Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung: Was besagt die SeeSchStrO?
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Der Verkehr auf Seeschifffahrtsstraßen ist in der SeeSchStrO geregelt
Jeglicher Verkehr auf allen Wasserstraßen, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, ist gesetzlich geregelt.
Dies gilt nicht nur für die Binnen- oder Bundeswasserstraßen, sondern auch für die sich auf See befindenden. Eines der wichtigsten Gesetze in diesem Zusammenhang ist die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO – im offiziellen Gebrauch oft noch in der alten Schreibweise mit zwei F verwendet).
Diese Ordnung regelt, wie auch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu Land, alle wichtigen Vorgaben und Vorschriften für die Nutzung der Seewasserstraßen. Verstöße werden gemäß dem Schifffahrts-Bußgeldkatalog geahndet. Was die SeeSchStrO beinhaltet und welche Aufgaben sie hat, wird im Folgenden näher erläutert.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Wie die StVO bestimmt die SeeSchStrO die Vorschriften für die Nutzung von Seewasserstraßen.
Die Vorschriften der SeeSchStrO gelten für alle Verkehrsteilnehmer, die sich in ihrem Geltungsbereich bewegen. Wie dieser definiert ist, erfahren Sie hier.
Ja, die Ordnung bildet mit diesen Bestimmungen die Grundlage für den Bußgeldkatalog der Seeschifffahrt.
Auszug aus de Bußgeldkatalog der Seeschifffahrt
Verstoß | Sanktion in Euro |
---|---|
Verstoß gegen Verhaltensregeln im Schiffsverkehr | 200 |
Trotz körperlicher, geistiger Einschränkungen oder mit mehr als 0,5 Promille ein Fahrzeug geführt | 750 bis 2.500 |
Trotz körperlicher, geistiger Einschränkungen oder mit mehr als 0,5 Promille Tätigkeiten auf einem Fahrzeug ausgeführt | 750 bis 2.500 |
Nichtbestimmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers | 100 |
Beschädigung oder Beeinträchtigung der Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen | 100 |
Verstoß gegen Vorgaben zum Gebrauch von Laternen, Leuchten und Scheinwerfern | 100 |
Nichtelektrische Positionslaternen verwendet | 100 |
Überschreiten vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten | |
... bis 3 km/h zu viel | 34 |
... bis 5 km/h | 55 |
... über 6 km/h auf dem Nord-Ostsee-Kanal | 175 bis 500 |
Im Fahrwasser ankern | 250 |
Unterlassen der Beistandsleistung nach einem Schiffszusammenstoß | 250 |
Unbefugtes Fortsetzen der Fahrt nach einem Schiffszusammenstoß | 100 |
Unterlassen des Mitführens der Seetagebücher | 150 |
Überschreiten der amtlich zugelassenen Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen | 100 bis 2.500 |
Was genau ist die Schifffahrtsordnung für Seewasserstraßen?
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist Teil des Seeverkehrs- bzw. Schifffahrtsrechts in Deutschland und ist somit eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Schiffsverkehr auf den Seewasserstraßen. Darüber hinaus ist die SeeSchStrO eng mit den nationalen sowie internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) verbunden. Sie ergänzt, präzisiert und erweitert diese, um die Sicherheit für die Seeschifffahrt in Deutschland zu gewährleisten bzw. zu festigen. Für einige Bereiche der Seewasserstraßen gelten zudem auch noch eigene Verordnungen, die gemeinsam mit der SeeSchStrO und weiteren Gesetzen dort die rechtliche Basis für den Schiffsverkehr bilden.
Das Seeaufgabengesetz legt fest, das die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in Deutschland als Rechtsverordnung gilt und somit den Charakter eines Gesetzes hat. Daher werden Neuerungen, Ergänzungen und Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Grundsätzlich enthält die Seestraßenordnung alle Rechtsvorschriften bezüglich des Verhaltens von Teilnehmern am Verkehr auf den betreffenden Wasserstraßen. Die aktuelle Version der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung wurde 1998 überarbeitet und am 22.10.1998 bekannt gegeben. Die letzte Änderung bzw. Aktualisierung stammt vom 29.11.2016.
Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Im Allgemeinen gelten die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung für alle Verkehrsteilnehmer, die auf den betreffenden Wasserstraßen unterwegs sind, so auch für Sportboote. Befahren Boots- bzw. Schiffsführer Seewasserstraßen von einem Binnengewässer aus, gelten bis zu einem bestimmten Punkt die Regeln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Bereits in § 1 SeeSchStrO wird definiert, in welchem Geltungsbereich die Vorgaben dieser Rechtsverordnung anzuwenden sind. So gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuallererst in den Küstengewässern, also auf den deutschen Seewasserstraßen. Dieser Bereich erstreckt sich bis zu einer Linie drei Seemeilen seewärts von der Küstenlinie oder ab der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen.
