Streckenverbote: Wann und wie lang gelten sie?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Streckenverbote auf Deutschlands Straßen: Die wichtigsten Zeichen und Regeln erklärt

Streckenverbote können bspw. die Überschreitung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit untersagen.
Streckenverbote können bspw. die Überschreitung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit untersagen.

Den meisten Verkehrsteilnehmern dürfte bekannt sein, dass ein Großteil der Verkehrsregeln in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten sind. Nicht nur sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für jeden Kfz-Typen und jeden Straßen-Typen vorgeschrieben, auch sind u. a. Überhol– und Parksituationen thematisiert, und unter welchen Umständen diese rechtmäßig sind oder nicht.

Allerdings ist die StVO nicht der einzige Ort, an dem Verkehrsvorschriften formuliert werden. Auch direkt vor Ort an der Straße können solche Regeln rechtskräftig vorgeschrieben werden – durch sogenannte Streckenverbote.

Wann diese bestehen und wie lang sie Gültigkeit besitzen, das erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema.

FAQ: Streckenverbote

Was sind Streckenverbote?

Es handelt sich um Verbote (z. B. Überholverbot), die nur für einen bestimmten Streckenabschnitt gelten.

Welche Streckenverbote gibt es?

Neben dem streckenbezogenen Überholverbot gibt es z. B. noch Vorschriften zur Höchst- oder Mindestgeschwindigkeit (Verbot, schneller oder langsamer zu fahren als angegeben).

Wie lange gelten Streckenverbote?

Das Streckenverbot gilt so lange, bis es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgehoben wird.

Streckenverbote in der StVO – Schilder und Vorschriften

Die Streckenverbote gehören zu den Vorschriftzeichen gemäß § 41 StVO. Darin heißt es:

Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Diese Ge- und Verbote sind vornehmlich ab Abschnitt 7 der Anlage 2 StVO aufgelistet und zeigen alle Streckenverbotszeichen. Dabei handelt es sich vor allem um Geschwindigkeitsvorgaben und um Überholverbote.

So schreibt bspw. das Zeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vor, die nicht überschritten werden darf. Sollte das Zeichen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zum Einsatz kommen, gilt die Herunter- oder die Herabsetzung für sämtliche Fahrzeugtypen.

Wird das Zeichen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft angebracht, dann gilt dies nicht für jene Kfz-Typen, die in § 3 StVO gesondert erwähnt werden, sofern diese gesondert erwähnte Höchstgeschwindigkeit von dem Streckenverbot überschritten wird.
Auch das Überholverbot gehört zu den Streckenverbotszeichen.
Auch das Überholverbot gehört zu den Streckenverbotszeichen.

Ähnliche Streckenverbote sind:

  • das Zeichen 275: vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, das vorgegebene Tempo darf nicht unterschritten werden
  • das Schild 276: Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art oder
  • das Zeichen 277: ein Überholverbot für Kfz über 3,5 t. Dieses Streckenverbot kann durch entsprechende weiße Zusatzzeichen erweitert oder spezifiziert werden. Ein Beispiel wäre ein schmales rechteckiges Schild mit der Aufschrift “2,8t”, damit gilt das Überholverbot auch für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t, inklusive der Anhänger.

Sollten mal Verkehrsschilder solcher Streckenverbote verdeckt sein (durch Schmutz, Schnee, Vandalis etc.), so kann dies für einige Fahrzeugführer ein Anhaltspunkt für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sein, sofern sie auf der Strecke das Verbot nicht einhielten, weil sie es nicht kannten.

Dieses Argument können Ortskundige jedoch in der Regel nicht vorbringen.

Wie lang gilt ein solches Verbot?

Das Einhalten solcher Streckenverbote wird selten infrage gestellt, wohl aber die Dauer bzw. Länge ihrer Gültigkeit. Wann für Streckenverbote eine Aufhebung gilt, das ist häufig Gegenstand von Diskussionen.

