Selbstbeteiligung bei der Versicherung: Was müssen Sie selbst zahlen?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Es ist Standard, dass in den meisten Versicherungsverträgen eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an der Schadenregulierung vereinbart ist.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Selbstbeteiligung
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Versicherungen einen Betrag festlegen, den Versicherte im Schadensfall selbst aufbringen müssen. Dieser wird als Selbstbeteiligung bezeichnet.
Je nach Versicherungsart und Police können unterschiedlich hohe Beträge festgelegt sein. Üblich sind bei Teilkasko 150 Euro, bei der Vollkasko 300 Euro bzw. zwischen 500 und 1.000 Euro.
Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es keine Selbstbeteiligung.
Was bedeutet Selbstbeteiligung?
Selbstbeteiligung in der Versicherung bedeutet, dass der Versicherer den Schaden nicht in voller Höhe ersetzt, sondern den Versicherungsnehmer in Höhe des vereinbarten Betrages am Schaden beteiligt. Der Versicherer erstattet dem Geschädigten bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung in der Versicherung also den geltend gemachten Schadenbetrag nur unter Abzug der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Oder anders gesagt: Der Versicherer erstattet nur den Betrag, der über den Betrag der Selbstbeteiligung hinausgeht.
Andere Bezeichnungen sind je nach Versicherungsart Versicherung mit Selbstbehalt, Eigenanteil, Zuzahlung oder Kostenbeteiligung.
Was steht in den AGB der Versicherer?
In den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) der Autoversicherer heißt es beispielsweise zur Selbstbeteiligung lapidar (GDV-Musterbedingungen Stand 05/2015):
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis berücksichtigt. Ihrem Versicherungsschein entnehmen Sie ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Noch bescheidener steht es in den AGB der Rechtsschutzversicherer (GDV-Musterbedingungen Stand 10/2014):
Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Welchen Zweck hat die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung hat zwei Zielrichtungen. Sie dient einmal dazu, den Versicherungsnehmer anzuhalten, verantwortungsvoll mit dem versicherten Gegenstand umzugehen (z. B. mit dem versicherten Kfz) oder sich verantwortungsvoll zu verhalten (z. B. keine Rechtsstreite zu provozieren). Wer weiß, dass er im Schadensfall auch selbst unmittelbar finanziell zur Verwortung gezogen wird, handelt vorsichtiger um umsichtiger, als wenn er in einer Art „Vollkaskomentalität“ durchs Leben geht.
Andererseits profitiert der Versicherungsnehmer von geringeren Versicherungsprämien. Gerade die Regulierung von Kleinschäden bedeutet für die Versicherer einen hohen Verwaltungsaufwand und treibt die Schadenbilanz in die Höhe. Es ist wesentlich wirtschaftlicher, Kleinschäden durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung vom Versicherungsschutz auszunehmen. Dadurch sind die Versicherer in der Lage, den Versicherungsschutz günstiger anzubieten und der Versicherungsnehmer zahlt wegen des reduzierten Risikos geringere Prämien. Die Selbstbeteiligung dient also den Interessen beider Parteien.
In welcher Höhe sollten Selbstbeteiligungen bei Versicherungen vereinbart werden?
Eine Selbstbeteiligung ist dann zweckmäßig, soweit der Versicherungsnehmer das Risiko eines Schadenseintritts selbst beeinflussen kann. Das Risiko bestimmt in Abhängigkeit von der Versicherungssparte.
Kfz-Versicherung
Der Versicherungsnehmer kann die Selbstbeteiligung für die Vollkasko- und die Teilkaskoversicherung unterschiedlich hoch wählen. Der Versicherer gibt dazu alternativ unterschiedlich hohe Beträge vor.
In der Kfz-Haftpflicht gibt es keine Selbstbehalte. Damit wird sichergestellt, dass der Geschädigte vom Kfz-Haftpflichtversicherer vollen Kostenersatz erhält und nicht auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Schädigers angewiesen ist.
Teilkasko mit Selbstbeteiligung
Der üblicherweise vereinbarte Betrag einer Selbstbeteiligung liegt in der Teilkasko bei 150 Euro. Er begründet sich aus statistischen Erfahrungen. Da statistisch nur jeder zehnte Vertrag im Jahr einen Kaskoschaden nach sich zieht, empfiehlt sich eine Teilkasko ohne Selbstbeteiligung nicht.
Vollkasko mit Selbstbeteiligung
In der Vollkasko liegen die Empfehlungen bei 300 Euro Selbstbeteiligung. Nach Branchenerfahrungen soll es sich lohnen, Schäden bis zu einer Höhe von 1.300 Euro selbst zu bezahlen. Insoweit können auch Selbstbeteiligungen von 500 Euro oder 1.000 Euro gewählt werden.
Fahren auch Fahranfänger mit dem versicherten Fahrzeug, bieten sich niedrigere Selbstbeteiligungen an, da das Schadensrisiko höher liegt, als wenn nur erfahrene Fahrer das Auto nutzen.
Ist das Auto neuwertig, wird der Halter daran interessiert sein, auch kleinere Schäden auszubessern, als wenn er sich mit hohen Beträgen selbst beteiligen muss. Im Übrigen ist die Frage der Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit der Frage zu bewerten, wie lange sich eine Vollkaskoversicherung für ein Kfz überhaupt lohnt.
Je älter das Fahrzeug wird, desto weniger rechnet sich der Kostenaufwand. Eine Vollkasko ohne Selbstbeteiligung rechnet sich nicht. Auch wer viel mit dem Auto unterwegs ist, hat ein höheres Schadenrisiko.
