Strafen fürs Schwarzfahren bzw. Beförderungserschleichung
Verstoß
Strafe
Schwarzfahren
60 € (erhöhtes Beförderungsentgelt)
...wenn eine Anzeige erfolgt
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Schwarzfahren bei der Deutschen Bahn
Doppelte des Fahrpreises, min. 60 €
Mit falschem Fahrschein gefahren
60 €
Mit abgelaufenem Ticket gefahren
60 €
Hund ohne Fahrschein mitgenommen*
60 €
Fahrrad ohne Fahrschein mitgenommen*
60 €
Bahnsteig ohne gültigen Fahrschein betreten*
60 €
versehentlich Schwarzfahren (z. B. Monatskarte oder Jahreskarte zu Hause vergessen)
keine Strafe, aber Bearbeitungsgebühr kann fällig werden (Höhe hängt vom Transportunternehmen ab)
Fahrschein muss nachgereicht werden
Frist zum Nachreichen des Fahrscheins nicht eingehalten
60 €
*wenn Fahrschein erforderlich war
Was ist eine Beförderungserschleichung?
Sie sitzen in der Bahn mit mulmigem Gefühl, an jeder Haltestelle folgt ein hektischer Blick zur Tür – stets bereit zur Flucht: Schwarzfahren bedeutet Nervenkitzel, verlangt anhaltende Aufmerksamkeit und kann folgenreich sein. Ist der Kontrolleur bereits im Abteil und prüft die Fahrscheine, hilft eigentlich nur noch ein Füllhorn voll Glück, um nicht erwischt zu werden.
In einigen Städten und Gemeinden ist das Schwarzfahren schon fast zum Volkssport geworden. Es gibt Kontrolleurwarnungen bei Facebook, Interessengemeinschaften, die sich solidarisieren und das Gefühl, eigentlich nichts Verwerfliches zu machen. Immerhin versuchen viele nur, dem überhöhten Ticketpreisen der Verkehrsbetriebe zu entkommen.
Ein Kurzfahrtticket ist im Grunde nicht teuer, dennoch ist Schwarzfahren bzw. die Beförderungserschleichung kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich hierbei um eine Straftat, welcher sogar eine Freiheitsstrafe folgen kann.
Was es mit dem Erschleichen einer Leistung auf sich hat, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen und wann Sie ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen müssen, erörtern wir im folgenden Artikel.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Schwarzfahren
Was passiert, wenn man beim Schwarzfahren erwischt wird?
Wer bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Kontrolle keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, muss in der Regel ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen. Dieses beläuft sich auf mindestens 60 Euro. Wiederholungstäter müssen zum mit einer Anzeige rechnen.
Welche Straftat ist Schwarzfahren?
Der Gesetzgeber bewertet das Fahren ohne gültigen Fahrschein gemäß § 265a StGB als Erschleichen von Leistungen. Für diese Straftat kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.
Wann droht wegen Schwarzfahren Gefängnis?
In den meisten Fällen wird fürs Schwarzfahren eine Geldstrafe verhängt. Wer sich allerdings die Fahrkarte nicht leisten kann, ist in der Regel auch nicht in der Lage, die Geldstrafe zu begleichen. Der Gesetzgeber sieht dann eine Ersatzfreiheitsstrafe vor.
Weitere Infos rund um den öffentlichen Personenverkehr:
In Deutschland sind ungefähr 3,5 Prozent der Bus- und Bahnfahrgäste ohne Ticket unterwegs. Den Verkehrsunternehmen entgeht dadurch geschätzt ca. eine Viertelmilliarde Euro jährlich.
Dass die Verkehrsbetriebe angesichts einer solchen Summe vermehrt auf Kontrolle setzen, sollte also niemanden verwundern.
In der gesellschaftlichen Wahrnehmung gilt „Schwarzfahren“ allerdings als Bagatelle. Wirklich daran stören tun sich die wenigsten, dabei handelt es sich hierbei um die Straftat „Erschleichen von Leistungen“ nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB).
Ihr kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ein Geldstrafe folgen. Im Wortlaut heißt es im ersten Absatz des Paragraphen:
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (§ 265a Abs. 1 StGB)
Ziel des Gesetzes ist es, einen Vermögensschutz von Veranstaltern und Dienstleistern immer dann zu gewährleisten, wenn diese aufgrund der hohen Kundenzahl nicht in der Lage sind, jeden einzelnen zu kontrollieren. In der Regel müssen sie sich auf die Kontrolle von Stichproben begrenzen.