Generell gelten vorausgegangene Streckenverbote als aufgehoben, wenn ein entsprechendes Zeichen dies explizit angibt. Da wäre bspw. das Zeichen 278, welches das Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeigt. Das Pendant zum Überholverbot für alle Kfz ist das Zeichen 280.

Solche Schilder zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Streckenverbote (z. B. die beiden stilisierten Autos für das Überholverbot) noch einmal in grauer Farbe auf weißem Grund zeigen und dieses mit fünf grauen parallel verlaufenen Linien diagonal durchstreichen. Ein solches Schild ist wie die Streckenverbote rund und ist zudem weiß mit einer dünnen schwarzen Umrandung.
Dieses Zeichen gibt nicht das Ende sämtlicher Streckenverbote an - nur das Ende einer 30er-Strecke.
Dieses Zeichen gibt nicht das Ende sämtlicher Streckenverbote an – nur das Ende einer 30er-Strecke.

Das Universalzeichen, welches das Ende aller bisherigen Streckenverbote anzeigt, ist das Verkehrszeichen 282. Es ist ein rundes Schild mit weißem, schwarz umrandeten Grund und fünf diagonal verlaufenen Linien. Eine weitere Abbildung gibt es darauf nicht.

Zudem hält sich die hartnäckige, aber irrtümliche Auffassung, Streckenverbote würden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufgehoben sein. Das Argument: Wie sollte ein Einbiegender von dem Streckenverbot wissen, wenn es nicht für ihn wiederholt wird. An dieser Stelle gilt: Das Verbot hat auch nach einer Einbiegung Bestand. Von Ortskundigen wird auch als Einbieger erwartet, die Vorschrift zu kennen.

Grundsätzlich sind Streckenverbote so lange gültig, bis sie aufgehoben sind. Auch wenn sie mehrere Kilometer nicht wiederholt werden, haben sie noch Bestand. Allerdings kann in solchen Fällen dem Fahrer bei einer Missachtung in der Regel keine Fahrlässigkeit mehr vorgeworfen werden.

Dabei gibt es drei Ausnahmen:

  1. Nach einer Gabelung kann davon ausgegangen werden, dass die Streckenverbote aufgehoben sind. Ein Fahrer kann nicht wissen, welche der beiden sich gabelnden Straßen als Fortsetzung der Strecke und somit des Streckenverbots dient – es sei denn, dies wird bspw. durch eine Straßenmarkierung deutlich.
  2. Wenn Streckenverbote zusammen mit Gefahrenzeichen angebracht wurden und daraus erkennbar ist, wann die Gefahrensituation (bspw. eine Baustelle) endet, dann gilt diese Vorschrift demnach nur für die Strecke, auf der offensichtlich diese Gefahr droht.
  3. Wenn das Verkehrszeichen bereits mit einem Zusatzzeichen versehen ist, das eine Kilometerangabe enthält (z. B. 2 km).

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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8 Kommentare

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  1. Thomas E
    Am 24. September 2023 um 20:46

    Wie ist das denn bei einem Kreisverkehr? Wir haben hier (innerorts) einen Kreisverkehr mit vier Zufahrten. Zufahrt 1 und 3 führen in Tempo 30 Zonen, jeweils mit Zone-Ende Schildern vor dem Kreisverkehr. In Straße 2 und 4 steht ca. 100m vor dem Kreisverkehr ein 30 Schild mit Zusatzschild “auf den nächsten 200m”. Hinter dem Kreisverkehr steht keine weitere Geschwindigkeitsangabe. Gelten die 30km/h dann tatsächlich noch 100m über den Kreisverkehr hinaus? Und wie wäre die Situation ohne das Zusatzschild zu bewerten?

    • Markus K
      Am 14. November 2023 um 11:21

      Das Verlassen eines Kreisverkehrs wird als Abbiegen betrachtet – und wenn man abbiegt, verlässt man die ursprüngliche Strecke und somit endet auch das Streckenverbot (in diesem Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung).

