Sachbeschädigung gemäß StGB: Definition, Strafe und Verjährung

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt.
Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt.

Strafrechtliche Eigentumsverletzung – Keine Bagatelle

Graffiti prägt vor allem in Großstädten das tägliche Erscheinungsbild. Ob auf Hauswänden, S-Bahnen oder Absperrungen – die bunten Bilder und Schriftzüge sind allgegenwärtig. Doch während das für viele kunstvolle Street Art ist, sehen die Eigentümer der bemalten Gegenstände darin oftmals vor allem eines: eine Sachbeschädigung.

Rund 570.000 Sachbeschädigungen registrierte die Polizei im Jahr 2015. Das sind zwar 4 Prozent weniger als 2014, aber dennoch sind Zuwiderhandlungen an fremdem Eigentum gang und gäbe. Vielen sehen darin gar Bagatelldelikte und verharmlosen die Taten.

Vandalismus und Co. sind jedoch weit mehr als kleine Harmlosigkeiten. Die Sachbeschädigung ist als Straftat rechtswidrig und führt unter Umständen sogar dazu, dass der Täter im Gefängnis landet.

Der folgende Ratgeber informiert Sie über die wichtigsten Fakten zum Thema. Erfahren Sie, welche Strafe bei einer Sachbeschädigung vorgesehen ist oder ob eine Anzeige wegen Sachbeschädigung notwendig ist.

FAQ: Sachbeschädigung

Ist gesetzlich definiert, was eine Sachbeschädigung darstellt?

Ja, im Strafgesetzbuch unter § 303 ist bestimmt, in welchem Fall der Tatbestand vorliegt und dass Sachbeschädigung als Straftat zu werten ist.

Welche Strafen drohen bei einer Sachbeschädigung?

Gemäß den Vorgaben im StGB sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren möglich.

Kann eine Sachbeschädigung verjähren?

Eine explizite Regelung für eine Sachbeschädigung gibt es nicht,. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Verjährung. Da eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren möglich ist, beträgt die Verjährung üblicherweise 5 Jahre.

Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB: Definition

Jeder Mensch ist früher oder später Eigentümer und besitzt die Herrschaftsgewalt über einen oder mehrere Gegenstände. Ob Auto, Grundstück, Haustier oder einfach nur Familienfoto – unabhängig vom Wert liegt ein Eigentumsverhältnis immer dann vor, wenn die Person ein umfassendes Benutzungsrecht über die Sache ausübt und nach freiem Ermessen damit verfahren kann.

Im Regelfall steht dabei die Unversehrtheit des Objekts an höchster Stelle und Eingriffe durch Dritte sind unerwünscht. Da Zuwiderhandlungen durch andere jedoch vom bloßen Unwillen des Eigentümers oftmals nicht verhindert werden können, hat das Strafrecht die Sachbeschädigung unter Strafe gestellt.

Die einfache Sachbeschädigung ist in § 303 Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat geregelt. Dort heißt es:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Auch Tiere können Objekte einer Sachbeschädigung sein.
Auch Tiere können Objekte einer Sachbeschädigung sein.

Das Strafgesetzbuch hat die Sachbeschädigung als Erfolgsdelikt qualifiziert. Das heißt, der Tatbestand setzt einen gewissen negativen Erfolg voraus, indem etwas beschädigt, zerstört oder nicht unerheblich verändert wird.

Die Sachbeschädigung kann beispielsweise in Zusammenhang mit einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar sein, indem nach einer Drohung eine mutwillige Beschädigung des gegnerischen Autos folgt

Neben der vollendeten Tat umfasst das StGB in § 303 Absatz 3 bereits seit 1871 auch die versuchte Sachbeschädigung.

Grundsätzlich ist ausschließlich die vorsätzliche Begehungsform strafbar, eine fahrlässige Sachbeschädigung existiert hingegen nicht. Das heißt, der Täter muss die Folgen seiner Handlung zumindest billigend in Kauf nehmen. Nur bei der Brandstiftung (§ 306 StGB), einer besonderen Form der Sachbeschädigung, ist die Fahrlässigkeit vom Gesetz erfasst.

Schutzgut der Sachbeschädigung laut StGB ist die körperliche Unversehrtheit bzw. der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache sowie die Aufrechterhaltung des Gestaltungswillens des Eigentümers entgegen widerrechtliche Zustandsveränderungen.

Eine Einwilligung des Eigentümers in eine Beschädigung, Zerstörung oder Veränderung schließt den Tatbestand in aller Regel aus.

Neben der einfachen Form gibt es außerdem strafverschärfende Qualifikationen wie die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einige Sonderfälle in das Recht aufgenommen, die ebenfalls strafbar sind:

  • Datenveränderung (§ 303 a StGB)
  • Computersabotage (§ 303 b StGB)
  • Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a StGB)
  • Brandstiftung (§ 306 StGB)

Was ist eine fremde Sache?

Die Sachbeschädigung kann durch Beschädigen, Zerstören oder Verändern einer Sache begangen werden.
Die Sachbeschädigung kann durch Beschädigen, Zerstören oder Verändern einer Sache begangen werden.

Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache, was den Eigentümer als Täter automatisch ausschließt. Die Sache, die durch den Tatbestand in ihrer Integrität verletzt wird, kann beweglich oder unbeweglich sein.

