Zählt Samstag als Werktag? – Ist das Parken erlaubt oder nicht?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgelder: Missachtung von Halteverbotsschildern

VerstoßBußgeld
Sie hielten trotz Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot).20 €
… mit Behinderung35 €
Sie parkten trotz Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot).25
… mit Behinderung40 €
… länger als 1 Stunde40 €
… länger als 1 Stunde mit Behinderung50 €
Sie parkten trotz Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot).25 €
… mit Behinderung40 €
… länger als 1 Stunde40 €
… länger als 1 Stunde mit Behinderung50 €

FAQ: Halteverbot werktags – zählt auch Samstag?

Gilt ein Halte- bzw. Parkverbot, das nur werktags besteht, auch an einem Samstag?

Ja, auch der Samstag gilt als Werktag. Dies hat der Bundesgerichtshof im April 2005 unmissverständlich klargestellt. Ist ein Parkverbot also auf Werktage beschränkt, droht Ihnen auch an einem Samstag ein Strafzettel, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf der betreffenden Fläche abstellen.

Wo ist gesetzlich festgelegt, dass der Samstag ein Werktag ist?

Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), in dem es heißt: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.” Handelt es sich also um einen Feiertag, dürfen Sie auch samstags in einem Werktags-Parkverbot parken.

Was droht Ihnen, wenn Sie das Parkverbot ignorieren und trotzdem an einem Samstag bzw. Werktag dort parken?

Dies wird als Missachtung des vorhandenen Halteverbotsschildes gewertet, was ein Bußgeld zwischen 20 und 50 Euro nach sich ziehen kann. Genauere Informationen zur Höhe der Bußgelder können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Parkverbote beschränkt auf Werktage: Wenn Zusatzschilder für Verwirrung sorgen

Samstag als Werktag: Parken ist hier auch samstags nicht erlaubt.
Samstag als Werktag: Parken ist hier auch samstags nicht erlaubt.

Park- bzw. Halteverbotsschilder kommen oft mit Zusatzzeichen daher, die das bestehende Verbot genauer definieren. So können die Zusatzschilder zum Beispiel Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugtypen oder für bestimmte Situationen festlegen. Oft zeigen solche Zusatzschilder auch eine zeitliche Einschränkung für das Parkverbot an, die dieses zum Beispiel auf bestimmte Wochentage begrenzt.

Doch obwohl Zusatzzeichen eigentlich dazu gedacht sind, das eigentliche Verbotsschild verständlicher zu machen, sorgen manche eher für zusätzliche Verwirrung. Eines davon ist das Zusatzzeichen „werktags”. Taucht dieses unter einem Halteverbotsschild auf, gilt das angezeigte Halte- bzw. Parkverbot eben nur an einem Werktag. Aber ist eigentlich auch der Samstag ein Werktag? Ist das Parken auf solchen Stellflächen somit auch am ersten Tag des Wochenendes verboten oder nur von Montag bis Freitag?

Die Rechtsprechung ist sich hier einig: Ja, auch der Samstag gilt als Werktag. Dies wurde im April 2005 sogar vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Kommt ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen „werktags” daher, dürfen Sie Ihr Fahrzeug also auch samstags nicht auf der betreffenden Stellfläche abstellen.

Die Regelung, dass Samstag als Werktag zählt, gilt wohlgemerkt nicht nur in Bezug auf Halte- bzw. Parkverbote. Jedes Verkehrszeichen, das mit dem Zusatz „werktags” versehen ist, muss auch an einem Samstag befolgt werden. Das kann zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Durchfahrtsverbot sein.

Werktags-Parkverbot: Wann dürfen Sie samstags trotzdem parken?

Ist ein Halte- bzw. Parkverbot auf Werktage beschränkt, schließt das den Samstag üblicherweise mit ein. Es gibt aber zwei Ausnahmen, in denen Sie das entsprechende Verbot an einem Samstag ignorieren dürfen.

Die erste Ausnahmesituation: Es handelt sich bei dem entsprechenden Samstag um einen gesetzlichen Feiertag. Denn Letzterer gilt nicht als Werktag, was gesetzlich in § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) festgehalten ist:

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Handelt es sich um einen Feiertag, gilt ein Samstag nicht als Werktag. Das Parken ist dann erlaubt.
Handelt es sich um einen Feiertag, gilt ein Samstag nicht als Werktag. Das Parken ist dann erlaubt.

Dass ein Werktags-Parkverbot an Feiertagen nicht gilt, macht durchaus Sinn, denn in der Regel soll ein solches Parkverbot dafür sorgen, dass der Alltagsverkehr nicht behindert wird. Da an einem gesetzlichen Feiertag jedoch die meisten Unternehmen und Bildungseinrichtungen geschlossen sind und auch keine Paketlieferungen erfolgen, ist das Verkehrsaufkommen an solchen Tagen naturgemäß geringer. Deshalb ist es an Feiertagen üblicherweise kein Problem, ein Werktags-Parkverbot aufzuheben, selbst wenn der Feiertag auf einen Werktag wie z. B. Samstag fällt.

Die zweite Ausnahmesituation, in der Sie samstags trotz Werktags-Parkverbot Ihr Fahrzeug abstellen dürfen, setzt eine bestimmte Variation des Zusatzzeichens „werktags” voraus. Es gibt nämlich eine Version dieses Schildes, auf der der Schriftzug „werktags – außer samstags” lautet. Das Zeichen selbst teilt Ihnen also unmissverständlich mit: Parken ist hier an einem Samstag erlaubt, obwohl dieser eigentlich als Werktag gilt.

Solche Schilder finden sich u. a. oft in der Nähe von Schulen oder Behörden, welche an Samstagen üblicherweise geschlossen sind. Alternativ kann hier auch das Zusatzschild „Mo-Fr” („Montag bis Freitag”) auftauchen. Allerdings besteht das Parkverbot dann auch an gesetzlichen Feiertagen, was in der Praxis häufig unnötig ist.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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2 Kommentare

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  1. G, Joachim
    Am 8. Mai 2023 um 14:31

    Vor Kindergärten u. Schulen (auch Berufsschulen -ältere Schüler!) ist meistens ein ‘absolutes Haltverbot angeordnet mit einem Zusatzschild Mo – Fr.
    Sehe ich das richtig, dass das Haltverbot in der Praxis dann nur von Montag bis einschl. Donnerstag oo.oo Uhr gilt, denn danach beginnt der Freitag
    ( Mo – FR, also Montag bis Freitag, es gilt also nicht einschl. Freitag).
    Mit frdl. Gruß

  2. AnSa
    Am 30. September 2022 um 10:23

    Parken
    Vorschriftszeichen “Haltverbot”, darunter ein vermutliches “Zusatzzeichen” mit der Aufschrift “ab …. (Datum) 7 h auf den Parkflächen.
    Habe auf eingezeichneter Parkfläche geparkt, nach 1 h wieder zurück am Fahrzeug ein Zettel, dass ich in den nächsten Tagen Post von der Kommunalverwaltung wegen Nichteinhalten des Halteverbots bekomme. Was bedeutet dieses “Zusatzzeichen” für das darüberliegende Vorschriftszeichen.

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