Rechtsanwaltsgebühren – Wie teuer ist der Rechtsbeistand?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
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Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?
Keine Dienstleistung ohne Entlohnung – wohl niemand würde freiwillig auf die Vergütung seiner Arbeit verzichten. Das gilt nicht zuletzt auch für Rechtsanwälte. Die Anwaltsgebühren sind gemeinhin durch gesetzliche Bestimmungen festgeschrieben. Das soll zum einen für mehr Transparenz der entstehenden Kosten für den Anwalt sorgen, zum anderen aber auch die Erstellung von Rechnungen vereinfachen.
Maßgeblich für die Rechtsanwaltsgebühren: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses löst im Jahr 2004 die bis dahin geltende Rechtsanwaltsgebührenordnung – volle Bezeichnung: Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) – ab. Doch wie genau können Laien die entstehenden Anwaltsgebühren abschätzen? Erfahren Sie im Folgenden, wie Sie die Rechtsanwaltsgebühren mit dem RVG ermitteln können und wie teuer welche Leistungen eines Rechtsbeistands sind.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rechtsanwaltsgebühren
Ja, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt die Höhe der Gebühren und zu welchem Satz diese erhoben werden. Das gilt auch für einen Verkehrsrechtsanwalt.
Die Höhe hängt vom Gegenstandswert und vom Gebührensatz ab. Wie Anwaltsgebühren aussehen können, zeigt unsere tabellarische Übersicht hier.
Ein Pflichtverteidiger erhält eine Mittelgebühr. Wie diese aussehen kann, zeigen unsere Beispiele hier.
RVG – Grundlage für Anwaltsgebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält maßgeblich sämtliche Vorschriften, auf deren Grundlage jeder zugelassene Anwalt seine für erbrachte Leistungen entstandenen Kosten in Rechnung stellen kann. Es umfasst insgesamt 62 Paragraphen und zählt damit zu den noch vergleichsweise übersichtlichen Gesetzestexten. Die durch das RVG abgelöste BRAGO beinhaltete noch knapp 130 Paragraphen.
Im Folgenden wollen wir uns mit den drei maßgeblichen Grundbegriffen beschäftigen, die die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen: Gegenstandswert, Gebührenhöhe und Gebührensatz.
Der Gegenstandswert als Basis für die gesetzliche Anwaltsgebühr
In den meisten Tätigkeitsfeldern eines Rechtsanwalts kommt dem Gegenstandswert eine besondere Bedeutung zu: Dieser bildet nämlich für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren die Wertgrundlage (§ 2 Absatz 1 RVG). In einigen Bereichen kommen andere Ansätze zum Tragen, hierzu jedoch an späterer Stelle mehr.
Was genau ist unter dem Gegenstandswert zu verstehen? Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den Wert der Sache, die die Tätigkeit des Anwaltes betrifft. Im Falle einer Streitsache über das Erbe wäre das zum Beispiel die betroffene Erbmasse, bei einer Scheidung wäre hier der jeweilige Verfahrenswert anzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus dem Quartalseinkommen der Ehegatten und zumindest 1 000 Euro für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.
Feste Werte sind hier also nicht gesetzlich vorgegeben, sondern diese Wertgundlage richtet sich zumeist nach dem jeweiligen Einzelfall. Der Gegenstandswert steht neben anderen wesensgleichen Begriffen, die in einem anderen Zusammenhang genannt werden, doch dem Grunde nach dasselbe meinen und bewirken:
- Streitwert fungiert im weitesten Sinne als Oberbegriff und kommt in den meisten Zivilprozessen zum Einsatz
- Verfahrenswert kommt in gerichtlichen Verfahren in Familiensachen zum Tragen
- Geschäftswert spielt eine Rolle bei der Ermittlung von Notarkosten
Gebührenhöhe ermitteln mittels Gegenstandswert
Wie genau können Sie nun aber aus dem Gegenstandswert die ungefähren Rechtsanwaltsgebühren ermitteln? Maßgeblich sind hier die Bestimmungen in § 13 RVG. Darin wird bestimmt, in welchen Schritten die einfache Wertgebühr verglichen zum Gegenstandswert ansteigt.
