Streitwert – Bedeutung im gerichtlichen Verfahren

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Die Bedeutung vom Streitwert im Rahmen eines Prozesses

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist vom Gegenstandswert statt vom Streitwert die Rede.
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist vom Gegenstandswert statt vom Streitwert die Rede.

Gründe für einen Rechtsstreit gibt es unzählige: Ein Unfall im Straßenverkehr, Ärger mit dem Vermieter oder Probleme mit dem Auto sind nur einige Beispiele. Wer schon einmal in ein gerichtliches Verfahren verwickelt war, der weiß, dass damit stets auch Kosten einhergehen.

Doch wie diese zu ermitteln sind, ist gar nicht so leicht zu durchblicken. Im Zusammenhang mit dem Thema Prozesskosten fällt dann auch immer wieder der Begriff „Streitwert“.

Aber nicht nur hinsichtlich der Kosten eines Verfahrens hat der Begriff Relevanz. Vom Streitwert ist unter anderem auch die Rede, wenn es um die Zuständigkeit der Gerichte geht.

Was meint der Begriff Streitwert also und wo spielt er eine Rolle? Wie lautet die Definition von Streitwert? Inwiefern sind Anwaltskosten und Gerichtskosten vom Streitwert abhängig? Welche verschiedenen Streitwert-Formen kennt das Gesetz eigentlich? Und wie wird der Streitwert letztendlich ermittelt? Im folgenden Ratgeber sind wir diesen und weiteren Fragen auf den Grund gegangen und haben einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.

FAQ: Streitwert

Was ist der Streitwert?

Beim Streitwert handelt es sich um den Wert der in einem gerichtlichen Prozess verhandelten Sache (z. B. Höhe des angefochtenen Bußgelds oder geforderten Schadensersatzes).

Wozu dient der Streitwert?

Auf Grundlage des Streitwertes können Gerichte sowie Anwälte ihre Gebühren berechnen. Je höher der Streitwert, desto höher können auch die Prozesskosten ausfallen. Mehr zur Berechnung der Gerichtskosten erfahren Sie hier. Wie Anwälte anhand des Streitwertes ihre Kosten festlegen, können Sie hier nachlesen.

Was ist der Streitwert in einem Prozess?

Durch den Streitwert werden die Prozesskosten im Verfahren errechnet.
Durch den Streitwert werden die Prozesskosten im Verfahren errechnet.

Der Begriff Streitwert spielt in gerichtlichen Verfahren eine Rolle und ist der monetäre, also geldwerte Ausdruck des jeweiligen Streitgegenstandes. Zum Teil ist hierbei auch vom Prozesswert die Rede.

Außerhalb eines Prozesses vor Gericht wird statt vom Streitwert vom sogenannten Gegenstandswert gesprochen.

Der Streitwert ist vor Gericht in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Er ist zum einen im Verfahren von Belang für die jeweils anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren, die sich an seiner Höhe bemessen.

Außerdem ermittelt sich anhand des jeweiligen Streitwertes auch die Zuständigkeit der Gerichte im Verfahren.

Zum anderen spielt der Wert auch noch eine Rolle in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren. Es wird insofern unterschieden zwischen den Begriffen Zuständigkeitsstreitwert, Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert.

Zuständigkeitsstreitwert

Der Zuständigkeitsstreitwert ist von Bedeutung in Bezug auf die Frage, welches Gericht für den jeweiligen Rechtswert im Zivilprozess in der ersten Instanz zuständig ist. Dies hängt nämlich von der jeweiligen Höhe des Streitwertes ab.

So sind gemäß § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz: GVG) für sämtliche Streitigkeiten, deren Streitwert sich auf eine Summe bis zu 5.000 Euro beläuft, stets die Amtsgerichte zuständig.

Es gibt Angelegenheiten, die ausnahmsweise auch unabhängig vom Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen werden. Ein Beispiel hierfür sind Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. Dies ergibt sich aus § 23 Nr. 2 b) GVG.

§ 71 Absatz 1 GVG ist zu entnehmen, dass für sämtliche Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen werden, die Landgerichte zuständig sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Angelegenheiten, deren Streitwert über der 5.000-Euro-Grenze liegt, in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Auch bei den Landgerichten gibt es Zuweisungen, die unabhängig vom Streitwert der Sache sind. Dies ist § 71 Absatz 2 GVG zu entnehmen.

