Besteht ein Rückgaberecht für Gebrauchtwagen?
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
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Rücktritt vom Kaufvertrag für Gebrauchtwagen – Rechtliche Grundlagen
Gebrauchtwagen sind auf dem deutschen Automobilmarkt äußerst beliebt. Das Kraftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Flensburg verzeichnete allein im Oktober 2016 knapp über 599.000 Besitzumschreibungen von Pkw. In all diesen Fällen fand demnach ein Halterwechsel statt. Dieser Zahl stehen etwas mehr als 262.700 Neuzulassungen – also die erstmalige Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs – im selben Zeitraum gegenüber.
Nachgefragt werden vor allem junge Gebrauchtwagen, sind diese doch meist noch sehr gut in Schuss und bezüglich der Technik fast auf dem neuesten Stand. Dank des großen Wertverlustes von Neufahrzeugen innerhalb des ersten Jahres nach der Erstzulassung profitieren Käufer außerdem von vergleichsweise günstigen Preisen. Hier kann der Kunde nur gewinnen, oder?
Doch leider lauern auch beim Gebrauchtwagenkauf viele Fallstricke. Nicht selten kann es passieren, dass einem Käufer nach kurzer Zeit Mängel auffallen oder er merkt, dass das Fahrzeug für den Einsatz im Alltag nicht geeignet ist, da zu wenig Platz im Innenraum vorhanden ist. Vielleicht findet er sogar ein besser ausgestattetes Auto zu einem günstigeren Preis. Kann jemand in einer solchen oder ähnlichen Situation den Gebrauchtwagen einfach zurückgeben? Welche Rechte haben Käufer? Im folgenden Ratgeber widmen wir uns dem komplexen Thema „Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen“.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rückgaberecht beim Gebrauchtwagen
Gekauft ist gekauft und ein Kaufvertrag auf jeden Fall verbindlich. Ein Rücktritt vom Autokauf ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob Sie ein solches Rückgaberecht haben, hängt unter anderem davon ab, ob der Verkäufer ein Unternehmen oder eine Privatperson war.
Einen Anspruch auf Rückgabe haben Sie normalerweise nur, wenn das Auto einen Mangel aufweist und dieser bereits vor Vertragsschluss bestand. In diesem Fall kann der Käufer dessen Beseitigung verlangen und ggf. vom Vertrag zurücktreten.
Private Verkäufer schließen die Haftung für etwaige Mängel meistens vertraglich aus – und damit auch ein mögliches Rückgaberecht. Der Käufer kann aber den Vertrag anfechten, wenn der Verkäufer Mängel bewusst verschwiegen hat.
Grundlegendes zum Rücktrittsrecht bei Gebrauchtwagen
Einführend ist es wichtig, auf Folgendes hinzuweisen: Viele Verbraucher gehen davon aus, dass nach dem Kauf für 14 Tage ein generelles Rückgaberecht für Gebrauchtwagen besteht. Hierbei handelt es sich jedoch um einen weit verbreiteten Irrtum. Kaufen Sie etwa ein Auto bei einem Händler, so können Sie es bei Nichtgefallen nicht einfach zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Vielmehr müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden, damit der Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf möglich ist.
Möchten wir uns der Antwort auf die Frage nähern, wann beim Gebrauchtwagen ein Rücktritt vom Kaufvertrag durchführbar ist, muss zunächst unterschieden werden, wo bzw. von wem das Fahrzeug erworben wurde. Hierbei bestehen drei Optionen:
- Sie kaufen das Fahrzeug bei einem Unternehmer.
- Sie erwerben das Auto von einer Privatperson.
- Der Autokauf fand im Internet statt.
Für diese drei Möglichkeiten bestehen unterschiedliche Regelungen beim Rückgaberecht für Gebrauchtwagen. Über diese sollten Sie sich bereits im Vorhinein als Käufer im Klaren sein, um im Fall der Fälle nicht negativ überrascht zu werden.
Beachten Sie: Nicht nur bei gewerblichen Fahrzeughändlern handelt es sich um Unternehmer. Zu diesen werden beim Autoverkauf auch Personen gezählt, die einen Wagen im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit veräußern. Verkauft also ein selbstständiger Handwerker sein Dienstfahrzeug, so wird er als Unternehmer gewertet. Dies hat für den Käufer wichtige Auswirkungen, wenn er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.
Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen beim Kauf vom Händler
Beim Autokauf vom Händler bzw. im Autohaus müssen Sie mit höheren Preisen rechnen, als wenn Sie ein ähnliches Fahrzeug von einer Privatperson erwerben. Dafür profitieren Sie aber von einigen Vorteilen. Zwar besteht kein allgemeines Rückgaberecht für Gebrauchtwagen, die beim Händler gekauft wurden, jedoch nehmen viele Autohäuser einen kurz zuvor veräußerten Wagen aus Kulanzgründen in bestimmten Fällen zurück. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht, dies kann jeder Händler für sich und je nach Einzelfall entscheiden.
In der Regel ist allerdings der Rücktritt vom Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen, der beim Händler erworben wurde, nicht so einfach möglich. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt und verschiedene Schritte durchlaufen werden, damit Sie das Auto zurückgeben können. Der Rücktritt wird unter anderem erst dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht die Eigenschaften aufweist, die im Kaufvertrag festgelegt wurden.
Wurde dort beispielsweise vereinbart, dass das Auto über einen Tempomat verfügt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, so liegt ein Sachmangel laut § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Dort heißt es nämlich:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ist dies der Fall, so tritt jedoch nicht sofort das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen in Kraft. Vielmehr haben Sie zunächst einen Anspruch darauf, dass der Mangel behoben und das Fahrzeug in den Zustand, der im Kaufvertrag festgelegt wurde, gebracht wird.
Der Verkäufer müsste in unserem Beispielfall das Fahrzeug mit einem Tempomat nachrüsten. Ist dies nicht möglich oder verweigert der Händler die Nacherfüllung, so können Sie das Rücktrittsrecht einfordern, den Gebrauchtwagen beim Händler abgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Weist das Fahrzeug zwar die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit auf, sind jedoch andere Mängel zu beklagen, so sind andere Bedingungen zu erfüllen, damit Sie das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen nutzen können: Zum einen muss ein erheblicher Schaden vorliegen, zum anderen ist der Zeitpunkt, wann der Defekt auftrat, von Bedeutung. Diesen beiden Themen wollen wir uns nun widmen.
Gebrauchtwagen zurückgeben wegen erheblicher Mängel
Sie können nicht sofort auf das Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen beim Autohaus pochen, wenn Sie einen Mangel feststellen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann möglich, wenn der Defekt als erheblich und nicht als bloßer Bagatellschaden eingestuft werden kann. Wann ist dies jedoch der Fall?
Diese Frage hat schon viele Gerichte beschäftigt, die Streitigkeiten zwischen Verkäufern und Käufern klären mussten. Allgemein gesprochen lässt sich sagen, dass ein Mangel dann nicht als erheblich eingestuft werden kann, wenn dieser ohne einen großen Aufwand vom Käufer beseitigt werden kann und der Gebrauch des Pkw davon nicht eingeschränkt wird. Ist also beispielsweise nur das Radio defekt, kann nicht von einem erheblichen Mangel, der es erlauben würde, für den Gebrauchtwagen das Rückgaberecht beim Händler einzufordern, die Rede sein.
Vor Gericht ist in solchen Streitfällen meist das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen entscheidend. Der Experte berücksichtigt nicht nur den Mangel an sich, sondern bezieht in sein Urteil auch den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs, die Laufleistung sowie das Alter ein. Bei neueren Autos wird in der Regel eher von einem erheblichen Mangel ausgegangen als bei einem älteren Modell.
Wann ist ein Mangel erheblich? Urteil des BGH
Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe – das oberste Gericht Deutschlands – ein wichtiges Urteil (Az.: VIII ZR 94/13) dazu gefällt, wann ein Schaden als erheblich angesehen werden kann. Damit hat er indirekt auch einen Hinweis darauf geliefert, wann bei einem Gebrauchtwagen das Rückgaberecht wegen vorhandener Mängel eingefordert werden darf.
In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer in einem Autohaus ein Neufahrzeug erworben, welches rund 30.000 Euro kostete. Nach der Übergabe traten mehrere Mängel zu Tage. Unter anderem funktionierte die akustische Warnfunktion der Einparkhilfe nicht ordnungsgemäß, da die Sensoren nicht korrekt eingebaut waren und zusätzlich eine optische Warnfunktion fehlte. Als die Nachbesserungsversuche fehlschlugen, verlangte der Käufer die Rückgabe des Fahrzeugs gegen eine Geldzahlung, was der Verkäufer jedoch ablehnte.