Es gilt grundsätzlich eine Wertgebühr von 45 Euro. Auf dieser aufbauend steigen die Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:
Streitwert bis ... € | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... € | Erhöhung um ... € |
---|---|---|
bis 500 | 45 (Basisgebühr) | |
bis 2 000 | 500 | 35 |
bis 10 000 | 1 000 | 51 |
bis 25 000 | 3 000 | 46 |
bis 50 000 | 5 000 | 75 |
bis 200 000 | 15 000 | 85 |
bis 500 000 | 30 000 | 120 |
über 500 000 | 50 000 | 150 |
Ein Beispiel für das bessere Verständnis der Tabelle: Angenommen wird ein Gegenstandswert von 3.010 Euro.
- bis 500 Euro = Gebühr von 45 Euro
- bis 1 000 Euro = + 35 Euro
- bis 1 500 Euro = + 35 Euro
- bis 2 000 Euro = + 35 Euro
- bis 3 000 Euro = + 51 Euro
- bis 3 010 Euro = + 51 Euro (für die neu angefangenen 1 000)
Daraus ergibt sich eine einfache Wertgebühr in Höhe von 252 Euro bei einem Streitwert von 3.010 Euro.
Die Wertgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 500 000 € sind in der Anlage 2 des RVG bereits aufgeführt. Wir haben diese Rechtsanwaltsgebührentabelle im Folgenden für Sie übernommen:
Gegenstandswert bis ... € | (einfache) Gebühr in € | Gegenstandswert bis ... € | (einfache) Gebühr in € |
---|---|---|---|
500 | 45 | 50 000 | 1 163 |
1 000 | 80 | 65 000 | 1 248 |
1 500 | 115 | 80 000 | 1 333 |
2 000 | 150 | 95 000 | 1 418 |
3 000 | 201 | 110 000 | 1 503 |
4 000 | 252 | 125 000 | 1 588 |
5 000 | 303 | 140 000 | 1 673 |
6 000 | 354 | 155 000 | 1 758 |
7 000 | 405 | 170 000 | 1 843 |
8 000 | 456 | 185 000 | 1 928 |
9 000 | 507 | 200 000 | 2 013 |
10 000 | 558 | 230 000 | 2 133 |
13 000 | 604 | 260 000 | 2 253 |
16 000 | 650 | 290 000 | 2 373 |
19 000 | 696 | 320 000 | 2 493 |
22 000 | 742 | 350 000 | 2 613 |
25 000 | 788 | 380 000 | 2 733 |
30 000 | 863 | 410 000 | 2 853 |
35 000 | 938 | 440 000 | 2 973 |
40 000 | 1 013 | 470 000 | 3 093 |
45 000 | 1 088 | 500 000 | 3 213 |
Rechtsanwälte sind meist im Besitz einer umfangreichen Rechtsanwaltsgebührentabelle, sodass sie die einzelnen Kosten nicht jedes Mal aufs Neue umständlich berechnen müssen, sondern schon einfach ablesen können.
Satzgebühren – Letzter Schritt zum Ziel
Mit der Wertgebühr haben Sie nun jedoch nur die einfachen Gebühren für den Rechtsanwalt ermittelt. Darüber hinaus können für unterschiedliche Vorgänge auch verschiedene Gebührensätze fällig werden – also doppelte, dreifache Gebühr usf. Welcher Satz bei den Anwaltsgebühren laut RVG anfällt, richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 RVG. Dieses ist in folgende Hauptabschnitte eingeteilt:
- Teil 1: Allgemeine Gebühren
- Teil 2: Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren
- Teil 3: Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit sowie Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
- Teil 4: Strafsachen
- Teil 5: Bußgeldsachen
- Teil 6: Sonstige Verfahren
- Teil 7: Auslagen
In den Abschnitten kommen unterschiedliche Satzgebühren zum Tragen, die mit der zuvor ermittelten einfachen Gebühr zu multiplizieren sind. Hieraus ergeben sich dann die jeweils mindestens anfallenden Gebühren für den Rechtsanwalt.
