Straßenverkehrsordnung (StVO): Die wichtigsten Verkehrsregeln

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 26 Minuten

FAQ: StVO – Straßenverkehrsordnung

Wann tritt die StVO-Novelle in Kraft?

Die Bußgelder der neuen StVO sind am 9. November 2021 in Kraft getreten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Warum gibt es die Straßenverkehrsordnung?

Die StVO soll mit ihren Regeln für einen sicheren Straßenverkehr sorgen. Nur wenn sich jeder Verkehrsteilnehmer an diese Vorschriften hält, kann gewährleistet werden, dass niemand bei einem Unfall zu Schaden kommt.

Welches Prinzip steht nach der StVO an oberster Stelle?

Schon § 1 StVO verlangt von jedem ständige Vorsicht und Rücksichtnahme auf Andere.

Welches sind die wichtigsten Regeln in der StVO?

Grundsätzlich sind alle Vorschriften wichtig. Da aber gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen das höchste Unfallrisiko bergen, sei auf § 3 StVO zur Geschwindigkeit verwiesen. Eine Übersicht über alle Regeln in der StVO finden Sie hier.

Welche StVO-Änderungen gab es in der Vergangenheit?

Nach der Einführung der StVO 1934 wurde diese regelmäßig ergänzt bzw. verändert. Seitdem wurden z. B. die Benutzungspflicht für Radwege (1970), Tempo-30-Zonen (1997) oder die Winterreifenpflicht (2010) eingeführt. Eine weitere Novelle der StVO ist 2021 geplant. Einen genauen Überblick über alle Änderungen der StVO erhalten Sie hier.

Regelungen für den Straßenverkehr in Deutschland

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer.

In der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO genannt, finden sich zahlreiche Regeln und Vorschriften für den Straßenverkehr. Die Verordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, egal ob für Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer.

Doch warum gibt es die Straßenverkehrsordnung überhaupt und wie ist diese inhaltlich aufgebaut? Welche bedeutenden Veränderungen gab es im Laufe der Jahrzehnte? Welches sind die wichtigsten Paragraphen der StVO in Deutschland?

In unserem Ratgeber haben wir uns umfangreich mit der Straßenverkehrsordnung auseinandergesetzt, beantworten alle Fragen und liefern jede Menge wichtige und interessante Fakten.

Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der StVO 2021

Was ist neu in der StVO 2021? Hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen.
Was ist neu in der StVO 2021? Hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen.

Nachdem die Bußgelder der letzten StVO-Novelle 2020 aufgrund eines Formfehlers rückgängig gemacht worden sind, gibt es nun eine Einigung im StVO-Streit.

Am 16. April 2021 verständigten sich Bund und Länder auf neue Bußgelder. Diese Änderungen der StVO traten am 9. November 2021 in Kraft.

Eine Novellierung gab es vor allem bei den Bußgeldern für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diese fallen jetzt z. T. doppelt so hoch wie im alten Bußgeldkatalog aus. Eine Übersicht der neuen Geschwindigkeitsbußgelder finden Sie hier:

Daneben haben sich die Bußgelder der StVO auch in diesen Bereichen erhöht:

Ver­stoßNeues Buß­geld (gilt seit 9.11.21)Altes Buß­geld (galt bis 8.11.21)
Verbots­widriges Parken auf Rad- und Geh­wegenbis zu 110 €bis zu 35 €
Halten und Parken in zweiter Reihebis zu 110 €bis zu 35 €
Parken auf Schwer­be­hin­der­ten-Park­platz55 €35 €
Parken auf einem Lade-/Park­platz für E-Autos oder Car­sharing (neuer Tat­be­stand)55 €-
Parken in amt­lich ge­kenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten bzw. mit Be­hin­derung von Rettungs­fahr­zeugen100 €bis zu 65 €
Ein­facher Park­verstoßbis zu 55 €15 €
LKW-Fahrer miss­achtet Schritt­ge­schwin­dig­keit beim Rechts­ab­biegen inner­orts70 €-
un­er­laub­te Nutzung des Geh­wegs durch Fahr­zeugebis zu 100 €bis zu 25 €
Auto-Posing: un­nötiger Lärm, ver­meid­bare Abgas­belästi­gungen, nutz­loses Hin- und Her­fahren100 €20 €
un­er­laubtes Nutzen oder Durch­fahren einer Rettungsgasse
(neuer Tat­bestand)
200 - 320 €
(plus 1 M Fahr­verbot)
-

Informationen über vergangene StVO-Novellen finden Sie in diesem Abschnitt.

Gegen die StVO verstoßen? Rechnen Sie hier aus, was das kostet

Einordnung der StVO ins Straßenverkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen des ruhenden und fließenden Verkehrs auf der Straße. Dabei gibt es im Straßenverkehrsrecht verschiedene Rechtsverordnungen, wobei das Straßenverkehrsgesetz (StVG) quasi als Dach fungiert. Darunter bilden folgende vier Rechtsverordnungen die tragenden Säulen:

  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
In der Straßenverkehrsordnung sind Verhaltensregeln enthalten, die für alle Teilnehmer am Straßenverkehr – egal ob mit Fahrzeugen oder als Fußgänger – gelten. Oder anders ausgedrückt: Die StVO legt die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest. In der FZV ist hingegen der Fokus auf die Kraftfahrzeuge gerichtet. So regelt diese Verordnung, wann und unter welchen Bedingungen ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf bzw. hierfür zugelassen ist. In der StVZO werden dagegen die technischen Vorgaben definiert, die vor allem für Kraftfahrzeuge gelten. Aber auch Fahrräder werden hier thematisiert. Zu guter Letzt gibt es noch die FeV. Diese fasst alle Vorschriften und Bedingungen zusammen, unter denen Personen die unterschiedlichen Arten von Kraftfahrzeugen (LKW, PKW, Motorrad usw.) führen dürfen.

Anhand dieser Einstufung der StVO im Straßenverkehrsrecht wird zugleich ersichtlich, welche Themengebiete die Straßenverkehrsordnung behandelt und wie sie sich von den anderen bedeutenden Verordnungen differenziert.

Seit wann gibt es die Straßenverkehrsordnung?

So etwas wie die StVO gab es in Deutschland bereits zu der Zeit, als noch Kutschen fuhren.
So etwas wie die StVO gab es in Deutschland bereits zu der Zeit, als noch Kutschen fuhren.

Es ist davon auszugehen, dass bereits zu Zeiten von Kutschen bestimmte Verkehrsregeln existiert haben, doch eine Straßenverkehrsordnung gibt es in Deutschland erst seit 1934. Die ursprüngliche Fassung der StVO wurde im Mai 1934 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat im Oktober des selben Jahres in Kraft.

Im Laufe der Zeit wurde die Straßenverkehrsordnung immer wieder modifiziert und zahlreiche Neuerungen und Zusätze wurden hinzugefügt. Das war und wird auch in Zukunft notwendig sein, da der Straßenverkehr permanenten Veränderungen unterlegen ist.

In größeren Abständen gab es immer wieder grundsätzliche Neufassungen oder umfassende Änderungen der StVO, wie beispielsweise in den Jahren 1970, 1980, 1992, 1997, 2009, 2013, 2016, 2020 und 2021.

Die folgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick der wichtigsten Novellen der StVO:

Mit den Jahren durchlief die StVO verschiedene Novellen.
Mit den Jahren durchlief die StVO verschiedene Novellen.

Im Detail: Bedeutende Veränderungen in der StVO

Seit Bestehen der Straßenverkehrsordnung wurde diese immer mal wieder überarbeitet, sodass es zu Veränderungen kam und auch in Zukunft kommen wird. Schließlich sind auch die Straßenbenutzung, die allgemeine Verkehrssituation und die Technik einer fortlaufenden Entwicklung ausgesetzt. Entsprechend beobachten Juristen und Verkehrsplaner, ob bestehende Regeln einzeln und im Zusammenwirken noch die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben oder einer Änderung bedürfen.

Bei der Novellierung ist zu beobachten, dass manchmal nur einzelne Punkte in der StVO modifiziert oder gänzlich gestrichen werden, während im Abstand von Jahrzehnten auch immer wieder das gesamte Regelwerk überarbeitet wird.

Im Folgenden werden wir Ihnen die bedeutendsten Veränderungen und Novellen in der Straßenverkehrsordnung aufzeigen.

