§ 34 StGB: Abwehrhandlung als rechtfertigender Notstand
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
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Gerechtfertigte Gefahrenabwehr
Anderen Personen in Not zu helfen, ist für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit. Allerdings ist das nicht immer so einfach, wenn sich der Helfer dabei selbst in Gefahr bringen würde.
Angenommen, ein Hundehalter erleidet mitten beim nachmittäglichen Spaziergang durch den Wald einen Herzinfarkt und sackt neben seinem Tier zusammen. Ein zufällig vorbeikommender Jäger will dem Verletzten zur Hilfe eilen, doch das Tier beschützt sein Herrchen unter aggressivem Zähnefletschen.
Da schnelle Hilfe geboten ist und der informierte Notarzt erst in 20 Minuten eintreffen wird, weiß sich der Jäger nicht anders zu helfen, als das angriffslustige Tier zu erschießen. Eine verzwickte Situation, doch moralisch sowie rechtlich handelte der Helfer hier gerechtfertigt.
Grundlage dafür ist § 34 Strafgesetzbuch (StGB) zum rechtfertigenden Notstand. Erfahren Sie hier, was ein rechtfertigender Notstand laut Gesetz ist und wie er sich von der ebenfalls rechtfertigenden Notwehr abgrenzt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rechtfertigender Notstand
Wer eine Straftat begeht, um damit eine Gefahr z. B. für sein Leben, seinen Leib oder seine Freiheit abzuwenden, darf deswegen nicht bestraft werden. Voraussetzung ist, dass seine Tat zur Gefahrenabwehr angemessen, also verhältnismäßig war. Geregelt ist dies z. B. in § 34 StGB.
Nehmen wir an, ein Wanderer wird von starkem Schneefall überrascht und kann sich nur vor dem Erfrierungstod retten, indem er eine leerstehende Hütte aufbricht. Er begeht in diesem Moment zwar eine Straftat (Hausfriedensbruch, ggf. Sachbeschädigung), ist aber gerechtfertigt, weil er in Lebensgefahr schwebte. Sein Leben wiegt hier schwerer als das durch den Einbruch beeinträchtigte Eigentum.
Notwehr richtet sich gegen einen rechtswidrigen Angreifer, also einen Straftäter. Hier geht es also um reine Selbstverteidigung. Bei einem Notstand geht es lediglich um eine Gefahrenabwehr.
Rechtfertigender Notstand: Definition
Die gesetzliche Vorschrift für den rechtfertigenden Notstand, einer Spezialisierung der allgemeinen Rechtsfigur des Notstandes, findet sich im StGB in § 34. Als notstandsfähig sind darin Leben, Leib, Ehre, Freiheit, Eigentum und andere geschützte Rechtsgüter benannt, die von einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr bedroht sind.
Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Schadenseintritt unter objektiver Betrachtung der Umstände als wahrscheinlich erscheint. Das Merkmal der Gegenwärtigkeit speist sich aus der Annahme, dass der Umschlag zum Schadenszustand alsbald eintreten wird.
Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gemäß § 34 StGB
Die privilegierende Wirkung des § 34 StGB entfaltet sich nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Eine solche Eingrenzung ist unerlässlich, um nicht zum Missbrauch des Tatbestandes zu verleiten.
Eine relevante Voraussetzung ist, dass die Gefahren stets mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel abzuwenden sind.
Hätte der Jäger im eingangs benannten Fall beispielsweise einen Betäubungspfeil bei sich, wäre es nach Abwägung der Umstände vorzugswürdig, das Tier auf diese Weise kampfunfähig zu machen, anstatt es zu erschießen.
Ein weiterer Aspekt, der sich als wesentlich für den § 34 StGB erweist aber im Gegensatz zur Notwehr steht, ist die Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter.
Der Schutz des bedrohten Interesses, im obigen Fall also die Lebensrettung des Hundebesitzers, muss dabei das Interesse an der Unversehrtheit des beeinträchtigen Rechtsguts, das Leben des Hundes, wesentlich überwiegen.
Bei einer Wertigkeit von Mensch und Sache – das Tier gilt laut Zivilrecht als solche -, sollte unfraglich dieses geforderte Ungleichgewicht zugunsten des Verletzten vorhanden sein.
Schließlich muss eine Handlung nach § 34 StGB das Kriterium der Angemessenheit erfüllen. Dies dient der Gewährleistung, dass weder sozialethische Wertvorstellungen noch offiziell anerkannte Rechtsprinzipien verletzt werden.
Unterschied zwischen rechtfertigendem Notstand und rechtfertigender Notwehr
Auch das Notwehrrecht (§ 32 StGB) stellt ein rechtliches Konstrukt dar, welches rechtfertigende Wirkung ausüben kann. Im Unterschied zu § 34 StGB richtet sich hier aber die Selbstverteidigungshandlung direkt gegen den Angreifer.
Beim Notstand erfolgt hingegen die Rettung eines Rechtsguts unter Aufopferung eines anderen. An dem Hundebesitzer, der in diesem Fall das geschützte Rechtsgut ist, konnten nur lebensrettende Maßnahmen durchgeführt werden, nachdem die durch den Hund ausgehende Gefahr, also das beeinträchtigte Rechtsgut, beseitigt worden ist.
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Ich glaube nicht das es Notwehr ist einen angreifenden Hund zu töten. Der Hund kann keinen rechtswidrigen Angriff ausführen weil er kein Rechtsempfinden, Rechtsbewusstsein hat. Damit kann Notwehr nicht geltend gemacht werden.
Paragrap 34 wurde sehr gut erklärt mit.dem Hund .Endlich verstanden!