte einige Neuerungen im Gepäck: Statt ab 18 Punkten wird der Führerschein nun bereits ab 8 Punkten entzogen. Im Gegenzug werden Verkehrsverstöße nicht mehr mit bis zu 7 Punkten, sondern „lediglich“ mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Punkte gibt es im Wesentlichen auch nur noch für Verstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.
Folge daraus ist, dass einige Tatbestände entfallen, die früher noch zu Eintragungen in Flensburg führten. Eine weitere wesentliche Änderung betraf die Einführung von starren Tilgungsfristen für Punkte, womit jeder Verkehrsverstoß jetzt für sich verjährt. Damit einhergehend wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder erst ab 60 Euro beginnen. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu konzipiert wurden – und dadurch auch mehr kosten – kann unter bestimmten Voraussetzungen alle 5 Jahre ein Punkt in Flensburg abgebaut werden.
Sinn und Zweck der Flensburger Punktereform von 2014 war eine deutliche „Entrümpelung“ des Punktekatalogs, die zu mehr Transparenz und weniger Bürokratie führen sollte. Der Gesetzgeber wollte ein einfacheres und gerechteres Punktesystem schaffen. Hierzu sollten auch die klaren Einstufungen der Punktestände beitragen. Diese lauten wie folgt: „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten). Im Gegensatz zum ehemaligen unübersichtlichen und überfrachteten System verfolgte die Neuregelung eine eindeutige Linie.
Punkte für Verstöße im Straßenverkehr
Je nach Schwere des Verstoßes werden unterschiedlich viele Punkte vergeben. Detaillierte Informationen über Punkte für die häufigsten Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier:
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Punktereform
Allgemein hatte der Punktekatalog in Flensburg dringend eine „Entrümpelung“ und Modernisierung notwendig. Das neue Punktesystem ist einfacher, gerechter und für Kraftfahrer leichter zu verstehen.
Unter anderem wurde das Verkehrszentralregister (VZR) in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Weiterhin können Verkehrssünder seit der Reform nicht mehr insgesamt 18, sondern nur noch maximal 8 Punkte in Flensburg auf ihrem Konto haben.
Aufgrund der neuen Punkteregelung mussten die alten Punkte in das neue System übertragen werden. Wie dies genau vonstattenging, lesen Sie hier.
Das neue Punktesystem
Früher wurde ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln in Flensburg je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten geahndet. Dieses undurchsichtige System wurde am 01. Mai 2014 erheblich vereinfacht. Mittlerweile gibt es nur noch zwischen 1 und 3 Punkte. Generell sieht die Neuregelung wie folgt aus:
Altes System (vor der Punktereform)
- Ordnungswidrigkeit: 1-4 Punkte
- Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 3-4 Punkte
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 5-7 Punkte
Gültiges neues System (nach der Punktereform)
- Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt
- Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte
Hinweis: Immer wieder stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert zwischen 1 bis 3 Monaten, wobei der abzugebende Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt wird. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb (also auch Mofas) dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss er neu beantragt werden, es gibt ihn also – anders als beim Fahrverbot – nicht automatisch zurück. Dabei kann die Führerscheinstelle die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen (etwa eine bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung – MPU). Sind die Auflagen erfüllt, wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.
Konkret: Die Punkte nach der Punktereform im Einzelnen
Am 01.05.2014 wurde die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35 auf 55 Euro angehoben. Bußgelder beginnen daher jetzt ab 60 Euro. In bestimmten Fällen ist mit dem Bußgeld zugleich mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Davon betroffen sind insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:
Verstoß (1Punkt) | Alt | Neu |
---|---|---|
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger | 50 € | 70 € |
Fahren ohne Zulassung | 50 € | 70 € |
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich | 40 € | 60 € |
Verstoß gegen das Handyverbot | 40 € | 60 € |
Ladungssicherung, keine oder falsche | 50 € | 60 € |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert | 40 € | 60 € |
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung | 50 € | 70 € |
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen | 40 € | 60 € |
Verhalten an Schulbussen, falsches | 40 € | 60 € |
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung | 50 € | 70 € |
Verstoß gegen die Winterreifenpflicht | 40 € | 60 € |
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt | 50 € | 70 € |
Hinweis: Ein Punkt für Verstöße gegen das Handyverbot sollte auf keinen Fall unterschätzt werden und stellt gegenüber der Regelung vor der Punktereform eine deutliche Verschärfung dar. Da der Führerschein bereits mit 8 Punkten weg ist, bedeutet das mehrmalige Telefonieren zuzüglich ein oder zwei weitere Verstöße bereits den Verlust des Führerscheins.
Werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) begangen, die zugleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dies mit einem gegenüber der alten Regelung erhöhten Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg geahndet.
Bei den gängigen Verkehrssünden wie Geschwindigkeitsübertretungen, Unterschreiten des Mindestabstandes und Rotlichtmissachtungen wirken sich diese wie folgt aus:
Delikt | Punkte | Fahrverbot | |
---|---|---|---|
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts | ab 21 km/h ab 26 km/h ab 31 km/h ab 41 km/h ab 51 km/h ab 61 km/h ab 70 km/h | 1 1 2 2 2 2 2 | – – 1 Monat 1 Monat 2 Monate 3 Monate 3 Monate |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts | ab 21 km/h ab 26 km/h ab 31 km/h ab 41 km/h ab 51 km/h ab 61 km/h ab 70 km/h | 1 1 1 2 2 2 2 | – – – 1 Monat 1 Monat 2 Monate 3 Monate |
Unterschreiten des Mindestabstands (bei 130km/h) | 5 m 10 m 15 m 20 m 25 m 30 m | 2 2 2 1 1 1 | 3 Monate 2 Monate 1 Monat – – – |
Rotlicht missachtet | – mit Gefährdung mit Sachbeschädigung | 1 2 2 | – 1 Monat 1 Monat |
Rotlicht missachtet (bei Rotphase > 1sek) | – mit Gefährdung mit Sachbeschädigung | 2 2 2 | 1 Monat 1 Monat 1 Monat |
Sonstiges | Umweltplakette Handyverstoß | 0 1 | – – |
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille) werden mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.
Hinweis: Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verkehrsverstöße wurden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen.
Dafür gibt es keine Punkte in Flensburg mehr
Für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten) gibt es nach der Punktereform des Katalogs keine Punkte mehr. Dafür wurden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben. Im Einzelnen sind die punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt:
Verkehrsverstoß | ALT | NEU |
---|---|---|
Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrtverbot | 75 € | 120 € |
Fahren in Umweltzone ohne Plakette | 40 € | 80 € |
Fehlende Kennzeichen | 40 € | 60 € |
Abgedecktes Kennzeichen | 50 € | 65 € |
Verletzung der Fahrtenbuchauflage | 50 € | 100 € |
Der Punktetacho: Warnung in Ampelfarben
Durch einen Punktetacho in Ampelfarben sollen Autofahrer seit dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße – und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – noch deutlicher aufmerksam gemacht werden. In klaren und eindeutigen Einstufungen wird unterschieden zwischen „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung” (4-5 Punkte), „Verwarnung” (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).
Hinweis: Maßgeblich für die Maßnahmen ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Wird der Verstoß also später rechtskräftig geahndet (etwa durch ein Gerichtsurteil), werden die Punkte auf die Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.
Bereits vorhandene Punkte: So erfolgte die Umrechnung
Eine generelle Amnestie, also einen Erlass von bereits vorhandenen Punkten in Flensburg beinhaltete die Punktereform nicht. Alte Punkte, d. h. bestehende Eintragungen wurden daher in Flensburg während der Punktereform einer Umrechnung unterzogen. Diese ergibt sich aus der folgenden Grafik:
Hinweis: Eine kleine Amnestie gab es dennoch: Vor der Umrechnung fielen solche Punkte weg, die seit dem 01.05.2014 für bestimmte Verstöße nicht mehr gibt. Waren also etwa insgesamt 7 Punkte vorhanden, wovon 2 Punkte auf wiederholtes unberechtigtes Befahren von Umweltzonen beruhten, wurden diese Punkte abgezogen und lediglich 5 Punkte umgerechnet.