Neufassung der StVO 1970

Eine der größten Änderungen in der Neufassung der StVO 1970 war u. a. die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel. Zudem galt ab sofort die Benutzungspflicht für Radwege, die in den 1930er Jahren eingeführt wurde, nur noch für rechtsseitige Radfahrwege. Darüber hinaus wurden diverse Piktogramme im Straßenverkehr überarbeitet oder neu geschaffen und viele Verkehrszeichen bekamen eine neue farbliche Gestaltung.

Novelle der StVO 1980

Im Fokus der Novelle von 1980, die am 1. August des Jahres in Kraft trat, standen die Parkproblematik im Bereich der Innenstädte und die gesicherten Freiräume von Anliegern. Außerdem wurden erstmals auch Behinderte durch eingeführte Zusatzeichen im Straßenverkehr berücksichtigt.

Novelle der StVO 1992

Mit dem Ende der deutschen Teilung und dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde die bundesdeutsche Straßenverkehrsordnung auf die Beitrittsgebiete (ehemalige DDR und Ost-Berlin) ausgeweitet. Die DDR hatte bis zur Wiedervereinigung die StVO des Deutschen Reiches von 1934 des Öfteren geändert.

Novelle der StVO 1997

1997 gab es in der StVO Neuerungen, die vor allem Radfahrer betrafen.
1997 gab es in der StVO Neuerungen, die vor allem Radfahrer betrafen.

Diese Novelle hat sich vor allem mit der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad befasst und wird somit auch als “Radfahrnovelle” bezeichnet. Hierbei wurden beispielsweise Tempo-30-Zonen eingeführt. Darüber hinaus ist es Radfahrern seit dieser Novelle erlaubt, Einbahnstraßen bei entsprechender Beschilderung entgegengesetzt der Fahrtrichtung zu befahren.

Außerdem gab es auch Änderungen bei der Benutzung der Radwege, wobei seither nur noch Radwege mit den StVO Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig sind. Zudem können Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) sowie Schutzstreifen (nur orientierend) auch auf der Fahrbahn eingerichtet werden und es müssen keine Radwege durch Bordsteine abgetrennt sein.

Novelle der StVO 2009

Diese Novelle stand vor allem im Zeichen der Verkehrsschilder, wobei aber in der bis dato 46. StVO-Novelle, die zum 1. September 2009 in Kraft trat, zwei Schwerpunkte behandelt wurden. Zum einen sollte der Schilderwald reduziert (daher auch die Bezeichnung “Schilderwaldnovelle”) und zum anderen der Fahrradverkehr sicherer gemacht werden.

Novelle der StVO 2010

Bei dieser Änderung wurde u. a. die Winterreifenpflicht aufgegriffen und modifiziert. Demnach sind seit dem 3. Dezember 2010 M+S-Reifen (steht für „Matsch & Schnee“) oder Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte Pflicht. Diese Reifen zeichnen sich durch ein Profil aus, welches bei winterlichen Straßenverhältnissen den nötigen Gripp gewährleistet.

Übrigens: Aufgrund einer Gesetzesänderung von 2017 sind Winterreifen, die nach dem 31.12.2017 produziert wurden, nur noch zugelassen, wenn sie das Alpine-Symbol aufweisen. Die M+S-Kennzeichnung ist nicht mehr länger ausreichend.

Neufassung der StVO 2013

Am 1. April 2013 trat die lange geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung, die sogenannte „Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung“, in Kraft. Dabei wurden bestehende Rechtsunsicherheiten endgültig beseitigt. Bei der Neufassung der StVO wurde vor allem das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Parken und Halten angehoben, aber auch diverse andere Bußgelder wurden erhöht. Zudem wurden verschiedene StVO-Verkehrszeichen wie beispielsweise die Zeichen 150 und 153 (Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken), Zeichen 353 (Einbahnstraße) oder die Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) ersatzlos gestrichen. Zugleich wurden aber auch einige neue Verkehrsschilder (u. a. Zeichen 314.1 Parkraumbewirtschaftung, Zusatzzeichen “Inline-Skater zugelassen”, Zeichen 357 Durchlässige Sackgasse) in die StVO aufgenommen.

Novelle der StVO 2014

In der StVO-Novelle 2014 wurde u. a. die Anschnallpflicht für Taxifahrer beschlossen.
In der StVO-Novelle 2014 wurde u. a. die Anschnallpflicht für Taxifahrer beschlossen.

Diese Novelle wurde am 26. Oktober 2014 erlassen. Seitdem gilt es als ordnungswidrig, wenn Fahrradfahrer einen Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung befahren. Zudem unterliegen Taxifahrer oder Fahrer von Mietwagen seit dem 30. Oktober 2014 ebenfalls der Anschnallpflicht.

Novelle der StVO 2015

Am 15. September 2015 wurde die 50. Änderung der Straßenverkehrsordnung erlassen. Sie führte ein neues Zusatzzeichen ein, das die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge z. B. auf ausgewählten Parkflächen anzeigt.

Novelle der StVO 2016

Die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016 betraf in erster Linie die Fahrradfahrer. Zum einen wurde ein Sinnbild für E-Bikes eingeführt. Zum anderen dürfen Kinder unter 8 Jahren nun auch auf Radwegen fahren, sofern diese von der Fahrbahn baulich getrennt sind. Benutzen sie hingegen den Gehweg, dürfen begleitende Erwachsene aufgrund der Novelle mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Fußweg befahren. Des Weiteren können benutzungspflichtige Radwege und Radfahrstreifen fortan auch an Stellen angeordnet werden, an denen keine besondere Gefahrenlage vorliegt.

Für Autofahrer änderte sich vor allem die Regelung zur Bildung der Rettungsgasse: Diese muss seitdem immer zwischen der äußersten linken Fahrspur und der Fahrspur rechts daneben gebildet werden. Zuvor war die Rettungsgasse bei vier Fahrspuren immer in der Mitte zu bilden.

Novelle der StVO 2017

Die Novelle vom 6. November 2017 brachte einige kleinere Umformulierungen von bereits bestehenden Gesetzen mit sich, um die darin enthaltenen Vorschriften zu konkretisieren. Wesentliche inhaltliche Neuerungen waren vor allem die Einführung eines Gesichtsverhüllungsverbots für Kraftfahrzeugfahrer sowie die Erweiterung des Verbots von Mobiltelefonen am Steuer auf weitere elektronische Geräte.

Novelle der StVO 2020

Neue Bußgelder auf Eis: Wegen eines Formfehlers wurden die erhöhten Sanktionen der StVO-Novelle 2020 wieder außer Kraft gesetzt.
Neue Bußgelder auf Eis: Wegen eines Formfehlers wurden die erhöhten Sanktionen der StVO-Novelle 2020 wieder außer Kraft gesetzt.

Im Herbst 2019 wurde eine erneute Novelle der StVO vorgelegt, welcher der Bundesrat im Februar 2020 zugestimmt hat. Am 27. April wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und waren somit seit 28. April 2020 in Kraft.

Mit dieser StVO-Novelle gingen umfassende Änderungen einher: So zogen Parkverstöße zogen nun härtere Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich. Das Parken auf dem Gehweg kostete 55 Euro. Auch die die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden stark angehoben. Und: Es drohte ein Fahrverbot bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21km/h (innerorts) bzw. 26 km/h (außerorts).

Insbesondere dieses Fahrverbot erntete massive Kritik. Der Mobil in Deutschland e.V. startete deshalb eine Petition, um diese „Führerschein-Falle” der StVO-Novelle rückgängig zu machen

Aufgrund dessen wollte Verkehrsminister Andreas Scheuer nicht mal drei Wochen später die Sanktionen der neuen StVO bereits wieder abmildern. So sagte er am 15.05.2020:

Da kam es an einer einzigen Stelle zu einer Verschärfung, die aus meiner Sicht unverhältnismäßig ist. Deshalb bitten wir die Bundesländer, dies wieder in den alten Stand zurückzubringen. Das bezieht sich auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts von 21 km/h und außerorts 26 km/h. Jeder muss sich an die Regeln halten. Das ist klar. Aber manchmal kommt es zu Härten, die an dieser Stelle wieder in eine Verhältnismäßigkeit gebracht werden müssen. Deswegen bitten wir die Bundesländer an nur dieser einen Stelle – sonst bleibt alles andere gleich, was wir geregelt haben – das einmonatige Fahrverbot wieder auf den alten Stand zurückzubringen. Somit haben wir die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt. Und somit können wir mit einer neuen modernen Straßenverkehrsordnung auch dem gerecht werden, dass Schutz zum einen und eine Verhältnismäßigkeit zum anderen gewährleistet ist.

