Radweg gemäß StVO: Welche Regeln gelten?
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
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Radwege sollten immer genutzt werden
Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Und zwar dann, wenn es keinen Radweg gibt oder dieser von anderen Verkehrsteilnehmern widerrechtlich genutzt wird. Oft bleibt dem Radfahrer dann nur die Straßenbenutzung mit seinem Rad.
Radwege sind ausschließlich Radfahrern vorbehalten und stellen eine Möglichkeit dar, Radfahrer aus dem Autoverkehr herauszunehmen, ohne eine Behinderung für Fußgänger zu schaffen.
Radfahrer stellen im Straßenverkehr eine der am meisten gefährdeten Teilnehmergruppen dar. Fahrradwege sollen das Risiko für Unfälle minimieren und eine größere Übersicht im Verkehr ermöglichen.
Wie ein Fahrradweg dem Gesetz nach definiert ist, was diesen baulich ausmacht und ob eine Benutzungspflicht besteht, wird im nachfolgenden Ratgeber geklärt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Radweg
Nein, nur für amtlich ausgewiesene Radwege besteht eine Benutzungspflicht. Gemäß § 2 (StVO) zeigen die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 eine solche an.
Ja. Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge, dürfen diese Hindernisse auf der Straße umfahren werden. Weitere Ausnahmen finden Sie hier.
Ja, fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig.
Fahrradwege in Deutschland – Meist Teil einer Radverkehrsanlage
Radwege sind in Deutschland als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Eine solche Anlage dient entweder ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. Der Begriff „Radverkehrsanlage“ kann als Oberbegriff für unterschiedliche Baumaßnahmen angesehen werden.
So fallen neben abgetrennten Radwegen auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstraßen und andere Maßnahmen, die den Radverkehr regeln, unter diesen Begriff. Im Allgemeinen werden in Deutschland unter Radverkehrsanlagen jedoch durch Markierungen oder andere bauliche Maßnahmen abgegrenzte Flächen verstanden.
Ein Radweg wird in einer Radverkehrsanlage durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet. Darüber hinaus wird auch die Nutzung von einem Radweg durch die StVO geregelt. Fahrradfahrer müssen sich daher auf einem Radweg auch an diese Regelungen halten.
Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland Radwege angelegt. Die Pflicht, diese zu benutzen gibt es seit 1934. Ob die Nutzung von einem Radweg immer obligatorisch ist, hängt heute jedoch von dessen Kennzeichnung und den gesetzlichen Vorgaben ab.
Die Straßenverkehrsordnung setzt die Benutzungspflicht in § 2 (StVO) fest. Dieser besagt unter Abschnitt vier Folgendes:
„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.“
Demnach richten sich bei einem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu nutzen, nach der baulichen Abhebung und der Beschilderung, die eine Nutzungspflicht anzeigt oder die Nutzung frei stellt.
Bauliche Abgrenzung und Verkehrszeichen die einen Radweg ausweisen
Radwege werden nicht nur durch eine besondere Beschilderung markiert, sondern meist auch bautechnisch vom umgebenen Straßenland abgegrenzt.
In der Regel wird ein Radweg entweder vom Fußweg oder von der Fahrbahn der Straße durch Markierungen, einen besonderen Belag, Grünstreifen oder einen Bordstein abgetrennt. Dabei kann es lokale Unterschiede geben, wie diese Abgrenzung aussieht.
Radwege können daher mit farbigem oder grauem Asphalt, Spezialbelegen oder mit roten sowie dunkelgrauen Betonsteinen angelegt sein. Diese Fahrbahnen für Radfahrer werden im Allgemeinen auch als baulich angelegte Radwege bezeichnet.
Sind Radwege auf der Fahrbahn nur durch einen weißen Streifen abgetrennt, werden sie auch Radfahrstreifen genannt. Radwege sind üblicherweise mindestens zwei Meter breit. Die vorgegebene Mindestbreite beträgt jedoch 1,50 Meter. In einigen Gemeinden oder an Engstellen – wie zum Beispiel durch Bäume oder denkmalgeschützte Einrichtungen – kann die Breite auch geringer ausfallen und zwischen 60 cm bis 80 cm variieren.
Soll für einen baulich angelegten Radweg die Benutzungspflicht gelten, muss dies durch das zuständige Straßenbauamt angeordnet werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ausreichend Fläche hierfür vorhanden ist und andere Teilnehmer dadurch nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden.