Rechtsmittelstreitwert

Der Begriff des Rechtsmittelstreitwertes ist hingegen von Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob in einer Sache ein Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) eingelegt werden kann oder nicht.

Hierunter ist mithin der Streitwert zu verstehen, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel zulässig ist. Für die Berufung muss dieser Wert einen Betrag von 600 Euro übersteigen. Dies besagt § 511 Absatz 2 Nr.1 der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO).

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich aus § 511 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Danach kann eine Berufung auch unabhängig vom Streitwert von dem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen werden. Die reine Wertrevision wurde somit abgeschafft.

Gebührenstreitwert

Beim Streitwert wird unterschieden zwischen Zuständigkeits-, Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert.
Beim Streitwert wird unterschieden zwischen Zuständigkeits-, Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert.

Für die Gerichts- und Anwaltskosten ist der Streitwert einer Sache ebenfalls von Belang. In diesem Fall ist vom sogenannten Gebührenstreitwert die Rede.

Hierbei bemessen sich sowohl die anfallenden Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten am jeweiligen Streitwert der Sache. Je höher der Streitwert dabei liegt, desto höher fallen letztendlich auch die Gerichts- und Anwaltskosten aus.

Streitwert: Berechnung der Anwaltskosten

Die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren ist nicht ganz unkompliziert. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren ist in diesem Zusammenhang § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (kurz: RVG) zu nennen.

Diese Norm legt fest, wie hoch eine einzelne Gebühr für den jeweiligen Gebührenstreitwert ist. Beträgt dieser Streitwert beispielsweise bis zu 500 Euro, so beträgt eine einzelne Gebühr 45,00 Euro.

In der Streitwerttabelle (bzw. Gebührentabelle) , die dem RVG als Anlage 2 beigefügt ist, ist aufgelistet, wie hoch die Gebühren dann wiederum für jeweils höhere Streitwerte sind.

Bei einem Streitwert bis 1.000 Euro beläuft sich die Gebühr beispielsweise auf 80,00 Euro, bei einem Streitwert bis zu 45.000 Euro sogar auf 1.088 Euro.

In der Anlage 1 zum RVG ist dann wiederum festgesetzt, wie viele Gebühren für welche Verfahrenssituation anfällt. So fällt beispielsweise für eine Einigung im Prozess eine 1,5-fache Gebühr an, für ein Mahnverfahren hingegen laut Tabelle eine einfache Gebühr.


Beispiel: Liegt der Streitwert einer Sache bei 500 Euro, so beträgt eine einzelne Gebühr einen Wert von 45 Euro. Kommt es sodann im Prozess zu einer Einigung, so fällt eine 1,5-fache Gebühr an, was bedeutet, dass der Wert 45 mit 1,5 zu multiplizieren ist. Die Anwaltskosten beliefen sich somit hierbei auf einen Betrag von 67,50 Euro.

Streitwert: Berechnung der Gerichtskosten

Vom Prinzip her läuft die Berechnung der Gerichtsgebühr gleichermaßen ab. Gemäß § 34 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (kurz: GKG) beträgt eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis zu 500 Euro einen Wert von 35 Euro. Auch dem GKG ist eine Gebührentabelle als Anlage 2 beigefügt, aus der sich dann wiederum ergibt, wie hoch die einzelne Gerichtsgebühr dann für welchen Streitwert ausfällt.

Für einen Streitwert bis zu 1.000 Euro beträgt diese zum Beispiel einen Wert von 53 Euro. Liegt der Streitwert hingegen bei einem Betrag von bis zu 45.000 Euro, liegt die Gerichtsgebühr bei 511 Euro.

Auch dem GKG ist wiederum eine Tabelle (als Anlage 1) beigefügt, aus der sich sodann ergibt, für welche Verfahrenssituation wie viele Gebühren anfallen. Für ein Verfahren vor den Amts- oder Landgerichten entsteht beispielsweise eine dreifache Gebühr.

Beispiel: Beträgt der Streitwert 500 Euro, so beläuft sich eine Gebühr laut Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG) auf einen Wert von 35 Euro. Für ein Verfahren vor dem Amtsgericht fällt sodann im Allgemeinen eine dreifache Gebühr an, sodass der Wert von 35 Euro mit 3 zu multiplizieren ist. Die Gerichtskosten beliefen sich in dem Fall auf 105 Euro.

