Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Wie hoch sind Anwaltsgebühren?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

Das RVG als Grundlage für Rechtsanwaltskosten

Die Gebührenordnung für Anwälte wurde vom RVG abgelöst. Was aber beinhaltet dieses?
Die Gebührenordnung für Anwälte wurde vom RVG abgelöst. Was aber beinhaltet dieses Gesetz?

Jede Dienstleistung lässt dem Inanspruchnehmer Kosten entstehen. Diese werden jedoch in aller Regel nicht willkürlich festgelegt. Gerade im juristischen Umfeld existieren unterschiedlichste Kostengesetze, die für jedermann nachvollziehbar machen sollen, wie sich die in Rechnung gestellten Kosten im gerichtlichen Verfahren oder bei außergerichtlichen Vorgängen ergeben.

Für Gerichte und Notare ist hier das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich. Für den Berufsstand der Anwälte ist seit dem Jahre 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) heranzuziehen – vollständiger Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Doch was genau bestimmt das RVG? Und welche Hilfsmittel hält es für Laien und Rechtsanwälte bereit, um die Anwaltsgebühren zu berechnen? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Was legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren Anwälte für ihre Dienstleistungen verlangen dürfen. Es bestimmt die Grundlagen für die Berechnung der Anwaltsgebühren.

Wann ist das RVG anwendbar?

Das RVG kommt zur Anwendung, wenn ein Anwalt juristische Tätigkeiten ausführt. Wessen Leistungen noch durch das RVG abgedeckt sind, zeigt unser Ratgeber hier auf.

Was dient als Grundlage für die Gebühren im RVG?

In erster Linie wird der Streitwert herangezogen, um die Höhe der Gebühren zu bestimmen.

Mehr zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Vom BRAGO zum RVG – Entwicklung der Gebührenordnungen

Alles neu macht das RVG: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll für mehr Tranzparenz sorgen.
Alles neu macht das RVG: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll für mehr Tranzparenz sorgen.

Wie bereits angemerkt existiert das RVG erst seit 2004 – genauer trat es am 1. Juli des Jahres in Kraft. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch schon vorher eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte existierte. Bis zu dieser Reform richteten sich die für die Dienste von Anwälten entstehenden Kosten nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Auch zuvor also hatte sich der Berufsstand der zugelassenen Rechtsanwälte an feste Vorgaben bei der Vergütungsfestlegung zu halten. Allerdings wurde an der insgesamt 135 Paragraphen umfassenden Rechtsanwaltsgebührenordnung nicht zuletzt auch eine gewisse Intransparenz bemängelt – dem Verbraucher wurde das Nachvollziehen der entstehenden Rechtsanwaltsgebühren vergleichsweise schwer gemacht.

Eine reine Überarbeitung der Gebührenordnung für Anwälte schien dabei nicht zielführend. Zur Vereinfachung und Entschlackung bedurfte es der Aufsetzung eines neuen Kostengesetzes, das für den gesamten Berufszweig verbindlich werden sollte: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Beim RVG wurde der Gesetzestext auf derzeit 62 Paragraphen gekürzt. Mit dieser Kürzung und kompakteren Erläuterungen, die die Transparenz der Anwaltsgebühren insgesamt erhöhen sollen, gingen auch ein paar inhaltliche Änderungen einher.

Neuerungen im RVG

Besonders für die außergerichtliche Einigung sieht das RVG nunmehr höhere Gebührensätze vor.
Besonders für die außergerichtliche Einigung sieht das RVG nunmehr höhere Gebührensätze vor.

Gegenüber der ursprünglichen Rechtsanwaltsgebührenverordnung traten einige Änderungen mit dem RVG in Kraft, die nicht nur die Gebührenhöhe beeinflussen, sondern auch den Verbraucher zunehmend vor unnötigen Rechtsstreitigkeiten schützen sollen.

Während die Anwälte früher gerade im gerichtlichen Verfahren höhere Wertgebühren einfordern konnten, hat sich der Schwerpunkt hier zur außergerichtlichen Einigung hin verlagert. Laut RVG fallen mehr Gebühren an, wenn der Anwalt sich darum bemüht, dass die Streitparteien gerade dann auch zu einer außergerichtlichen Einigung gelangen, wenn ein gerichtliches Verfahren hierfür nicht zwangsläufig vorgesehen ist.

Durch die Verschiebung der Gebührenansprüche sollen Anwälte verstärkt hierzu motiviert werden, während zu Zeiten der Gebührenordnung für Rechtsanwälte der ein oder andere hypothetisch geneigt gewesen sein könnte, seinen Mandanten in ein teures Gerichtsverfahren zu leiten, um am Ende mehr für seine Dienste in Rechnung stellen zu können.

Durch die Anpassung der RVG-Gebühr im Falle einer außergerichtlichen Einigung soll die Motivation nunmehr in die umgekehrte Richtung weisen. Das bedeutet für den Verbraucher nun aber nicht, dass er damit höhere Gesamtkosten tragen muss, wenn er einer außergerichtlichen Einigung zustimmt, denn: In streitigen Verfahren, die vor dem Gericht landen, bleibt es nicht bei den Anwaltskosten. Zusätzlich entstehen den Beteiligten Gerichtskosten, ggf. Sachverständigenkosten, wenn das Gericht ein Gutachten in Auftrag gibt u. v. m.