Radwege werden in der Regel auch nur dort angeordnet, wo es aufgrund vom Verkehrsablauf oder der Verkehrssicherheit notwendig ist.
Für einen Radweg in Deutschland ist das Verkehrszeichen 237 allgemeinhin bekannt. Es ist ein blauer Kreis mit weißem Rand und einem weißem Piktogramm eines Fahrrads.
Die Zeichen 204 und 241 – blauer Kreis mit weißem Rand sowie einem weißen Radpiktogramm und einem weißen Fußgängerpiktogramm – weisen auf die gemeinsame Nutzung des Weges durch Radfahrer und Fußgänger hin. Hier kann der Radweg vom Fußgängerbereich abgetrennt sein – senkrechter Stricht zwischen den Piktogrammen – oder als gemeinsamer Rad- und Fußweg vorliegen – horizontaler Strich zwischen den Piktogrammen.
Oft ist ein Radweg darüber hinaus auch durch Markierungen, zum Beispiel ein weißes Radpiktogramm, auf dem Weg oder der Fahrbahn nochmals extra gekennzeichnet.
Radwege können rechts oder auch links der Fahrbahn angelegt sein, müssen jedoch immer einen Richtungsweiser haben und dürfen nicht in die jeweils andere Richtung befahren werden. Ein Fahrradweg muss in Fahrrichtung genutzt werden. Das linksseitige Fahren auf einspurigen Radwegen ist nicht erlaubt.
Gleiches gilt für benutzungspflichtige sogenannte Zweirichtungsradwege. Auch hier muss beim Radweg die Beschilderung in Fahrrichtung erkennbar sein. Darüber hinaus sind die verschiedenen Fahrspuren auch oftmals durch eine Markierung voneinander abgegrenzt. Ein zusätzliches Schild für diesen Radweg warnt meist auch die jeweiligen Fahrspuren vor dem Gegenverkehr.
Nur wenn ein Radweg durch die genannten Verkehrszeichen als benutzungspflichtige Radverkehrsanlage ausgewiesen ist, muss er von Radfahrern auch genutzt werden. Dies gilt immer für die angezeigte Richtung.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
In einigen Fällen kann eine Nutzung der ausgeschilderten Radwege nicht möglich sein. Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Benutzungspflicht. Für diesen Fahrradweg gelten anderen Regeln.
Der Radweg muss folgende Voraussetzung erfüllen, damit eine Ausnahme von der Benutzungspflicht möglich ist:
- Er muss straßenbegleitend sein. Er darf also nicht mehr als fünf Meter von der Straßenfahrbahn entfernt sein.
- Er muss benutzbar sein. Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden. So kann ein Fahrradfahrer den Radweg rechtzeitig verlassen, um sich in die Linksabbiegerspur auf der Fahrbahn einzuordnen, wenn es auf dem Radwege keine Abbiegemöglichkeit gibt.
- Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar. Sind die Radwege zugeparkt, zugestellt, blockiert oder werden sie durch Fußgänger genutzt, kann der nicht nutzbare Abschnitt durch Nutzung der Fahrbahn umgangen werden.
- Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein. Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar. Auch ein ständiger Wechsel zwischen rechts- und linksseitigem Radweg kann unzumutbar sein, wenn dadurch ein erhöhtes Risiko eines Fahrradunfalls entsteht.
Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Wann liegt keine Benutzungspflicht vor?
Es muss nicht immer ein Schild einen Fahrradweg ausweisen. Bauliche Angrenzungen reichen mitunter aus, um Fahrflächen für Fahrradfahrer im Verkehr deutlich zu machen. Allerdings sind diese Radwege in der Regel nicht von Behörden angeordnet, sondern durch städtebauliche Maßnahmen geschaffen worden. Auch wenn die Nutzung von einem solchen Radweg keine Pflicht ist, wird es jedoch aus Sicherheitsgründen empfohlen
Radfahrer dürfen diese Wege nutzen, müssen es aber nicht. Hier ist es erlaubt, auch auf der Fahrbahn zu fahren. Allerdings ist die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Kfz, nicht gestattet – auch nicht zum Halten und Parken.
