Restwert vom Auto: Wie viel ist Ihr Auto nach einem Unfall wert?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Restwert nach einem Verkehrsunfall: Wie viel ist das Auto noch wert?

Der Restwert nach einem Unfall spielt eine maßgebliche Rolle, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten und es der Geschädigte deshalb nicht mehr reparieren lassen, sondern verkaufen möchte.

FAQ: Restwert vom Auto

Was bedeutet “Restwert”?

Der Restwert ist der Wert eines Autos, den der Besitzer nach einem Unfall bei einem Verkauf noch bekommen kann.

Wie wird er berechnet?

Der Restwert wird in aller Regel von einem Sachverständigen ermittelt und in einem Kfz-Gutachten festgehalten.

Wer muss sich um einen Käufer kümmern?

Findet der Geschädigte keinen Käufer, muss sich die Versicherung des Unfallgegners um einen kümmern.

So ist bei einem Totalschaden der Restwert des Autos zu ermitteln

Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?
Wie berechnet sich der Restwert bei einem Auto?

Die Reparaturunwürdigkeit und damit ein Totalschaden bei einem Auto ist anzunehmen, wenn die Reparatur aufgrund des Vergleichs zwischen dem Wiederbeschaffungswert (z.B. 5.000 €) und den notwendigen Reparaturkosten (6.000 €) als wirtschaftlich sinnlos anzusehen ist. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag an Geld, den der Geschädigte aufwenden muss, um sich ein gleichwertiges Auto zu beschaffen. Der PKW-Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug beim Verkauf erzielen kann.

Die Entschädigungsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Damit wird der Betrag erstattet, den das Altfahrzeug hatte und den der Geschädigte benötigt, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Ein neuwertiges Auto zählt nicht als Maßstab, da der Wertverlust des Gebrauchtwagen einzubeziehen ist.

Beispiel:
  • Wiederbeschaffungswert des Autos: 5.000 €
  • Restwert des Autos: 1.000 €
  • Entschädigungsleistung: 4.000 €

Ein Sachverständiger muss für das Auto den Restwert ermitteln

Um Wiederbeschaffungswert und Restwert festzustellen, genügt der Blick in die „Schwacke-Liste“ nicht. Die Liste berücksichtigt keine örtlichen Besonderheiten und bietet allenfalls Anhaltspunkte. Keine Versicherung wird sich auf allgemeine Feststellungen dieser Art einlassen. Die Restwertermittlung ist Aufgabe eines KFZ-Sachverständigen. Im Haftpflichtschadensfall kann ihn der Geschädigte selbst beauftragen. Er hat für das Auto den Restwert zu berechnen. Steht der KFZ-Restwert fest, muss der Geschädigte das Auto zum Restwert unverzüglich verkaufen, um Standkosten zu vermeiden.

Der Übererlös ist auf den Restwert nach einem Unfall anzurechnen

Bei der Schadensberechnung ist der Betrag maßgebend, den der Geschädigte bei der bestmöglichen Verwertung des PKW tatsächlich erzielt (BGH DAR 1992, 172). Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, da er am Schadenfall nichts verdienen soll. Auf Verlangen der Versicherung muss er den tatsächlich erzielten Restwert nachweisen.

Geschädigter braucht keine Marktforschung zu betreiben

Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen
Der Geschädigte darf nach einem Unfall seinen PKW gemäß ermitteltem Restwert verkaufen

Allerdings ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um für sein Fahrzeug einen möglichst höheren Preis als den im Gutachten festgestellten KFZ-Restwert zu erzielen (BGH DAR 1985, 218). Es genügt, wenn er sein Auto einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu dem vom Sachverständigen kalkulierten Preis bzw. Restwert des PKW anbietet und veräußert. Die Bewertung des Gutachters ist maßgebend. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vor dem Verkauf zu informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, ein eventuell besseres Angebot zu machen (BGH DAR 1993, 251).

Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf die Möglichkeit eines eventuell höheren Restwertes verweisen, der bei einem Totalschaden als Restwert nur auf einem Sondermarkt oder durch die Einbeziehung spezialisierter Restwerteaufkäufer zu erzielen wäre. Er braucht sich nicht auf „Mondpreisangebote“ verweisen zu lassen (BGH DAR 1993, 251).

Findet der Geschädigte keinen Kaufinteressenten, kann er den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auffordern, einen Interessenten zu benennen, der bereit ist, das Fahrzeug zu dem Restwert des Autos nach dem Unfall zu kaufen.