Berechnung vom Streitwert

Streitwert: Im Mahnverfahren fällt eine einfache Anwaltsgebühr an.
Streitwert: Im Mahnverfahren fällt eine einfache Anwaltsgebühr an.

Es stellt sich ferner die Frage, wie der jeweilige Streitwert eines Verfahrensgegenstandes zu bemessen ist. Bei reinen Zahlungsklagen fällt die Streitwertbestimmung nicht schwer. Hierbei entspricht der Streitwert dem jeweiligen Zahlungsbegehren, welches eingeklagt wurde.

Ansonsten gilt gemäß § 3 ZPO, dass ein Streitwert vonseiten des Gerichtes nach freiem Ermessen zu schätzen ist. So kann das Gericht beispielsweise den Streitwert bei einer Feststellungsklage festsetzen.

Sofern innerhalb einer einzelnen Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, so müssen im Sinne des § 5 ZPO diese Werte zwecks Ermittlung vom Streitwert zusammengerechnet werden. Dies gilt namentlich nicht für den Gegenstand einer Klage und einer Widerklage.

Sofern der Besitz einer Sache Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich der Streitwert gemäß § 6 ZPO anhand des Wertes der Sache. Ist das Bestehen eines Pacht– oder Mietverhältnisses Gegenstand des Verfahrens, so ist der Betrag der auf die gesamte in Frage stehende Zeit entfallenden Pacht oder Miete entscheidend für die Berechnung und Ermittlung des Streitwertes.

Sofern Gebühren bereits mit der Einreichung einer Klage fällig werden, wird vonseiten des Gerichts zunächst ein vorläufiger Streitwert festgesetzt. Dies gilt sofern nicht Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder ein entsprechender gesetzlich festgelegter Wert bestimmt ist. Dies ergibt sich aus § 63 Absatz 1 GKG.

Der Streitwertkatalog

Für die Fälle der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit wurde von einer Gruppe Richtern ein sogenannter Streitwertkatalog erarbeitet. Anhand der darin erarbeiteten, nicht verbindlich geltenden Werte sind (lediglich) Empfehlungen ausgesprochen worden, die für die Bemessung des jeweiligen Streitwertes herangezogen werden können. Dies gilt für all jene Fälle, in denen es nicht um reine Zahlungsklagen geht.

Es handelt sich dabei lediglich um eine Art Rahmenwerte. Eine verbindliche Festsetzung des individuellen Streitwertes obliegt allein dem zuständigen Gericht. Dies wiederum ist § 3 der Zivilprozessordnung zu entnehmen.

Beispiel aus dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit:
Für eine Streitigkeit über eine Abmahnung wird, unabhängig von der Anzahl der darin enthaltenen Vorwürfe, ein Streitwert in Höhe einer einfachen Monatsvergütung festgesetzt. Ferner beläuft sich der Streitwert bei Auseinandersetzungen betreffend des Beschäftigungsanspruches eines Arbeitnehmers auf die Höhe eines Monatsgehaltes.

Die Streitwertbeschwerde

Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert durch das Gericht geschätzt.
Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert durch das Gericht geschätzt.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob sich die Parteien im Prozess mit der Entscheidung des Gerichtes den Streitwert im Verfahren betreffend einfach so abfinden müssen. Denn nicht immer sind Mandant oder Anwalt zufrieden mit dem Wert, den das Gericht als Streitwert festgesetzt hat. Immerhin bemessen sich anhand der festgesetzten Werte ja die Kosten, die der Mandant auf der einen Seite zu zahlen hat und die der Anwalt auf der anderen Seite verlangen kann.

Ist der festgesetzte Streitwert also aus Sicht des Anwaltes zu niedrig, sieht er sich darin unter Umständen beschwert. “Beschwert” ist ein juristischer Begriff und bedeutet so viel wie “belastet“. Im Gegenzug kann sich eine Partei im Prozess durch einen – nach ihrem Empfinden zu hoch festgesetzten – Streitwert ebenfalls benachteiligt sehen.

Um es vorwegzunehmen: Nein, Mandant bzw. Anwalt müssen sich nicht ohne Weiteres mit der gerichtlichen Streitwertfestsetzung abfinden.