Fazit zur Selbstbeteiligung bei Versicherungen
Die Versicherer kalkulieren völlig unterschiedlich. Es ist ratsam, auf Vergleichsportalen zu recherchieren, wie sich eine unterschiedliche Selbstbeteiligung in der Beitragshöhe bemerkbar macht.
Private Haftpflichtversicherung mit Selbstbeteiligung
Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung macht sich gerade bei der privaten Haftpflichtversicherung bemerkbar. Auch hier sind die Versicherer daran interessiert, dass der Versicherungsnehmer nicht jede Bagatelle abrechnet. Hinzu kommt, dass es für die Versicherer schwierig ist, ein Schadenereignis gerade im Bagatellbereich zu prüfen. Er ist dazu weitgehend auf die Angaben des Kunden angewiesen. Auch wäre der Aufwand für den Kunden oft höher als das, was er dann eventuell als Ersatz bekäme.
In der privaten Haftpflicht sind Selbstbeteiligungen von 150 Euro für jedes Versicherungsjahr üblich. Höhere Selbstbeteiligungen bringen nicht unbedingt merkliche Prämienvorteile.
Hinweis: Auch bei geringer Selbstbeteiligung sollten Versicherungsnehmer bei kleineren Schäden genau überlegen, ob Sie diese an die Versicherung melden. Die Versicherer nehmen gerne und zunehmend ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch, wenn ein Kunde einen zweifelhaften Schaden oder mehrfach Schäden abrechnet. Für den Versicherungsnehmer kann es dann durchaus schwierig werden, einen neuen Versicherer zu finden. Schließlich hat er sich als „schadenanfälliger“ Kunde erwiesen.
Jeder Interessent ist gut beraten, vor Abschluss einer Versicherung Vergleichsportale zu nutzen und die Angebote der Versicherer zu vergleichen. Die Prämienunterschiede sind enorm. Wichtig ist, die private Haftpflicht als Lebensvorsorge zu verstehen, mit der existenzbedrohende Risiken abgedeckt werden. Bagatellschäden sollten als persönliches Lebensrisiko eher in eigener Verantwortung reguliert werden.
Rechtschutzversicherung und Selbstbeteiligung
Auch Rechtschutzversicherer wappnen sich mit der Vereinbarung von Selbstbehalten vor „Streithanseln“. Wer ständig Rechtsstreite vom Zaun bricht oder darin verwickelt wird, ist ein nicht gern gesehener Kunde und riskiert die Kündigung des Versicherungsvertrages.
Soweit mehrere Vesicherungsfälle zeitlich oder ursächlich zusammenhängern, fällt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nur einmal an. Fallen Versicherungsfälle unabhängig voneinander an, kommt die Selbstbeteiligung für jeden Fall zum Tragen (so GDV-Musterbedingungen Stand 10/2014). Teils kann eine Höchstgrenze vereinbart werden, bis zu der sich der Versicherte insgesamt im Kalenderjahr beteiligen muss.
Vorteilhaft sind Tarife, bei denen die Selbstbeteiligung im Rechtssschutz entfällt, wenn ein Fall nach der Erstberatung durch den Anwalt erledigt ist. Der Versicherte wird dann belohnt, weil er sich kompromissbereit zeigt.
Eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung wird kaum mehr angeboten. Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung könnte dazu verführen, jede Auseinandersetzung über Anwälte und Gerichte auszutragen. Dass dies nicht im Sinne der Versicherer und Versichertengemeinschaft liegt, versteht sich von selbst.
Auf jeden Fall sollten Interessenten Vergleichsportale nutzen und die Angebote der Versicherer vergleichen. Die Prämienunterschiede sind teils enorm. Auch Rechtschutzversicherungen sind als existenzsicherende Präventivmaßnahme zu verstehen. Sie dienen nicht dazu, jedes zwischenmenschliches Problem auf dem Rechtsweg auszutragen.
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Hallo,
Hatte einen Unfall mit meinem Kangoo. Habe vollkasko und bin in eine Werkstatt die mir die Versicherung zu gewiesen hat. Ich habe ein Leihwagen bekommen der schon paar Jahre alt ist, rückfahrsensor kaputt ist und eine Selbstbeteiligung von 2500€. Ist das normal?
Ist die Selbstbeteiligung auch zu zahlen wenn man für einen Schaden nicht Schuld ist? Bzw, wenn jemand anderes den Schaden verursacht hat.
Oder zahlt man die Selbstbeteiligung nur bei Selbstverschulden?
Ich habe einen Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen, die Corona-Tests durchführt, und die Firma hat mir ein Auto gemietet, damit ich es zum Arbeitsplatz bringen konnte, und als das Auto auf dem Parkplatz der Firma zurückgegeben wurde, war das Auto zerkratzt. Und der Mitarbeiter hat den Unfall aufgezeichnet: mrine Frage ist: Übernimmt meinem Firma alle Kosten oder soll ich zahlen? Wird mein Gehalt abgezogen? Selbstbeteiligung 800€ . Mit freundlichen Grüßen. JA
Hallo J.A.,
wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Arbeitgeber.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Habe ich Anspruch auf Vergütung der Selbstbeteiligung € 150 wenn ein Baum auf öffentl. Parkfläche
ca. 15-18 m hoch durch den Sturm entwurzelt und über die Straße stürzt, wobei das vor mir parken-
de Auto Totalschaden erleidet, ein Seitenast hat bei meinem Auto die Motorhaube beschädigt.
Kann man da von der Stadt eine Entschädigung erwarten ?
M.f.G Gorbach
Hallo,
wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der Sie zu Ihrem Einzelfall beraten kann. Wir dürfen keine individuelle Rechtsberatung geben.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Gut zu wissen :)