Neue Tilgungsfristen: Wann die Punkte laut Reform gelöscht werden
Nach altem Recht bestanden Eintragungen in Flensburg bei
- Ordnungswidrigkeiten: 2 Jahre
- Straftaten: 5 Jahre
- Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung: mind. 10 Jahre
Diese Rechtslage wurde jedoch erheblich dadurch verkompliziert, dass sich die Fristen zur Löschung bei neuen Verstößen bis zu 5 Jahre verlängern konnten, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existierte. Hatte ein Betroffener Pech, konnte er seine Punkte wegen Neueintragungen mehrere Jahre lang nicht abbauen und deswegen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein verlieren. Nach altem Recht bzw. vor der Punktereform wurde daher häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen neuer Verkehrsverstöße eingelegt, um Neueintragungen im Verkehrszentralregister zu verzögern.
Diese umständliche Regelung ist am 01.05.2014 wegfallen. Es gelten nun folgende starre (also von neuen Punkten unabhängige) Tilgungsfristen:
- Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten: 5 Jahre
- Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre
Die Überliegefrist von 1 Jahr ist beibehalten worden. Die Überliegefrist bedeutet, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. künftig im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr bestehen bleiben, auch wenn die Punkte gemäß der Reform in Flensburg an sich gelöscht sind.
Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, dass die Tilgung von Eintragungen verhindert werden soll, wenn ein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde oder eine zu einem Tilgungshindernis führende neue Entscheidung getroffen wurde, die erst nach Ablauf der Tilgungsfristen von bestehenden Eintragungen nach Flensburg mitgeteilt wird.
Punkteabbau seit der Punktereform: Hier lohnt sich der Besuch von Seminaren
Ein Punkteabbau ist möglich:
- bei bis zu 5 Punkten in Höhe von 1 Punkt – dies ist alle 5 Jahre einmal möglich
Nach neuem Recht kann im nur ein Punkt abgebaut werden. Dies ist auch nur bis zu einem Punktestand von insgesamt 5 Punkten möglich. Bei höheren Punkteständen kann durch ein Seminar kein Punkt mehr abgebaut werden.
Hinweis: Aufgrund eines inhaltlich neuen Konzeptes sind die Seminare zum Punkteabbau – Fahreignungsseminare genannt – auch noch teurer. Die Kosten für ein solches Seminar belaufen sich auf ca. 400 Euro.
Wie der Punktestand in Erfahrung gebracht werden kann
Wer seinen aktuellen Punktestand abfragen möchte, kann diesen auch nach der Punktereform durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg unter Verwendung des folgenden Musterschreibens in Erfahrung bringen:
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg
Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend
________________________________________________________ (Alle Vornamen)
________________________________________________________ (Geburtsname, ggf. abweichender Familienname)
________________________________________________________ (Geburtsdatum)
________________________________________________________ (Geburtsort)
________________________________________________________ (Anschrift)
Hiermit bitte ich darum, mir die für meine Person bestehenden Eintragungen im Verkehrszentralregister unentgeltlich mitzuteilen.
________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift)
Anlage:
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) *
*Statt eine Kopie des Personalausweises beizufügen, besteht auch die Möglichkeit, die Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen.
Beispiel einer Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:
- Kostenloser Download
- Muster als PDF-Dokument
- Beispielhafte Vorlage
Das gilt für die Probezeit und Begleitpersonen
Begehen Fahranfänger in der Probezeit Verkehrsverstöße, müssen sie an Aufbauseminaren teilnehmen, um den Führerschein zu behalten. Hier gilt Folgendes:
Begleitpersonen dürfen nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.
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Hallo zusammen, bin auf der Hauptstrasse mit dem Fahrrad vom Radweg (wegen Baustelle) auf die Strasse. Baustelle an einer Einmündung, Radweg gesperrt, bauampel rot . Bin auf den Radweg der Gegenseite weil der nicht durch die Einmündung unterbrochen ist. Habe 45€ und einen Punkt kassiert.
Meine Frage: Ist das rechtens ?
Hallo Yanik,
eventuell haben Sie das Dauerlichtzeichen “rote gekreuzte Schrägbalken” missachtet? Dafür erhalten Radfahrer nämlich einen Punkt und ein Bußgeld von 45 Euro.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
Ich habe vor der Umstellung 14 Punkte gehabt und 2 Verwarnungen bekommen.