Ein Kfz-Sachverständiger hatte festgestellt, dass für den ordnungsgemäßen Einbau der Einparkhilfe Kosten von knapp über 1.950 Euro anfielen – dies entspräche rund 6,5 Prozent des Kaufpreises. In den vorigen Verhandlungen urteilten die Richter, dass somit die Erheblichkeitsschwelle, die laut Ansicht der Gerichte etwa zehn Prozent des Kaufpreises betrage, nicht erreicht werde. Somit liege ein unerheblicher Schaden vor, weshalb der Rücktritt vom Kaufvertrag ungerechtfertigt sei. Viele andere Gerichte hatten diese Grundlage auch auf das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen bezogen.
Nachdem das erste Verfahren fehlschlug, legte der Betroffene Revision ein und der Fall landete vor dem BGH. Dort wurde entgegen der vorherigen Urteile entschieden, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls bei einem vorliegenden behebbaren Mangel dann nicht mehr von Unerheblichkeit ausgegangen werden könne, wenn der Kostenaufwand zur Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betrage. Laut Ansicht des BGH ist eine Erhöhung der Erheblichkeitsgrenze über diesen Wert nicht mit den Rechten des Käufers bei Sachmängeln vereinbar.
Laut des Urteils des BGH ist die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich ist, zwar stets von einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Allerdings kann festgehalten werden, dass bei einem behebbaren Mangel dann nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden kann, wenn dessen Beseitigung Kosten in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. In einem solchen Fall kann in der Regel und unter Berücksichtigung weiterer Faktoren auch das Rückgaberecht für Gebrauchtwagen genutzt werden.
Wichtiger Faktor: Wann trat der Mangel auf?
Möchten Sie einen Gebrauchtwagen zurückgeben, der beim Händler und nicht bei einer Privatperson gekauft wurde, so ist außerdem der Zeitpunkt, wann die zu beanstandenden Mängel auftraten, von großer Bedeutung. Bevor Sie ein Rückgaberecht für einen Gebrauchtwagen einfordern können, müssen Sie zunächst die sogenannten Gewährleistungsregeln beachten.
Was ist aber die Gewährleistung, die auch Sachmängelhaftung genannt wird? Hierbei handelt es sich um eine Stärkung der Rechte der Verbraucher. Diese sollen davon ausgehen können, dass ihnen ein mangelfreies Fahrzeug bzw. ein Kfz, welches die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist, übergeben wird. Bei der Übergabe muss deshalb sichergestellt sein, dass das Auto keinen Sachmangel laut § 434 BGB aufweist.
Im Gegensatz zu privaten Verkäufern können Unternehmer und Händler die zweijährige gesetzlich festgeschriebene Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausschließen. Bei Gebrauchtwagen haben diese jedoch die Möglichkeit, die Gewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen. Von diesem Recht machen die meisten gewerblichen Verkäufer auch Gebrauch und legen diese Vereinbarung im Kaufvertrag fest.
Als Bedingung dafür, dass die Sachmängelhaftung greift und in Folge das Rückgaberecht für einen Gebrauchtwagen gefordert werden kann, muss der Defekt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Übernahme vorgelegen haben.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird generell davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. In einem solchen Fall ist der Käufer in einer aussichtsreicheren Position, da der Verkäufer dann beweisen muss, dass der Schaden erst später entstand. Eine solche Beweisführung kann sich häufig als schwierig erweisen.
Nach dem ersten halben Jahr dreht sich die Beweislast dann jedoch zu Ungunsten des Käufers um. Ab diesem Zeitpunkt wird angenommen, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstand. Nun steht der Käufer in der Pflicht, zu belegen, dass der Defekt schon beim Gefahrübergang – also in der Regel der Übergabe des Pkw – bestand. Hierzu ist meist das Urteil eines Kfz-Sachverständigen nötig.
Garantie und Gewährleistung – Wo liegt der Unterschied?
Im Zusammenhang mit der Frage, ob Sie beim Erwerb von einem Gebrauchtwagen vom Kaufvertrag zurücktreten können, wird neben der Gewährleistung häufig auch der Begriff der Garantie genannt. Viele Verbraucher benutzen diese Ausdrücke synonym, allerdings handelt es sich hierbei um unterschiedliche Konzepte, die verschiedene Bereiche abdecken.
