Schaden durch Waschanlage: Wer haftet für Kratzer & kaputte Spiegel?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Was können Sie tun, wenn es zu einem Schaden in der Waschanlage kommt?
Großputz in der Waschstraße und endlich das Fahrzeug wieder auf Vordermann bringen. Nach dem Ausfahren aber fallen Ihnen Schäden am eigenen Fahrzeug auf.
Ein Seitenspiegel ist zerbrochen, die Antenne abgeknickt und im Lack auf der Motorhaube finden sich unschöne Kratzer.
Für die meisten ist in dieser Situation klar: Ist der Schaden durch die Waschanlage entstanden, zahlt der Betreiber.
Doch ist das wirklich immer so? Was gilt es zu beachten, wenn ein Lackschaden nach Besuch der Waschanlage erkannt wird?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Schaden durch die Waschanlage
Ist der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden, obwohl Sie sich an die Anweisungen gehalten haben, muss der Betreiber den Schaden übernehmen, wenn Sie das entsprechend nachweisen können.
Nachzuweisen, dass etwa ein Kratzer wirklich in der Wäsche entstanden ist, kann schwierig werden. Zeugen, Fotos und ein Kfz-Gutachten können Abhilfe schaffen.
Das hängt immer vom Einzelfall ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen mehr dazu sagen.
Das Problem der Selbsthaftung
Nicht jeder Schaden, der durch eine Waschanlage verursacht wurde, lässt sich automatisch der Betreibergesellschaft bzw. deren Versicherung in Rechnung stellen. Ein wichtiger Aspekt, der hier zu beachten ist, sind die Eigensicherungspflichten des Fahrzeughalters. Dieser muss vor Inbetriebnahme der Waschanlage die Gebrauchshinweise gewissenhaft lesen und nach diesen handeln.
Am wichtigsten hierbei sind vor allem die Hinweise auf den Umgang mit Außenspiegeln, Antennen und Scheibenwischern:
- Antennen müssen regelmäßig eingeschoben oder sogar abgeschraubt werden. Sie dürfen nicht hervorstehen.
- Die Seitenspiegel müssen angeklappt werden.
- Alle Fenster und Dachöffnungen müssen sicher geschlossen sein.
- An den Scheibenwischern müssen regelmäßig Schutzhüllen angebracht werden.
Das Problem der Nachweisbarkeit
Am häufigsten sind Schadensanzeigen wegen vermeintlich in der Waschanlage verursachter Kratzer. Doch gerade hier stellt sich ein wesentliches Problem dar: das der Nachweisbarkeit. Der Geschädigte steht in aller Regel in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass nicht schon vor dem Besuch der Waschanlage ein Schaden vorlag.
Am besten geeignet dafür sind Zeugen und Fotos. Im Zweifel ist ein Gutachten zu erstellen, in dem festgestellt wird, ob ein entsprechender Schaden durch die Waschanlage überhaupt hätte verursacht werden können.
Wie wird ein durch eine Waschanlage verursachter Schaden in der Rechtsprechung bewertet?
In der Rechtsprechung ist häufig der Beweispflicht der Betroffenen Rechnung zu tragen. Können diese nicht nachvollziehbar darstellen und nachweisen, dass der am Fahrzeug verursachte Schaden durch die Waschanlage entstand, haben die Geschädigten regelmäßig das Nachsehen.
Vor allem eigene mögliche Versäumnisse können hier den Nachweis schwierig gestalten.
Allerdings wurden auch die Rechte von Verbrauchern gestärkt: Nach einem BGH-Urteil können Betreiber einer Autowaschanlage nicht jedweden Schaden von vornherein ausschließen (Az.: X ZR 133/03).
Sollte es nachweislich zu einem Schaden durch die Waschanlage gekommen sein, so muss der Betreiber auch bei der Schadensregulierung haften, auch wenn er in den AGBs auf einen Ausschluss verwiesen hat.