Nun habe ich 2.mal jeweils einen Punkt dazu bekommen und keine Verwarnung nach dem neuen System bekommen. Nun soll mir der Führerschein entzogen werden. Ist das rechtens? LG Daniel
Hallo Daniel,
sofern Sie 8 Punkte haben und mindestens 2 Mal verwarnt wurden, ist der Führerscheinentzug hier rechtens.
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Hallo,
Ich habe nach Umrechnung auf das neue System nun 6 Punkte (habe ich allerdings laut Tabelle berechnet, schriftlich habe ich da nichts) Es kamen nun innerhalb von 3 Monaten 2 neue Punkte hinzu. Ich habe gelesen, dass ich die 7 Punkte aber schriftlich als Warnung bekommen muss. Was passiert mir da nun?
Danke
Hallo Tobias,
das KBA muss normalerweise, bevor der Führerscheinentzug veranlasst wird, dem Führerscheininhaber zweimal eine schriftliche Warnung zukommen lassen.
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Hallo ich habe eine Frage :(
undzwar bin ich außerorts 75kmh zu schnell gefahren also ich durfte 70fahren und ich bin 145 ungefähr gefahren bin noch in der probezeit :(
Hallo,
neben den üblichen Sanktionen laut der Bußgeldtabelle hat dieses Vergehen auf Ihre Probezeit Einfluss. Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre, und Sie müssen ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen.
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Ich habe am 28.8.2012 3 Punkte wegen einem Unfall bekommen..
Dann sind am 25.7.2014 wieder 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot dazu gekommen ..
Meine Frage ist ob die Punkte von der Sache vom 28.8.2012 schon gelöscht sind ..?
Hallo Enzo,
die Punkte, die Sie im Jahr 2012 angesammelt haben, verfallen nach der Tilgungsfrist von 5 Jahren.
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Hallo, habe im Februar ein Rotlicht überfahren: 1 Monat Fahrverbot, leider
im April unaufmerksam innerorts mit 30 km/h zu schnell geblitzt. Muss ich jetzt wieder mit einem Fahrverbot rechnen?
Hallo Katarina,
wahrscheinlich nicht, denn ein Fahrverbot aufgrund einer Wiederholungstat erhalten Sie nur, wenn Sie den selben Verstoß erneut begangen haben.
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Hallo Redaktion,
habe im Juni 2014 einen Punkt kassiert (mein erster nach 28 Jahren) 25 km/h in einer Baustelle auf BAB zu schnell.
Jetzt, am 28.3.2015 das gleiche Delikt, 21 km/h zu schnell in Baustelle auf BAB. Also der 2. Punkt.
Muss ich bereits jetzt mit einer höheren Geldstrafe als die eigentlich zu erwartenden 70 Euro rechnen?
Wenn ja, dann für die Wiederholungstat oder für das zweite Delikt in 12 Monaten…?
Vielen Dank schon jetzt!
Hallo Heiko,
wahrscheinlich wird die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Wiederholungstat gezählt, dazu müssten Sie zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von um die 26 km/h begangen haben.
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Hallo,
Ich habe Ende März ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolvieren müssen, weil ich mit 22km/h zu viel innerhalb der Probezeit geblitzt wurde.
Als ich bereits für das ASF angemeldet gewesen bin, wurde ich mit Handy am Ohr erwischt.
Mein Fahrschullehrer sagte, dass dies nicht als B-Verstoß zähle, da ich bereits für das ASF angemeldet gewesen bin, und in diesem Zeitraum nicht mit derartigen Sanktionen zu rechnen haben müsse. Ich bekäme halt nur den Punkt und die Geldstrafe.
So war es auch, jedoch wurde die Geldstrafe nun um 30€ erhöht und ich soll 90€ + Gebühren zahlen.
Ist dies rechtens? Immerhin handelt es sich hierbei ja nicht um eine Wiederholungstat.
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Laura,
zum Bußgeld kommen noch Gebühren und Auslagen, die etwa 30 Euro ausmachen sollten.