Die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ist, wie bereits erwähnt, für Händler und andere gewerblich auftretende Verkäufer gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht ausgeschlossen, sondern nur verkürzt werden. Sie hat auch eine Bedeutung beim Rückgaberecht für Gebrauchtwagen, denn damit dieses greifen kann, muss tatsächlich ein Sachmangel vorliegen.
Bei der Garantie hingegen handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wird. Es besteht somit keine Pflicht, eine solche abzuschließen. Die Gebrauchtwagengarantie wird häufig auch Reparaturkostenversicherung genannt. Sie sichert den Käufer für den Fall ab, dass Arbeiten am Auto nötig werden. Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen, die in der Regel mängelanfälliger als Neufahrzeuge sind, entschließen sich deshalb viele Fahrzeughalter dazu, diese in Anspruch zu nehmen.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Schäden bzw. Reparaturen von der Garantie abgedeckt werden. Welche Regelungen in Ihrem Fall gültig sind, ist den jeweiligen Garantiebedingungen zu entnehmen. Eine gesetzliche Regelung, die besagt, welche Leistungen eine Garantie umfassen muss, gibt es nämlich nicht. Allerdings lässt sich festhalten, dass Verbrauchsstoffe und Verschleißteile, also beispielsweise Bremsbeläge, nicht inbegriffen sind. Auch Reparaturen nach einem Unfall werden in der Regel nicht übernommen.
Rücktrittsrecht bei gekauftem Gebrauchtwagen nutzen: So sollten Sie vorgehen
Zusammengefasst müssen also folgende Bedingungen vorliegen, damit Käufer überhaupt die Möglichkeit haben, das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen einzufordern:
- Das Fahrzeug weist einen oder mehrere Sachmängel auf: Entweder entspricht das Auto nicht den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen oder es liegt ein erheblicher Mangel vor, dessen Behebung Kosten von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises verursacht.
- Der Mangel lag bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vor: Die Beweislast liegt in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer und geht danach auf den Käufer über.
Bevor jedoch nach dem Gebrauchtwagenkauf die Rückgabe des Fahrzeugs in die Wege geleitet werden kann, sind zunächst weitere Schritte zu durchlaufen. Als erste Maßnahme sind Sie dazu verpflichtet, den Verkäufer über den Mangel in Kenntnis zu setzen.
Dies sollte unverzüglich geschehen, in der Regel wird hierzu eine Frist von 14 Tagen, nachdem Sie den Defekt bemerkt haben, angesetzt. Nach dieser Meldung besteht jedoch nicht sofort das Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen. Gemäß den Grundlagen der Sachmängelhaftung müssen Sie nun dem Verkäufer ausreichend Zeit einräumen, um die vorliegenden Mängel zu beheben. Laut Gesetz haben Sie generell als Käufer auch das Recht, eine Ersatzlieferung – also die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs, welches mängelfrei ist – einzufordern. Allerdings kommt diese Möglichkeit in der Regel nur bei Neufahrzeugen in Frage. Bei Gebrauchtwagen wird dies meist als unverhältnismäßig angesehen, da es sich als äußerst schwierig erweist, ein ähnliches Auto zu finden, welches die gleichen Merkmale besitzt wie das ursprüngliche.
Aus diesem Grund müssen Sie bei Gebrauchtwagen also dem Verkäufer zunächst das Recht auf Nachbesserung einräumen. Wie lang die Frist hierfür ausfallen sollte, lässt sich nicht pauschal festlegen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an: Bei umfangreichen, komplexen Arbeiten ist der Zeitraum länger zu bemessen als bei Defekten, die sich mit weniger Aufwand beheben lassen. Erst wenn der zweite Versuch der Nachbesserung fehlschlägt oder sich der Verkäufer endgültig weigert, die Mängel reparieren zu lassen, können Sie schließlich das Rückgaberecht für Gebrauchtwagen nutzen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Dies sollten Sie schriftlich erledigen und sich den Erhalt des Schreibens vom Verkäufer quittieren lassen. Im Anschluss kann dann die Rückabwicklung erfolgen. Der Gebrauchtwagen wird dem Händler zurückgegeben und dieser ist dann dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Allerdings wird meist nicht der volle Betrag ausgezahlt. In der Regel muss der Käufer nämlich für den Ausgleich des Vorteils sorgen, den die Benutzung des Pkw bis zur Rückgabe verursacht hat.