Durch die Regelung soll damit nicht nur der Anwalt profitieren, sondern auch Mandanten sowie Gerichte. Letztere vor allem durch den geringeren Arbeitsaufwand.

Folgende grundlegende Änderungen traten mit der Einführung des RVG in Kraft:

  • Die Wertgebühren für die außergerichtliche Streitbeilegung wurde angehoben.
  • Die Gebühren für eine einvernehmliche Scheidung wurden herabgesetzt, da der Arbeitsaufwand verglichen mit einem streitigen Verfahren als geringer anzusehen ist.
  • Der Auftritt als Strafverteidiger oder als Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren wird nunmehr besser entlohnt, um auch hier besseren Anreiz zu schaffen.
  • Die entstehenden Kosten für den Anwalt in Beweisaufnahmeverfahren vor Gericht wurden gesenkt.

Gebührenerhöhung seit 2013

Die gesetzliche Vergütung von einem Rechsanwalt wurde zuletzt 2013 angepasst.
Die gesetzliche Vergütung von einem Rechsanwalt wurde zuletzt 2013 angepasst.

Zwar wurden die Gebührensätze selbst im Vergleich zum BRAGO im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angepasst. Die einfache Gebühr selbst wurde jedoch nicht erhöht. Da die Gebührenhöhe grundlegend aber bereits seit dem Jahre 1994 stets gleich blieb, während sich Lebenshaltungskosten und andere Ausgaben immer weiter erhöhten, wurde eine entsprechende Anpassung im Jahre 2013 nachgeholt.

Im August 2013 trat das von der Bundesregierung entworfene 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts in Kraft, woraufhin sich auch die Rechtsanwaltsgebühr um durchschnittlich 19 % erhöhte.

Was regelt das RVG im Einzelnen?

Ähnlich wie das GNotKG besteht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundlegend aus zwei Teilen: dem allgemeinen, in dem in den Paragraphen die einzelnen Regelungen ausformuliert werden, und den Anlagen, die als übersichtliche Zusammenfassung dienen und die einzelnen Kostenpunkte auflisten.

Im folgenden Abschnitt wollen wir uns den Regelungen des RVG im Einzelnen etwas genauer widmen.

Anwendbarkeit des RVG

RVG: Das Gesetz soll die Vergütung von Rechtsanwälten regeln.
RVG: Das Gesetz soll die Vergütung von Rechtsanwälten regeln.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dient bei allen juristischen Tätigkeiten eines zugelassenen Anwalts als Grundlage. Auch Prozesspfleger, andere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sowie Partnerschaftsgesellschaften werden einem Rechtsanwalt dabei gleichgestellt (§ 1 Absatz 1 RVG).

Für folgende Berufsgruppen hingegen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht (§ 1 Absatz 2 RVG):

  • Syndikusrechtsanwalt (bei nichtjuristischen Personen angestellt)
  • Vormund
  • Betreuer
  • Pfleger
  • Verfahrenspfleger
  • Verfahrensbeistand
  • Testamentsvollstrecker
  • Insolvenzverwalter
  • Sachverwalter
  • Mitglied eines Gläubigerausschusses
  • Nachlassverwalter
  • Zwangsverwalter
  • Treuhänder
  • Schiedsrichter

Wonach richten sich die RVG-Gebühren?

Die Kosten richten sich dem RVG zufolge nach dem anzusetzenden Streitwert - außergerichtlich und prozessual.
Die Kosten richten sich dem RVG zufolge nach dem anzusetzenden Streitwert – außergerichtlich und prozessual.

Die Gebührenhöhe für Rechts- und Fachanwälte ergibt sich laut § 2 Absatz 1 RVG aus dem Streitwert.

Im juristischen Bereich gibt es für diesen Basissatz unterschiedlichste Bezeichnung, die jedoch alle dem Grunde nach dasselbe bezeichnen: Streitwert, Geschäftswert, Verfahrenswert und Gegenstandswert. Der Begriff “Streitwert” kann als Oberbegriff fungieren. Er bezieht sich auf den einem Vorgang zugrunde liegenden Gegenstand. Je nach Rechnungssteller können für den Streitwert andere Formulierungen aufkommen:

  • Gericht: Prozesswert, Streitwert oder Verfahrenswert (in Familiensachen)
  • Notar: Geschäftswert
  • Anwalt: Gegenstandswert

Je höher der Streitwert, desto höher können am Ende auch die Wertgebühren ausfallen, die Gericht, Notar und Anwalt geltend machen. Aus dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich am Ende die einfache Gebühr. Wie genau sich diese ermitteln lässt, betrachten wir an späterer Stelle umfassender.

Im gerichtlichen Verfahren basiert der zugrunde liegende Streitwert auf den für Gerichtsverfahren gültigen Wertvorschriften, die in den Paragraphen 39 bis 60 Gerichtskostengesetz (GKG) aufgeführt sind.

