§ 34 StGB: Abwehrhandlung als rechtfertigender Notstand

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Gerechtfertigte Gefahrenabwehr

Der rechtfertigende Notstand ist in § 34 StGB geregelt. Er lässt die Strafbarkeit entfallen.
Der rechtfertigende Notstand ist in § 34 StGB geregelt. Er lässt die Strafbarkeit entfallen.

Anderen Personen in Not zu helfen, ist für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit. Allerdings ist das nicht immer so einfach, wenn sich der Helfer dabei selbst in Gefahr bringen würde.

Angenommen, ein Hundehalter erleidet mitten beim nachmittäglichen Spaziergang durch den Wald einen Herzinfarkt und sackt neben seinem Tier zusammen. Ein zufällig vorbeikommender Jäger will dem Verletzten zur Hilfe eilen, doch das Tier beschützt sein Herrchen unter aggressivem Zähnefletschen.

Da schnelle Hilfe geboten ist und der informierte Notarzt erst in 20 Minuten eintreffen wird, weiß sich der Jäger nicht anders zu helfen, als das angriffslustige Tier zu erschießen. Eine verzwickte Situation, doch moralisch sowie rechtlich handelte der Helfer hier gerechtfertigt.

Grundlage dafür ist § 34 Strafgesetzbuch (StGB) zum rechtfertigenden Notstand. Erfahren Sie hier, was ein rechtfertigender Notstand laut Gesetz ist und wie er sich von der ebenfalls rechtfertigenden Notwehr abgrenzt.

FAQ: Rechtfertigender Notstand

Was ist rechtfertigender Notstand?

Wer eine Straftat begeht, um damit eine Gefahr z. B. für sein Leben, seinen Leib oder seine Freiheit abzuwenden, darf deswegen nicht bestraft werden. Voraussetzung ist, dass seine Tat zur Gefahrenabwehr angemessen, also verhältnismäßig war. Geregelt ist dies z. B. in § 34 StGB.

Wann wäre jemand zum Beispiel aufgrund eines Notstands gerechtfertigt?

Nehmen wir an, ein Wanderer wird von starkem Schneefall überrascht und kann sich nur vor dem Erfrierungstod retten, indem er eine leerstehende Hütte aufbricht. Er begeht in diesem Moment zwar eine Straftat (Hausfriedensbruch, ggf. Sachbeschädigung), ist aber gerechtfertigt, weil er in Lebensgefahr schwebte. Sein Leben wiegt hier schwerer als das durch den Einbruch beeinträchtigte Eigentum.

Wie unterscheidet sich der Notstand von der Notwehr?

Notwehr richtet sich gegen einen rechtswidrigen Angreifer, also einen Straftäter. Hier geht es also um reine Selbstverteidigung. Bei einem Notstand geht es lediglich um eine Gefahrenabwehr.

Rechtfertigender Notstand: Definition

Die gesetzliche Vorschrift für den rechtfertigenden Notstand, einer Spezialisierung der allgemeinen Rechtsfigur des Notstandes, findet sich im StGB in § 34. Als notstandsfähig sind darin Leben, Leib, Ehre, Freiheit, Eigentum und andere geschützte Rechtsgüter benannt, die von einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr bedroht sind.

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vorschrift zum Notstand. Dort findet sich die Regelung in § 228 BGB.

Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Schadenseintritt unter objektiver Betrachtung der Umstände als wahrscheinlich erscheint. Das Merkmal der Gegenwärtigkeit speist sich aus der Annahme, dass der Umschlag zum Schadenszustand alsbald eintreten wird.

In einer solchen ausweglosen Situation, einer sogenannten Notstandslage, rechtfertigt der Gesetzgeber laut § 34 StGB Taten, die der Abwehr einer Gefahr dienen. Voraussetzung ist jedoch, dass die widerstreitenden Interessen, also das bedrohte und das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut, gegeneinander abgewogen werden.

Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit gemäß § 34 StGB

Die privilegierende Wirkung des § 34 StGB entfaltet sich nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Eine solche Eingrenzung ist unerlässlich, um nicht zum Missbrauch des Tatbestandes zu verleiten.

Eine relevante Voraussetzung ist, dass die Gefahren stets mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel abzuwenden sind.

§ 34 StGB erlaubt den Waffengebrauch nur, wenn er das mildeste Mittel darstellt.
§ 34 StGB erlaubt den Waffengebrauch nur, wenn er das mildeste Mittel darstellt.

Hätte der Jäger im eingangs benannten Fall beispielsweise einen Betäubungspfeil bei sich, wäre es nach Abwägung der Umstände vorzugswürdig, das Tier auf diese Weise kampfunfähig zu machen, anstatt es zu erschießen.

Ein weiterer Aspekt, der sich als wesentlich für den § 34 StGB erweist aber im Gegensatz zur Notwehr steht, ist die Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter.

Der Schutz des bedrohten Interesses, im obigen Fall also die Lebensrettung des Hundebesitzers, muss dabei das Interesse an der Unversehrtheit des beeinträchtigen Rechtsguts, das Leben des Hundes, wesentlich überwiegen.

Bei einer Wertigkeit von Mensch und Sache – das Tier gilt laut Zivilrecht als solche -, sollte unfraglich dieses geforderte Ungleichgewicht zugunsten des Verletzten vorhanden sein.

Schließlich muss eine Handlung nach § 34 StGB das Kriterium der Angemessenheit erfüllen. Dies dient der Gewährleistung, dass weder sozialethische Wertvorstellungen noch offiziell anerkannte Rechtsprinzipien verletzt werden.

Die Tötung eines Menschen kann im Notstand nicht gerechtfertigt werden, um eine Gefahr von einem Rechtsgut anzuwenden, wohingegen eine Sachbeschädigung, wie beim Fall mit dem Jäger, den Tatbestand des § 34 StGB erfüllt.

Unterschied zwischen rechtfertigendem Notstand und rechtfertigender Notwehr

Auch das Notwehrrecht (§ 32 StGB) stellt ein rechtliches Konstrukt dar, welches rechtfertigende Wirkung ausüben kann. Im Unterschied zu § 34 StGB richtet sich hier aber die Selbstverteidigungshandlung direkt gegen den Angreifer.

Wenn der Halter sein Tier auf den Jäger hetzt, sodass dieser den Hund erschießen muss, handelt er in Notwehr . Der Halter wäre bei dieser Fallkonstellation der Angreifer, der sein Hund als Werkzeug für den Angriff nutzt. Der Jäger wäre dann aus Notwehr gerechtfertigt, diesen Angriff von sich abzuwenden, notfalls auch mittels Schusswaffeneinsatz.

Beim Notstand erfolgt hingegen die Rettung eines Rechtsguts unter Aufopferung eines anderen. An dem Hundebesitzer, der in diesem Fall das geschützte Rechtsgut ist, konnten nur lebensrettende Maßnahmen durchgeführt werden, nachdem die durch den Hund ausgehende Gefahr, also das beeinträchtigte Rechtsgut, beseitigt worden ist.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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2 Kommentare

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  1. Betrachter
    Am 9. Oktober 2024 um 10:06

    Ich glaube nicht das es Notwehr ist einen angreifenden Hund zu töten. Der Hund kann keinen rechtswidrigen Angriff ausführen weil er kein Rechtsempfinden, Rechtsbewusstsein hat. Damit kann Notwehr nicht geltend gemacht werden.

  2. Henriette
    Am 13. Oktober 2023 um 9:10

    Paragrap 34 wurde sehr gut erklärt mit.dem Hund .Endlich verstanden!

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