Reparaturschaden: In die Werkstatt oder Summe auszahlen lassen?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
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Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall
Wer in einen Unfall verwickelt wird, muss sich dann auch mit der Schadensregulierung auseinandersetzen. Doch was bedeuten in diesem Zusammenhang eigentlich Reparaturschaden oder Totalschaden?
Viele Autofahrer können selten im ersten Moment einschätzen, was eine Reparatur oder gar die Neuanschaffung eines Autos nach einem Unfall für Kosten verursachen kann. Sie werden mit den Fachbegriffen der Versicherungen und der Werkstätten oder sogar des Gutachters konfrontiert und wissen oft nicht, was eigentlich dahinter steckt.
Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kann sich daher für den Laien als sehr kompliziert erweisen. Die besagten Fachbegriffe, deren Bedeutung und die daraus resultierenden Zahlungen der Versicherungen sind teilweise für Geschädigte nicht richtig nachvollziehbar.
Was ein Reparaturschaden nun genau ist, wie dieser berechnet wird und was diesen von einem Totalschaden unterscheidet, soll im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet und erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Reparaturschaden
Ein Reparaturschaden ist quasi das Gegenteil von einem Totalschaden. Die Reparatur lohnt sich hier in der Regel, da der Wiederbeschaffungswert höher liegt.
Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen und sich das Geld beim gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer holen.
Ja, auch das ist unter Umständen möglich, wenn das Auto nach dem Unfall noch verkehrssicher ist. Dann ermittelt meist ein Sachverständiger in einem Gutachten die Höhe des Schadens. Ob Sie diesen mit dem ausgezahlten Geld ausbessern lassen oder nicht, bleibt Ihnen überlassen.
Was ist ein Reparaturschaden?
Ein sogenannter Reparaturschaden ist ein Teil der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall und bestimmt eine Summe, die einem Geschädigten ausgezahlt oder für die Reparatur des Fahrzeugs aufgewendet wird.
Von einem sogenannten Reparaturschaden wird dann ausgegangen, wenn die prognostizierten Kosten für die notwendigen Reparaturen nach einem Unfall niedriger ausfallen als der Wiederbeschaffungswert vom Fahrzeug. Die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen, muss jedoch auch bestehen. Ein Gutachten schafft hier meist Klarheit.
Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs wird bei dieser Prognose nicht berücksichtigt. Ein Fahrzeug hat immer einen bestimmten Wiederbeschaffungswert, nach einem Verkehrsunfall liegt jedoch nur noch ein Restwert dessen vor.
Ist eine Reparatur also noch möglich und wirtschaftlich auch sinnvoll, wird im Allgemeinen von einem Reparaturschaden gesprochen. Die Schäden sind also so gelegen, dass sie beseitigt werden können und die Reparaturkosten hierfür an den Wiederbeschaffungswert nicht heranreichen.
Totalschaden oder Reparaturschaden?
Im Gegensatz zum Reparaturschaden wird bei einem Totalschaden davon ausgegangen, dass sich der entstandene Sachschaden technisch nicht mehr beheben lässt oder dies wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn Reparaturkosten höher ausfallen als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Auch wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert übersteigen, wird meist von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgegangen. Somit unterscheidet sich der Totalschaden von einem Reparaturschaden.
Lohnt sich eine Reparatur oder kommt es zu einer Auszahlung?
Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall zwei Möglichkeiten, sich den Schaden durch die Versicherung ersetzen zu lassen.
Bei einem Reparaturschaden können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten, die bei einer Reparatur durch eine Werkstatt nachweisbar sind, geltend machen. Werden für die Reparatur jedoch neue Ersatzteile verwendet oder eine beschädigte Komponente durch eine andere ausgetauscht, kann es hier zu einer Anrechnung der Wertverbesserung kommen. Werden dagegen gebrauchte Ersatzteile verwendet, kommt es bei der Schadensregulierung nicht zu einem Abzug der Wertverbesserung.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, sich einen fiktiv ermittelten Wert von einem Reparaturschaden auszahlen zu lassen. Dies geschieht auf Basis von einem Gutachten und ist in § 249 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Ist das Fahrzeug trotz Beschädigung verkehrssicher und kann vom Geschädigten weiterhin genutzt werden, ist die Auszahlung der fiktiv errechneten, möglichen Reparaturkosten durchaus eine Alternative zur Reparatur. Auch bei einer Auszahlung müssen die Kosten der nötigen Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.