Im Folgenden eine kleine Auswahl von Gebührensätzen, wie sie laut Vergütungsverzeichnis (VV) fällig werden:
Gebühren für ... (inklusive VV-Nummer) | Gebührensatz |
---|---|
Teil 1 | |
Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG | 1,5 |
Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG | 1,5 |
Teil 2 | |
Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, Nr. 2100 VV RVG | 0,5 bis 1,0 |
... inklusive schriftliches Gutachten, Nr. 2101 VV RVG | 1,3 |
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 | 0,5 bis 2,5 (nur bei komplexen Fällen mehr als 1,3 zulässig) |
Teil 3 | |
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG | 1,3 |
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 1,2 |
Verfahrensgebühr in Berufung/Revision, Nr. 3200 VV RVG | 1,6 |
Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren, Nr. 3309 VV RVG | 0,3 |
Verfahrensgebühr in Zwangsvollstreckungssachen, Nr. 3311 VV RVG | 0,4 |
Terminsgebühr im Vollstreckungsverfahren, Nr. 3312 VV RVG | 0,4 |
Verfahrensgebühr in Aufgebotsverfahren, Nr. 3324 VV RVG | 1,0 |
Anhand des Vergütungsverzeichnisses lässt sich also eindeutig bestimmen, welchen Gebührensatz der Rechtsanwalt erheben darf. Dieser wird dann mit der einfachen Gebühr multipliziert.
Es zeigt sich anhand der obigen Aufstellung, dass die Rechtsanwaltsgebühren bei einer Zwangsvollstreckung insgesamt geringer ausfallen, als bei langwierigen und komplexen Verfahren – besonders im Bereich des Zivilrechts (Arbeitsrecht, Schuldrecht, Familienrecht, Erbrecht usf.).
Eine Besonderheit betrifft die Anwaltsgebühren im Strafrecht, in Bußgeldsachen sowie im Bereich des Sozialrechts. Hier werden erst in höherinstanzlichen Verfahren Satzgebühren angesetzt. Zuvor stellt das Vergütungsverzeichnis feste Rahmengebühren auf, die für die anwaltliche Vertretung anzusetzen sind.
Ein gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger erhält in Strafsachen dabei immer die jeweilige Mittelgebühr. Wahlverteidiger können sich innerhalb einer Rahmengebühr frei bewegen. In der folgenden Tabelle finden Sie einige Beispiele für die entstehenden Wertgebühren in Straf- sowie Bußgeldsachen.
Rahmengebühr laut Anlage 1 RVG in € | |
---|---|
Strafrecht | |
Grundgebühr | 40 bis 360 |
Terminsgebühr außergerichtlich | 40 bis 300 |
Verfahrensgebühr erster Rechtszug | 40 bis 290 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag | 70 bis 480 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag vor dem Oberlandesgericht, Schwurgericht oder der Strafkammer | 130 bis 1 162,50 |
Verfahrensgebühr Berufungsverfahren | 80 bis 560 |
Verfahrensgebühr Revisionsverfahren | 120 bis 1 110 |
Bußgeldsachen | |
Grundgebühr | 30 bis 170 |
Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde | |
... Verfahrensgebühr bei Geldbuße unter 60 € sowie Terminsgebühr je Tag | 20 bis 110 |
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße zwischen 60 und 5 000 € sowie Terminsgebühr je Tag | 30 bis 290 |
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße über 5 000 € sowie Terminsgebühr je Tag | 40 bis 300 |
gerichtliches Verfahren (erster Rechtszug) | |
... Verfahrensgebühr bei Geldbuße unter 60 € ... Terminsgebühr je Tag | 20 bis 110 20 bis 240 |
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße zwischen 60 und 5 000 € ... Terminsgebühr je Tag | 30 bis 290 40 bis 470 |
... Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße über 5 000 € ... Terminsgebühr je Tag | 50 bis 350 80 bis 560 |
Auslagen und Umsatzsteuer
Die so ermittelten Gebühren für den Anwalt schließen die Kostenrechnung jedoch noch nicht ab. Neben den Gebühren stellen Anwälte – und alle anderen Dienstleister auch – weitere Kosten in Rechnung, die von dem Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen zu entrichten sind. Wesentlich zu nennen sind hierbei die im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Auslagen.
Diese sollen die vom Anwalt für den Fall getätigten Ausgaben ersetzen. Während die Anwaltsgebühr also die Vergütung für die eigentliche Arbeitstätigkeit des Rechtsbeistands darstellt, handelt es sich bei den Auslagen um den Ausgleich der “Verluste”, die der Anwalt für den Fall in Kauf nehmen musste.