Gerichtsurteil zum Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen: Fahrzeug mit neuem TÜV
Wir haben im vorherigen Abschnitt beschrieben, welche Schritte von Käufern zu durchlaufen sind, bevor auf Ihrem Rückgaberecht bei einem Gebrauchtwagen bestehen können. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen dieser Aufwand nicht gerechtfertigt ist. Dies entschied der BGH in einem Urteil (Az.: VIII ZR 80/149), welches im April 2015 gefällt wurde.
Eine laut Aussage ihres Anwalts technisch nicht versierte Frau hatte von einem Gebrauchtwagenhändler einen Opel Zafira gekauft. Die Erstzulassung des Fahrzeugs lag zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre zurück. Der Pkw wies eine Laufleistung von 144.000 Kilometern auf und die Käuferin bezahlte einen Gesamtpreis von rund 5.000 Euro.
Der Händler begründete diese hohe Summe damit, dass der Pkw gerade erst die Hauptuntersuchung hinter sich hatte und damit sein guter Zustand belegt werden konnte.
Auf dem etwa 900 Kilometer langen Rückweg vom Gebrauchtwagenhändler nach Hause versagte der Motor des Fahrzeugs jedoch mehrere Male. Bei der anschließenden Untersuchung in einer Kfz-Werkstatt stellte sich heraus, dass der Wagen viele unterschiedliche Mängel aufwies. Darunter befanden sich auch durchgerostete Bremsleitungen – ein gefährlicher Defekt, der verheerende Folgen hätte haben können.
Der BGH entschied, dass es der Käuferin nicht zuzumuten sei, Nachbesserungsversuche durch den Händler hinzunehmen, bevor sie das Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen einfordern könne. Als Begründung wurde angeführt, dass das Auto gar nicht erst die Hauptuntersuchung hätte bestehen dürfen, da es unter anderem massiv von Rost befallen war. Außerdem sei das Vertrauen der Frau in die Fähigkeit und Zuverlässigkeit des Verkäufers zerstört, weshalb sie sich nicht auf dessen Mängelbehebung einlassen müsse. Stattdessen stehe ihr das Recht zu, vom Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen zurückzutreten. Die Rückgabe könne sofort erfolgen.
Besteht ein Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen von privat?
Nachdem wir geklärt haben, wann ein Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler besteht, gehen wir nun näher auf den äußerst beliebten Privatkauf ein. Bei einem gewerblichen Verkäufer profitieren Kunden zwar von der Sachmängelhaftung, im Gegenzug dafür sind die Preise jedoch meist um einiges höher.
Beim Gebrauchtwagenkauf von privat können Sie oft Glück haben und ein besonders gutes Schnäppchen machen. Im Gegenzug kann der private Verkäufer jedoch einen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufnehmen. Ist dies der Fall, findet sich im Vertrag eine solche Klausel wie die folgende:
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Ist eine solche oder ähnliche Formulierung im Vertrag für den Autokauf enthalten, dann haftet eine Privatperson, im Gegensatz zum gewerblich auftretenden Verkäufer, nicht für Schäden am Fahrzeug, die bereits vor dem Kauf bestanden. Der Käufer erwirbt das Kfz so, wie es besichtigt und Probe gefahren wurde. Dieser Fakt hat eine große Bedeutung dafür, wie sich das Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen gestaltet. In den meisten Fällen haben Käufer nämlich nicht das Recht dazu, das Auto zurückzugeben – sei es nun, weil es nicht mehr gefällt, oder weil nachträglich Mängel aufgefallen sind.
Sie können auf Grund des Ausschlusses der Sachmängelhaftung auch nicht darauf bestehen, dass etwaige Mängel nachgebessert werden. Des Weiteren ist eine Minderung des Kaufpreises in der Regel nicht möglich. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. So kann es beispielsweise sein, dass der Privatverkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer gewissen Eigenschaft des Fahrzeugs übernommen hat.