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Naja, die zahle ich ja auch noch obendrauf.
Insgesamt komme ich auf 119€.
Und auf der zweiten Seite wurde geschrieben, dass das Bußgeld aufgrund meiner Eintragungen ins Verkehrsregister um 30€ angehoben wurde.
Hallo Laura,
bei relevanten Voreintragungen kann die Behörde das Bußgeld erhöhen, also beispielsweise bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen.
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Hi.Ich bin noch in der probezeit und wurde auf der Autobahn mit 110 kmh geblitzt .
Erlaubt waren 80.mit was muss ich rechnen.
Hallo Nihat,
beim Probezeit-Führerschein droht eine Verlängerung der Probezeit sowie der obligatorische Besuch eines Aufbauseminars bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ab 21 km/h.
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Hallo- ich habe innerhalb 2 wochen 3 mal gegen die straßenverkehrsordnung verstoßen , 1. Auffahrunfall nach ausfahrt auf vorfahrtstraße
2. 18 kmh zu schnell ( außerort)
3. Missachten roter ampel
Habe vorher 10 jahre keine punkte eingefahren….
Droht mir jetzt ein fahrverbot?
Hallo Jenny,
Ihnen drohen die Sanktionen gemäß der Bußgeldtabelle. Diese können ein Fahrverbot beinhalten. So wird der Rotlichtverstoß wahrscheinlich ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich ziehen. Allein die Häufung der Vergehen dürfte aber noch kein Fahrverbot nach sich ziehen.
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Hallo
Ich bin Ende letzten Sommers bestraft worden mit 1 punkt und 150euro weil ich an einer nicht übersichtlichen Stelle überholt habe.
Heute hatte mich ein Zivil Polizist angehalten weil ich im Stau das Handy in der Hand hatte, habe jedoch nicht telefoniert. Er sagte ich schicke Ihnen Post. Gehen wir also davon aus ich bekomme hier für auch 1 Punkt. Sind also 2 Punkte innerhalb eines Jahres. Bekomme ich nun ein Fahrverbot?
Grüße und Danke
Hallo Patrick,
ein Fahrverbot sollte unter diesen Umständen gemäß der Rechtslage nicht verhängt werden. Die einzelnen Vergehen ziehen kein Fahrverbot nach sich, und eine Wiederholungstat liegt ebenfalls nicht vor.
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Guten Tag,
ich habe mehrere Eintragungen in Flensburg gesammelt.
04.12.2010 103716 1 Punkt
12.01.2011 141678 1 Punkt
22.09.2011 141721 1 Punkt
05.04.2013 141723 3 Punkte
nach Umrechnung hatte ich noch 3 Punkt. Nach altem System fielen die Punkte nicht weg da neue dazu kamen.wann beginnt jetzt die 2,5 Jahre Frist 05.04.2013 ?
Gruß Conny
Hallo Frau Tiede,
die alten Punkte verfallen noch nach dem alten System. Erst Punkte, die ab dem 1.5.2014 auf Ihrem Konto vermerkt wurden, verfallen dann nach den neuen Fristen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
habe 2012 Vorfahrt übersehen und es kam zum Sachschaden. Dafür erhielt ich 3 Punkte und eine Geldstrafe. Dies war allerdings mein einziges Vergehen in 23 Jahren. Ich müsste nach der Umrechnung jetzt noch 1 Punkt haben. Wann verfällt dieser?
Danke für die Info
Hallo Gabi,
dieser Punkt verfällt nach den alten Fristen, also nach 5 Jahren.
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Hallo,
ich bin im Juli 2013 mit einem abgefahrenen Reifen erwischt worden. Resultat 3 Punkte nach altem Sytem und 100€ Strafe. Nach neuem Punktesystem dürfte dies nur 1 Punkt sein. Auskunft beim KBA wurde eingeholt. Ergebnis: 1 Punkt.
Wann verjährt dieser Punkt? Ist dies als Ordnungswidrigkeit zu zählen?
Grüße.
Hallo Tobias,
ja, dies ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Punkt entfällt gemäß der alten Tilgungsfristen, also nach 2 Jahren.
