Schließung wegen Corona: Wann ist diese Beeinträchtigungen zulässig?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Schließungen zur Verlangsamung der Ausbreitung

Die Schließung einer Gaststätte ist wegen Corona in Deutschland behördlich angeordnet.
Die Schließung einer Gaststätte ist wegen Corona in Deutschland behördlich angeordnet.

Die Bundesregierung sowie einzelne Bundesländer haben aufgrund der Coronakrise verschiedene Maßnahmen angeordnet, welche das alltägliche Leben durchaus massiv beeinflussen können. Neben dem bundesweit geltenden Kontaktverbot sind es vor allem die Schließungen von Einrichtungen und Verkaufsstellen, die Menschen vor verschiedene Herausforderungen stellen. Eine Schließung wegen Corona betrifft nicht nur die Betreuung von Kindern und Jugendlichen oder beeinträchtigt das Kaufverhalten, sondern hat auch Auswirkungen auf die damit verbundenen Arbeitsplätze.

Der folgende Ratgeber betrachtet unter anderem, welche rechtlichen Vorschriften beispielsweise der Schließung von Schulen bei Corona zugrunde liegen. Darüber hinaus erläutert er auch, warum die Schließung der Baumärkte aufgrund von Corona eine regionale Entscheidung ist und mit welchen Sanktionen bei Verstößen gegen Schließungsanordnungen zu rechnen sind.

FAQ: Schließung wegen Corona

Kommt es während der Coronakrise zur Schließung von Einrichtungen?

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, gehören zu den beschlossenen Infektionsschutzmaßnahmen beispielsweise auch die Schließung von Kitas, Schulen, Gaststätten und Geschäften.

Welche rechtliche Grundlage gibt es diesbezüglich?

Sowohl das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch die Rechtsverordnungen der Bundesländer zur Bekämpfung des Coronavirus ermächtigen die zuständigen Behörden neben dem Kontaktverbot auch zur Anordnung einer Schließung wegen Corona.

Droht ein Bußgeld bei einer Missachtung?

Die Corona-Bußgeldkataloge der Länder sehen Sanktionen bei der Missachtung einer Schließungsanordnung vor. Wie hoch diese ausfallen können, zeigt die Bußgeldtabelle hier.

Aktuelle News zu den Entwicklungen in der Corona-Pandemie finden Sie auf unser Infektionsschutz-Newsseite.

Wer beschließt eine Schul- oder Ladenschließung aufgrund von Corona?

Ist während Corona die Kita von einer Schließung betroffen oder bieten die Schulen bzw. die Betreuungseinrichtungen nur einen Notbetrieb an, bedeutet das für viele Eltern Probleme und neue Herausforderungen. Ob sie nun weiterhin zur Arbeit fahren müssen oder ihr Schaffen ins Home Office verlegen können, verhindert nicht, dass die Betreuung der Kinder während der Krise eine Mehrbelastung darstellt.

Schließung: Friseure dürfen wegen Corona nicht mehr tätig sein.
Schließung: Friseure dürfen wegen Corona nicht mehr tätig sein.

Auch für die betroffenen Kinder verändert sich viel. Denn die Konzentration zu Hause hochzuhalten, die Freunde nicht mehr sehen zu können und aufgrund des Kontaktverbots nicht mehr wirklich draußen aktiv sein zu können, sind Umstände, mit denen sich Kinder und Jugendlich auseinandersetzen müssen. Doch wer entscheidet eigentlich, dass eine Kita oder Schule von der Schließung wegen Corona betroffen ist? Welche weiteren Einrichtungen sind in Deutschland derzeit ebenfalls geschlossen?

Bei COVID-19 handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung, welche durch das Coronavirus ausgelöst wird. Um die Verbreitung der Infektion zu verlangsamen und somit eine eventuelle Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, wurden verschiedene Maßnahmen angeordnet. Grundsätzlich ermächtigen § 17 und § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Landesregierungen dazu, Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die Maßnahmen zur Eindämmung definieren.