Wurde also beispielsweise im Kaufvertrag explizit festgehalten, dass im Gesamtpreis des Autos ein Autoradio enthalten ist, dieses fehlt jedoch, dann haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Der Verkäufer muss das Fahrzeug dann mit einem solchen Gerät ausstatten.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es strittig ist, wann es sich tatsächlich um eine gültige Garantiezusage im Vertrag und nicht bloß um eine unverbindliche Anpreisung handelt. So wird die Angabe „Der Wagen ist zu hundert Prozent in Ordnung.“ laut Angaben des ADAC eher als Letzteres gewertet. Dazu, ob Informationen zu einem Fahrzeug, die in einer Kleinanzeige genannt werden, als Garantiezusagen gewertet werden, besteht vor den Gerichten keine einheitliche Meinung. Vielmehr wird hier eine Bewertung des Einzelfalls vorgenommen.
Neben etwaigen Garantiezusagen kann ein Rückgaberecht für einen Gebrauchtwagen auch dann bestehen, wenn der Verkäufer gewisse Mängel arglistig verschwiegen hat – er also von einem Defekt wusste, den Käufer jedoch bewusst nicht darüber informiert hat. Wesentliche Mängel müssen einem Interessenten unaufgefordert mitgeteilt werden und auch auf eine direkte Nachfrage muss wahrheitsgemäß geantwortet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden einem der Vorbesitzer entstand und dieser den Verkäufer darüber in Kenntnis gesetzt hat.
Werden im Kaufvertrag falsche Angaben gemacht, die als wesentlich gelten und deshalb maßgeblich die Kaufentscheidung beeinflussen, so können Käufer in der Regel sofort das Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen in Anspruch nehmen.
Der Verkäufer kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag festgelegt wurde. Werden folgende Werte falsch angegeben, so haben Sie in der Regel das Recht, einen Wagen zurückzugeben, auch wenn Sie diesen von einer Privatperson erworben haben:
- Baujahr
- Tachostand
- Erstzulassung
Ist der Rücktritt vom Autokauf bei Gebrauchtwagen aus dem Internet möglich?
Der Autokauf im Internet wird immer beliebter. Kein Wunder, können Interessenten doch rund um die Uhr Autos aus ganz Deutschland miteinander vergleichen und die besten Angebote und Preise heraussuchen – und das sogar, ohne das Haus zu verlassen. Nicht selten kann es jedoch vorkommen, dass Interessenten unbedarft einen Kaufvertrag abschließen, ohne das Fahrzeug überhaupt in Augenschein genommen oder eine Probefahrt mit dem Kfz absolviert zu haben. Wie ist es um das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen aus dem Internet bestellt, wenn Ihnen nach dem Kauf Mängel auffallen oder dieser nicht Ihren Vorstellungen entspricht?
Welche gesetzlichen Grundlagen gültig sind, hängt davon ab, wie genau der Kauf abgewickelt wird. Im Internet haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um einen Gebrauchtwagen zu erwerben:
- Fernabsatzgeschäft: Um ein solches handelt es sich, wenn Sie direkt per Mausklick das Auto kaufen. Der Betreiber des Internetauftritts und der Verkäufer sind ein und dieselbe Person.
- Autobörsen: Privatpersonen und Händler können hier ihre Fahrzeuge einstellen. Der Betreiber der Internetseite dient lediglich als Vermittler und stellt den Kontakt zwischen Interessent und Anbieter her, ist jedoch nicht selbst der Verkäufer.
- Versteigerungen (z. B. auf Ebay): Auch hier dient die Plattform lediglich als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer. Der Kaufvertrag muss nicht extra geschlossen werden, vielmehr kommt dieser bereits in dem Moment zustande, in dem der Meistbietende den Zuschlag erhält.
In den letzten beiden Fällen – also der Autobörse und der Versteigerung über eine Online-Plattform – gelten beim Rückgaberecht für Gebrauchtwagen die gleichen Regeln wie bei einem Kauf beim Händler bzw. Privatverkäufer. Haben Sie das Fahrzeug also bei einem gewerblichen Händler erworben und wurde der Kaufvertrag persönlich und nicht per E-Mail oder Telefon abgeschlossen, können Sie bei Nichtgefallen nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Liegen Mängel vor, ist der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Erst wenn der zweite Versuch fehlschlägt oder eine Reparatur verweigert wird, können Sie den Rücktritt erklären und das Fahrzeug zurückgeben.