Es ist grundsätzlich auch ein Leichtes, sich ohne einen Fahrschein in einen Bus oder eine Bahn zu setzen. Schwarzfahrer argumentieren häufig, dass dies auch kein Problem sei, denn sie hätten weder einen mündlichen noch schriftlichen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen – es bestehe also gar keine Rechtsgrundlage. Dies ist allerdings so nicht korrekt.
Wann erschleichen Sie sich eine Beförderungsdienstleistung?
Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrgast mit dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel dem Beförderungsvertrag zustimmt. Dazu muss kein Dokument unterschrieben oder irgendetwas gesagt werden – es genügt sogenanntes „konkludentes“ Handeln. Dies ist immer dann gegeben, wenn das Handeln als schlüssig gilt und daraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dann nicht mehr notwendig.
Teil des Beförderungsvertrags ist es, dass beide Parteien Rechte und Pflichten innehaben. Der Verkehrsbetrieb sichert zu, den Fahrgast von A nach B zu befördern, während der Fahrgast sich dazu bereit erklärt, dafür ein gewisses Entgelt zu bezahlen. Tut er das nicht, fährt er schwarz. Das bedeutet, er erschleicht sich eine Beförderungsleistung. Er hegt nicht die Absicht den Fahrpreis zu bezahlen und möchte stattdessen kostenlos befördert werden.
Dazu ist es nicht notwendig, irgendwelche Schutzvorkehrungen zu umgehenoder auszuschalten – es genügt lediglich, dass der Schwarzfahrer sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. In der Regel ist Schwarzfahren ja auch unauffällig, obwohl die Beförderung auf einer unrechtmäßigen, unlauteren oder unmoralischen Basis erfolgt.
Schwarzfahren: Mit welcher Strafe müssen Schwarzfahrer rechnen?
Beim Schwarzfahren handelt es sich um keine Ordnungswidrigkeit. Kommt die Beförderungserschleichung zur Anzeige, kann diese vor Gericht verhandelt werden. Dem Schwarzfahrer drohen dann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zudem verlangen die Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro.
Möglich ist auch das Aussprechen eines Hausverbots. Wird ein Schwarzfahrer dann erneut erwischt, kann sogar der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sein. Dann wäre es besser die Strecke als Radfahrer oder Fußgänger zu bestreiten
Weiterführende Informationen zu Straftaten finden Sie auf den folgenden Seiten:
Der Monatsfahrschein liegt auf dem Küchentisch? Der Fahrscheinautomat in der Straßenbahn nimmt Ihre Münzen nicht, das Stempelgerät funktioniert nicht korrekt oder der Akku des Handys ist leer, sodass das mobile Ticket nicht vorgezeigt werden kann? Es gibt die verschiedensten Umstände, weshalb Sie auf einmal ohne Fahrschein vorm Kontrolleur stehen können. Nicht immer liegt aber die Straftat „Schwarzfahren“ vor.
Um den Tatbestand des „Erschleichens“ zu erfüllen, muss das Schwarzfahren mit Absicht, also mit zielgerichtetem Willen erfolgen. Außerdem muss dem Transportunternehmen dadurch ein Vermögensschaden entstehen. Haben Sie lediglich den Dauerfahrschein zuhause vergessen, ist der § 265a StGB nicht erfüllt, da dem Verkehrsbetrieb im eigentlichen Sinne kein finanzieller Schaden entstanden ist. Die in Anspruch genommene Fahrt wurde im Vorfeld bereits gezahlt. Nicht erfüllt wurde dagegen die Pflicht zum Mitführen vom Fahrschein.
Diese Pflicht gilt nach gängiger Rechtsprechung als zulässig. Sie dient der Beweiserleichterung. Fahrgäste weisen dadurch nach, dass sie die Beförderung bezahlt haben. Entsprechend brauchen die Verkehrsbetriebe nicht zu beweisen, dass die Fahrt unrechtmäßig angetreten, also nicht bezahlt wurde.
Ein strafwürdiges Schwarzfahren nach § 265a StGB ist folglich immer dann gegeben, wenn ein Fahrgast vorsätzlich ohne Ticket in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt, mit dem Ziel, sich eine kostenlose Beförderung zu erschleichen.
Weitere Tatbestände im Zusammenhang mit Schwarzfahren
Wer bei einer Kontrolle einen falschen bzw. ungültigen Fahrschein vorzeigt oder auf sonstige Weise (z. B. Lügen) versucht, sein Fehlverhalten zu vertuschen, macht sich unter Umständen des Betrugs schuldig. Außerdem kann auch eine Urkundenfälschung vorliegen, wenn versucht wird, den Fahrschein zu manipulieren.