Achtung: Anwälte sind nach § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dazu verpflichtet, keine geringeren Gebühren zu vereinbaren, als durch das RVG vorgesehen. Höhere Gebührenvereinbarungen sind hingegen möglich.

Die Vergütungsvereinbarung nach RVG

Die Vergütungsvereinbarung soll nach RVG von jedem Anwalt angestrebt werden.
Die Vergütungsvereinbarung soll nach RVG von jedem Anwalt angestrebt werden.

Ein Anwalt ist dazu angehalten, stets eine Vergütungsvereinbarung mit dem beauftragenden Mandanten zu schließen. Diese muss schriftlich erfolgen und soll dazu dienen, dass der Auftraggeber über die entstehenden Kosten aufgeklärt wird. Für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Vergütungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen (als Vertrag zwischen Anwalt und Mandant).
  • Sie darf nicht in die Vollmacht integriert sein, sondern muss gesondert erfolgen.
  • Höhe der Vergütung (gesetzliche Mindestgebühr, höhere Wertgebühren, Zeitvergütung, Pauschalvergütung u.a.): Die gesetzliche Mindestgebühr darf in keinem Fall unterschritten werden, sodass für den Fall der letztgenannten beiden Optionen immer auch der Hinweis erfolgen sollte, dass die gesetzliche Vergütung für den Rechtsanwalt an die Stelle von Zeit- oder Pauschalvergütung tritt, sollten die Kosten andernfalls unterhalb des gesetzlichen Rahmens liegen.
  • Der Hinweis darauf muss enthalten sein, dass im Falle, dass die Kosten der Gegenseite, der Staatskasse oder einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, nur die gesetzliche Mindestgebühr verlangt werden kann.
Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften oder ist sie aus anderen Gründen nicht rechtswirksam, kann der beauftragte Anwalt stets nur die gesetzliche Vergütung verlangen, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben ist.

Wann müssen Sie einen beauftragten Rechtsanwalt bezahlen?

Die Fälligkeit der Anwaltskosten tritt laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelmäßig nach Beendigung der Vertretung ein.
Die Fälligkeit der Anwaltskosten tritt laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelmäßig nach Beendigung der Vertretung ein.

Auch die Fälligkeit der entstehenden Anwaltskosten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben. Nach § 8 Absatz 1 RVG werden die Kosten für den beauftragten Rechtsbeistand dann fällig, wenn

  1. der Auftrag erledigt, die Angelegenheit beendet ist oder
  2. die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren abschließend festgesetzt wurden oder
  3. das Verfahren länger als drei Monate lang ruht.

Das bedeutet nun jedoch nicht, dass die veranschlagten Anwaltskosten nur dann von dem Mandanten verauslagt werden müssen, wenn der Anwalt seine Arbeit getan hat. Gerade in langwierigen Verfahren könnte dies sonst bedeuten, dass der Jurist erst nach Jahren für seine Dienste bezahlt wird.

Aus diesem Grund steht es jedem Rechtsanwalt frei, einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten zu verlangen (§ 9 RVG). Dieser Kostenvorschuss richtet sich nach dem vorläufigen Gegenstandswert. Ist das Verfahren abschließend beendet, wird der Streitwert genau ermittelt. Die Rechtsanwaltsgebührenrechnung wird entsprechend angepasst und mit den bis dato erhaltenen Vorschussleistungen verrechnet, der Restbetrag in Rechnung gestellt – oder zu viel Gezahltes an den Mandanten zurückerstattet. Welcher Vorschuss als angemessen gilt, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht explizit festgeschrieben, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Das Vergütungsverzeichnis – Anlage 1 RVG

Die Anlagen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sollen übersichtliche Hilfsmittel für jedermann sein.
Die Anlagen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sollen übersichtliche Hilfsmittel für jedermann sein.

Doch nicht nur der laut RVG bedeutsame Streitwert hat Auswirkungen auf die Gebührenhöhe: Nach § 2 Absatz 2 RVG ist vor allem auch das Vergütungsverzeichnis für die Berechnung der Anwaltskosten heranzuziehen. Hierin sind den einzelnen Tätigkeiten eines Anwalts unterschiedliche Gebührensätze zugeordnet.

Im Folgenden ein paar Beispiele:

  • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) = 1,5 Gebühren
  • Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) = 0,5 bis 2,5 Gebühren ( je nach Aufwand)
  • Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) = 1,3 Gebühren
  • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) = 1,2 Gebühren

Je nach Tätigkeit des Anwalts sind also im Vergütungsverzeichnis unterschiedliche Gebührensätze festgelegt, die der Anwalt in Rechnung stellen kann. Die Einigungsgebühr kommt etwa im Falle einer außergerichtlichen Einigung zum Tragen. Die Geschäftsgebühr bezieht sich auf jedwede außergerichtliche Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsbeistands. Die Verfahrensgebühr nach RVG fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt wird. Die Terminsgebühr kann er zusätzlich in Rechnung stellen, wenn er einen Gerichtstermin wahrnimmt.

Je umfassender damit die Beauftragung des Rechtsanwalts, desto weiter steigen die anrechenbaren Gebührensätze, mit denen die einfache Gebühr multipliziert wird.

Eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 darf in aller Regel nur dann eingefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts “umfangreich oder schwierig” war (Nr. 2300 VV RVG).

Abweichend von diesen Satzgebühren werden im Vergütungsverzeichnis mitunter auch feste Summen genannt, die der Rechtsanwalt geltend machen kann und sich sodann nicht mehr nach dem Gegenstandswert richten, sondern nach den Angaben im Vergütungsverzeichnis. Diese Beitragsgebühren fallen etwa im Strafrecht oder im Verwaltungsrecht an.

Anwälte müssen die Ihnen entstehenden Kosten schriftlich gegenüber dem Mandanten bzw. dem Schuldner in Rechnung stellen und dabei auf die entsprechenden Punkte im Vergütungsverzeichnis (VV) verweisen (§ 10 RVG). So werden die Rechnungen für jedermann nachvollziehbar.

Grundsätzlich bedarf es auch vorab bereits einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung nach RVG (§ 3a). Im Rahmen dessen ist der Anwalt auch verpflichtet, seinen Mandanten über sämtliche möglicherweise entstehenden Kosten aufzuklären.

Achtung: Ausnahmsweise können auch sogenannte Erfolgshonorare vereinbart werden – dies jedoch nur, sofern davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber angesichts der hohen Kosten sonst von der Verfolgung des Rechtsstreits Abstand nehmen würde (§ 4a RVG). Das Erfolgshonorar kann dabei auch über den im Vergütungsverzeichnis genannten Gebührensätzen liegen. Nach § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich nicht gestattet, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft.

Kosten für Auslagen

Ebenfalls im Vergütungsverzeichnis des RVG festgelegt sind die Beträge, die der Anwalt für die verauslagten Kosten geltend machen kann. Denn:

Die gesamten Anwaltskosten setzen sich zusammen aus den Wertgebühren und den Auslagen.
Für das Strafrecht sind im Vergütungsverzeichnis des RVG Beitragsbegühren festgelegt.
Für das Strafrecht sind im Vergütungsverzeichnis des RVG Beitragsbegühren festgelegt.

Hierunter fallen all jene Aufwendungen, die im Zuge der anwaltlichen Tätigkeit entstehen, etwa für Telekommunikation, Porto und Papier sowie Reisekosten. Dabei legt das RVG weitgehend Pauschalen fest, die je Ausdruck oder Kopie anfallen (zwischen 15 Cent und 1 Euro, je nach Gesamtzahl) oder je übermitteltem Dokument (etwa der Ermittlungsakte, 5 Euro) fällig werden.

Fahrtkosten kann der Rechtsbeistand in aller Regel in voller Höhe geltend machen (Nr. 7004 VV RVG), sofern die Dienstfahrt unumgänglich war. Nutzt der Anwalt hierfür den eigenen Wagen, so kann er die auch bei der Einkommenssteuer übliche Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer in Rechnung stellen (Nr. 7003 VV RVG).

Anstelle der tatsächlichen Ausgaben für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (NR. 7001 VV RVG) können Anwälte auch die sogenannte Auslagenpauschale geltend machen (Nr. 7002 VV RVG). Diese beträgt 20 % der Gesamtgebühren, jedoch nicht mehr als 20 Euro.

Wichtig: Werden die Kosten für den Rechtsbeistand von der Staatskasse getragen (Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe, Freispruch in einem Strafverfahren usf.) muss der Rechtsanwalt die Auslagenpauschale in Rechnung stellen (Nr. 7002 Satz 2 VV RVG).

Die RVG-Gebührentabelle – Anlage 2 RVG

Die Streitwerttabelle im RVG soll umständliche Berechnungen vermeiden.
Die Streitwerttabelle im RVG soll umständliche Berechnungen vermeiden.

Soviel zur Theorie, nun zur praktischen Seite: Es ist bisher deutlich geworden, dass

  1. sich die Kosten für den Rechtsanwalt zusammensetzen aus den Gebühren und den Auslagen
  2. die einfache Gebühr sich nach dem Gegenstandswert richtet
  3. die Anzahl der Gebührensätze, Beitragsgebühren sowie die Höhe der veranschlagten Auslagen im Vergütungsverzeichnis festgelegt sind.
Laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen auf die Gesamtgebühren auch immer noch 19 % Umsatzsteuer an.
Laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen auf die Gesamtgebühren auch immer noch 19 % Umsatzsteuer an.

Die Umsatzsteuer (USt) müssen Verbraucher in aller Regel auf bestimmte Güter und Dienstleistungen entrichten. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten eines Anwalts. Das bedeutet, dass ein Anwalt auf den Gesamtbetrag der Rechnung noch eine Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhebt (Nr. 7008 VV RVG).

Im Übrigen: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden in Deutschland und Österreich umgangssprachlich synonym verwendet. Streng genommen ist jedoch der Begriff Umsatzsteuer in diesem Kontext korrekt. Die Mehrwertsteuer ist nur dann wirklich entsprechend, wenn der Zusatz “mit Vorsteuerabzug” enthalten ist.

Beispielberechnungen für die Anwaltsgebühren nach RVG

Im Folgenden wollen wir nun zwei Beispiele für die auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beruhende Berechnung der Anwaltskosten aufführen, die die Methode insgesamt nachvollziehbarer machen sollen.