Grundsätze im Überblick

  • Der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfall zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige beim Totalschaden als Restwert ermittelt hat.
  • Sofern der Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot unterbreitet, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und darf das Fahrzeug nicht mehr zu dem im Sachverständigengutachten benannten Restwert verkaufen.
  • Der Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem Sondermarkt zu erzielen gewesen wäre.
  • Der Geschädigte muss sich einen Übererlös anrechnen lassen, wenn er diesen mühelos ohne „überobligatorische Anstrengungen“ erzielen konnte. Sofern er sein Altfahrzeug beim Kauf eines neuen PKW in Zahlung gegeben hat, braucht er sich einen vom Händler eingeräumten Rabatt nicht als Übererlös anrechnen zu lassen (OLG KölnVersR 1994, 1290).
  • Bei einem Neufahrzeug (Laufleistung bis 1000 Kilometer, einen Monat seit Zulassung), das in seiner Substanz erheblich beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor, der den Geschädigten zur Abrechnung auf Totalschadenbasis berechtigt.
  • Wird das beschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert, kann der Geschädigte nicht mehr die fiktiven Reparaturkosten verlangen, die er verlangen könnte, wenn er das Fahrzeug unrepariert weiter benutzen würde. In diesem Fall steht ihm nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu.
  • Der Geschädigte brauch sich nur auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen zu lassen, wenn der Restwert des Fahrzeuges den Schrottwert erreicht (BGH NJW 1985, 2469).

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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112 Kommentare

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  1. alina
    Am 3. August 2017 um 18:19

    Reparaturkosten 5000€ lt Gutachten
    Wiederbeschaffung 2700€
    Restwert 810€

    Entschädigung 1890€
    Kosten Gutachten 644,15
    Übernahme der Vers. des Verursachers 2534,15€

    Was ist mit der 130% Regelung bei Reparatur?
    Abschleppkosten?
    Nutzungsausfall und wie hat der Nachweis auszusehen?
    Ersatzfahrzeug?
    Auslagenpauschale?

    Autoverwertung hat 360€ geboten! Kann man das als Schrottpreis ansetzen?

  2. Jonas
    Am 1. August 2017 um 17:02

    Hallo liebes Team,

    bei meinem Wagen handelt es sich wohl um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Werkstatt bei der der Wagen steht, hat bei der Restwertermittlung seitens des Gutachters geboten und das höchste Gebot abgegeben.
    Sollte ich mich für den Verkauf an diese (nach Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung) entscheiden, gibt es etwas was ich beachten muss?
    Damit meine ich, was sollte nicht im Kaufvertrag stehen bzw. was sollte im Kaufvetrag stehen?
    Könnte die Werkstatt auf mich zurückkommen und sagen, von manchen Schäden etc. hätte Sie nichts gewußt und Teile des Geldes zurückverlangen?
    Sollte ich mir den Kaufvertrag zuschicken lassen, oder vor Ort unterschreiben?
    Sollte die Abgabe der Papiere nach Eingang des Geldes erfolgen?

    Mir geht es darum, falls ich verkaufe, dass im Nachhinein keine Ansprüche von Dritten in dieser Angelegenheit erhoben werden können.

    Vielen Dank,

    Jonas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 9:49

      Hallo Jonas,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen zur Erstellung eines Kaufvertrages an einen Anwalt verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Carmen
    Am 14. Juli 2017 um 13:55

    Hallo,

    mein 16 Jahre alter Opel Astra ist durch einen Unfall ein Totalschaden.
    Da er noch fahrbereit ist und ich auch kein Geld für ein neues Auto habe, will ich mir die Entschädigung auszahlen lassen. Jetzt hat die Versicherung ein verbindliches Angebot von einer Firma das ich mein Fzg für 103 € verkaufen soll. Muss ich es verkaufen?