Quelle: BMVI

Die “Rücknahme” des Fahrverbots blieb aber aus. Bis im Juli 2020 dann ein Formfehler in der neuen StVO festgestellt wurde, weswegen alle beschlossenen Bußgelder der StVO-Novelle wieder außer Kraft gesetzt wurden – die neuen Verkehrsregeln blieben weiterhin gültig. Das führte zunächst zu reichlicher Verwirrung. Galt wieder die alte StVO? Was ist mit Fahrverboten, die aufgrund der StVO-Novelle 2020 bereits angetreten wurden?

Einige Bundesländer händigten Autofahrer ihren Führerschein wieder aus. Andere hielten an den rechtskräftigen Entscheidungen fest und die Autofahrer mussten das Fahrverbot durchstehen. Zehntausende nicht-rechtskräftige Bescheide mussten erneut geprüft werden.

Auch auf politischer Ebene ging der Streit um die StVO weiter. Der Formfehler in der Straßenverkehrsordnung sollte schnellstmöglich korrigiert werden. Doch die Landesregierungen waren mit vielen Kompromissvorschlägen nicht einverstanden und der Verkehrsminister beharrte auf der Rücknahme des Fahrverbotes.

Erst im April 2021 einigten sich dann Bund und Länder auf eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung: Die Fahrverbote sind vom Tisch, dafür verdoppeln sich z. T. die Bußgelder für zu schnelles Fahren. Seit dem 9. November 2021 sind diese Bußgelder nun in Kraft.

Warum gibt es die StVO?

Diese Frage werden sich vor allem Fahranfänger stellen, die während ihrer theoretischen Ausbildung die Verkehrsregeln der StVO lernen müssen. Denn die Ansammlung der Verkehrsvorschriften ist recht umfangreich. So kann bewusst oder unbewusst schon einmal die Frage nach dem Sinn der Straßenverkehrsordnung aufkommen.

  • Hauptzweck der Straßenverkehrsordnung ist die Gewährleistung eines sicheren Straßenverkehrs für alle Verkehrsteilnehmer. Die StVO soll das Leben und die Unversehrtheit aller Teilnehmer im Straßenverkehr schützen.
  • Darüber hinaus ist ein weiterer Sinn der StVO darin zu sehen, dass durch die StVO-Verkehrszeichen und alle weiteren Regelungen ein verträgliches Miteinander unter den Verkehrsteilnehmern gewährleistet wird. Dieser Leitgedanke ist auch in Paragraph 1 StVO festgehalten:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Würde es nicht die Verkehrsregeln und somit die StVO geben, würde auf den Straßen Anarchie und Chaos herrschen. Durch das staatliche Regelwerk der StVO wird sichergestellt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer im komplexen Straßenverkehr zurechtfinden. Somit garantiert die StVO zudem auch, dass der Verkehrsablauf flüssig vonstatten geht. Um das zu erreichen, werden in der Verordnung nicht nur die Verhaltensregeln der Verkehrsteilnehmer definiert: Auch die im deutschen Verkehrsraum vorzufindenden StVO-Verkehrszeichen und deren Bedeutung sind darin enthalten.

Wie ist die StVO inhaltlich aufgebaut?

Der Inhalt der StVO gliedert sich in drei Teile.
Der Inhalt der StVO gliedert sich in drei Teile.

Auch wenn es seit Bestehen und Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung immer wieder zu Neuerungen (Novellierungen) der Vorschriften kam, hat sich am systematischen Aufbau der StVO nichts geändert. Letztendlich bleiben die wichtigsten Verkehrsregeln und Vorschriften, die sich grundsätzlich bewährt haben, stets unangetastet.

Beim Blick auf die Gesetzessammlung der StVO fällt auf, dass diese in die folgenden drei Abschnitte/Bestandteile gegliedert ist:

  • Teil I StVO: Hier sind die allgemeinen Verkehrsregeln zusammengefasst, die sich über die Paragraphen 1 bis 35 erstrecken. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Straßenbenutzung selbst (Paragraph 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (Paragraph 3 StVO), den Abstand (Paragraph 4 StVO), das Überholen (Paragraph 5 StVO), die Vorfahrt (Paragraph 8 StVO), das Abbiegen (Paragraph 9 StVO), das Halten und Parken (Paragraph 12 StVO) sowie die Beleuchtung (Paragraph 17 StVO).
  • Teil II StVO: An dieser Stelle werden die Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen in der Straßenverkehrsordnung erläutert. Die Schilder und die dazu gelten Regelungen erstrecken sich über die Paragraphen 36 bis 43 StVO.
  • Teil III StVO: Hier werden die Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften deklariert, die in den Paragraphen 44 bis 53 StVO behandelt werden.
Im Sinne der besseren Verständigung ist die Straßenverkehrsordnung für Deutschland in einer allgemein verständlichen Sprache verfasst, sodass diese für alle potentiellen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr begreifbar ist.

Die Paragraphen der StVO im Detail

ParagraphThema
Teil IAllgemeine Verkehrsregeln
1 StVOGrundregeln
2 StVOStraßenbenutzung durch Fahrzeuge
3 StVOGeschwindigkeit
4 StVOAbstand
5 StVOÜberholen
6 StVOVorbeifahren
7 StVOBenutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
8 StVOVorfahrt
9 StVOAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
10 StVOEinfahren und Anfahren
11 StVOBesondere Verkehrslage (u. a. Verhalten bei Stau oder stockendem Verkehr auf Kreuzungen, Bilden der Rettungsgasse und Vorrangsverzicht)
12 StVOHalten und Parken
13 StVOEinrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
14 StVOSorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
15 StVOLiegenbleiben von Fahrzeugen
15a StVOAbschleppen von Fahrzeugen
16 StVOWarnzeichen
17 StVOBeleuchtung
18 StVOAutobahnen und Kraftfahrstraßen
19 StVOBahnübergänge
20 StVOÖffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
21 StVOPersonenbeförderung
21a StVOSicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
22 StVOLadung
23 StVOSonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (u. a. Handy am Steuer)
24 StVOBesondere Fortbewegungsmittel
25 StVOFußgänger
26 StVOFußgängerüberwege
27 StVOVerbände
28 StVOTiere
29 StVOÜbermäßige Straßenbenutzung
30 StVOUmweltschutz (u.a unnötige Abgas- und Lärmbelästigung), Sonn- und Feiertagsfahrverbot
31 StVOSport und Spiel
32 StVOVerkehrshindernisse
33 StVOVerkehrsbeeinträchtigungen
34 StVOUnfall
35 StVOSonderrechte
Teil IIZeichen und Verkehrseinrichtungen
36 StVOZeichen und Weisungen der Polizeibeamten (u. a. Verkehrsregelung durch Handzeichen, Haltegebot bei Verkehrskontrolle)
37 StVOWechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
38 StVOBlaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
39 StVOVerkehrszeichen
40 StVOGefahrzeichen
41 StVOVorschriftzeichen
42 StVORichtzeichen
43 StVOVerkehrseinrichtungen
Teil IIIDurchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
44 StVOSachliche Zuständigkeit
45 StVOVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
46 StVOAusnahmegenehmigung und Erlaubnis
47 StVOÖrtliche Zuständigkeit
48 StVOVerkehrsunterricht
49 StVOOrdnungswidrigkeiten
50 StVOSonderregelung für die Insel Helgoland
51 StVOBesondere Kostenregelung
52 StVOÜbergangs- und Anwendungsbestimmungen
53 StVOInkrafttreten, Außerkrafttreten

StVO-Aufbau: Die drei Teile genauer vorgestellt

Teil I StVO: Allgemeine Verkehrsregeln

Insgesamt gibt es in der Straßenverkehrsordnung 35 Paragraphen, die sich ausschließlich mit den allgemeinen Verkehrsregeln befassen. Dabei lässt sich folgender Aufbau erkennen: Dem Paragraph 1 StVO, der die Grundregeln für alle Verkehrsteilnehmer vorgibt, folgen wichtige Verhaltensregeln für den Fahrzeugführer (Paragraphen 2 bis 19 StVO) und für den Fahrverkehr (ebenfalls Paragraphen 2 bis 19 StVO).