Zunächst ein Beispiel für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, etwa im Falle einer Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Der Anwalt kommuniziert dabei ausschließlich mit der gegnerischen Versicherung, um die Ansprüche seines Mandanten durchzusetzen.

Der festgesetzte Gegenstandswert beläuft sich auf 15.000 Euro (Kosten für Sachverständigengutachten, Schadensregulierung am Fahrzeug und Schmerzensgeld). Die Rechnung laut Rechtsanwaltsgebührengesetz lautete dann etwa wie folgt:

Gegenstandswert15.000,00 Euro
einfache Gebühr nach Gebührentabelle des RVG650,00 Euro
1,3 Geschäftsgebühr,
Nr. 2300 VV RVG
845,00 Euro
(650 x 1,3)
Auslagenpauschale,
Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme865,00 Euro
19 % USt,
Nr. 7008 VV RVG
164,35 Euro
Gesamt1.029,35 Euro
Muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen, weil deren Versicherungsnehmer den Unfall verschuldet hat, so muss diese in aller Regel auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Der Anwalt stellt die Gebühren damit nicht mehr dem eigenen Mandanten in Rechnung, sondern der gegnerischen Haftpflicht.

In unserem zweiten Beispiel hat sich die gegnerische Versicherung nun jedoch gegen die Schadensregulierung gesträubt und will partout nicht zahlen. So bleibt dem Mandanten am Ende nichts anderes übrig, als über ein gerichtliches Klageverfahren die offenen Kosten einzufordern und ein Gericht hierüber entscheiden zu lassen.

Gegenstandswert15.000,00 Euro
einfache Gebühr650,00 Euro
1,3 Geschäftsgebühr,
Nr. 2300 VV RVG
845,00 Euro
1,3 Gerichtsgebühr,
Nr. 3100 VV RVG
845,00 Euro
1,2 Terminsgebühr,
Nr. 3104 VV RVG
780,00 Euro
Auslagenpauschale,
Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme2,490,00 Euro
19 % USt,
Nr. 7008 VV RVG
473,10 Euro
Gesamt2.963,10 Euro

Auch in diesem Fall müsste die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsbeistands tragen – im Idealfall die gegnerische Kfz-Haftpflicht.

Wichtig: Grundsätzlich ist die Vergütung eines Rechtsanwalts nicht an dessen Erfolg im Rechtsstreit gebunden! Das bedeutet, auch wenn der Rechtsanwalt die Ansprüche seines Mandanten nicht durchsetzen kann, muss er für seine Dienstleistung entlohnt werden. In diesem Fall von dem Auftraggeber (Mandant).

Wie hoch ist nach RVG die Beratungsgebühr?

Auch für die Beratung fallen nach RVG Kosten an.
Auch für die Beratung fallen nach RVG Kosten an.

Nicht immer soll ein Anwalt auch mit einer umfassenden Tätigkeit, der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Abwehr von Forderungen betraut werden. In vielen Fällen benötigen Personen auch einfach nur einen Rat in einem bestimmten Rechtsbereich.

Rechtsberatung erteilen dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Wesentlich nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte sowie Steuerberater. Rechtsberatung ist dabei in aller Regel kostenlos, da es sich um eine Dienstleistung handelt. Gerade für Verbraucher bedeutet das: Wenn Sie sich bei einem Anwalt beraten lassen, entstehen immer Kosten. Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach § 34 RVG.

Kostenlose Rechtsberatung können etwa Gewerkschaftsmitglieder innerhalb der Gewerkschaft erhalten (nur zum Arbeitsrecht) oder Mitglieder eines Mietervereins innerhalb des Vereins (nur zum Mietrecht).

Für Verbraucher gilt dabei für die rein beratende Tätigkeit eines Anwalts, die Erstellung eines Gutachtens oder aber die Mediation ein Höchstsatz von je 250 Euro, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Für Selbstständige, Firmenvertreter und alle anderen, die nicht als natürliche Person auftreten, kann dieser Wert überschritten werden. Die Gebühren richten sich dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wichtig: Zuzüglich zu den 250 Euro kommen auch hier 19 % Umsatzsteuer hinzu, sodass eine Beratung, die Erstellung eines Schriftsatzes und entsprechendes den Verbraucher letztlich 297,50 Euro kostet.

Wie hoch ist nach RVG die Erstberatungsgebühr?

Auch die Gebühr für eine Erstberatung gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor. Nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG fällt die Erstberatung für Verbraucher mit maximal 190 Euro ins Gewicht. Beachten Sie bitte auch hier, dass weitere 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag entfallen.

Kostenlose Erstberatung beim Anwalt?

Kein fester Stundenlohn: Die Anwaltsgebühren richten sich laut RVG nach der Art der Tätigkeit und dem Gegenstandswert.
Kein fester Stundenlohn: Die Anwaltsgebühren richten sich laut RVG nach der Art der Tätigkeit und dem Gegenstandswert.