  4. Maik B.
    Am 30. Mai 2017 um 21:55

    Hallo!
    Nach einem Unfall bei dem mein geparktes Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, ist ein Gutachten erstellt worden.
    Die Reparaturkosten würden sich auf rund 26.000€ belaufen.
    Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 15.700€.
    Der Restwert wurde auf 5700€ beziffert.
    Im Gutachten stehen drei Angebote von Autohändlern. U.a. über die 5700€ vom Händler/Werkstatt wo mein Fahrzeug steht.
    Muss der Händler dieses Angebot jetzt bezahlen wenn ich mein Fahrzeug an ihn verkaufen will?
    Oder kann er dieses Angebot an Bedingungen knüpfen? Zum Beispiel, die 5700€ gibt es nur wenn ich auch dort ein neues Fahrzeug kaufe.
    Nach einem Telefonat mit meinem Ansprechpartner dort, wurde mir so etwas durch die Blume gesagt, mitgeteilt…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 12:39

      Hallo Maik,

      sofern es sich nicht um ein unverbindliches Angebot handelt, ist ein Kaufangebot in der Regel bindend.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Maik B.
        Am 1. Juni 2017 um 13:05

        Danke für die schnelle Antwort!
        Es war ein verbindliches Angebot gültig bis 15.06.
        Hat sich aber mit dem heutigen Tag erledigt. Das Fahrzeug wurde ohne Bedingungen am heutigen Tag aufgekauft.
        Ich denke der betreffende Ansprechpartner wollte sich nur kurz wichtig machen. Eventuell um mir ein wenig schlechtes Gewissen einzureden um dann dort doch ein anderes oder neues Fahrzeug zu kaufen.
        Vielen Dank.

  5. jakup
    Am 15. Mai 2017 um 17:46

    Guten tag ich hatte einen unverschuldeten Unfall.
    Wiederbeschaffungswert 2700€
    Reparaturkosten 2830€
    Restwert 700€ ( Drei Angebote wurden ein geholt)
    Das ergab das eingeholte Gutachten vom kfz sachverständigen.
    Ich möchte das Fahrzeug weiter nuzten.
    Die Versicherung hat jetzt ein eigenes Restwertangebot ermittelt in höhe von 1370€. Ist dieses Angebot rechtskräftig?
    Der auszuzahlende Betrag wird dadurch deutlich geringer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 9:14

      Hallo jakup,

      da die Reparaturkosten so hoch sind, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Versicherung ersetzt in einem solchen Fall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent, lassen Sie die Arbeiten fachmännisch durchführen und behalten Sie das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang, muss die Versicherung die Reparaturkosten zahlen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie in diesem Fall kompetent beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Ulrike
    Am 15. Mai 2017 um 8:01

    Hallo,
    ich war Geschädigte bei einem Unfall im Januar 2016.
    Der Restwert meines Autos liegt bei 150Euro.
    Jetzt möchte ich demnächst das Auto verkaufen.
    Kann ich den Restwert von. 150 Euro verlangen oder ist das ein Problem wenn ich einen Käufer finden sollte, der
    mir mehr dafür bezahlt?
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 8:41

      Hallo Ulrike,

      wird ein Übererlös erzielt, muss dieser angerechnet werden. da Sie als Geschädigte nicht am Schadenfall verdienen sollen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. dado
    Am 12. Mai 2017 um 14:54

    Mein Pkw hat einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Gutachter hat den Restwert auf 200E angesetzt. Wenige Tage nach Erhalt des Gutachtes habe ich Angebot für 300euro zu Verkaufen ,würde es gerne tun um die Standgebühr zu minimieren aber bin nicht sicher ob ich es darf ?,wegen Gegenerische Versicherung ? die brauchen noch ein paar wochen das sie es bearbeiten und meine standgebühren werden immer mehrer. Was soll ich tun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2017 um 10:03

      Hallo Dado,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Mario
    Am 16. April 2017 um 13:43

    Hallo,ich bin geschädigter bei einem Unfall.Was bekomme ich von der gegnerischen Versicherung ?Zusammenfassung:Reperaturschaden Reperaturkosten ohne MwSt.EUR 3.976,21 Gesamtbetrag inkl.19,00%MwSt.EUR 4.731,69 Wiederbeschaffungswert(Steuerneutral)EUR 5.200,00 Restwert(Steuerneutral)EUR 1.200,00

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 9:14

      Hallo Mario,
      wir können nicht einschätzen, welche Zahlungen die gegnerische Versicherung tätigt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Honda Accord
    Am 12. April 2017 um 12:07

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Fahrzeug (keine 3 Jahre alt), wurde von einem LKW übersehen und zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erklärt. An dem Fahrzeug wurden ursprünglich noch ein paar Extras, wie Standheizung, Tieferlegung usw. ein- bzw. angebaut. Der Zeitwert, laut Gutachten, ermöglicht mir aber gerade einmal die Beschaffung des eigentlichen Fahrzeuges (gebraucht, gleiches Modell und Grundausstattung), ohne die Extras.
    Es entstehen weitere Kosten (für Material und Einbau), um den Wagen wieder so aussehen zu lassen wie den Alten.