Dazwischen finden sich in Teil I der StVO auch die Regeln für die Sicherheit des ruhenden Verkehrs (Paragraphen 12 bis 14 StVO) sowie Regeln für besondere Verkehrssituationen (Paragraphen 15 bis 19 StVO) wie beispielsweise beim Abschleppen, bei einer Panne oder an Bahnübergängen.

Es folgen noch Regeln für die Fahrzeugführer in Bezug auf bestimmte Verkehrsmittel und -vorgänge (Paragraphen 20 bis 23 StVO) sowie Regeln für andere Verkehrsteilnehmer (Paragraphen 24 bis 28 StVO) wie Fußgänger oder Tiere. Zum Abschluss des ersten Teils werden die Sonderbestimmungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraphen 29 bis 35 StVO) behandelt.

Teil II StVO: Zeichen und Verkehrseinrichtungen
Im Teil III der StVO sind die Vorschriften zum Bußgeld enthalten.
Im Teil III der StVO sind die Vorschriften zum Bußgeld enthalten.

Im zweiten Teil der Straßenverkehrsordnung für Deutschland werden in den Paragraphen 36 bis 43 die StVO-Zeichen und Verkehrseinrichtungen konkret vorgestellt. Mithilfe von Verkehrsschildern, Ampeln usw. sollen ein flüssiger Verkehr und planbare Verkehrsvorgänge erzielt werden. Zudem soll so dem Auftreten von kritischen Verkehrssituationen vorgebeugt werden.

Die StVO-Verkehrszeichen und -Einrichtungen haben die Aufgabe, die Verkehrsregeln zu unterstützen, zu verfeinern sowie optisch sichtbar für jeden Verkehrsteilnehmer zu veranschaulichen.

Die StVO-Zeichen sind untergliedert in:

  • allgemeine Verkehrszeichen (Paragraph 39 StVO),
  • Gefahrzeichen (Paragraph 40 StVO),
  • Vorschriftzeichen (Paragraph 41 StVO) und
  • Richtzeichen (Paragraph 42 StVO).

Der Paragraph 43 StVO regelt hingegen die Verkehrseinrichtungen, z. B. Schranken und Leitpfosten. Es ist zu beachten, dass im zweiten Teil der StVO beispielsweise auch Fahrbahnmarkierungen sowie das blaue oder gelbe Blinklicht thematisiert werden. Zudem wird den Verkehrsteilnehmern aufgezeigt, was die Zeichen von Polizeibeamten im Straßenverkehr zu bedeuten haben oder die Lichtzeichen von Ampelanlagen.

Teil III StVO: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Der dritte Teil macht die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden deutlich, die das Straßenverkehrsrecht umsetzen. Schließlich sind es die Verkehrsbehörden, die mit verschiedenen Mitteln dafür Sorge tragen, dass ein reibungsloser Verkehr überhaupt realisiert werden kann. Sollte es zu Störungen kommen, so verdeutlicht dieser Teil, welche Instrumente in Kraft treten, um diese zu beheben bzw. deren Auftreten in Zukunft zu vermeiden.

Darüber hinaus klärt dieser Teil, der sich aus den Paragraphen 44 bis 53 StVO zusammensetzt, die Sonderregelungen für die Insel Helgoland (Paragraph 50 StVO).

StVO: Das sind die wichtigsten Paragraphen

Natürlich ist jeder Paragraph und jede Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung wichtig. Doch es gibt Verkehrsregeln, mit denen Autofahrer öfter in Kontakt kommen, weil sie sich z. B. einen Verstoß geleistet haben. Zudem gibt es auch Paragraphen, die von ihrer Bedeutung im Sinne der Verkehrssicherheit enorm wichtig sind, sodass eine gesonderte Vorstellung und Beschreibung unumgänglich ist. Doch welches sind denn nun die wichtigsten StVO-Paragraphen?

Paragraph 1 StVO: Inhalt und Bedeutung

Der Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung erläutert die Grundregel, die für alle Verkehrsteilnehmer bindend ist. Sie lautet wie folgt:

§ 1 Grundregel StVO:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Welche sind die wichtigsten Paragraphen der StVO?
Welche sind die wichtigsten Paragraphen der StVO?

Paragraph 3 StVO: Geschwindigkeit

Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten auf deutschen Straßen. Temposünder müssen mit hohen Bußgeldern rechnen, wobei der aus der Straßenverkehrsordnung resultierende Bußgeldkatalog auch noch Punkte in Flensburg und bei besonders schweren Verstößen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten vorsieht.

Bei den Geschwindigkeitsverstößen wird grundsätzlich zwischen innerorts und außerorts unterschieden, wobei Verstöße innerhalb geschlossener Ortschaften verständlicherweise strenger geahndet werden.

In der Straßenverkehrsordnung ist zum Thema Geschwindigkeit Folgendes vorgeschrieben:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten undb den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.[…]

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  • innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
  • außerhalb geschlossener Ortschaften […] für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.

Paragraph 4 StVO: Abstand

Ob bewusst oder unbewusst: Auf deutschen Straßen – vor allem auf Autobahnen – wird gedrängelt. Doch es bleibt häufig nicht bei einer Missachtung des Sicherheitsabstands, sondern zugleich wird der Vordermann mit Lichthupe oder durch das Setzen des linken Blinkers genötigt. Es gibt genügend Autofahrer, die es mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so genau nehmen. Aber die Statistik belegt, dass gerade bei diesen Verstößen Unfälle vorprogrammiert sind.

Denn wenn der vorausfahrende Fahrer seine Geschwindigkeit (unerwartet) drosselt, kann bei einem zu geringen Abstand der Bremsweg ganz schnell zu kurz sein und es kommt zum Auffahrunfall, der besonders bei höherer Geschwindigkeit folgenschwer sein kann. Dabei ist zu beachten, dass durch die Schrecksekunde in fast allen Fällen wichtige Reaktionszeit verloren geht, die einem ein zu geringer Sicherheitsabstand keinesfalls verzeiht.

In der Straßenverkehrsordnung ist das Thema Abstand in Paragraph 4 u. a. wie folgt geklärt:

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Um den Sicherheitsabstand zu bestimmen, spielt die gefahrene Geschwindigkeit eine wichtige Rolle. Denn der Abstand zum Vordermann muss dem halben Tachowert in Metern entsprechen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Auf Autobahnen oder Landstraßen dienen die Leitpfosten, die im Abstand von 50 Metern positioniert sind, als Anhaltspunkt.

Die StVO enthält auch Regeln zum Überholen.
Die StVO enthält auch Regeln zum Überholen.

Paragraph 5 StVO: Überholen

Der Überholvorgang unterliegt einigen Regelungen, die in der StVO ausführlich aufgeführt sind. Entscheidend ist, dass beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch in Gefahr gebracht werden . Entsprechend ist sowohl auf genügend Seitenabstand als auch auf Abstand beim Wiedereinscheren zu achten.

In der Straßenverkehrsordnung lauten die Regeln zum Überholen u. a. wie folgt:

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

[…]

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. […]

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Wer ein Überholverbot ignoriert oder falsch überholt, wird Bekanntschaft mit dem laut Straßenverkehrsordnung geltenden Bußgeldkatalog und dem Bußgeldrechner machen. Verkehrssündern drohen neben einem Bußgeld auch Punkte sowie ein Fahrverbot, wenn beispielsweise bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung überholt wurde.

Paragraph 8 StVO: Vorfahrt

Die Vorfahrt ist im Straßenverkehr durch entsprechende Verkehrsschilder geregelt, wobei aber unter Umständen auch die bekannte Regelung „Rechts vor Links“ greift. Wird die Vorfahrtsregelung missachtet, wobei in der Bußgeldtabelle für Vorfahrt auch das Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschilds aufgeführt sind, kann das Bußgeld sehr hoch ausfallen. So ist mit einem Betrag von 70 oder 90 Euro, in schwereren Fällen aber auch von 200 bis 360 Euro zu rechnen. Zudem können je nach Verstoß Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot fällig werden. Die Sanktionen sind nicht umsonst so hoch angesetzt, da eine Missachtung der Vorfahrt schwere Unfälle verursachen kann.

Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt aus dem Paragraphen 8 StVO zur Vorfahrt:

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Paragraph 12 StVO: Halten und Parken

Die StVO definiert, wo das Halten und/oder Parken nicht erlaubt ist.
Die StVO definiert, wo das Halten und/oder Parken nicht erlaubt ist.

Wo darf ich mit meinem Kraftfahrzeug halten bzw. parken und wo nicht? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen Halten und Parken? Die StVO gibt hierfür erst einmal grundlegende Antworten, ansonsten helfen die Verkehrszeichen und -schilder weiter. Prinzipiell sollte am rechten Seitenstreifen gehalten oder geparkt werden.

Die Regelung zum Halten und Parken in der StVO ist natürlich von hoher Bedeutung, da andernfalls ein geordneter Verkehrsfluss gar nicht mehr möglich wäre. Sonst würde jeder sein Fahrzeug gerade da abstellen, wo es ihm am besten passt. Dennoch gehören Verstöße gegen das Halte- bzw. Parkverbot zu den häufigsten überhaupt, wobei das Bußgeld in den meisten Fällen zwischen 10 und 35 Euro liegt.

Folgender Ausschnitt aus der Straßenverkehrsordnung verdeutlicht die Regelungen zum Themenbereich Halten und Parken:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Paragraph 21 StVO: Personenbeförderung

Der Paragraph 21 StVO ist vor allem für Familien bzw. Eltern von großer Bedeutung. Denn dieser zeigt die Regeln auf, wie viele Personen in Kraftfahrzeugen überhaupt transportiert werden dürfen. Auch ist in diesem Paragraphen geregelt, was bei der Mitnahme von Kindern im Auto zu beachten ist. Zugleich wird in diesem Paragraphen die Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad thematisiert und die Frage beantwortet, was beim Transport von Kindern auf dem Fahrrad zu beachten ist.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Auszüge zur Personenbeförderung aus der StVO, wobei vor allem auch die Vorschriften aus dem Paragraphen 21a Straßenverkehrsordnung zu beachten sind:

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. 2Abweichend von Satz 1

  1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
  2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht[.]

[…]

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.[…]
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

Paragraph 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Paragraph 23 StVO regelt sonstige Pflichten von Fahrzeugführern.
Paragraph 23 StVO regelt sonstige Pflichten von Fahrzeugführern.

Natürlich spielt das Thema Sicherheit bzw. Verkehrssicherheit in der Straßenverkehrsordnung eine übergeordnete Rolle, wie allein schon Paragraph 23 StVO beweist. Hier wird Fahrzeugführern aufgezeigt, was grundsätzlich beachtet werden muss, damit gefährlichen Situationen bereits im Vorfeld Einhalt geboten wird. Thematisiert werden hierbei u. a. die Sicht, Ladung, Beleuchtung oder das Telefonieren während der Fahrt. Doch in der Realität wird leider viel zu oft gegen die Vorschriften aus dem Paragraph StVO 23 verstoßen, obwohl jedem bewusst ist, dass nicht nur Bußgeld oder Punkte drohen, sondern auch eine Gefahr für unbeteiligte Dritte bei Missachtung die Folge sein kann.

Da der Paragraph 23 StVO mit zu den wichtigsten gehört, gibt es im Folgenden entsprechende Auszüge:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

[…]

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). […]

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

§ 35 StVO: Sonderrechte in der Straßenverkehrsordnung Deutschland

Einsatzfahrzeuge haben laut StVO Sonderrechte.
Einsatzfahrzeuge haben laut StVO Sonderrechte.

In Paragraph 35 StVO wird die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, was als Sonderrechte beschrieben wird, geregelt. Damit Verkehrsteilnehmer Sonderrechte für sich geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, z. B. wenn höchste Eile geboten ist, um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder wenn Menschenleben zu retten sind.

Aber in der Praxis gibt es noch viele andere Szenarien, in denen nicht nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes gemeint sind. So darf beispielsweise der Winterdienst langsamer auf der Autobahn fahren, die Straßenreinigung die Gehwege befahren oder die Müllabfuhr im Halteverbot halten und parken. In all den Fällen werden Sonderrechte ausgesprochen.

Werden Sonderrechte in Anspruch genommen, dann darf das aber auch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschehen. Das Sonderrecht hat nicht automatisch zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer den Weg frei machen müssen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn laut Paragraph 38 StVO das Wegerecht durch Einsatzhorn und blaues Blinklicht in Anspruch genommen wird.

Sonderrechte für Privatpersonen

Dürfen auch Privatpersonen im Straßenverkehr Sonderrechte beanspruchen? Diese Frage werden sich schon viele Verkehrsteilnehmer gestellt haben, wobei es im Jahr 2002 vom Oberlandesgericht Stuttgart (Ss 71/02) ein aussagekräftiges Urteil hierzu gab. Demnach können auch Privatpersonen Sonderrechte geltend machen und somit von allen denkbaren Verkehrsregeln und dem Strafenkatalog der StVO befreit werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht das Gebot der höchsten Eile.
  • Es ist die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung gegeben oder es sind sogar Menschenleben in Gefahr.
  • Die tatsächliche Abwendbarkeit der Gefahr durch Eile ist gegeben.

In diesem Fall gelten dann keine geänderten Verkehrsregeln. Es darf jedoch, ohne gegen die StVO zu verstoßen, beispielsweise die Fußgängerzone durchquert, auf Fußgängerwegen gefahren, eine rote Ampel überfahren oder von der falschen Seite aus in Einbahnstraßen gefahren werden.

An dieser Stelle sei aber explizit darauf hingewiesen, dass bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Einschränkung beachtet werden muss. Denn auch wenn die Voraussetzungen für Sonderrechte vorliegen, dürfen diese nur in dem Umfang geltend gemacht werden, der für die Zielerreichung erforderlich ist. In diesem Fall wäre es das schnellstmögliche Erreichen des Einsatzortes. Es existiert ein Übermaßverbot.

Paragraph 36 StVO bis Paragraph 39 StVO: Besondere Zeichen und Weisungen

Im Straßenverkehr gibt es zusätzlich zu den StVO-Verkehrszeichen auch noch verschiedene Zeichen und Weisungen, die den Verkehrsteilnehmern vorschreiben, wie sie sich in der jeweiligen Situation zu verhalten haben. Doch dabei bekommen es die Verkehrsteilnehmer, egal ob auf der Landstraße, der Autobahn oder innerorts, mit einem regelrechten Schilderwald zu tun. Die verschiedenen StVO-Verkehrszeichen sowie die in der Straßenverkehrsordnung thematisierten Schilder und Verkehrseinrichtungen sind jedoch nicht jedem genau bekannt.

Deren Bedeutung wird in den Paragraphen StVO 36 (Zeichen und Verkehrseinrichtungen), StVO 37 (Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen) und StVO 38 (blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) erläutert. Bei der Straßenbenutzung wird jedem schnell auffallen, dass meist verschiedene Verkehrszeichen zusammen auftreten.

Dabei gilt folgende Grundregel: Polizist vor Ampel, Ampel vor Schild.

An dieser Stelle zudem noch der Hinweis, dass beim Verstoß gegen die Zeichen und Weisungen mitunter hohe Bußgelder und andere Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog (Punkte in Flensburg, Fahrverbote) drohen.

Regeln zu Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten finden ebenfalls Platz in der StVO.
Regeln zu Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten finden ebenfalls Platz in der StVO.

Im Folgenden finden Sie die bedeutendsten Auszüge der drei genannten Paragraphen.

36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

  1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben.Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  2. Hochheben eines Arms: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

An Kreuzungen bedeuten:

  • Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  • Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
  • Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
  • Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.[…]

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

  • Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
  • Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
  • Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

Die StVO sieht Sonderregelungen für Fahrzeuge mit Blaulicht vor.
Die StVO sieht Sonderregelungen für Fahrzeuge mit Blaulicht vor.
38 StVO: Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

39 StVO: Verkehrszeichen

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.[…]

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.[…]

Paragraph 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten

Wer sich nicht an die Regeln und Vorschriften der StVO hält, wird Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog machen. Ein Verstoß kann beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, das Überholen im Überholverbot, eine erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein. In Paragraph 49 StVO werden die Sanktionsbestimmungen festgelegt.

StVO: Wichtige Regeln für Fußgänger und Radfahrer

Die StVO gilt auch für Fußgänger.
Die StVO gilt auch für Fußgänger.