Neben der Sachbeschädigung an einem Auto kann so auch eine Grünfläche Tatobjekt sein. Weiden beispielsweise die Schafe von Bauer A widerrechtlich auf einer Wiese von Bauer B, so kann durch das Abgrasen eine Sachbeschädigung vorliegen.

Die in Frage kommenden Gegenstände müssen körperlicher Art sein, sodass auch Tiere Objekt einer Sachbeschädigung sein können.

Vergiftet also Bauer B aus Ärger die Tiere seines Kontrahenten, erfüllt auch er den Tatbestand der Sachbeschädigung. Ebenso kann die Tierquälerei als Sachbeschädigung sanktioniert werden.

Auch wirtschaftlich wertlose Dinge, die allenfalls von emotionaler Bedeutung sind, stehen unter Schutz. Eine Sachbeschädigung laut Strafrecht ist demnach anzunehmen, wenn zum Beispiel ein altes Familienfoto von einem Dritten ohne Einwilligung des Eigentümers zerrissen wird.

Beschädigen, Zerstören, Veränderung – Das Tathandlungs-Trio

Als Tathandlungen kommen drei Varianten in Betracht: Beschädigen, Zerstören oder Verändern des Erscheinungsbildes:

  • Beschädigen: erhebliche Verletzung oder Beeinträchtigung der Nutzbarkeit
  • Zerstören: Vernichtung oder vollständige Unbrauchbarmachung
  • Verändern: Einwirkung auf die visuell wahrnehmbare Oberfläche einer Sache

Diese letzte Begehungsvariante ist üblicherweise bei Graffiti-Malereien vorhanden, sodass jedes unbefugte Sprayen zugleich eine strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen kann. Eine weitere typische Form ist der Blechschaden bei einem vorsätzlichen Autounfall.

Hier handelt es sich unter Umständen um eine Sachbeschädigung. Wenn dann Fahrerflucht nach dem Unfall begangen wird, hat der Betroffene ohne Zeugen meist keine Chance, den Täter ausfindig zu machen und so bleibt er auf seinem Schaden sitzen, wenn sein Versicherungsschutz nicht greift.

Eine Sachbeschädigung ist auch durch Unterlassen möglich, indem fremde Tiere nicht gefüttert werden.

Anzeige und Strafe für eine Sachbeschädigung

Es handelt sich bei der Sachbeschädigung um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Sachbeschädigung einer Anzeige bedarf, um der Strafverfolgung zugeführt zu werden und so zu einer Freiheits- oder Geldstrafe zu führen.

Mit einer Strafanzeige bringen Sie die Sachbeschädigung vor das Gericht.
Mit einer Strafanzeige bringen Sie die Sachbeschädigung vor das Gericht.

Erst wenn eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gestellt wurde, werden die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme: Eine Sachbeschädigung benötigt keinen Strafantrag von der betroffenen Person, wenn besondere öffentliche Interessen ein Einschreiten von Amts wegen nach sich ziehen.

Oft fragt sich eine Person, die Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet, was nun weiter zu tun ist. Grundsätzlich ist die wichtigste Pflicht mit dem Strafantrag bereits getan. Es obliegt dann der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen einzuleiten, die dann unter Umständen zur öffentlichen Klageerhebung führen.

Auf jeden Fall ist die frühzeitige Konsultation eines Anwalts für Strafrecht ratsam, der den Betreffenden eingehend und umfassend zu seinem Fall beraten kann.

Am Ende eines Gerichtsverfahrens steht dann im günstigsten Fall für das Opfer der Sachbeschädigung eine Verurteilung des Täters, gegen den wegen der Sachbeschädigung eine Strafe verhängt wird.

Es sind stets die individuellen Umstände sowie weitere Strafzumessungskriterien wie etwaige Vorstrafen entscheidend, wenn für die Sachbeschädigung ein konkretes Strafmaß festgesetzt wird.

Prinzipiell sieht das Strafmaß der Sachbeschädigung laut § 303 StGB, egal ob an einem Kfz oder einer anderen fremden Sache, entweder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung ist zumeist auch ein zivilrechtliches Verfahren möglich. Dies ist beispielsweise bei Autounfällen sinnvoll, damit sich der Betroffene Schadensersatz für den Unfallschaden auszahlen lassen kann. In manchen Fällen der Sachbeschädigung trägt die Versicherung des Täters oder der eigene Versicherungsschutz dann die Kosten.

Wann verjährt Sachbeschädigung?

Bei der Sachbeschädigung ist die Verjährung nicht gesondert geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen Regelungen in § 78 StGB. Da der Tatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht, liegt die Verjährung der Sachbeschädigung bei fünf Jahren. Mehr zur Verjährung von Straftaten im Allgemeinen erfahren Sie in diesem Video:

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
In diesem Video erfahren Sie alles zur Verjährung von Straftaten.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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3 Kommentare

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  1. Markus
    Am 21. November 2021 um 16:12

    Ich habe jemanden beim Graffiti machen gesehen wie kann ich ihn anzeigen?

  2. Uehling
    Am 17. Februar 2021 um 21:36

    Eine Onlinewache ist längst überfällig und Thüringen ist da ein Schlusslicht.
    Bei Anregungen wurde immer wieder ….

  3. Renate
    Am 28. Mai 2020 um 13:01

    Zur Zeit wird von den Internethändlern ziemlich viel betrogen! Es wird keine Ware geschickt und auch das Geld nicht mehr zurückbezahlt! Wäre gut wenn mann das auch anzeigen könnte!

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