    Meine Frage: Muss ich nun wirklich für diese Kosten selbst aufkommen?

    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 10:21

      Hallo,

      die Versicherung nur dazu verpflichtet, Ihnen der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu bezahlen. Ob dies in Ihrem Fall eingehalten wird, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht einschätzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Oliver
    Am 4. April 2017 um 19:59

    Mein Sohn (Alter 21 Studend) hat unter alkohoeinfluss ein Auto Beschädigt
    Für die Tat wurde bereits ein Strafbefehl erlassen
    Jetzt kommt vom Anwald des Geshädigten noch eine Schadensersatzforderung über 600 € inkl. MwSt aufgrund von Kostenvoranschlägen
    Wenn ich das Auto in Mobile suche Baujahr 1992 erhalte ich Angebote von 150 – 400 €
    Was kann ich tun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 11:02

      Hallo Oliver,

      grundsätzlich ist es ratsam, die Schadensregulierung durch Ihre Versicherung erfolgen zu lassen. Diese wird Sie bzw. Ihren Sohn zwar aufgrund des Alkohols in Regress nehmen, allerdings können Sie dann sicher sein, dass die Regulierung korrekt erfolgt. Zu den genauen Zahlen können wir Ihnen aber nichts sagen. Welcher Restwert für ein Auto infrage kommt, muss in der Regel ein Gutachter entscheiden. Dieser hat zudem die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Im Zweifel können Sie sich ebenfalls an einen Anwalt wenden, allerdings müssen die Kosten Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung tragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Thomas S.
    Am 3. April 2017 um 17:20

    Hallo. Wir hatten letzte Woche einen Unfall mit einem LKW. Dieser hat laut BMW einen Schaden von 11000 Euro verursacht. Der Zeitwert des Autos liegt noch bei etwa 14.000.-15000 Euro. Den Restwert kenn ich leider noch nicht. Da dies leider schon der 3. Unverschuldete Unfall mit diesem Fahrzeug ist haben wir kein gutes Gefühl mehr mit diesem Auto. Die beiden letzten Reparaturen beliefen sie auf etwa 10.000 Euro. Wir möchten das Fahrzeug los werden ohne drauf zu legen. Problem ist. Es wird Finanziert und 16000 sind noch offen. Welche Möglichkeiten hab ich ihn zu verkaufen ohne Verlust. Vielen Dank.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 10:19

      Hallo Thomas,

      leider bieten wir keine Finanz- oder Verkaufsberatung und müssen an dieser Stelle an einen Experten verweisen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Iris B.
    Am 30. März 2017 um 10:30

    Ich habe einen Unfall gehabt, bei dem ich jemandem auf der Autobahn aufgefahren bin. Ich bin Vollkasko versichert mit 1000,- SB. Der Wagen (jetzt 2 Jahre alt) ist bzw. war vor dem Unfall ca 18000€ wert, Reparatur laut Gutachter soll ca 14000 kosten. Ich möchte dass der Wagen repariert wird, der Gutachter hat den Wagen aber für 48 Std in eine schrottbörse gestellt, um den Schrottwert zu ermitteln.
    Ich war immer der Überzeugung, dass die Versicherung im Vollkasko Fall die Reparatur bezahlt, da sie noch nicht den Totalschaden darstellt und bin nun völlig verunsichert ..

    Danke für evtl Tipps, Infos ..
    Iris

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2017 um 8:18

      Hallo Iris,

      in der Regel kommt die Vollkaskoversicherung für die Reparaturkosten an Ihrem Fahrzeug auf, wenn dies wirtschaftlich einen Sinn ergibt. Andernfalls bekommen Sie den Wiederbeschaffungswert ausbezahlt. Einzelheiten dazu sollten Sie in Ihrem Vertrag finden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. F. Klaus
    Am 20. März 2017 um 15:03

    Habe einen BMW als Unfall Gekauft,und diesen schaden sebst behoben.bin seit 48 Jahren KFZ Schlosser.
    Nach einem Jahr ist mir einer ins Auto gefahren hinten links.der vorschaden war vorne rechts.
    Da es von dem vorschaden kein Gutachten gibt,ich aber Rechnungen über neuteile belegen kann.
    Sagt die versicherung es war ein Totalschaden,und ist mit dem Gutachten des jetzigen Schaden
    nicht einverstanden.Weigert sich den Schaden zubegleichen.Das Gericht hat einen Obergutachter
    beauftragt ein neues Gutachten zumachen.Der sagt sie müssen beweisen das es kein Totaschaden war.