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Hallo,
Ich habe nach dem 1. Mai 2014 umgerechnet 4 Punkte die Anfang 2016 weg wären….nun ist im Dezember 2014 ein Punkt dazu gekommen und jetzt kommen demnächst nochmal 2 dazu….. Sind die 4 alten Punkte weg wie die Tilgungsfrist vor der Umstellung war , also 2016 und die neuen Punkte werden Separat mit je 2 (1 Punkt Weg) und 5 Jahren (2 Punkte weg) getilgt oder habe ich jetzt 5 Jahre alle 7 Punkte.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichem Gruß
Manuel
Hallo Manuel,
da Sie im Dezember 2014 einen Punkt dazubekommen haben, setzte hier eine Tilgungshemmung für die Punkte aus dem Jahr 2014 ein. Diese müssten nun 5 Jahre auf dem Konto sein. Die neuen Punkte verfallen nach dem neuen System, also nach 5 Jahren.
Für genauere Auskünfte wenden Sie sich an das KBA.
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Hallo zusammen,
habe mir vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg meinen derzeitigen Punktestand schicken lassen.
Dabei habe ich festgestellt, dass ich für eine Ordnungswidrigkeit vom 16.11.2013 mit 156kmh bei erlaubten 130kmh 3 Punkte nach dem alten Sytem eingetragen bekommen habe.
Wäre für diese Ordnungswidrigkeit nicht nur 1 Punkt fällig gewesen.
Oder hat man, da es einen zweiten Eintag mit einem Punkt nach altem System gibt, willkürlich auf 3 Punkte erhöht?
Komisch war auch, dass man auf dem Bussgeldbescheid mit 26kmh zu viel keine Punkte angegeben hat.
Vorab danke für die Antwort u. Grüße
Jan
Hallo Jan,
eigentlich sollten die Punkte richtig in das neue System übertragen werden, so dass aus den 3 Punkten ein einzelner werden muss. Möglicherweise liegt ein Fehler der Behörde vor.
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ehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 3.März 2015 Einsicht in meine Fahrerlaubnisakte in der Führerscheinstelle Berlin genommen.
Dort stellte ich fest, das eine Verurteilung vom 22.05.2008 in der Akte festgehalten ist. Grund der Verurteilung; Verstoß gegen das BtMG, Besitz von 223mg Kokain, Strafmaß 30 Tagessätze a 20 Euro. Die Tat steht nicht im Bezug zum Straßenverkehr.
Die Fahrerlaubnis wurde im Januar 2007 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,48 BAK entzogen.
Ist diese Eintragung in der Fahrerlaubnisakte noch zulässig oder muss diese gelöscht werden? Darf dieser verstoß gegen das BtMG bei Anordnung einer MPU wegen der Trunkenheitsfahrt verwertet werden?
Im Bundeszentralregister sowie im FAER ist diese Verurteilung nicht mehr aktenkundig.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Henrik,
zwar steht der Drogenbesitz nicht in direkter Verbindung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Jedoch gehen die Behörden bei derartigen Delikten davon aus, dass der Betroffene zum Führen eines Fahrzeugs nur bedingt geeignet sein könnte. Aus diesem Grund werden solche Delikte bei der MPU berücksichtigt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Habe bei punktestand von 14 punkten ein Seminar zum punkteabbau absolviert.wegen 3 mal Abstand Rotlichtverstoss handy am Steuer .alles aus Zeit auf Lkw im Fernverkehr!
Gesagt wurde mir damals ich habe im Februar 2015 somit keine punkte mehr auf Konto sofern keine hinzugefügt werden.
Ist die Auskunft meiner fahrschule korrekt..?
Seitdem kamen keine mehr hinzu.
Hallo Herr Neumann,
Sie können beim KBA eine Anfrage stellen, um Ihren Punktestand zu ermitteln. So können Sie sicher gehen, dass Sie tatsächlich keine Punkte mehr haben. Wie Sie die Anfrage stellen, erfahren Sie hier: https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-abfragen/
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Hallo zusammen,
ich bin im März 2013 mal mit 43Km/h auf der BAB über das Ziel hinaus geschossen und durfte meinen FS dafür einen Monat abgeben. 2-3 Jahre vorher hatte ich auch schon mal 2 Pünktchen gesammelt wegen zweier kleinerer Geschwindigkeitsübertretungen…
Hier würde mich schonmal interessieren, wie sich der Punkteverfall da genau verhält? Wurden die Tilgungsfristen mit der Neuregelung da auf die “Tatzeiten” neu umgerechnet oder starten die Tilgungsfristen für die Punkte gesamt mit der letzten Tat?