Fällt der Begriff Straßenverkehrsordnung oder die Kurzfassung StVO, denken viele sofort an Autofahrer bzw. Kraftfahrzeugführer. Doch die Verkehrsregeln gelten selbstverständlich auch für Fußgänger und Radfahrer, da diese aktiv am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Denn die Verkehrsteilnahme erfolgt nicht nur durch die Straßenbenutzung der Autofahrer, sondern auch durch die Nutzung von Gehwegen, Plätzen oder Fahrradwegen durch Fußgänger oder Radfahrer.

Straßenverkehrsordnung für Fußgänger

Auch wenn die Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen für Passanten im Vergleich zu denen für Kraftfahrer deutlich geringer ausfallen, müssen sich Fußgänger an die Vorschriften der StVO in Deutschland halten. Vor allem der Paragraph 25 StVO („Fußgänger“) nennt die Regelungen, wobei folgende die bedeutsamsten sind:

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.[…]

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

Fußgänger, die sich nicht an die Regeln der StVO halten, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem sagt der Strafkatalog der StVO aus, dass ein Passant beim Überqueren einer roten Ampel nicht nur zur Kasse gebeten wird, sondern im Falle eines Unfalls außerdem die Hauptschuld trägt.

Straßenverkehrsordnung für Fahrrad-Fahrer

Auch für Radfahrer sind die Verhaltensregeln hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, wobei es in den diversen Paragraphen entsprechende Hinweise für Radfahrer gibt (z. B. Paragraph 2 zur Straßenbenutzung, Paragraph 5 zum Überholen, Paragraph 9 zum Abbiegen, Paragraph 21 zur Personenbeförderung). Wer seine Pflichten als Radfahrer – aber auch als Fußgänger – nicht wahrnimmt, für den sieht die Bußgeldtabelle verschiedene Sanktionen vor. In der StVO fürs Fahrrad beziehen sich die Vorschriften insbesondere auf die Beleuchtung, Geschwindigkeit, Benutzung der Fahrstreifen, Verwendung der Schutzhelme sowie das Verhalten bei einem Unfall. Darüber hinaus sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) weitere Regeln festgesetzt, die aber vornehmlich die technische Ausstattung des Fahrrads behandeln. Diese Regeln müssen befolgt werden, damit das Rad als verkehrstauglich eingestuft werden kann.

Die StVO beinhaltet auch Hinweise für Radfahrer.
Die StVO beinhaltet auch Hinweise für Radfahrer.

Folgende Übersicht nennt die wichtigsten Regeln der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad:

  • Angetrunken oder betrunken sollte man das Fahrrad besser schieben. Wer die zulässige Promillegrenze von 1,6 Promille überschreitet, muss laut Bußgeldtabelle und Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld rechnen. Im schlimmsten Fall wird ein Fahrverbot ausgesprochen und der Führerschein eingezogen.
  • In der Regel ist das Radfahren in der Fußgängerzone verboten. Ist allerdings ein entsprechendes Zusatzschild angebracht, ist es wiederum erlaubt. Dabei gilt die Ausnahmegenehmigung in der Regel erst nach dem Ende der Ladenöffnungszeiten.
  • Das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Aber auch hier kann durch ein Zusatzschild „Fahrrad frei“ ein Sonderrecht für Radfahrer verordnet werden und es darf ausnahmsweise entgegengesetzt der Fahrtrichtung auf der Straße gefahren werden.
  • Genau wie beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist auch auf dem Fahrrad das Telefonieren verboten. Hier droht laut Bußgeldkatalog seit dem 19.10.2017 ein Bußgeld von 55 Euro.
  • Das Tragen von Schutzhelmen ist für Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad nicht vorgeschrieben. Im Sinne der Verletzungsminimierung sollte aber nicht darauf verzichtet werden.

Wie gestaltet sich die StVO in Österreich?

Neben der StVO für Deutschland, die hierzulande bundesweit gilt, gibt es auch in Österreich eine StVO, die sogenannte StVO-Österreich. Diese regelt – ähnlich wie das Pendant in Deutschland – zusammen mit einer Reihe anderer Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise dem Kraftfahrgesetz (KFG) oder dem Führerscheingesetz (FSG), das Straßenverkehrsrecht für alle Verkehrsteilnehmer in Österreich. Die StVO-Österreich wurde 1960 beschlossen und ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.

Der Inhalt, Aufbau und die Regelungen der StVO-Österreich sind zur StVO-Deutschland sehr ähnlich und es gibt nur minimale Unterschiede. So werden die Vorschriften für alle Verkehrsteilnehmer aufgezeigt, wobei vor allem die Fahrregeln (Vorfahrt, Überholen, Geschwindigkeitsbegrenzung, Fahrstreifenwechsel, Rechtsfahrgebot usw.) und die Bedeutung der Lichtzeichen und Verkehrszeichen thematisiert werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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86 Kommentare

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  1. Matthias W.
    Am 30. November 2017 um 12:16

    Ich bin mit meinem LKW (65km/h) auf einer Bundesstrasse unterwegs gewesen und war kurz vor einem Ortseingang, als mit ein anderes Fahrzeug mit Fernlicht entgegen kam. Es hatte leichten Nieselregen, die Strassen waren feucht und ich konnte momentan so gut wie nichts mehr sehen und kam nach rechts von der Strasse ab. Es gab keinen Personenschaden, nur leichten Flurschaden und ein Verkehrszeichen wurde beschaedigt. einige Tage spaeter bekam ich von dem dort zustaendigen LRA einen Anhoerungsbogen zu dieser Sache, in dem von Bußgeld und §49 die Rede war. Wie hoch koennte das Bußgeld sein, mit ich rechnen darf oder muss???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 12:12

      Hallo Matthias,

      § 49 StVO gibt nähere Informationen zu Ordnungswidrigkeiten. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, kommt darauf an, welcher Verstoß Ihnen zur Last gelegt wird. Ohne weitere Angaben können wir hierzu leider zur Vermutungen anstellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Renate k.
    Am 22. Oktober 2017 um 14:30

    Auto steht durch bremsen,weil eine Fußgängerin den fahrdamm betritt.als Fußgängerin weg War wollte ich losfahren.da knallte mir eine Radfahrerin hinten gegen mein pkw.sie fuhr neben ihren partner.ist das nebeneinderfahren erlaubt?ich soll nun schuld sein.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 9:53

      Hallo Renate,

      nach § 2 Abs. 4 StVO dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht behindert wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Rebekka K.
    Am 19. September 2017 um 20:58

    Muss ich Bussgeld zahlen wenn fuer eine Zone 290.1 und 290.2 keine Ausschilderung besteht

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 12:00

      Hallo Rebekka,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Zur Einschätzung Ihres individuellen Falles verweisen wir daher an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Klaus A.
    Am 14. September 2017 um 13:04

    Sehr geehrte Damen u. Herrn!
    Es geht hier um eine Sreitfrage meines gegeüber, er ist der Meinung und behauptet:Wenn man in einen Kreisel einfähret, muss man im Kreisel solange den linken Blinker blinken lassen, bis kurz vor dem abbiegen, wo man den Blinker auf rechts umsetzen muss.
    Was ist dazu zu sagen?