    Hat einer so was schon gehabt??

    Lg Klaus

  14. Honda
    Am 2. Februar 2017 um 10:46

    Am 03.01 wurde mein Fahrzeug Honda Civic EG 3 beschädigt.
    Gutachter war am 17.01 anwesend und gestern ist das Gutachten hier angekommen.

    Reparaturkosten ohne Mwst. 1433,-€
    Wiederbeschaffungswert 1100,-€
    Restwert 100,-€
    Wiederbeschaffungsdauer 12 Kalendertage

    Beurteilung Totalschaden
    Verk. Sicherheit nicht gegeben.

    Sind 12 Kalendertage nicht viel zu wenig da ich schon 30 Tage auf das Gutachten warten musste und in dieser zeit mein Fahrzeug nicht nutzen konnte ?

    Mit welchen Leistungen kann ich rechnen bzw. was steht mir zu ?

    Beste Grüße
    Honda

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2017 um 11:13

      Hallo Honda,

      wir dürfen Sie leider nicht im Einzelfall beraten. Sie sollten dies mit Ihrem Rechtsbeistand besprechen. Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt mit dem Tag, an dem der Totalschaden festgestellt worden ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Honda
        Am 2. Februar 2017 um 11:22

        Sehr geehrte Redaktion von bussgeldkatalog.org

        vielen dank für die Information zur Wiederbeschaffungsdauer.

        Beste Grüße
        Honda

  15. Eike
    Am 25. Januar 2017 um 23:31

    Hallo
    hatte heute einen Unfall. Mir wurde die Vorfahrt genommen. Also keine Schuld.
    Sagen wir mal wiederbeschaffungswert ist bei 6000 Euro
    Auto ist noch 2000 wert. Reperatur kosten also 4000 Euro. Nun möchte ich aber das Auto nicht verkaufen und reparieren lassen. Würde die gegnerische Versicherung zahlen auch wenn das Auto ein wirtschaftlicher totalschaden ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2017 um 9:42

      Hallo Eike,

      in der Regel sollte durch ein Gutachten abgeklärt werden, wie hoch der Schaden ist und ob dieser überhaupt behoben werden kann. Für die Schadensregulierung ist die gegnerische Versicherung zuständig, sodass diese Ihnen mitteilen sollte, in welcher Höhe dies geschehen wird. In diesem Fall sollten sie mit der Versicherung, falls Ihnen diese bekannt ist, in Verbindung treten und dies mit dieser abklären

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Andreas V
    Am 21. November 2016 um 16:43

    Ich habe eine grundsätzliche Frage.

    folgendes Beispiel:
    wirtschaftlicher Totalschaden
    Wiederbeschaffungswert: 5000€
    Restwert nach Unfall: 2000€

    Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und der Schaden mit der Versicherungen abgerechnet wird (hier: WBW-RW= 3000€ Erstattung), gehört dann der Versicherung das Fahrzeug oder kann ich zusätzlich das Fahrzeug nochmal zum Restwert veräußern!?

    Danke vorab

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2016 um 9:49

      Hallo Andreas,

      da der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird – die Versicherung zahlt ihn also nicht – können Sie das Auto verkaufen, um diesen Restwert zu erlangen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Ronny B.
    Am 17. November 2016 um 21:32

    Hallo mein Wagen hatte vor kurzen einen Auffahrundfall mit einem ermittelten wirtschaftlichen Totalschaden und einem begutachteten Wiederbeschaffungswert von 4300,- Euro ermittelt. Die gegnerische Versicherung möchte mir 2625,- Euro erstatten und hat mir einen Kaufangebot von 1700,- unterbreitet.

    Nun ist der Wagen eigentlich schon 5 Tage vor dem Unfall von mir privat für 5600 Euro verkauft gewesen und der Käufer ist jedoch von seinem Kauf auf Grund des Schadens zurückgetreten. Was kann ich tun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2016 um 12:28

      Hallo Ronny,
      normalerweise haben Sie in dieser Situation keine andere Möglichkeit, als den Wagen an die Versicherung zu verkaufen. Der eigentliche Käufer hat in der Regel jegliches Recht, aufgrund des Schadens vom Kauf zurückzutreten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Alina
    Am 8. November 2016 um 18:56