Die Auslagen umfassen u.a.:
- Telefonkosten
- Porto
- Papierkosten
- Druckkosten
- Reisekosten
Die Reisekosten können Anwälte meist in voller Höhe in Rechnung stellen, sofern die Anreise des Rechtsbeistands angemessen und diese Option ersatzlos war. Die restlichen Auslagekosten berechnen die meisten Anwälte in Form einer Pauschale von 20 % der RA-Gebühren, die jedoch einen Maximalwert von 20 Euro nicht überschreiten darf (Nr. 7002 VV RVG).
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen – Ein umfassendes Beispiel
Im Folgenden soll eine umfangreiche Berechnung der Veranschaulichung dienen, wie ein Rechtsanwalt seine Gebühren ermittelt. Wir wollen dabei die Rechtsanwaltsgebühren im Bereich Arbeitsrecht berechnen. Es geht dabei um die außergerichtliche Einigung bezüglich einer Abfindungszahlung. Der beauftragte Rechtsanwalt kann einen Vergleich herbeiführen und so ein gerichtliches Verfahren verhindern. Die vereinbarte Abfindung in Höhe von 5.000 Euro bildet den für die Rechtsanwaltsgebühren bedeutsamen Streitwert.
Aus Anlage 2 RVG ergibt sich eine einfache Gebühr in Höhe von 303 Euro. Laut Vergütungsverzeichnis kann folgender Gebührensatz vom Rechtsanwalt geltend gemacht werden:
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG
Gesamt
454,50 €
393,90 €
20,00 €
868,40 €
165,00 €
1.033,40€
Es entstehen also Anwaltsgebühren im Bereich Arbeitsrecht in Höhe von mindestens 1.033,40 Euro.
Im Folgenden noch ein paar weitere Beispiele für die anfallenden Gebührensätze:
- Anwaltsgebühren im Mahnverfahren
- 1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG
- 1,2 Terminsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
- (Antragsgegnervertretung) 0,5 Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV RVG
- Anwaltsgebühren bei Zwangsvollstreckung
- 0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG
- 0,3 Terminsgebühr, Nr. 3310 VV RVG
Keine Rechtsanwaltsgebühren bei Erstberatung?
Viele Anwälte werben mit kostenloser Erstberatung. Die Gerichte haben hierzu in den letzten Jahren unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Doch in der letzten Zeit kristallisierte sich heraus, dass diese Werbung grundsätzlich zulässig sei. Zwar dürfen gesetzliche mindest vorgeschriebene Gebühren durch Anwälte nicht unterschritten werden.
Allerdings gibt das RVG bei der Beratungsgebühr in der derzeitigen Form zwar einen Maximal-, nicht jedoch einen Mindestbetrag vor, sodass grundsätzlich auch eine kostenlose Erstberatung möglich ist – sofern es sich hierbei nicht um Konkurrenten verdrängende Werbung handelt.
Und auch, wenn der Anwalt unter der Hand doch die vermeintlich kostenlose Beratungsgebühr gegenüber einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung abrechnet oder die Gebühr im Folgeauftrag verrechnet, handelt es sich dem Grunde nach um widerrechtliche Werbung.
Rechtsanwaltsgebühren über Drittmittel finanzieren?
Nicht jeder kann die teils hohen Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich auch aus eigener Tasche zahlen. Doch schon das Grundgesetz (GG) bestimmt, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich sei (Artikel 3).
Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, wird Personen, deren eigene finanzielle Mittel nicht ausreichen, um einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Rechte zu beauftragen, zwei Sondersozialleistungen gewährt:
- Beratungshilfe: Hiermit können finanziell schlechtergestellte Personen die Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Die Kosten werden abgesehen von einer geringen Selbstbeteiligung von der Landeskasse getragen. In besonders komplexen Angelegenheiten, die ein Laie nicht allein bewältigen kann, ist auch die außergerichtliche Vertretung durch die Beratungshilfe gedeckt.
- Prozesskostenhilfe (PKH): Kommt es zum Verfahren vor Gericht, können Bedürftige PKH beantragen. Dabei werden die im Prozess entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren durch die Prozesskostenhilfe gedeckt. Auch hier sind die Landeskassen für den Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren zuständig – sofern PKH ohne Ratenzahlung gewährt wurde.