Führt Schwarzfahren immer zur Anzeige?
Das Schwarzfahren wird nicht immer direkt zur Anzeige gebracht. Bei Ersttätern sind viele Verkehrsunternehmen kulant und fordern nur das erhöhte Beförderungsentgelt. Bei Wiederholungstätern ist eine Anzeige aber sehr wahrscheinlich.
Grundsätzlich steht es jedem Verkehrsbetrieb frei, wie er mit Schwarzfahrern verfährt. Einige verfolgen dabei eine Null-Toleranz-Politik und bringen jeden Vorfall zur Anzeige.
Die strafrechtliche Verfolgung vom Schwarzfahren erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist, werden die Behörden selbstständig tätig.
Schwarzfahren und vom Kontrolleur erwischt
Wird ein Schwarzfahrer auf frischer Tat erwischt, nehmen die Kontrolleure zunächst die Personendaten auf. Insbesondere die Adresse ist wichtig, um den folgenden Schriftverkehr zu ermöglichen. Kann sich der Fahrgast nicht ausweisen, wird die Polizei hinzugezogen, um die Personalien festzustellen.
„60 Euro sind viel Geld“ – Das erhöhte Beförderungsentgelt
In öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Fahrgäste in der Regel darauf hingewiesen, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert wird, wenn kein gültiges Fahrticket vorliegt. Das Fahren ohne Fahrschein kostet gegenwärtig 60 Euro.
Rechtsgrundlage bilden bei der Eisenbahn der § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und beim sonstigen öffentlichen Verkehr § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB). Entscheidend können auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsbetriebs sein.
Im § 9 VO-ABB heißt es:
Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
Beim erhöhten Fahrpreis bzw. dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung. Es ist also nicht mit einem Bußgeld zu verwechseln. Trotz Zahlung des Betrags können weitere strafrechtliche Maßnahmen folgen.
Nicht eindeutig ist allerdings, wie das erhöhte Beförderungsentgelt fürs Schwarzfahren zu kategorisieren ist. Es ist unklar, ob es sich um eine Vertragsstrafe, ein gesetzliches Schuldverhältnis oder einen indirekt vereinbarten Fahrpreis handelt.
Bei der Deutschen Bahn beträgt der erhöhte Fahrpreis gemäß § 12 EVO übrigens das Doppelte des normalen Fahrpreises, mindestens aber 60 Euro. Kann der Schwarzfahrer nicht glaubhaft nachweisen, wo er die Fahrt angetreten hat, kann die gesamte vom Zug zurückgelegte Strecke als Berechnungsgrundlage dienen.
Müssen Kinder den erhöhten Fahrpreis bezahlen, wenn sie schwarzfahren?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können von einem Verkehrsunternehmen aufgrund von Schwarzfahren nicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gezwungen werden. Begründen lässt sich dies durch die beschränkte bzw. nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit.
Im Alter zwischen sieben und 18 Jahren müssen grundsätzlich die Eltern einem Beförderungsvertrag zustimmen, damit dieser rechtswirksam ist. Wird allerdings der Schulweg regelmäßig mittels öffentlichen Nahverkehrs beschritten, kann von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Unabhängig davon ist allerdings die Verfolgung der Beförderungserschleichung gemäß Jugendstrafrecht.
Unbeabsichtigtes Schwarzfahren: Was können Sie tun?
Nicht immer erfolgt das Schwarzfahren mit voller Absicht. Manchmal sind es die Umstände, welche dazu führen, dass einem Kontrolleur der Fahrschein nicht gezeigt werden kann. Ist beispielsweise der Automat oder der Entwerter kaputt, ist es ratsam die Uhrzeit, den Standort und die Gerätenummer zu notieren. Auch das Melden der Störung oder ein Handyfoto kann als Nachweis dienen.
Spätestens aber im Zug müssen Sie den Schaffner aufsuchen. Bei diesem kann häufig ein Ticket nachgelöst werden. Ist das nicht möglich, muss dies an der nächsten Umsteigestation erfolgen. Sie dürfen sich allerdings in einer solchen Situation nicht einfach einen Platz suchen und auf den Zugbegleiter warten. In diesem Fall gelten Sie als Schwarzfahrer.