Nun habe ich diesen Monat gleich 2x das Zielfoto gemacht. Einen Bescheit habe ich schon bekommen mit 22 km/h auf der Autobahn. Der Zweite wird sich auch so in diesem Bereich drehen (worst case 30km/h drüber).
Gilt man nun schon als Wiederholungstäter, bzw womit müßte ich rechnen? Gibt es irgendwie zusätzlich eins auf den Deckel, weil ich auf der Autobahn in einer Baustelle geblitzt wurde und wird das dann mit dem eigentlichen Tatbestand addiert?
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo,
zuerst zu Ihrer zweiten Frage: an einer Gefahrstelle, wie die Baustelle eine darstellt, kann tatsächlich ein Bußgeld von 100 Euro aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit anfallen. Als Wiederholungstäter gelten Sie aber wahrscheinlich noch nicht – dies ist erst der Fall, wenn Sie zwei Mal im Jahr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ab 26 km/h begehen.
Nach dem neuen System des Punkteverfalls existiert keine Tilgungshemmung mehr, die Punkte verfallen also auch wenn eine neue Tat begangen wurde. Sie bleiben aber noch ein Jahr auf dem Konto, nachdem Sie verfallen sind – das ist die “Überliegefrist.”
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich hatte nach dem alten Systeme 6 Punkte, sprich nach dem neuen Systeme 3 Punkte, nun geht es darum das meine Tochter im April 17 Jahre alt wird, meine Frage ist nun ob ich noch irgend eine möglichkeit habe auf einen Punkt runter zukommen. Mir wurde gesagt, da ich 2009 ne Neuerteillung hatte würden bei mir erst nach fünf Jahren die Punkte verschwinden.
Hallo,
Sie können zumindest einen Punkt in einem Fahreignungsseminar abbauen.
Bezüglich der Fristen zum Punkteverfall können Sie beim KBA spezifische Informationen zu Ihrem Fall erhalten.
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ich kann nur dazu sagen das es nicht um eine vereinfachung des punktesystems geht sondern um mehreinnamem und wieder wird in das leben der kleinen leute eingegriffen denn die verkehrsminister sind unfaehig ihren job zu machen
Hallo Redaktion,
wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes (2 Verstöße über 26 km/h innerhalb von ca. einem Jahr) wurde bei mir ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 25 StVG angeordnet. Die 2. Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit 31 km/h (außerorts) festgestellt. Meine Frage: Erhöht das Fahrverbot auch die Anzahl der im FER einzutragenden Punkte von 1 auf 2 und verlängert sich die Verjährung dadurch von 2,5 auf 5 Jahre?
Vielen Dank und beste Grüße!
Hallo Sebastian,
Sie bekommen pro Verstoß einen Punkt, sodass insgesamt zwei Punkte für beide Verstöße im Fahreignungsregister eingetragen werden. Das Fahrverbot erhöht keine Punkte.
Jeder Punkt verjährt für sich. Mehr Hinweise finden Sie hier: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteverfall/
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
ich möchte bitte erfahren wie viele punkte ich momentan habe !
Hallo Herr Sergej,
wir informieren lediglich über verkehrsrechtliche Themen und sind keine öffentliche Institution. Sie müssen dies beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfragen. Hier finden Sie die Anleitung dazu: https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-abfragen/.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo
Mein Sohn ist 17 und macht jetzt seine Fahrerlaubnis. Ich wollte mich für das begleitende Fahren eintragen lassen.
Ich habe aber 2 Punkte. Bin im Febr. 2013 bei rot über die Kreuzung. War länger als 1 Sekunde, aber ohne Gefährdung anderer. Unterlagen dazu habe ich noch. Da ich beruflich auf das Auto beruflich angewiesen bin, habe ich mich für das fällige Fahrverbot freigekauft.
