Seeaufgabengesetz (SeeAufgG): Verantwortlichkeiten der Behörden
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
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Das Seeaufgabengesetz als Teil des Schifffahrtsrechts
Wie im Straßenverkehr sind auch auf den Wasserstraßen und Seewegen die Zuständigkeiten der Behörden gesetzlich geregelt. Dies ist wichtig, um die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Schiffsverkehr und das Verhalten auf den Wasserstraßen durchsetzen zu können. Denn nur wenn bestimmt ist, wann welche Behörde handeln muss, sind Vorschriften anwendbar.
Wer beispielsweise wann eine Kontrolle durchführen kann und darf, ist ebenso festgelegt, wie wichtige Ermächtigungen, die zur Sicherheit im Schiffsverkehr beitragen. Für die Seewasserstraßen sind diese Zuständigkeiten im Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) definiert.
Der nachfolgende Ratgeber befasst sich mit der Bedeutung vom Seeaufgabengesetz für den Schiffsverkehr bzw. der Schifffahrt in Deutschland und erläutert, welche Bestimmungen hier festgelegt sind. Darüber hinaus wird zudem erklärt, für wen die Vorschriften im SeeAufgG gelten und wo diese zur Anwendungen kommen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
Für die Seeschifffahrt regelt das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), welche Behörde für das Erlassen von und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf den Seewasserstraßen zuständig ist.
Das Seeaufgabengesetz bestimmt die Verantwortlichkeiten auf den Wasserstraßen außerhalb des Küstenbereichs bis zu Drei-Meilen-Zone und bildet die Grundlage für die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO).
Ja, in § 4 SeeAufgG wird definiert, das bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf den entsprechenden Wasserstraßen die StPO bzw. das OWiG zur Anwendung kommen.
Was ist das Seeaufgabengesetz
Als Teil des Schifffahrts- und Seerechts in Deutschland definiert das Seeaufgabengesetz die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Behörden in der Seeschifffahrt. Das bedeutet, dass die Vorgaben im SeeAufgG für die Seewasserstraßen gelten. Die rechtliche Basis für das Gesetz ist im Grundgesetz zu finden. Hier sind Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG, Art. 87 GG sowie Art. 89 GG die entscheidenden.
Grundsätzlich stellt das Seeaufgabengesetz die Basis für alle Ermächtigungen in Bezug auf Verordnungen und die Verwaltung in der Seeschifffahrt dar. Aufgrund der hier definierten Vorschriften werden verschiedene Aufgaben den jeweils zuständigen Behörden zugeteilt.
Zu den wichtigsten Aufgaben, die im Seeaufgabengesetz, festgehalten sind, gehören unter anderem die Förderung der Handelsflotte, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen, die Abwehr von Gefahren sowie auch die Gewährleistung der Sicherheit auf den Seeschifffahrtsstraßen. Darüber hinaus sind auch die Zuständigkeiten für die Untersuchung von Seeunfällen, für das Ausstellen von Bescheinigungen und die Vorsorge für die Seenotrettung im SeeAufgG festgelegt.
Auch die Verantwortlichkeit für die Seevermessung, den Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmwarndienst sowie die Erteilung von Befugnissen sind im Gesetz definiert. Dies dient in erster Linie dazu, den Verkehr und die Sicherheit auf den Seeschifffahrtsstraßen zu regeln. Das SeeAufgG bildet zudem die rechtliche Grundlage für das Durchsetzen der Vorschriften aus den einzelnen Rechtsverordnungen wie der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Alle Änderungen und Anpassungen werden durch das Bundesgesetzblatt veröffentlich und auch durch den elektronischen Service der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) zur Verfügung gestellt.
Geltungsbereich des SeeAufgG
Soweit gemäß dem Völkerrecht zulässig, gilt das Seeaufgabengesetz jenseits des Küstenmeeres, also bis zur Drei-Meilen-Zone. Die Vorschriften in Bezug auf die technischen und steuerlichen Bedingungen der Seeschifffahrt wurden durch das Seeschifffahrtsanpassungsgesetz dem internationalen Standard angepasst.
Aufbau vom Seeaufgabengesetz
Insgesamt besteht das Seeaufgabengesetzt aus 40 Paragraphen, von denen nach der Änderungen und Anpassung fünf weggefallen sind. Diese werden jedoch weiterhin in der Reihenfolge der Paragraphen berücksichtigt. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anlage, in der Punkte zum Umweltschutz erläutert werden bzw. die internationalen Abkommen dazu benannt werden.
In den Paragraphen 1 bis 3 e werden unter anderem die Aufgaben des Bundes bezüglich des Verkehrs, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Verwaltung von Seeschifffahrtsstraßen definiert. Darüber hinaus finden sich hier die allgemeinen Befugnisse der Behörden sowie die festgelegten Verantwortlichkeiten für das Verhalten von Personen auf den bestimmten Wasserstraßen.
Der Paragraph 4 SeeAufgG legt fest, dass bei der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf den bestimmten Seeschifffahrtsstraßen begangen wurden, entsprechend die Strafprozessordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzuwenden ist. Des Weiteren wird im Seeaufgabengesetz auch bestimmt, wann eine Ordnungswidrigkeit überhaupt vorliegt, welche Ministerien und Behörden Gebühren erheben oder Kosten zu tragen haben und wann bestimmte Vorschriften in bzw. außer Kraft treten.
Der Aufbau vom Seeaufgabengesetz sieht wie folgt aus:
- § 1 Aufgaben des Bundes
- § 2 Grundsätze
- § 3 Allgemeine Befugnisse
- § 3 a Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen […]
- § 3 b […] Ausführung von Maßnahmen
- § 3 c Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
- § 3 d Geltung anderer Vorschriften […]
- § 3 e Anspruch auf Schadensersatz
- § 4 Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 5 Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
- § 5 a Aufgaben des Bundesministeriums des Innern
- § 6 Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft
- § 7 Übertragung von Aufgaben
- § 7 a Schiffsausrüstung
- § 8 Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6
- § 8 a Durchführung von Inspektionen
- § 9 Erlass von Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr
- § 9 a Erlass von Rechtsverordnungen zur Vermessung […]
- § 9 b (weggefallen)
- § 9 c Durchführung/Umsetzung von Rechtsakten
- § 9 d Amtliche Bekanntmachungen
- § 9 e Datenerhebung, ‑verarbeitung und ‑nutzung
- § 9 f Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis
- § 10 (aufgehoben)
- § 11 Schutz der deutschen Seeschifffahrt […]
- § 12 Kosten
- § 13 Abgaben
- § 14 Entgelte
- § 15 Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (weggefallen)
- § 17 (weggefallen)
- § 17 a Geltung des § 16 Abs. 2
- § 18 (weggefallen)
- § 19 Ausnahmen von der Zuständigkeit des Bundes
- § 20 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 21 Einschränkung von Grundrechten
- § 22 Erlass von Verwaltungsvorschriften
- § 22 a Verkündung von Rechtsvorschriften im elektronischen Bundesanzeiger
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)