    Mit freundlichen Grüßen Kl. A.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 12:17

      Hallo Klaus,

      beim Einfahren in einen Kreisel dürfen Sie nicht blinken. Sie müssen erst dann rechts blinken, wenn Sie aus dem Kreisverkehr herausfahren. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/kreisverkehr/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Erich S.
    Am 24. August 2017 um 11:45

    Mir ist gestern eine Situation passiert. Ich habe eine Bundesstraße befahren und wollte von dieser Straße in eine Ortschaft einfahren. Nun hat sich die Abfahrt, nicht wie früher nach links, sondern eine Abfahrt nach rechts geändert. Durch die neue Situation bin ich momentan etwas irritiert. Nach der Abfahrt hat sich ein Straßenverlauf mit mehreren Straßen ergeben. Ich bin aus mir heute nicht nachvollziehbarem Grund irrtümlich in den Kreisverkehr in die falsche Richtung eingefahren und habe diesen nach etwa 15m wieder in der richtigen Richtung verlassen. Behindert wurde durch meine Fahrweise niemand. Ich muss dazu sagen, dass ich schon über 50 Jahre ohne jeglichen Verkehrsverstoß unfallfrei gefahren bin. (nur das erste Mal gibt es immer. Nun meine Frage mit welcher Strafe habe zu rechnen (Bußgeld). Ein anderer Verkehrsteilnehmer hat dies beobachtet ohne dabei behindert worden zu sein. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. August 2017 um 12:25

      Hallo Erich,

      sind Sie im Kreisverkehr entgegen der Fahrtrichtung gefahren, droht ein Bußgeld von 25 Euro. Es erhöht sich bei Behinderung auf 25 Euro, bei Gefährdung auf 30 Euro. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/kreisverkehr/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Jan
    Am 26. Juli 2017 um 21:43

    Hallo Redaktion von Bußgeldkatalog.org

    In den letzten Jahren erlebe ich immer häufiger Diskussionen zum Thema Nutzung der Nebelschlussleuchte. Erst heute habe ich im Radio von einem Anrufer gehört, welcher sich selbst als Fahrlehrer bezeichnete, dass die Leute bei dem zur Zeit dauerhaften und teils starken Regen ihre Nebelschlussleuchte auf der Autobahn anmachen dürfen und sollen. Meines Wissens und meiner eigenen Recherche zur Folge steht in der aktuellen StVO § 17 Absatz 3: “[…]Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.” Das würde doch bedeuten, dass die Nebelschlussleuchte ausschließlich bei Nebel verwendet werden darf und nicht bei Regen, Schnee oder Hagel.

    Gibt es noch irgendwo anders eine Regelung oder Aktualisierung diesbezüglich, von der ich nichts weiß, oder hat der vermeintliche Fahrlehrer Blödsinn erzählt?

    Mit was für Sanktionen hat man zu rechnen, wenn die Nebelschlussleuchte falsch verwendet wird?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2017 um 10:00

      Hallo Jan,

      § 17 Abs. 3 StVO besagt Folgendes: “Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.” Demnach dürfen die Nebelscheinwerfer bei entsprechend schlechter Sicht auch bei Regen oder Schneefall eingeschaltet werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/nebelscheinwerfer/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Jan
        Am 1. August 2017 um 12:05

        Hallo Redaktion von Bußgeldkatalog.org,

        danke erst einmal für die Antwort, auch wenn die Antwort nicht zu meiner Frage passt. Der Inhalt Ihrer Antwort mag zwar stimmen. Aber es ist nicht die richtige Antwort auf meine Frage. Wo war in meiner Anfrage die Rede von Nebelscheinwerfern?
        Meine Frage bezog sich auf die Nebelschlussleuchte! Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten befinden sich an zwei vollkommen verschiedenen Enden eines KFZ und unterliegen meines Erachtens nach auch unterschiedlichen Vorschriften zur Nutzung.
        Bitte setzen Sie sich nochmal mit dem Inhalt meiner Anfrage auseinander (NebelSCHLUSSLEUCHTE und nicht Nebelscheinwerfer) und korrigieren Sie Ihre Antwort.

        Viele Dank für Ihre Mühen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Jan

        • bussgeldkatalog.org
          Am 7. August 2017 um 11:19

          Hallo Jan,

          wir bitten, die Verwirrung zu entschuldigen. In der Tat ist der Einsatz der Nebelschlussleuchte laut Gesetz nur bei einer nebelbedingten Sichtweite von 50 Metern erlaubt. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird mit einem Bußgeld von 20 bis 35 Euro geahndet.

          Einige Verkehrsexperten raten jedoch dazu die Leuchte auch dann einzusetzen, wenn die Sicht wetterbedingt weniger als 50 Meter beträgt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Bernhard
    Am 13. Mai 2017 um 20:28

    Gibt es eine bestimmten Zeitraum, einer Ordnungswidrichkeit zBsp. Abschleppen vom Parkplatz mit der Zeitraumbegrenzung von – bis und falsches Aufstell des Schildes (Rückseite zum Bordstein). Wann muß der Bescheid eintreffen Woche oder noch nach einem halben Jahr ?

  8. Justen F.
    Am 18. März 2017 um 17:15

    Fahre einen Großraumtransporter mit folgenden Abmessungen (Breite 2.50, Länge 16,50, Höhe der Ladung bis 4,30m) mit einer Dauergenehmigung für Überlänge und Überhöhe nach §46 StVO. Nun ist es so das in letzter Zeit gewisse Behörden die Sperrzeiten kontrollieren und dieses Vergehen auch mit einem Punkt in Flensburg versehen wird. Die Sperrzeit bezieht sich nur auf die Höhe des Transportes (über 4m ). Das Gesamtgewicht ist unter 40 Tonnen wodurch eine Durchschnittgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten werden kann.
    Meine Frage: In den Sperrzeiten sind die Durchfahrtshöhen auf den vorgegebene Strecken auch nicht geringer als ausserhalb der Sperrzeiten (vorgeschriebene Strecken ) wieso kommt es dann zu diesem Verbot?, und gibt es für diesen Transport noch eine andere Genehmigung um die Sperrzeit zu umgehen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 10:45

      Hallo Justen,

      auf Grund der Höhe des Großraumtransporters gelten auch für ihn die Sperrzeiten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Martina
    Am 2. Februar 2017 um 7:34

    Ich wohne in einer Sackgasse. Die Straße beginnt mit einer Steigung, die bei Schneefall sehr schlecht befahrbar ist. Geräumt wird weder von der Gemeinde noch von Anwohnern. Die Straße wird von Eltern und Kindern zur Schlittenfahrt genutzt. Erstens wird die Straße dadurch noch glatter und zweitens ist die Steigung hinter einer Kurve. Als Autofahrer sieht man die Kinder erst sehr spät. Ich denke hier an paragraph 31 der Stvo. Greift der in diesem Fall? Und wenn ja, wer ist für die Einhaltung dessen zuständig? Polizei ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2017 um 9:48

      Hallo Martina,

      da liegen Sie richtig. Wenn es nicht ausdrücklich erlaubt wird, ist die Schlittenfahrt auf der Fahrbahn nicht zulässig. Zuständig sind die üblichen Ordnungsbehörden: Polizei und Ordnungsamt. Ggf. können Sie dort nachfragen, wie Sie sich verhalten sollen. Sinnvoll ist es sicher auch, mit den Nachbarn über die Gefahrenquelle zu sprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Roberto H.
    Am 25. Januar 2017 um 18:50

    Bin Rollstuhlfahrer .
    Wo ist das parken erlaubt ?
    In Garz/RÜG wird gerne , auf dem Bürgersteig geparkt .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2017 um 10:20

      Hallo Roberto H.,

      für Rollstuhlfahrer, die nicht im Besitz eines Behindertenparkausweises sind, gelten in Bezug auf Parken und Halten die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Besitzen Sie einen solchen Ausweis, dürfen Sie Behindertenparkplätze benutzen und auch weitere Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Sie können im Ratgeber unter https://www.bussgeldkatalog.org/halten-parken/behindertenparkausweis/ nachlesen, welche dies sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Anonym
    Am 11. Oktober 2016 um 19:42

    Hallo,

    2 Fahrzeuge kommen sich entgegen und wollen beide auf die Hauptstraße einfahren. Das Fahrzeug 1 möchte nach rechts abbiegen, hat das Verkehrszeichen 205 und einen abgesenkten Bordstein vor sich. Das Fahrzeug 2 muss nach links, hat das Verkehrszeichen 205, aber KEINEN abgesenkten Bordstein vor sich. Welches Fahrzeug darf als erstes auf die Kreuzung einfahren?