Mitunter fallen auch für Radfahrer freigegebene Fußgängerwege, Fußgängerzonen oder linksseitige Radwege unter diese Art der Radwege. Diese werden durch das Zusatzschild 237 „Radfahrer frei“ gekennzeichnet.
So wird immer eine freigegebene Zone oder ein offizieller Fahrradweg durch ein Schild ausgewiesen.
Kinder auf dem Radweg
Haben Kinder das achte Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren – auch wenn ein Fahrradweg vorliegt und Fußgänger das Fahren erschweren. Kinder bis zu diesem Alter dürfen Radverkehrsanlagen – als Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen – nicht befahren, solange ein Gehweg vorhanden ist.
Kinder zwischen dem achten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr können zwischen einer Radverkehrsanlage bzw. der Fahrbahn und dem Gehweg wählen.
Weil ich dazu immer wieder uneinheitliche Antworten finde:
Wenn ein (benutzungspflichtiger) Radweg auf der Straße verläuft, also abgegrenzt ist durch einen dicken weißen Strich – müssen PKWs dann noch (1,5m) Abstand einhalten, oder in dem Fall nicht?
Und eine weitere Frage: muss nach jeder Einbiegung das Schild für die Benutzungspflicht wieder stehen? Ich kenne es durchaus, dass am Gehweg irgendwo mal ein solches Schild stand, dann aber zig Kreuzungen/Einbiegungen ohne kamen, der Weg ansich aber weiter ging, zumindest die Markierung – kann ich dann als Radfahrer ärger bekommen, wenn ich den Radweg nicht nutze, weil ich nicht weiß, ob es trotz der Markierung nun ein Sonderradweg auf dem Gehweg (Schrittgeschwindigkeit) oder ein benutzungspflichtiger Radweg ist, weil da keine Schilder mehr stehen? (Vor allem, wenn ich aus einer Seitenstraße erst komme?
Der Mindestabstand von 1,5 Metern für das Überholen von Radfahrenden gilt immer.
Auch wenn ein Radstreifen (durchgezogen Linie) oder ein Radschutzstreifen (unterbrochene Linie) vorhanden ist.
Ist der Abstand nicht einzuhalten, weil z.B. Gegenverkehr besteht, gilt Überholverbot.
Die 1,5m gelten zwischen linkem Lenkerende und rechtem Außenspiegel.
VCD Esslingen. Das ist nicht korrekt. ‘Tatsächlich sind die Juristen sich in diesem Fall nicht einig. Da Radwege ein eigene Fahrspur sind gilt hier nicht §5(4) StVO Es istg kein Überholmanöver im Sinne der StVO. Bei Radfahrstreifen gilt Richterrecht. Das kann 1,5m in jedem Fall aber mindestens 1m sein @Marion das gilt nicht für Schutzstreifen (Also gestrichelte Linie mit Farradpiktogr4amm) Auf Schutzstreifen MUSS 1,5m eingehalten werden. Bei Radfahrestreifen bekommst du unterschiedliche Antworten weil es keine einheiltlicha Antwort gibt.
Guten Tag,
Der Radweg endet auf der Straße, die zudem schmaler wird sowie von parkenden Autos zusätzlich eingeengt wird. Fahre ich hier weiter, ist ein Überholen kaum möglich, da der Seitenabstand von 1,5m zu mir nicht eingehalten wird. Da interessiert sowieso nur 50% der Autofahrer. Weil das sehr gefährlich wird, möchte ich auf dem Fußweg weiter fahren. Darf ich das wegen der Gefahrenlage?
MfG Lucy
Wie ist es denn wenn ich aus einer Querstraße komme und ein Radweg kurz vor der Sichtlinie meine Fahrbahn kreuzt. Der Radweg ist auf dem Bürgersteig, dementsprechend hat er einen abgesenkten Bordstein, wenn er die Querstraße überqueren möchte, wäre dementsprechend wartepflichtig. Da der Bürgersteig/Radweg zur Fahrbahn gehört hätte er dann jedoch trotzdem Vorfahrt?
Und wenn ich nun schon bis zur Sichtlinie vorfahren muss um in die Vorfahrtberechtigte Straße einzublicken und somit auf dem gekennzeichneten Radweg stehen muss und nun ein Radfahrer über diesen fahren möchte.