Nach § 49b BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren, als laut RVG vorgegeben. Allerdings ist mit der Neuerung keine Mindestgebühr für die außergerichtliche Beratungstätigkeit mehr vorgegeben (sondern nur ein Höchstsatz). Das bedeutet streng genommen, dass Anwälte in der Tat auch im Einvernehmen mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kostenlos eine Erstberatung anbieten können – sofern durch die Werbung und den Preiskampf kein Konkurrent bewusst verdrängt werden soll. Durch diesen Vorgang seien die Grenzen eines lauteren Wettbewerbs gesprengt.

Zudem handelt es sich nach wie vor um widerrechtliche Werbung, wenn ein Anwalt eine kostenlose Erstberatung verspricht, diese jedoch gegenüber einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung unter der Hand abrechnet oder die Beratungskosten mit weiteren entstehenden Gebühren in der Folge verrechnet. Durch diese Vorgänge hätte der Anwalt mit einer Leistung geworben, die er am Ende nicht tatsächlich auch erbringt.

Beachten Sie: Bei einer Erstberatung handelt es sich in aller Regel nicht um eine umfassende Rechtsberatung, in der sämtliche Aspekte und die Erfolgsaussichten in dem vorliegenden Individualfall beleuchtet werden. Zumeist erhalten Ratsuchende hier erste unverbindliche Einschätzungen von dem Rechtsanwalt – auch zu den möglicherweise entstehenden Kosten. Zudem können im Rahmen des Erstgesprächs etwa auch Ansprüche auf Beratungshilfe geprüft und ein entsprechender Antrag zur Vorlage beim Amtsgericht erstellt werden.

Sie können sich die Anwaltskosten nicht leisten?

Bedürftige können für die Anwaltsgebühren staatliche Sondersozialleistungen beanspruchen.
Bedürftige können für die Anwaltsgebühren staatliche Sondersozialleistungen beanspruchen.

Geringverdiener, überschuldete Personen und Empfänger von Sozialleistungen können die Kosten für die Dienste eines Rechtsanwalts nur selten aus eigener Tasche erstatten. Das bedeutet nun jedoch nicht, dass diesen Personen die Rechtsberatung oder -vertretung durch einen Anwalt verwehrt bleibt. Ganz im Gegenteil: Schon das Grundgesetz (GG) stellt alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Artikel 3 GG).

Das bedeutet auch, dass jeder das Recht hat und die Möglichkeit eingeräumt bekommen muss, seine gesetzlichen Ansprüche durchzusetzen – unabhängig vom Einkommen.

Um diesem Grundrecht Rechnung zu tragen, gibt es in Deutschland zwei Sondersozialleistungen, die finanziell schlechter gestellten Personen zur Verfügung stehen: die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe).

Die Beratungshilfe können berechtigte Personen beim für sie zuständigen Amtsgericht beantragen. Wird diese staatliche Unterstützung gewährt, können sie die Rechtsberatung eines Anwalts in Anspruch nehmen und zahlen hierfür lediglich 15 Euro Selbstbehalt (zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Auch weiterführende außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalt sind mitunter durch die Beratungshilfe abgedeckt, wenn dem Laien objektiv nicht zumutbar ist, entsprechende Schreiben selbst aufzusetzen – weil etwa die Komplexität in dem Rechtsgebiet recht hoch ist.

Die drei Stadtstaaten nehmen hier eine Sonderrolle ein. In Hamburg und Bremen gibt es keine Beratungshilfe. Stattdessen können Bedürftige auf die Einrichtung der öffentlichen Rechtsberatung zurückgreifen. In Berlin haben Betroffene ein Wahlrecht und können entweder Beratungshilfe beantragen oder die öffentliche Rechtsauskunft nutzen.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können Bedürftige Prozesskostenhilfe beantragen. Die Beratungshilfe deckt dies nicht mehr ab.

Der Anwalt rechnet nach Abschluss dann die Kosten für die erbrachte Dienstleistung gegenüber der Landeskasse ab. Somit bleibt die Tätigkeit des Anwalts für seinen Mandanten weitgehend kostenfrei, der Rechtsbeistand arbeitet jedoch nicht umsonst.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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11 Kommentare

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  1. Heidi H
    Am 15. Dezember 2020 um 21:09

    Guten Tag,

    ich habe einen Anwalt für eine Sache beauftragt. Es wurde jedoch keine Vergütungsvereinbarung erstellt. Der Anwalt hat mich auch nicht über jegliche Kosten aufgeklärt. Er erstellte eine elektronische Akte, die ich nicht wollte und ein persönliches Gespräch kam gar nicht zustande. Es wurden nur Mails geschrieben und das in einer Weise, die mich doch etwas schockierte.
    Ich entzog das Mandat und erhielt promt eine Rechnung von fast 400,- €???

    Ist das rechtens?

    Viele Grüße
    H.H.

  2. anni
    Am 29. Oktober 2020 um 13:58

    Hallo liebe Leute!
    Das o.g. Beispiel für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, hier im Falle einer Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall beschreibt den ersten Teil meiner Situation. Der Anwalt kommuniziert dabei ausschließlich mit der gegnerischen Versicherung, um meine Ansprüche durchzusetzen. Der Fahrzeugschaden (wirtschaftl. Totalschaden) wurde, bis auf ein paar Minderungen wie Ab- Anmeldegebühren
    binnen 2 Wochen überwiesen.
    Ein Anspruch auf Behandlungskosten, Schmerzensgeld ect. wurde seitens des Anwalts bei der Versicherung anzeigt. Die Versicherung schickte daraufhin ein Kurzattest-vordruck versehen mit einem Anschreiben über meinen Anwalt an mich.