    Vielen Dank & mfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Oktober 2016 um 10:12

      Hallo Anonym,

      in diesem Fall dürfte der abgesenkte Bordstein stärker wirken als der Vorrang des Rechtsabbiegers. Nach unserem Verständnis müsste in dem Fall also der Fahrer, der aus der Einfahrt kommt, dem anderen Vorfahrt gewähren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Dieter B.
    Am 8. Oktober 2016 um 0:05

    Hallo, habe folgende frage: darf man ein auto führen bzw. steuern während der fahrer mit sauerstoff versorgt wird, weil er an der lungenkrankheit copd erkrankt ist.

    gruß d. butzen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 11:08

      Hallo Dieter B.,

      sofern der Betroffene auch mit Sauerstoff fähig ist, ein Fahrzeug zu führen, steht dem Nichts im Wege. Allerdings kann von den Behörden bei einer Kontrolle ein ärtzliches Gutachten zum Nachweis der Eignung verlangt werden. Sie können sich diesbezüglich auch bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die Voraussetzungen informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. buri
    Am 13. Juli 2016 um 15:50

    hallo hab ne komplizierte frage .. unzwar wenn ich bei wohnanlage meine eltern parke und beim parkplatz genau zwischen den streifen bin aber eine fremde auto im meinem bereich also über der streifen ist was muss ich tun bzw mit welchen voraussetzungen muss ich rechnen? .. (zwischen den autospiegeln sind max 2-3 cm abstand).. würde mich auf eine positive antwort freuen .. viel dank nochmals..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juli 2016 um 8:23

      Hallo buri,

      wenn Sie innerhalb der Parkstreifen stehen und dort ordnungsgemäß parken, sollte kein Bußgeld für “Stehen im Park-oder Halteverbot” drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Werner
    Am 29. Juni 2016 um 18:59

    Hallo bussgeldkatalog.org

    was sagt RNr.31a zu StVO § 39

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 8:56

      Hallo Werner,

      § 39 der StVO erklärt und regelt die Verkehrszeichen. diese werden in dem Paragraphen genauer erläutert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Sylvia
    Am 2. Juni 2016 um 15:13

    Liebes Team,

    ich habe eine Frage bzgl eines 50er Rollers. Und zwar wollte ich wissen ob ich mit diesem auf Landwirtschaftswegen und auf Radwegen fahren darf? Und wenn nein und ich es doch tue mit welcher Strafe muss ich rechnen?
    Danke und Grüße
    Sylvia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 10:22

      Hallo Sylvia,
      mit einem solchen Roller dürfen Sie in der Regel weder Landwirtschafts- noch Radwege befahren. Das Bußgeld liegt normalerweise zwischen 10 und 15 Euro, wenn Sie es trotzdem tun.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Boeckers
    Am 8. April 2016 um 12:18

    Hallo, meine Frage:
    ist das Abstellen von z.B. Müllbehältern mitten auf Geh- oder Radwegen durch die Mitarbeiter der Müllabfuhr rechtens oder stellt so etwas einen Verstoß gegen die StVO dar und ist damit Bußgeldpflichtig?

    M. Boeckers

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2016 um 10:35

      Hallo Boeckers,

      in der Regel dürfen Mülltonnen nur am Entsorgungstag auf dem Gehweg abgestellt werden. Doch jede Gemeinde regelt das unterschiedlich. Wenden Sie sich an das für Ihre Region zuständige Ordnungsamt, um sich genauer zu informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Isabelle
    Am 6. April 2016 um 8:16

    Bei uns in der Stadt gibt es einen Autofahrer (ca. 30 Jahre, alter VW Kombi), der es darauf anlegt Unfälle zu provozieren, u.a. um wahrscheinlich Geld von der Versicherung zu kassieren. Er setzt keinen Blinker vor dem Spurwechsel, erzwingt sich die Vorfahrt, bremst urplötzlich mitten auf der stark befahrenen Straße auf Null kmh ab in der Hoffnung der Hintermann fährt ihm ins Auto (i.d.R. ist der Schuld, der auf den Vordermann drauf fährt…). Als ich der Polizei dieses Fahrverhalten des Verkehrsteilnehmers mitteilte, haben die Polizisten nur gegrinst bzw. mich ausgelacht und hatten nicht die Absicht etwas zu unternehmen. Mit welcher Begründung kann ich diesen unfallprovozierenden und fahrlässig handelnden Verkehrsteilnehmer anzeigen? Ihm müsste unbedingt der Führerschein entzogen werden, zumindest temporär.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2016 um 8:52

      Hallo Isabelle,

      unter Umständen stellt das von Ihnen beschriebene Verhalten einen Nötigung im Straßenverkehr dar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Coletta
    Am 21. Februar 2016 um 11:31

    Hallo,

    Folgende Situation: Es gibt hier eine Straße die für etwa 1 km zur Landstraße wird und zwei Orte verbindet. Beidseitig dieser Straße existieren Fuß-/Radwege, Fußgänger und Radfahrer müssen sich diese teilen. Trifft hier die Regelung zu, dass man auf der Seite des entgegenkommenden Verkehrs, also auf der linken Seite laufen muss oder gilt dies generell nur auf Straßen außerhalb von Ortschaften OHNE zusätzlichen Gehweg? Was, wenn mein Ziel auf der rechten Seite der Straße liegt und ich dann nach Benutzung einer der wenigen entsprechenden Übergangsstelle noch 100 Meter auf dieser Seite laufen muss?

    MfG Coletta

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Februar 2016 um 10:47

      Hallo Coletta,

      generell geht, dass als Fußgänger auf der Straßenseite des entgegenkommenden Verkehrs gelaufen werden muss, um selbst den Verkehrs im Blick zu haben und nicht die fahrenden Autos im Rücken zu haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Gabriela
    Am 4. Februar 2016 um 13:52

    Was passiert wenn ich trotz Fahrverbot (wegen Alkohol ) nüchtern auf dem Fahrrad erwischt werde?
    Darf ich trotz Fahrrad-Fahrverbot das Fahrrad schieben um damit Zeitungen auszutragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:52

      Hallo Gabriela,
      in diesem Fall müssen Sie mit einem Bußgeld und ggf. Punkten in Flensburg rechnen. Normalerweise dürfte es jedoch kein Problem sein, das Fahrrad zu schieben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Schmitz
    Am 21. Januar 2016 um 22:15

    Hallo,
    wo findet man Hinweise zu Verhalten auf Fahrradstraßen insbesondere Überholen von Fahrrädern durch PKW´s?

    Für Ihre Antwort Danke im voraus!.
    Johannes FJ

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 12:13

      Hallo Schmitz,

      das Zeichen 244.1, welches die Fahrradstraße kenntlich macht, ist in der Anlage 2 StVO geregelt. Sollten PKW zugelassen sein, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen PKW die Geschwindigkeit weiter verringern. Ansonsten gelten dieselben regeln, wie sonst auch. Das Nebeneinanderfahren der Fahrräder ist im übrigen erlaubt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Gerhard F.
    Am 14. September 2015 um 18:53

    Frage:
    Enkelsohn, 13 Jahre (also nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis), restauriert altes 25 km-Mofa (50-er HERKULES), nicht angemeldet; privates Testgelände ist nur über öffentlichen Verkehrsraum ca. 500m zu erreichen; darf er das Mofa im Fahrrad-Tretbetrieb,also mit abgeschaltetem Motor im öffentl. Verkehr bewegen????????? Oder muß das Gerät grundsätzlich geschoben werden?

    Vorab v.D. für Ihre Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2015 um 11:46

      Hallo Gerhard,

      er darf es bewegen, wenn es sich um Privatgelände handelt, da hier in der Regel nicht die StVO gilt, die eine Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung für dieses Mofa reglementiert. Privatgelände ist es u.a. immer dann, wenn es durch eine Schranke oder einen Zaun so abgesperrt ist, dass dieses Gelände nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. So ist ein Parkplatz von einem Lebensmittelladen z.B. kein Privatgelände im Sinne der StVO.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Egon A.
    Am 22. Juni 2015 um 21:32

    Meine Frage : Darf ein Handwerker überall am Straßenrand seinen zweiachsigen Pkw-Anhänger dauernd abstellen ?
    Wie ich weiss, dürfen Wohnwagen nicht ständig am Straßenrand abgestellt werden.
    Für Ihre Antwort möchte ich im voraus danken.
    Egon A.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2015 um 9:44

      Hallo Egon,

      Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Klaus S.
    Am 8. Juni 2015 um 15:13

    Hallo
    Meine Frage lautet welcher Abstand muss beim aufstellen
    eines Blitzgerät der Abstand hinter einen jeweiligen
    Verkehrsschild stehen.Es Bestand eine Streitfrage unter Freunden.
    Nach meinen Wissen müssen es 200m nach dem Schild sein.
    Gibt es hierzu einen & in der StvO oder wo kann ich dazu
    eine Aussage finden.
    Mit besten Dank Ihr
    Klaus S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Juni 2015 um 9:49

      Hallo Klaus,

      in der StVO gibt es hier keine Vorschriften. Die Bundesländer haben oft Regelwerke für das Aufstellen von Blitzern, und dies ist auch von der Bauweise der jeweiligen Blitzer abhängig. Es gibt aber keine einheitlichen Gesetze dafür.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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