Haben Sie sich für ein mobiles Ticket entschieden, ist es Ihre Aufgabe, als Fahrgast dafür zu sorgen, dass Sie den elektronischen Fahrschein auch vorzeigen können. Entsprechend ist es ratsam, für ausreichend Ladung beim Akku zu sorgen und das Ticket auch ohne Internetverbindung aufrufen zu können.
Unbeabsichtigt Schwarzfahren können Sie auch, wenn Sie ein veraltetes Ticket verwenden. Werden beispielsweise die Fahrpreise angehoben, sind die alten Fahrscheine häufig noch bis zu einer bestimmten Frist gültig, danach verfallen diese. Wenigfahrer sollten daher vor Fahrtantritt prüfen, ob das Ticket noch gültig ist, ansonsten könnte ein erhöhtes Beförderungsentgelt folgen. Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn aus Versehen ein falscher Fahrschein gelöst wurde.
Monatskarte vergessen – und nun?
Häufig werden Fahrgäste zu Schwarzfahrern, wenn diese ihre Monatskarte vergessen haben. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Fahrkarte innerhalb einer Woche beim Verkehrsbetrieb vorzuzeigen. Dann wird kein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt. Eine Bearbeitungsgebühr von sieben Euro ist aber dennoch zu leisten.
Der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Fahrpreis bezahlt war, gelingt allerdings nur, wenn das Ticket auf den Fahrgast personalisiert ist. Übertragbare Abo-Karten werden in der Regel nicht akzeptiert. Das gilt auch für Einzelfahrscheine, welche im Moment der Kontrolle nicht aufgefunden werden konnten. Für die Verkehrsunternehmen fahren Sie dann schwarz.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Übertragbare Abos kann man nachrechnen nur bringt das nichts.
Aus dem einfachen Grund, das Ticket kann ja jemand anders gleichzeitig nutzen. Also würde ich z.b eins kaufen und meine Frau fährt damit und ich ohne. Wenn ich erwischt werde , reich ich es nach. Nein das ist sinnfrei. Und das steht auch in allen AgBs von jedem Verkehrsbetrieb drin. Ich selber bin Kontrolleur für 9 Verkehrsvereine.
Kein mich also mit der Thematik ein klein wenig aus ;)
“Der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Fahrpreis bezahlt war, gelingt allerdings nur, wenn das Ticket auf den Fahrgast personalisiert ist. Übertragbare Abo-Karten werden in der Regel nicht akzeptiert.”
das mit dem Übertragbare Abo-Karten ist falsch die kann man selbstverständlich nachreichen deshalb ist es ja ein ABO ein ABO ist ja dann auf mein namen das sind meistens efs tickets (elektronischer fahrschein) nur die umweltkarten aussem automaten kann man nicht nachreichen und schon garnicht irgend welche karten von ebay finger weg davon
jemand der jeden tag mit tickets zu tun hat sieht das das fälschungen sind …..
Übertragbare Abos kann man nachrechnen nur bringt das nichts.
Aus dem einfachen Grund, das Ticket kann ja jemand anders gleichzeitig nutzen. Also würde ich z.b eins kaufen und meine Frau fährt damit und ich ohne. Wenn ich erwischt werde , reich ich es nach. Nein das ist sinnfrei. Und das steht auch in allen AgBs von jedem Verkehrsbetrieb drin. Ich selber bin Kontrolleur für 9 Verkehrsvereine.
Kein mich also mit der Thematik ein klein wenig aus ;)
“Der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Fahrpreis bezahlt war, gelingt allerdings nur, wenn das Ticket auf den Fahrgast personalisiert ist. Übertragbare Abo-Karten werden in der Regel nicht akzeptiert.”
das mit dem Übertragbare Abo-Karten ist falsch die kann man selbstverständlich nachreichen deshalb ist es ja ein ABO ein ABO ist ja dann auf mein namen das sind meistens efs tickets (elektronischer fahrschein) nur die umweltkarten aussem automaten kann man nicht nachreichen und schon garnicht irgend welche karten von ebay finger weg davon
jemand der jeden tag mit tickets zu tun hat sieht das das fälschungen sind …..
Halli hallo welchem ist den gültigkeit von der Strafticket nur den bahn zurück nach hause?
Hallo Dalila,
vermutlich gilt das Strafticket nur für den aktuellen Zug. Fragen Sie ggf. beim Bahnbetreiber nach.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo Hans,
jeder Verkehrsbetrieb regelt diesen Sachverhalt anders. Die meisten akzeptieren jedoch keine nachgereichten übertragbaren Karten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org