    Hallo,
    ich hatte einen Autounfall. Mein Auto hat einen Totalschaden, welches ich aber noch abbezahlen muss. (ca. 7.000)
    Reparaturkosten: 17.789,20
    Wiederbeschaffungswertangabe: 8.100
    Restwert 2.000

    Meine Frage: Wie viel Geld bekomme ich? ich habe gedacht, dass die 8.100 der Zeitwert ist. Der Wert des Auto vor dem Unfall. Damit könnte ich das Auto abbezahlen und hätte dann noch circa 1.000 €.
    Dann hat das Auto ja noch einen Restwert von 2.000 €.
    Heißt das nicht, dass ich 3.000 € insgesamt bekomme?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 12:31

      Hallo Alina,

      entscheidend sind der Restwert und der Wiederbeschaffungswert. Von der Versicherung bekommen Sie in der Regel die Differenz beider Werte ausgezahlt. In Ihrem Fall also 6.100 Euro. Zudem können Sie das Auto mit Totalschaden für 2.000 Euro veräußern. Entsprechend sollten Sie am Ende auf die 8.100 Euro kommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Patricia L.
    Am 4. November 2016 um 14:33

    Hallo,

    Ich hatte einen Unfall (mir wurde die Vorfahrt genommen) und mein verunfalltes Fahrzeug wurde als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft. Das Gutachten beziffert den Restwert auf 1100€ und den Wiederbeschaffungswert auf 3000€. Nun habe ich mir mittlerweile ein neues Auto gekauft und meinen Unfallwagen hat dieser Händler für 200€ in Zahlung genommen und mir daraufhin diesen Betrag angerechnet. Jetzt hat die gegnerische Versicherung einen höheren Restwert (217€) ermittelt. Welcher Wert ist denn jetzt bindend? Die 110€ aus meinem Gutachten, die 200€ vom Händler oder die 217€ von gegnerischen Versicherung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 11:46

      Hallo Patricia,
      in der Regel ist eher bindend, was das Gutachten bzw. die gegnerische Versicherung sagt. Da diese sogar noch mehr ermittelt hat, sollten Sie sich auf diesen Wert beziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Berends
    Am 24. Oktober 2016 um 9:30

    Hallo
    Habe von dem Gutachter eine Angebot bekommen, dass jemand 800€ für das Auto geben würde. Das Auto ist eine finanzeller Totalschaden. Jetzt sagt die Versicherung sie haben jemand gefunden der 2200€ zahlt.
    Wie kann man kontrollieren ob die Versicherung auch die genauen Angaben des Schadens angegeben haben, da ja dort ein großer Unterschied in der Summe ist.
    Hatte eigendlich einen bekannten der mir 1000€ geben wollte.

    Viele grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Oktober 2016 um 11:45

      Hallo Berends,
      um dies zu kontrollieren, können Sie sich normalerweise einfach mit dem möglichen Käufer in Verbindung setzen und bei ihm nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. SCHIESL
    Am 28. September 2016 um 18:47

    Hallo , mein PKW wurde angefahren und ist Totalschaden . Der Gutachter hat einen Restwert von 1100 .- Euro festgelegt.
    Ich habe den Wagen für diesen Preis verkauft.
    Eine Woche später bekam ich Post von der Versicherung ,Sie hat für den Wagen einen Käufer der bezahlt 2090.- Euro .
    Frage , ist mein Verkauf rechtlich korrekt ?
    Der Gutachter sagte mir noch , ich muss den Wagen schnellstmöglich verkaufen , wenn jemand den Restwert bezahlt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:23

      Hallo Schiesl,

      das kommt darauf an, welche Abmachung Sie mit der Versicherung getroffen haben. Grundsätzlich sind Sie Eigentümer des Fahrzeugs und es steht Ihnen damit frei, das Fahrzeug zu veräußern. Dennoch ist es erforderlich stets im Kontakt mit der gegnerischen Versicherung zu bleiben, um die Schadensregulierung bestmöglich abzuwickeln. In diesem Fall sollten Sie die Situation mit dem Versicher besprechen. Es ist denkbar, dass dies Einfluss auf die Erstattung der Schadenssumme hat. Dies bleibt allerdings abzuwarten. Im Zweifel bzw. Streitfall sollten Sie den Gang zum Anwalt nicht scheuen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Birgit
    Am 1. September 2016 um 21:07

    Hallo ich hatte einen Unfall und habe das Gutachten heute bekommen
    Wiederbeschaffungswert 10700€ inkl.MwSt
    Restwert 4050€ inkl.MwSt
    Reparaturkosten 16180€inkl.MwSt
    Ich werde daraus nicht schlau?
    Mit wieviel Geld kann ich von der Versicherung rechnen
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 10:25