Wenn er keine Vorfahrt hätte ist die Situation klar, wenn er jedoch Vorfahrt hat, habe ich dann aber Vorrang, weil ich den Radweg ja schon Belege, oder darf er sich dann einfach vor mir über die Fahrbahn vorbei quetschen?
Die Vorfahrt gilt für die Strasse nciht nur für die Fahrbahn.
Hallo Yannick
Radfahrer die sich auf einem Radweg parallel zu einer Vorfahrtstraße bewegen, haben dasselbe Vorfahrtrecht wie die PKW usw.
Wenn Sie bereits zur Sichtlinie zur Einsicht in den Straßenverkehr vorgefahren sind, müssen Sie (wenn noch möglich) zurück setzen und dem Radfahrer die ihm zustehende Vorfahrt gewähren. Denn in so einem Fall ist die s.g. Sichtlinie zum Radweg und danach die zur Straße.
In dem von Ihnen geschilderten Fall, begehen Sie eine “Behinderung im Straßenverkehr”. Der Radfahrer könnte Sie dafür anzeigen.
Hallo,
habe eine Frage: Sind Radwege auf dem Gehweg richtungsgebunden?
Also darf ich auf einen nur in einer Richtung fahren?
Und was für Regelungen gelten wenn keine Schild da ist?
Radwege sind leider nicht die Lösung sondern teil des Problems weil der motorisierte Verkehr den Vorrang des Radfahrer an Ein und Ausfahrten und beim Abbiegen ignoriert. Um den Radverkehr komplett vom motorisierten Verkehr zu trennen fehlen sowohl finanzielle als auch räumliche Ressourcen. Wenn das Rad zu einer ernsthaften Alternative zum Auto werden soll gehört es auf die Straße. Dort wird es optisch wahrgenommenen und bekommt die Chance so schnell zu sein, dass es in angemessener Zeit das Ziel erreicht.
darf am europakanal der instandhaltungsweg mit dem mofa benutzt werden? es ist erlaubt für radfahren + fußgänger ( ohne ein schild mit piktogram)kurt
Hallo Kurt E.,
darüber liegen uns leider keine Informationen vor. Wenden Sie sich bitte an den Betreiber.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
An ein paar Stellen des Textes bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich es richtig verstehe, das betrifft vor allem die folgende Passage:
“Der Radweg muss folgende Voraussetzung erfüllen, damit eine Ausnahme von der Benutzungspflicht möglich ist:
Er muss straßenbegleitend sein. Er darf also nicht mehr als fünf Meter von der Straßenfahrbahn entfernt sein.”
Wenn ein Radweg mehr als fünf Meter von der Fahrbahn entfernt ist, kann es keine Ausnahme von der Benutzungspflicht geben? So steht das doch erst mal da, oder? Das heißt nach den Gesetzen der Logik, dass alles, was im Text über die eingeschränkte Nutzungspflicht bei nicht gegebener Nutzbarkeit folgt, nicht gilt, wenn der Radweg nicht unmittelbar an der Straße geführt ist…
Auch legt die Strukturierung der Absätze (“Er muss benutzbar sein” folgt in einer Item-Aufzählung auf die Nennung der Voraussetzung für die Möglichkeit einer Ausnahme von der Benutzungspflicht) nahe, dass ein unbenutzbarer Radweg nicht von der Benutzungspflicht ausgenommen werden könne.
Stilistisch ist der Text also nicht besonders Leser:Innen-freundlich, es erfordert erhöhte Aufmerksamkeit, den Sinn des Textes entgegen der Struktur zu erschließen.
Dem folgt nun der Umstand, dass Beiträge nicht direkt darunter beantwortet werden, also sichtbar in Bezug gesetzt, sondern irgendwann im Fortgang – und somit scheinbar unbeantwortet bleiben; ich muss mir, will ich wissen, was auf einen Beitrag geantwortet wurde, diese Antwort unter allen Beiträgen suchen, indem ich Sinnzusammenhänge und Rekurse beständig rekonstruiere.
Und wenn ich es mir richtig konstruiere, ist keine Antwort im Namen des Ministeriums verfasst. Kann das sein? Jedenfalls hatte ich beim Seitenaufruf den Eindruck, hier kommuniziere eine staatliche Instanz, mutmaßlich das Bundesverkehrsministerium.