Der Geltungsbereich kann über diese drei Seemeilen hinausgehen, wenn zum Beispiel das Fahrwasser im Küstenmeer mit sogenannten Lateraltonnen (Bojen) gekennzeichnet ist. Das kann an Flussmündungen der Fall sein (z. B. Jade oder Unterweser).
In § 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sind zudem auch begrenzte Binnenwasserstraßen benannt, auf denen die SeeSchStrO zur Anwendung kommt. Liegt über die genannte Begrenzung hinaus noch schiffbares Fahrwasser vor, gilt dort die bereits erwähnte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Für die anderen Bereiche des deutschen Küstenmeeres gelten ausgewählte Paragraphen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. Welche das sind, ist in § 1 Abs. 2 SeeSchStrO definiert.
Aufgabe und Aufbau der Seestraßenordnung
Eine der Hauptaufgaben der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist es, die Fahrregeln auf den betreffenden Gewässern festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Verordnung zudem auch die Vorschriften für die zu verwendenden und zu beachtenden Sichtzeichen und Schallsignale.
Im Abschnitt 1 werden neben dem Geltungsbereich auch Punkte wie die „Grundregeln für das Verhalten im Verkehr“, die „Verantwortlichkeit“ oder die „Schifffahrtszeichen“ behandelt und festgelegt. Im zweiten Abschnitt stehen die Sichtzeichen und Schallsignale im Mittelpunkt. Der dritte Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung beinhaltete vor der Aufhebung genauere Regelungen zu den Schallsignalen. Diese Vorgaben sind nun in Anlage II (SeeSchStrO). Der vierte und fünfte Abschnitt beschäftigen sich mit dem Verkehr auf den Seeschifffahrtsstraßen, dazu gehören sowohl die Fahrtregeln als auch der ruhende Verkehr.
Im sechsten Abschnitt finden sich sonstige Vorschriften und im siebenten Sondervorgaben für den Nord-Ostsee-Kanal. In Abschnitt 8 sind die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden definiert und in Abschnitt 9 folgen die Bußgeldvorschriften. Damit bildet die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung für den Bußgeldkatalog der Seeschifffahrt eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen.
In den Anlagen zur Verordnung finden sich alle notwendigen Abbildungen und Beschreibungen für die Schifffahrtszeichen, die Sichtzeichen und die Schallsignale, die bei einem Befahren von Seewasserstraßen beachtet und verwendet werden müssen. Zudem ist in diesen, wie erwähnt, auch die eine Übersichtskarte zum Geltungsbereich zu finden.
Der Aufbau der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sieht demnach wie folgt aus:
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§ 1- § 7)
- Zweiter Abschnitt: Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (§ 8 – § 11, 12 bis 18 weggefallen)
- Dritter Abschnitt: Schallsignale der Fahrzeuge (§§ 19 und 20 weggefallen)
- Vierter Abschnitt: Fahrregeln (§ 21 – § 31)
- Fünfter Abschnitt: Ruhender Verkehr (§ 32 – § 36)
- Sechster Abschnitt: Sonstige Vorschriften (§ 37 – § 40)
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal (§ 41 – § 54)
- Achter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (§ 55- § 60)
- Neunter Abschnitt: Bußgeld- und Schlußvorschriften (§ 61 – § 62)
- Anlage I Schiffahrtszeichen
- Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
- Anlage III Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung
- Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108)
Auf der Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) ist die Seeschifffahrtsstraßen-Verordnung hinterlegt und kann dort heruntergeladen werden. Diese Dokumente werden mit allen Änderungen aktualisiert und beinhalten zudem auch alle notwendigen Abbildungen bezüglich der Schifffahrtszeichen, der Sichtzeichen und der Schallsignale.
KVR und Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Wie bereits erwähnt wird die SeeSchStrO durch weitere Verordnungen und Gesetz ergänzt. Zu den wichtigsten gehören in Bezug auf die Sicherheit in der Seeschifffahrt die „Verordnung über die Sicherung der Seefahrt“ (SeeFSichV) sowie die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV).
Eine weitere wesentliche Ergänzung stellen die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dar. In diesen wird die SeeSchStrO präzisiert und meist auch auf die örtlichen Begebenheiten der jeweiligen Wasserstraße angepasst.
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung selbst ergänzt zudem auch weitere rechtliche Regelungen, die der Sicherheit im Schiffsverkehr dienen. Zu den wichtigsten gehören hier sicherlich die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Grundsätzlich gilt hier, trifft die SeeSchStrO eine spezielle Regelung, ist diese zu befolgen, auch wenn sie von den Vorgaben der KVR abweicht. Ansonsten gelten die Vorschriften der KVR. Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung selbst nimmt zudem oft Bezug auf diese.
Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
Klasse