Erwerben Sie das Fahrzeug von einer Privatperson, so hat diese auch bei der Anbahnung des Kaufs über das Internet das Recht dazu, die Haftung auszuschließen. Der Käufer hat also kein allgemeines Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen.
Des Weiteren ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, für bestehende Mängel aufzukommen – es sei denn, die Defekte wurden arglistig verschwiegen oder für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs wurde eine Garantie vereinbart.
Widerrufsrecht bei Gebrauchtwagen: Nur bei Fernabsatzgeschäften möglich
Anders ist es jedoch um das Rückgaberecht bei Gebrauchtwagen bestellt, wenn der Kauf durch ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist. Was zeichnet ein solches Geschäft aber überhaupt aus? Den gesetzlichen Rahmen bildet § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Bei einem Fernabsatzgeschäft kommt der Vertragsschluss also nicht dadurch zustande, dass sich Käufer und Verkäufer persönlich gegenübertreten und gleichzeitig an ein- und demselben Ort körperlich anwesend sind. Vielmehr erfolgt die Interaktion durch sogenannte Fernkommunikationsmittel. Zu diesen zählen laut § 312c Abs. 2 BGB die Folgenden:
- Briefe
- Kataloge
- Telefonanrufe
- Telekopien
- E-Mails
- SMS
- Rundfunk und Telemedien
Am gängigsten ist beim Autokauf in diesem Zusammenhang wohl der Vertragsschluss per Mausklick. Der große Vorteil von Fernabsatzgeschäften besteht darin, dass Käufern besondere Rechte eingeräumt werden, da sie die Waren in der Regel nicht im Vorhinein persönlich begutachten können. Während beim herkömmlichen Kauf kein allgemeines, gesetzlich festgelegtes Rückgaberecht für einen Gebrauchtwagen besteht, ist es deshalb um die Sachlage bei einem Vertragsschluss über das Internet anders bestellt.
Käufer profitieren laut § 355 BGB von einem vierzehntägigen Widerrufsrecht bei dem Gebrauchtwagenkauf. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Privatkauf bei einem Händler handelt. Bei einem Kauf unter Privatleuten entfällt diese Möglichkeit. Damit der Widerruf Gültigkeit erhält, reicht es nicht aus, das Kfz einfach zurückzugeben. Stattdessen müssen Sie den Verkäufer zunächst schriftlich – also per Post, E-Mail oder Fax – darüber informieren. Hierbei sind Sie jedoch nicht dazu verpflichtet, Gründe anzugeben.
In gewissen Situationen kann die Frist für den Widerruf des Kaufvertrages jedoch um 12 Monate verlängert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer Sie nicht ausreichend über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Möchten sich Verkäufer in diesem Zusammenhang absichern, sollten sie sich bei der Formulierung an die Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz halten. Folgende Punkte sollten unbedingt genannt werden:
- Hinweis darauf, dass der Käufer innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann.
- Nennung des Datums, ab welchem die vierzehntägige Frist läuft.
- Erklärung, was der Käufer zu tun hat, damit er sein Widerrufsrecht ausüben kann: Sein Widerruf muss schriftlich erfolgen.
- Hinweis darauf, dass es zur Wahrung der Frist für den Widerruf ausreicht, wenn das Schreiben vor Ablauf des vierzehntägigen Zeitraum abgesendet wird.
- Aufzählung der Folgen des Widerrufs: Alle Zahlungen müssen vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schreibens über den Widerruf zurückgezahlt werden. Hierfür fallen keine Entgelte an.
Als Käufer sollten Sie die Widerrufsbelehrung also stets gründlich überprüfen. Ist diese unvollständig, verlängert sich die Frist und Sie können sogar noch nach 12 Monaten vom Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Wichtiger Unterschied: Widerruf vs. Rücktritt
Die Begriffe „Widerruf“ und „Rücktritt“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Wie wir jedoch aufgezeigt haben, handelt es sich hierbei um zwei unterschiedliche Konzepte. Ein generelles Rückgaberecht für Gebrauchtwagen, die bei einem Händler oder einem privaten Verkäufer erworben wurden, existiert entgegen der landläufigen Meinung nicht. Nur bei Fernabsatzgeschäften, wenn also das Fahrzeug etwa über per Mausklick direkt im Internet bei einem Händler gekauft wurde und die Webseite oder das Portal nicht bloß den persönlichen Kontakt zwischen den beiden Parteien hergestellt hat, haben Käufer bei Gebrauchtwagen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Dies erlaubt es ihm, das Auto ohne Angabe von Gründen zurückzugeben.