    Dort stand: “…erst nach Abschluss der Behandlungen dem behandelnden Arzt vorlegen.”

    Eine Kostenübernahme in Höhe von 20 € für das Attest wird seitens der Versicherung zugesichert. (Tatsächliche Kosten hierfür 50-120 €)!
    Leider ist ein Ende der Behandlungen noch nicht absehbar und somit wird vorerst kein Kurzattest seitens der Versicherung gewünscht.
    Daraufhin kontaktierte ich die gegnerische Versicherung mit der Frage, wie ich denn die Zwischenzeit finanziell überbrücken soll bei nur noch 80 bzw. 70 % Verletzten- bzw. Krankengeld, Behandlungskosten und die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges und ob nicht die Möglichkeit einer Abschlagszahlung besteht, da die Schuldfrage eindeutig ist? Der Gegner ist aufgefahren und somit schuld. Polizeilich dokumentiert. Daraufhin wurde kurz und knapp an meinen Anwalt verwiesen – “mit Laien wollte man das nicht weiter besprechen”.
    Daraufhin schrieb ich meinen Anwalt per Mail an, mit der Bitte, sich mit der Versicherung diesbezüglich auszutauschen.
    Der Anwalt meldete sich prompt am nächsten Tag telefonisch bei mir und signalisierte mir, dass es noch zu früh sei und ich ja erstmal das Attest haben müsste, bevor er tätig werden kann… Also habe ich ihm o.g. Sachverhalt noch mal geschildert mit der Bitte, doch einen Abschlag zu erwirken.
    Dies wurde im Gespräch nochmal von ihm abgelehnt ohne weitere Erläuterung. Nur “Lassen Sie mich mal machen…” Das ist nun fast 2 Monate her.
    Die Frage nach einem Leihwagen bzw. Erstattung bei Nichtinanspruchnahme wurde mehrfach komplett ignoriert.

    1. Ich verstehe nicht, warum MEIN Anwalt – auch auf Nachfrage keine Möglichkeit aufzeigt, wie wir auch während der Genesungsphase vor
    Abschluss der Behandlungen schon einen Abschlag fordern könnten.
    2. Ein Zwischenattest, was natürlich wieder zusätzliche Kosten verursacht, könnte da m. E. doch Abhilfe schaffen, oder liege ich da falsch?
    Hierzu sagt mein Anwalt, dass ist nicht ratsam und was die geminderten Zahlungen für den materiellen Schadensfalls angeht, würde er nicht
    hinter 20 € (die in Wirklichkeit 90 € betragen) herlaufen.
    3. Nun wurde mein Arbeitgeber (aufgrund des Wegeunfalls) von der gegnerischen Versicherung angeschrieben, dass kein Kurzattest bisher
    eingereicht wurde. Erwähnt wurde dabei nicht, dass genau diese Versicherung zuvor ausdrücklich geschrieben hatte: Erst nach Abschluss der
    Behandlung und mir keine Alternative anbot.
    Ich befinde mich aber immer noch mittendrin in der Behandlung.
    4. Muss nicht die Versicherung die Kosten für das beim Arbeitgeber angeforderte Attest aufkommen und auch später für das Attest nach Abschluss
    der Behandlungen?

    Die Versicherung will nicht mit Laien reden und verweißt auf meinen Anwalt.
    Ich fühle mich von meinen Anwalt nicht ernst genommen, Fragen werden nicht zielführend beantwortet und die Eigeninitiative meines
    Anwalts lässt zu wünschen übrig. Da er gerne alles telefonisch regelt, habe ich nichts Schriftliches von ihm. Jetzt verweist er darauf, dass er ja weiter nichts hätte machen können, da ich ihm das o.g. Kurzattest noch nicht übermittelt habe. Ja, aber genau darum geht es doch die ganze Zeit, es gibt ja noch keins. Was soll ich machen???
    Ich kann ihm leider Untätigkeit nicht nachweisen, da wir uns mit dem Attest im Kreis drehen und solange wird “der schwarze Peter” wohl zu mir geschoben werden.
    Aber gut beraten fühle ich mich nicht.

    – Kann ich ihm das Mandat ohne finanzielle Einbußen meinerseits entziehen?
    Seine für den Schadensfall entstandenen Aufwendungen hat er bereits zusammen mit der PKW der Versicherung in Rechnung gestellt.
    Allerdings hat die Versicherung auch hier erstmal nur 50 % gezahlt, was dem Wert des Gutachtens u. etwas mehr entspricht.
    – Muss ich ihm dann bei Mandat-Entzug die anderen 50 % erstatten, die m. E. für die bisher erbrachte Leistung nicht gerechtfertigt sind.
    Erst wenn der gesundheitliche Schaden abgerechnet wird, wäre die Forderung gerechtfertigt.