Der Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2020 beinhaltet neben dem Kontaktverbot auch Punkte, welche Schließungen von bestimmten Einrichtungen vorsehen. Die Bundesländer haben diese Punkte in ihren Rechtsverordnungen zur Coronakrise aufgenommen und näher definiert.

Wer ist generell von einer Schließung wegen Corona betroffen?

Welche Einrichtungen von einer Schließung wegen Corona genau betroffen sind, legt zum einem der Bund-Länder-Beschluss fest. Zum anderen sind in den Rechtsverordnungen der Länder weitere betroffene Einrichtungen näher benannt. Grundsätzlich sind jedoch folgende Stätten zu schließen:

  • Gastronomiebetriebe (Lieferdienste sind ausgenommen)
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Kulturelle Stätten wie Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Messen, Kinos u. ä.
  • Freizeit- und Tierparks, jegliche Art von Freizeitstätten (drinnen und draußen)
  • Sporteinrichtungen, Schwimmbäder
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
  • Einzelhandelsverkaufsstellen welche nicht der Grundversorgung dienen
  • Notbetrieb für Kindertagesstätten und Schulen, ansonsten Schließung der Einrichtungen

Quellen: Bundesregierung

Auch von Schließung betroffen: Das Fitnessstudio darf wegen Corona nicht öffnen.
Auch von Schließung betroffen: Das Fitnessstudio darf wegen Corona nicht öffnen.

Die Rechtsverordnungen der Länder beinhalten darüber hinaus Anordnungen zur Schließung weiterer Stätten. So ist für eine Pension oder ein Hotel eine Schließung wegen Corona in der Regel ebenfalls durchzuführen. Dass unter Corona auch der Einzelhandel von einer Schließung betroffen ist, merken die meisten Menschen, wenn sie tatsächlich etwas benötigen, die Geschäfte jedoch nicht öffnen. Allerdings gibt es hier durchaus Unterschiede in den Bundesländern. So dürfen in Sachsen Baumärkte nur noch für Handwerker bzw. Firmen mit einem Gewerbeschein öffnen. In Berlin hingegen haben Baumärkte regulär geöffnet.

Da die Bundesländer in ihren Rechtsverordnungen bei Corona eine Schließung der Geschäfte zum einen am Bund-Länder-Beschluss ausrichten und zum anderen selbst festlegen, was geöffnet sein darf, sollten sich sowohl Kunden als auch Geschäftsinhaber über die regionalen Regelungen informieren.

Sanktionen bei einer Missachtung der Rechtsverordnung

Missachten Firmen oder Betreiber von Einrichtungen die Anordnung zur Schließung wegen Corona, sehen sowohl das IfSG sowie auch die Corona-Bußgeldkataloge der Länder Sanktionen vor. Wie hoch diese ausfallen, ist regional unterschiedlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu möglichen Sanktionen.

VerstoßSanktion
Weiterbetrieb von Verkaufsstellen bzw. benannten Einrichtungenbis 2.500 Euro
Wiederholter Weiterbetrieb von Verkaufsstellen bzw. benannten Einrichtungenbis zu 25.000 EUR
Baden-Württemberg2.500 bis 5.000 EUR
Bayern500 bis 5.000 EUR
Berlin1.000 bis 10.000 EUR
Brandenburg1.000 bis 10.000 EUR
Bremen500 bis 2.500 EUR
Hamburg500 bis 1.000 EUR
Hessen500 bis 5.000 EUR
Niedersachsenab 2.500 EUR
Mecklenburg-Vorpommern5.000 EUR
NRW500 bis 5.000 EUR
Rheinland-Pfalz2.500 bis 5.000 EUR
Saarland1.000 bis 4.000 EUR
Sachsen500 bis 1.000 EUR
Sachsen-AnhaltGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit)
Schleswig-Holstein1.000 bis 5.000 EUR
Thüringen1.000 bis 2.500 EUR

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Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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