Fazit: Beim Rückgaberecht für Gebrauchtwagen ist viel zu beachten
Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es kein allgemeines, gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht für Gebrauchtwagen. Welche Rechte Käufer haben, hängt stark davon ab, ob sie das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson erworben haben und ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelte.
Beim Autokauf von einer Privatperson stehen die Chancen meist schlecht, den Wagen zurückgeben zu können. Da private Verkäufer die Haftung ausschließen dürfen, sind sie in der Regel nicht für die Behebung von Mängeln, die vor dem Kauf entstanden, zuständig.
Nur wenn der Käufer arglistiges Verschweigen von Defekten nachweisen kann oder im Kaufvertrag eine Garantievereinbarung getroffen wurde, kann unter Umständen ein Rückgaberecht für den Gebrauchtwagen bestehen.
Auch beim Kauf von einem Händler dürfen Sie das Fahrzeug nicht einfach zurückgeben. Liegen Mängel vor, sind diese zunächst vom Verkäufer zu beheben. Erst wenn dieser sich weigert oder der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, ist ein Rücktritt möglich. Handelt es sich hingegen um ein Fernabsatzgeschäft, profitieren Käufer in der Regel von einem vierzehntägigen Widerrufsrecht. In diesem Zeitraum haben sie die Möglichkeit, das Auto ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und erhalten den Kaufpreis dann ersetzt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe mein Auto von einem privater gekauft. Das Auto habe ich von meinem Kollege durch Computer prüfen lassen. Nach zwei Tage wo ich dass Auto gekauft habe, der Board Computer zeigt mir eine Warnung. Danach habe ich das Auto von ATU prüfen lassen, als Ergebnisse kamen 25 mangelnde Funktionstüchtigkeit. Der Verkäufer hat in Vertrag gestiegen dass “…das Auto wurde gekauft so wie gesehen… das Auto wurde von mir und drei andere Personen nachgeguckt..”. Die Frage ist: Habe ich den Recht das Auto zurück zu geben?
Hallo Djengis,
bei Fragen zu solch konkreten Sachverhalten müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen leider keine individuelle Rechtsberatung geben.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Damen u Herren, ich habe mein Auto im Netz gehabt.. bis sich ein Interessent meldete u angab dieses Auto kaufen zu wollen, nach mehreren Telefonaten.. hat zu mir gesagt, er lasse sich das über eine Leasinggesellschaft finanzieren. Ich habe der Leasinggesellschaft sowei dem Käufer eine email gesendet, worin meine personenbezogene Daten drin waren u eben das der Käufer Herr M…. mein Auto kaufen will und ich dem zustimme… Geld nach 3 Wochen Fehlanzeige… Auto u Brief habe ich noch… Habe dem Käufer eine 2 Wochen Frist gesetzt, mein Auto zu bezahlen, da Vertrag..falls er das nicht macht, werde ich nach der Frist den Vertrag vom Rechtsanwalt auflösen lassen u mein Auto preisgünstiger, damit der schnell weg geht anbieten, damit ich mein zukünftiges Auto, welches ich bereits anbezahlt habe endlich holen zu können..
Kann ich die Differenz von dem Käufer einklagen, denn ich dadurch enormen Schaden 😣…
Danke im voraus…
Mfg
Hallo,
Habe vor 1 Monat einen Wagen gekauft (Privat) der hatte keine Probleme vorerst gemacht. Zunächst gab die Batterie nach abstellen des Kraftfahrzeugs schnell den Geist auf, nach weiteren paar Fahrten blinkte die Motorölkontrollleuxhte auf obwohl ich genügend Motoröl drin hatte.Es stellt sich heraus das der Druck der Motorölpumpe nicht hinterherkommt. Daraufhin verklagte ich den Verkäufer, weil der sich weigerte für den Schaden aufzukommen. Wie dem auch sei habe ich die Verhandlungen verloren, daher die große Warnung Finger weg von Gebrauchtwagen Vorallem wenn im Inserat steht keine Sachmangelhaftung, keine Garantie , keine Rücknahmen.
Hallo Hartl,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Es empfiehlt sich in Ihrer Situation, einen Anwalt zu kontaktieren.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org