Vielleicht sieht das Ministerium aber auch einfach nicht, dass da noch mehr diskutiert wird als ob der (nun ja zum Glück auch Ex-)Minister oder sein Vorgänger den Kopf in der Maut vergraben oder eine bescheuerte Haltung im Dieselskandal einnehmen.
Für alle Straßenteile gelten identische Vorfahrtsregeln. Wenn der Radweg also weniger als 5m Abstand zur Fahrbahn hat, ist er als “straßenbegleitender” Radweg Teil der Straße und erbt die Vorfahrtsregeln der Fahrbahn.
Hallo,
hätten Sie dazu vielleicht eine Quelle für mich? :)
Liebe Grüße
Anika
Dürfen gemeinsame Rad- und Fusswege auch von anderen Fahrzeugen benutzt werden. z.B. landwirtsch. Traktor ?
Ich brauch ein Fahrrad Führer schein
Es ist immer nur von Benutzungspflicht die Rede. Wer darf aber auch noch den Radweg benutzen? In die Natur dürfen nur Fußgänger und Radfahrer! Die Schlechtgeher und Hilfsroller bleiben zu Hause?
Es könnte einfacher sein, aber auch hier gibt es einen Dschungel an Gesetzen! Da kann ich verstehen, daß die Autofahrer meinen eingeschränkt zu werden. Wenn ich nicht bereit bin, auf dem für Radfahrer erlaubt auf dem Fußweg zu fahren. Aber ich fahre ohne Unterstützung auch keine 7 km/h sondern mindestens doppelt so schnell. Also bleibt nur die Straße….. Die Radfahrer als gleichberechtigt zu betrachten bleibt noch ein langer Weg! Und solange SUV ein Verkaufsrenner bleiben, wird es auch nicht mehr Rücksicht geben, sei es im Verkehr oder im Sinne der Umwelt!
Betrifft Rad- Wanderwege und Rad- Gehwege entlang Gewässern. Ist irgendwo definiert, dass diese Wege durch PKWs genutzt werden dürfen (z. B. von Anglern). Ist es dem Radfahrer, Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer zuzumuten, bei Begegnungen mit PKWs diesem ausreichend Platz einzuräumen, damit dieser ungehindert durchfahren kann, auch wenn er selber deshalb den besfestigten Weg verlassen muss?
Die verpflichtende Nutzung von Radwegen beginnt mit den Zeichen 237, 240 oder 241. Aber wann endet sie, an der nächsten Kreuzung oder nur am Zusatzzeichen “Ende”?
Falls an einer Straße sowohl auf der rechten, wie auch auf der linken Seite ein nicht ausgeschilderter Radweg besteht, ist dann das Befahren auch in der jeweiligen Gegenrichtung erlaubt?
Ganz klar: Nein!
Anmerkung zu Kinder auf dem Radweg: ist irgendwo definiert, auf welchem Verkehrsweg ich auf dem Fahrrad mein Kind bis zum achten Lebensjahr begleiten darf? Der Fußgängerweg ist häufig nicht parallel mit der Straße oder dem Radweg nutzbar, da ich ja auch eine Möglichkeit haben muss eingreifen zu können (nah am Fußgängerweg also).
Selbstverständlich hat ein 2 Richtungs-Radweg vorfahrt, wenn dieser Teil einer Vorfahrtstraße ist.
Das klärt §9 STVO unter (3) gleich im ersten Satz:
“(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 2Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. 3Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.” Zitat STVO
Welchen Umweg muss ein Radfahrer machen, um von der Straße auf einen Radweg zu kommen? Ist es zumutbar, dass er sein Fahrrad über einen
3,60 m breiten und 0,60 m tiefen Grünstreifen schiebt?
Alles sehr interessant. Aber eine Frage wird, auch auf anderen Seiten, nicht beantwortet. Wie ist es mit der Vorfahrt auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg geregelt? Fahre ich auf der vorfahrtberechtigen Straße (Fahrbahn) ist die Sache eindeutig. Nutze ich aber den parallel verlaufenden Radweg ohne Benutzungspflicht (Tempo 30 Zone), dann bestehen doch berechtigte Zweifel ob der Vorfahrt, gerade bei Zweirichtungsradwegen. Als ortsfremder Autofahrer kann ich oftmals auf Grund der fehlenden Beschilderung nicht erkennen, das ich wartepflichtig bin.