Das wurde von der bußgeldstelle mit 4 Punkten gehandelt. Nach meiner Kenntnis hätte das aber nur 2 Punkte sein dürfen. Somit habe ich jetzt nach neuem System 2 Punkte.
Was kann ich machen?
Danke für Ihre Bemühungen
Hallo Ulf,
leider dürfen eingetragene Begleiter nur maximal einen Punkt im Fahreignungsregister vorweisen, siehe: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/bf17-fuehrerschein/. Ihr Sohn kann also Jemand anderen als Begleiter eintragen. Dies muss kein Familienangehöriger sein, wenn er den jeweiligen Voraussetzungen entspricht. Sie können auch warten, bis die Punkte abgebaut sind und sich nachträglich als Begleiter eintragen lassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich wurde am 09.12.2013 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22km/h angehalten, am 28.12.2013 wurde dieser 1 Punkt dann rechtskräftig. Kurz vor der Umrechnung auf das neue Punktesystem habe ich eine kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister angefordert, dort stand nun das Tilgungsdatum nach dem alten System 28.12.2015 (also 2 Jahre).
Bleibt nach Umschreibung dieses 1 Punktes in das neue System nun der 28.12.2015 als Tilgungsdatum bestehen oder verlängert er sich um ein halbes Jahr, da nach dem neuen System bei einem Punkt ja 2,5 Jahre Tilgung angesetzt sind?
Danke und Gruß
Hallo Sven,
Punkte vor der Umstellung am 1. Mai 2014 verjähren nach alter Regelung: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteverfall/.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, hab auch ‘ne Frage…
habe im Dez. 2012 einen Punkt (meinen ersten) für zu schnelles Fahren bekommen. Nun bin ich im Nov. 2014 innerorts (PKW mit Anhänger) abzügl. Toleranz mit 66Kmh geblitzt worden (zugelassen 50kmh) ; dafür im Januar 2015 Bußgeldbescheid… Strafe: 90€ + 1Punkt …
nun meine Fragen: hab’ ich nun 1 oder 2 Punkte in Flensburg ?
vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Andy,
der alte Punkte wird nicht durch den neuen Punkt verlängert. Der alte Punkt ist im Dezember 2014 abgelaufen. Sie haben also einen Punkt. Dieser läuft nach 2,5 Jahren ab.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
In Dezember 2014
Ich habe mit 1.88 promile (im blut) und ein auto uunfal gemacht was wird mein straffe ??
Hallo Serkan,
in Ihrem Fall liegt eine Straftat vor, da Sie die Grenze von 1,1 Promille überschritten haben. Deswegen können wir zu den Sanktionen keine Aussagen machen, denn diese werden vor Gericht verhandelt.
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Hallo,
ich bin in 10/2013 mit Handy am Ohr erwischt worden und es gab 1 Punkt. in 01/2015 gab es 2 Punkte für zu schnelles fahren. Wann wird der 1 Punkt fürs Telefonieren gelöscht ???
Danke
Hallo,
der Punkt wird gemäß der Tilgungsfristen gelöscht. Diese beträgt 2,5 Jahre.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Im Oktober 2011 wegen überfahren einer roten Ampel 3 Punkte erhalten.
Im April 2013 wegen überfahren einer roten Ampel ( länger als 1 Sekunde) 4 Punkte bekommen.
Nach FAER erfolgte die Umstellungvon 7 auf 3 Punkte.
Im September 2014 wegen Nichteinhaltung des Abstandes einen Punkt bekommen ergibt 4 Punkte.
Die kostenpflichtige Mitteilung erhalten,mit dem Hinweis 1 Punkt abbauen zu können.
Verfällt der vom September 14 nach 2,5 Jahren und die anderen 3 nach 10 Jahren, aber nur dann wenn keiner neu dazu kommt? Falls doch, würde die Abbauzeit von vorn anfangen?
Hallo Herr Hollburg,
die Punkte verfallen nach der Reform im Mai 2014 jeweils nach ihrer Tilgungsfrist, unabhängig davon ob weitere hinzukamen. Die Punkte verfallen also auch dann, wenn noch weitere dazukommen.
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