Die Festsetzung vom Streitwert ergeht vonseiten des Gerichts gemäß § 63 Absatz 2 GKG in Form des Beschlusses. Gegen sie kann das Rechtsmittel der sogenannten Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG eingelegt werden. Insbesondere im Rahmen von nicht bezifferten Klageanträgen kommt das Rechtsmittel in der Praxis recht häufig zum Einsatz.

Beschwerdeberechtigt sind hierbei die Parteien des jeweiligen Rechtsstreites. Diese beabsichtigen in der Regel, mithilfe der Streitwertbeschwerde einen entsprechend niedrigeren Streitwert festzusetzen, um dadurch letztendlich die Anwalts– und Gerichtskosten einzudämmen.

Aus § 32 Absatz 2 RVG ergibt sich für den Rechtsanwalt im Verfahren ein eigenes Recht auf die Beanstandung des festgesetzten Streitwertes. Ferner ergibt sich aus der Norm für ihn das Recht, einen Antrag auf Streitwertfestsetzung zu stellen.

Der Anwalt hingegen verfolgt in der Regel das Ziel, einen höheren Streitwert zu erzielen, um eine entsprechend höhere Vergütung für sich beanspruchen zu können.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Streitwertbeschwerde des Mandanten, welche darauf abzielt, den Streitwert zu erhöhen, nicht zulässig ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2011 hervor. Insofern fehlt es nämlich an einer sogenannten Beschwer, also sozusagen an einer Belastung des Mandanten.
Sowohl Anwalt als auch Mandant können gegen den festgesetzten Streitwert Beschwerde einlegen.
Sowohl Anwalt als auch Mandant können gegen den festgesetzten Streitwert Beschwerde einlegen.

Dieser kann lediglich aufgrund eines zu hoch angesetzten Streitwertes beschwert sein, nicht hingegen an einem zu geringen, sodass es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Legt der Anwalt also eine auf die Herabsetzung vom Streitwert gerichtete Beschwerde ein, sollte er tunlichst beachten, dass er diese Beschwerde nicht im Namen seines jeweiligen Mandanten, sondern eben in seinem eigenen Namen einlegt.

Andernfalls kann eine entsprechende Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn der in Rede stehende Streitwert einen Betrag von 200 Euro übersteigt oder aber die Beschwerde vonseiten des Gerichtes ausdrücklich zugelassen wurde.

Ferner muss sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den festgesetzten Streitwert eingelegt werden. Anzubringen ist die Beschwerde bei dem Gericht, das den in Rede stehenden Beschluss über die Festsetzung vom Streitwert erlassen hat.

Fazit

Der Streitwert einer Sache ist im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses ein Begriff von zentraler Bedeutung und das in gleich mehrfacher Hinsicht. Wo der Rechtsstreit landet, wie viel der Anwalt daran verdient bzw. Sie als Mandant einzukalkulieren haben und ob Sie ein Rechtsmittel in der Sache einlegen können – all jene Faktoren sind bestimmt durch den Streitwert der Sache.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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2 Kommentare

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  1. Thomas R
    Am 29. Dezember 2020 um 18:51

    “Legt der Anwalt also eine auf die Herabsetzung vom Streitwert gerichtete Beschwerde ein, sollte er tunlichst beachten, dass er diese Beschwerde nicht im Namen seines jeweiligen Mandanten, sondern eben in seinem eigenen Namen einlegt.”

    Eine Erhöhung des Streitwerts ist gemeint oder?
    Eine Herabsetzung kann er durchaus im Namen des Mandanten beantragen.

  2. Annegret D-N
    Am 30. November 2020 um 19:01

    Der Anwalt hat nach 2 Jahren 7 Monaten noch kein Gerichtsverfahren wegen einer Schmerzensgeldklage eingereicht. er hat nichts anderes
    gemacht, als zu korrespondieren mit der Krankenkasse. Nun will ich den Anwalt wechseln und habe die Gebührenrechnungen von der
    Rechtsschutzversicherung verlangt, die ich auch zugeschickt bekam. Es hat mich umgehauen, dass der Anwalt ohne überhaupt darüber
    zu diskutieren, einen Streitwert von 50.000,– Euro abgerechnet hat. Ist das Betrug? Beim Anwaltswechsel müsste ich an die Rechtsschutzversicherung
    über 5.000,– Euro bezahlen um den Anwalt zu wechseln. Was kann ich dagegen tun.

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