      Hallo Birgit,
      in diesem Fall liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nachdem Sie dieses Gutachten bei der Versicherung vorgelegt haben, wird Ihnen mitgeteilt, mit wie viel Geld Sie rechnen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Sven
    Am 9. August 2016 um 20:07

    Hallo ich hatte einen Unfall auf der Autobahn und habe einen Schaden an meinen Fahrzeug von 2700 netto da ich das Auto nicht reparieren lassen. Die schadensregulierung ist nach 7 Wochen nicht erfolgt meine frage wie lange darf sich die gegnerische versicherung zeit lassen. Klar ist, das ich auf keinen Fall schuld bin. Und darf ich mein Fahrzeug verkaufen wenn der Schadensfall noch nicht abgewickelt ist ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 10:01

      Hallo Sven,

      Sie sollten auf die Abwicklung und Regulierung warten und das Fahrzeug noch nicht verkaufen. Sofern die Überprüfung abgeschlossen ist, sollte eine rasche Schadensregulierung von der Gegenseite folgen. Es empfiehlt sich daher, die Kommunikation von Ihrer Versicherung aus mit der Gegenseite regeln zu lassen. Fragen sie daher nach, da 7 Wochen durchaus lange sind und Sie dann wahrscheinlich Anspruch auf Ersatz hätten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Köki
    Am 26. Juli 2016 um 3:01

    Hallo,
    Ich hab da mal eine frage, ich hab nen Unfallschaden.
    Laut Gutachter;
    wiederbeschaffungswert 4425€
    Reparaturkosten incl MwSt 3400,96€
    Restwert 3338€
    Schaden nach abzug restwert(totalschadenabrechnung) 1087€
    Hab heute 1112€ überwiesen bekommen, will das auto aber selber reparieren lassen. Kriege ich noch die reparaturkosten ohne die MwSt??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 9:19

      Hallo Köki,

      diesbezüglich sollten Sie mit Ihrer Versicherung in Kontakt treten. Diese kann Ihnen genau sagen, wie die Verrechnung des bisher überwiesenen Betrags erfolgte und ob noch eine Summe aussteht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Ottilie
    Am 9. Juli 2016 um 20:53

    Bei einer – von mir unverschuldeten – Beschädigung meines Autos durch Dritte wurde vom Gutachter wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt und auch so – azgl. € 300 Schrottwert – abgerechnet. Eine Reparatur habe ich nicht durchführen lassen, weil die Schäden optisch nicht ins Auge fielen.
    Ich will das Auto nun für € 1.000 verkaufen. Hat es denn überhaupt noch einen “Versicherungswert”, wenn künftig der Erwerber seinerseits einen Unfallschaden geltend machen will?
    Danke im voraus für Ihre Antwort !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:19

      Hallo Ottilie,

      es ist in der Regel kein Problem, ein Unfallauto zu verkaufen. In den Papieren und Verkaufsunterlagen muss das Fahrzeug nur eindeutig als Unfallwagen deklariert und der Käufer wahrheitsgemäß über alle Schäden in Kenntnis gesetzt werden. Sind alle Unfallschäden Inhalt des Vertrages, kann der Käufer auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. aylin
    Am 8. Juni 2016 um 2:30

    Hallo ,
    Mein Auto hat laut Dekra Wiederbeschaffungswert 4.400 €
    Restwert 1450 €
    Wiederbeschaffungsaufwand 2975 €

    kann ich den Wiederbeschaffungsumme erhalten oder Erstattung von Netto Reparaturkosten ?
    Gegnerische Versicherung hat
    Käufer gefunden für 2270 € .
    möchte mein Auto behalten und nicht reparieren welche Restwert ist in so einem Fall gültig die von Dekra regional oder der von der höchstgebot von der Versicherung (onlinebörse autoonline ) ??? welche summe wird angerechnet

    gruss Aylin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juni 2016 um 9:19

      Hallo aylin,

      diesbezüglich müssten Sie sich mit der gegnerischen Versicherung und Ihrer Versicherung einigen und kommunizieren. Wenn Sie Ihr Auto behalten wollen, kann eine Reparaturkostenübernahme erfolgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Peter
    Am 27. Mai 2016 um 8:25

    Hallo,
    Ich hab da mal eine frage, ich hab nen Unfallschaden. Laut Gutachter wiederbeschaffubgswert 8500
    Reparaturkosten incl MwSt 6652,49
    Restwert 2060
    Wie wird dieser Schaden abgerechnet?