  2. Rene K.
    Am 7. April 2023 um 10:57

    Wie verhält es sich auf Karftfahrstraßen mit dem Überholen ?
    Diese ist wechselnd Einspurig und Zweispurig für beide Fahrrichtung mit der Freigabe zum überholen. Hebt das Verkehrszeichen : 280 , auch die vorhergegangene Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 auf ?
    Normalerweise sollte das ja nicht der Fall sein, daher die Frage ob es auf der Kraftfahrstraße eine Sonderregelung gibt, die mir entgangen ist.

  3. Stefan K.
    Am 18. Januar 2021 um 16:17

    H.Bode: Wenn man auf eine limitierte Strecke auffährt, ohne dass man an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist, dann unterliegt man zwar dieser Limitierung, hat aber keine Kenntnis davon.
    Damit befindet man sich in einem Irrtum zur aktuell geltenden Situation und dieser Irrtum befreit von einer eventuellen Bestrafung. Derjenige darf auch nicht schneller fahren, er kann nur nicht bestraft werden.
    Man muss sich allerdings tatsächlich in einem Irrtum befinden. Hat man z.B. Ortskenntnis, weil man in der Nähe wohnt oder regelmäßig tätig ist, dann wird das eher nichts mit Irrtum.
    Es reicht auch nicht, diesen Irrtum zu behaupten, man muss ihn auch beweisen können. Immerhin gibt es ein Foto, dass man auf einer limitierten Strecke zu schnell unterwegs war.

  4. Ohge
    Am 7. Januar 2021 um 21:01

    Vor einem Einfädelungsstreifen steht ein Streckenverbot von 60 Km/h. Auf der Kraftfahrstraße sind 80 Km/h erlaubt.
    Man darf auf dem Einfädelungsstreifen schneller fahren, als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Aber, hebt ein Einfädelungsstreifen ein Streckenverbot auf?
    Sollte man es zu “Besonderer Verkehrslage zählen?

  5. Jakob
    Am 5. Oktober 2020 um 2:00

    Ich habe leider nirgendwo gefunden ob ein Überholverbot für PKW aufgehoben wird wenn, nach ca 200m ein überholverbotsschild für LKW aufgestellt wird. Also erst für Kraftfahrzeuge aller Art danach nach 200m für LKW Überholverbot.
    Wird Überholverbot für PKWs damit automatisch aufgehoben, oder gilt das Überholverbot für Fahrzeuge aller Art immer noch?

  6. H. Bode
    Am 7. Dezember 2019 um 15:05

    “Zudem hält sich die hartnäckige, aber irrtümliche Auffassung, Streckenverbote würden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufgehoben sein. Das Argument: Wie sollte ein Einbiegender von dem Streckenverbot wissen, wenn es nicht für ihn wiederholt wird. An dieser Stelle gilt: Das Verbot hat auch nach einer Einbiegung Bestand. Von Ortskundigen wird auch als Einbieger erwartet, die Vorschrift zu kennen.”

    Soweit der Gesetzestext: aber was gilt nun für den Einbiegenden, wenn er kein Ortskundiger z.b. ein Tourist ist. Er kann ja nun auf alle möglichen Streckenverbote gefasst sein?? Und auf welche Sanktionen muß er nun sich einrichten? Hier ist offensichtlich ein “schwarzes Loch” und für einen Verkehrsanwalt eine ganze Menge Spielraum. Und, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens für den Betroffenen eine unnötige nervliche Belastung.
    H. Bode

    • Harald G
      Am 29. März 2023 um 14:19

      Bei uns auf der B 202 zwischen Lütjenburg und Oldenburg in Holstein (von sehr vielen Sommergästen befahren) kommt es zu folgender Situation: Auf dem Teilstück Kaköhl-Sechendorf darf man 100Km/h fahren, während man auf der Gegenfahrbahn nur 70 Km/h fahren darf, da die hinter der Abzweigung Sechendorf die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht beendet wird, während auf der Gegenfahrbahrn diese durch das Ortsschild von Kaköhl aufgehoben wird. Das gleiche gilt auch für das Teilstück Futterkamp – Abfahrt Hohwacht.

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