Relevanzrechtsprechung – Was ist zu beachten?
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
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Informationen zur Relevanzrechtsprechung im Versicherungsrecht
Gerade im Kfz-Bereich fällt im versicherungstechnischen Gebrauch häufiger der Begriff Relevanzrechtsprechung. Dabei ist vielen Fahrern und allgemein Versicherungsnehmern eher unklar, was genau die Bedeutung hinter diesem Wort ist.
Als Inhaber einer Kfz-Versicherung und regelmäßiger Fahrer im Straßenverkehr ist es allerdings wichtig, die unterschiedlichen Verfahrensweisen zu kennen.
Denn die Versicherung reguliert Schäden nach Verkehrsunfällen, die in den kosten übernommen werden sollen. Insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall, aber beispielsweise auch bei einem Parkschaden mit Teilschuld, ist es wichtig zu wissen, was die Relevanzrechtsprechung ausmacht.
Der folgende Ratgeber erklärt Ihnen den Begriff der Relevanzrechtsprechung und den Gedanken im Versicherungsrecht dahinter. Zudem werden Sie über die Anwendung im Versicherungsgesetz diesbezüglich informiert.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Relevanzrechtsprechung
Die Relevanzrechtsprechung ist eine Rechtsprechung des BGH und bezieht sich auf alte Versicherungsverträge im Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung.
Versicherte können sich auf diese beziehen, wenn der Versicherung durch die Obliegenheitsverletzung keine negativen Folgen drohen. Diese Verletzung hätte keine Relevanz im Schadensfall.
Berufen sich Betroffene auf die Relevanzrechtsprechung, wird der Schaden in der Regel wie gewohnt reguliert. Wann das möglich ist, erfahren Sie hier.
Was ist die Relevanzrechtsprechung?
Gemäß dem alten Versicherungsvertragsgesetz in Deutschland (VVG vor der Reform 2008) gilt für einige Altverträge und gesonderte Verträge die Relevanzrechtsprechung. Diese definiert nach dem Privatversicherungsrecht die grundlegenden Richtlinien zu Milderung des sogenannten „Alles-oder-Nichts-Prinzips“. Anwendung findet dies hauptsächlich bei Obliegenheitsverletzungen von Versicherungsnehmern.
Gerade nach dem alten Vertragsrecht haben die Versicherungen, meist im Teilkasko-Bereich, häufig auf die Leistungsfreiheit verwiesen. Dies passierte dann, wenn nach ihrem Ermessen ein Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach dem Vertrag verletzt hat. Dies kann aber recht schnell geschehen und muss nicht zwangsläufig bewusst sein. Beispielsweise durch fälschliche und nur lückenhafte Angaben in einer Schadensanzeige nach einem Unfall.
Bei einer üblichen Schadensmeldung würde ein Versicherungsnehmer den vollen Umfang einer Versicherungsleistung erhalten. Sofern aber laut Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, erhält der Kaskoversicherte nichts und der Schaden muss durch die eigenen Kosten repariert werden. Da dieses Verfahren generell als sehr hart gegenüber den Versicherten gesehen wird, gibt es die Relevanzrechtsprechung.
Was sagt das Versicherungsgesetz zur Relevanzrechtsprechung?
Laut der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist es für eine versicherte Person möglich, sich auf diese Rechtsprechung zu berufen, wenn der Versicherungsgesellschaft durch die entstandene Obliegenheitsverletzung keine tatsächlichen negativen Folgen drohen. Somit also der Verstoß der Obliegenheit ohne Relevanz wäre.
Hierbei kann der Versicherungsnehmer sich gemäß der Relevanzrechtsprechung auf folgende Einwände beziehen:
- Der Obliegenheitsverstoß basiert auf einem minder schweren Verschulden.
- Durch die Verletzung der Obliegenheit gab es keine zielgerichtete und ernsthafte Gefährdung für die Versicherungsanbieter.
- Der Versicherte wurde nicht über das Prozedere Möglichkeit zur Obliegenheitsverletzung in Kenntnis gesetzt oder nur mangelhaft informiert.
Fazit zur Relevanzrechtsprechung
Sollte eine versicherte Person die oben aufgeführten Gründe nach einem Obliegenheitsverstoß und dem Verweis der Versicherung auf Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen, kann der Schaden wie gewohnt im vollem Ausmaß reguliert und von der Versicherungsgesellschaft übernommen werden.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz wird die Relevanzrechtsprechung so behandelt, dass der Versicherungsschutz zwar eingegrenzt werden kann, dennoch nicht vollständig entfallen sollte, bei einem Obliegenheitsverstoß.
Dies hängt allerdings auch von der Schwere der Verletzung der Obliegenheit ab, inwiefern und in welcher Höhe ein Schaden für das Versicherungsunternehmen entsteht.
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