    Gruß Peter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 9:50

      Hallo Peter,

      das richtet sich danach, ob eine konkrete oder fiktive Schadensabrechnung vorgenommen wird. In der Regel haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe der Reparaturkosten. Bei der fiktiven Schadensabrechnung errechnet sich der Schaden daraus, dass vom Wiederbeschaffungswert des Autos der Restwert abgezogen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Geschädigter Bmw
    Am 21. Mai 2016 um 11:30

    Hallo.ich habe folgendes Problem. Mein Bmw e46 stand in meinem Caport und die Vermieter haben die Mauer Fahrersitz und die Treppe daneben mit dem Hochdruckreiniger gesäubert.dabei War mein Auto danach mit Dreck und Steinchen übersät. Nachdem ich in der Waschstrasse war vielen viele Kratzer/Steinschlag am Auto Fahrerseits auf.betroffen waren Kotflügel vorne und hinten,Fahrertür,Tür hinten,Dach,Seitenscheibe ,Heckscheibe und Rahmen.Da es kein Neuwahlen mehr ist und dieser schon einige km und kleinere Lackschädenauf der Motorhaube aufweist bin ich zu einem Fahrzeug lackierer der den wagen auf einen wirtschaftlichen totalschaden begutachtet hat.ich sollte laut Vermieter ein Gutachten machen lassen was deren Versicherung dann zukommt.in den Wagen sind ansonsten die letzten jahre knapp 11000 Euro rein geflossen,alles noch nachweisbar. Wird dies berücksichtigt? Womit kann ich bei einem bmw e46 baujahr 98 bei der Versicherung rechnen?möchte den Wagen noch länger weiter fahren.Was wird mir bei wirtschaftlichen Totalschaden bezahlt?Gruß und danke im vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2016 um 9:22

      Hallo Bmw,

      eine genaue Aussage zur Restverwertung und zur spezifischen Geldsumme können wir nicht machen. Um die Angelegenheit im Detail abzuklären, wenn Sie sich an Ihren Versicherer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. rafael
    Am 27. April 2016 um 19:00

    hallo!
    Ich abe eine verkehrsunfal, die Versicherung Gutachten gab das Auto als totalschaden.
    Das Auto wird von der Bank finanziert,und Versicherung zusammen mit der Bank erzielte folgendes Abkommen.
    Gutachten weist den Wert von- 13.000,00
    Autorestwert: -4.800,00
    total Betrag: 8.200,00

    Meine Frage ist, kann die Versicherung mit der Bank, ohne dass ich alle diese Entscheidungen zu treffen Beratung?
    Bank schickte eine neue Zahlungsform,vo war 8200,00 abgezogen.
    Warum reduziert sie 8.200,00 an Stelle von 13.000,00?
    Wenn die Bank nahm das Auto, weil ich dafür bezahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. April 2016 um 9:56

      Hallo Rafael,

      13.000 Euro ist der Betrag, den Sie bezahlen müssten für ein ähnliches Fahrzeug. Das kaputte Fahrzeug ist laut Gutachten noch 4.800 Euro wert. Der Schaden beträgt also 8.200 Euro. Diese wurden vermutlich von der Versicherung an die Bank gezahlt. Der Betrag wurde also getilgt. Das kaputte Auto mit dem Wert von 4.800 Euro ist offenbar noch in Ihrem Besitz und noch nicht verkauft.
      Es ist möglich, dass die Versicherung mit der Bank berät, wenn der eigentliche Eigentümer die Bank ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Christoph
    Am 23. April 2016 um 19:55

    Hallo,

    habe einen Problem!
    durch den Totalschaden meines PKW nach einem Verkehrsunfall,will das gegnerische Versicherung die Notreparatur(incl. Beihilfe zur Erstellung eines Gutachtens) die der Werkstatt in Rechnung gestellt hat nicht bezahlen!der Werkstatt fordert mich
    die Rechnung zu bezahlen!obwohl ich der Geschädigter in den Fall bin.Was soll ich machen?
    MfG
    Christoph

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. April 2016 um 8:23

      Hallo Christoph,

      sollte es Probleme mit der Schadensregulierung geben, können Sie sich unter Umständen an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.

      Da wir auch keine Rechtsberatung leisten dürfen, möchten wir Sie bitten sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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