    Also wäre es m. E. jetzt der beste Zeitpunkt das Mandat zu entziehen, da er bisher nur den Schadensfall” Auto” abgerechnet hat und das
    nicht mal mit Fahrzeugausfall. Sieht die Redaktion das genauso und wie kann ich am besten vorgehen?
    Ich verzweifel noch. Für einen hilfreichen Rat wäre ich sehr dankbar.

  3. Michael
    Am 13. Juni 2020 um 4:09

    Liebe Leute ich muss mal eines feststellen. Oben über den Fragen und Antworten steht genauestens aufgelistet, wie hoch nach welchen Gebührenkatalog abgerechnet werden darf, ectr.
    Zu den Fragen jedoch kommt die pauschale Aussage, dass diese ihren Anwalt fragen müssten oder sich an die Kammer wenden sollen. ectr.
    Aber die Fragen sind genauestens formuliert, dass sogar ein Leihe dies überprüfen kann. Wofür ist also dieses Forum da?

  4. Burkhard
    Am 21. Juni 2018 um 20:13

    Wie kann man bei einem nicht-gerichtlichen Asylverfahren, wo es ja keine Streitsumme gibt- sondern ein ideelles Gut (=Bleiberecht) – die Kosten im Vorhinein abschätzen (ich nehme beispielhaft 5 Beratungen a 60 Minuten und 3 Briefe an eine Behörde mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (also spezielles Fachwissen erforderlich – wenn das vorhanden ist, ist der Brief eher einfach – an).

    Es geht hier nicht um eine verbindliche Aussage, sondern um eine unterstützende Hilfe, die Kosten aus dem Gesetz zusammenzutragen – gem. dem angenommenen Beispiel.

    Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:20

      Hallo Burkhard,

      ein entsprechender Anwalt kann Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag unterbreiten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Heinz O.
    Am 25. November 2017 um 14:19

    Es wird ein Rechtsanwalt beauftragt in einem Vergleichsverfahren, bzw, Einigungsverfahren, bei dem es um die Zahlung von
    EUR 25.000,00 oder EUR 40.000,00 an den ehemaligen Gläubiger geht, vermittelnd einzugreifen. Eine Vetretungsvollmacht
    wurde nicht ausgestellt. Der ursprüngliche Gegenstandswert von ca 145.000,00, bedingt durch auflaufende Schuldzinsen in
    Höhe von 18,5 % per anno aus den Jahren 2009 bis heute, war bereits im Vorhinein von beiden Seiten als nicht erfüllbar angenommen worden. Der beauftragte Rechtsanwalt verfaßte lediglich ein einfaches Schreiben an die Gegenseite ohne schwierige rechtliche Ausführungen oder größere, sachliche Auseinandersetzungen und es kommt zu einem Vergleich durch Zahlung von EUR 25.000,00 durch den Schuldner.
    Die anschließende Kostenrechnung des beauftragten Rechtsanwalts beträgt: EUR 5.253,85
    WIE KANN DIES DENN SEIN????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2017 um 10:03

      Hallo Heinz,

      das genaue Zustandekommen Ihres Rechnungsbetrags entnehmen Sie der Kostenaufstellung in der Rechnung. Bei Zweifeln wenden Sie sich beispielsweise an die Anwaltskammer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Manuela M.
    Am 10. November 2017 um 15:58

    Hallo, danke für diesen Bericht, ich hätt allerdings noch eine Frage.
    mein Anwalt möchte von mir laut seiner Aussage ” das ganz wird Sie 1000-2000€ kosten”
    es waren insgesamt 3 Termine , Mandat und einer Stellungnahme, kein Gerichtstermin .. nichts,..
    Das is doch viel zu viel oder? es wurde nichts schriftlich vereinbart!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 11:16

      Hallo Manuela,

      das lässt sich nicht pauschal sagen, da die Gebühren von der konkreten Streitsache abhängen. Am besten lassen sich die Gebühren in einer detaillierten schriftlichen Aufstellung nachvollziehen, die der Anwalt Ihnen erstellt. Fragen Sie im Zweifel z. B. bei der Anwaltskammer nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Manni K.
    Am 23. August 2017 um 13:39

    Hey Herr Anwalt ,
    danke für ihre Übersicht!
    Frage:- Bei einem Streitwert von 4651,50 Euro darf der Anwalt von mir 2063,22 Euro verlangen ???
    Es gab eine Gerichtsverhandlung und Widerspruch vor dem Zivil Gericht . Und ich habe schon an das Gericht 500.-Euro zahlen müßen ?
    Bitte können Sie mir helfen da ich 90% Schwerbehin dert bin ?
    Eine gute Zeit
    M.k.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 11:25

      Hallo Manni,

      wie hoch die Vergütung des Anwalts ausfällt, sollte im Regelfall in einer Vergütungsvereinbarung festgelegt sein. Der Anwalt muss Ihnen eine schriftliche Auflistung der Posten zukommen lassen. Dieser sollte einfach nachvollziehbar zu entnehmen sein, wie sich die Kosten zusammensetzen. Wie hoch diese in Ihrem Fall insgesamt ausfallen dürfen, lässt sich für uns leider nicht pauschal beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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