“Tatbestandskatalog TÜV”: Wenn Sie die Hauptuntersuchung überziehen
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Während der Corona-Krise den TÜV überziehen: Wird dies weiterhin geahndet oder bestehen Ausnahmeregelungen? Informationen dazu finden Sie unserem Artikel “Wegen Corona den TÜV überziehen? Diese Regelungen gelten derzeit”.
Welche Sanktionen drohen, wenn Sie den wichtigen Termin verpassen?
Bereits seit dem 1. Dezember 1951 müssen Kraftfahrzeuge in Deutschland in regelmäßigen Abständen die sogenannte Hauptuntersuchung – kurz HU oder umgangssprachlich TÜV genannt – absolvieren. Die Überprüfung soll dafür sorgen, dass nur solche Kfz am Straßenverkehr teilnehmen, welche die gesetzlich festgelegten Sicherheitsstandards einhalten.
Der Aufwand lohnt sich: Laut dem Bericht „Unfallentwicklung auf deutschen Straßen“ vom Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2017 nur rund ein Prozent aller Unfälle im Straßenverkehr auf technische Mängel und Wartungsmängel zurückzuführen.
Lassen Fahrzeugbesitzer die Hauptuntersuchung nicht pünktlich durchführen, drohen ein Bußgeld und in gewissen Fällen sogar ein Punkt in Flensburg. Genaue Informationen dazu hält der Tatbestandskatalog zum TÜV bereit.
FAQ: TÜV-Tatbestandskatalog
Im Bußgeldkatalog zum TÜV finden Sie die zu erwartenden Regelgeldbußen, wenn Sie bspw. den TÜV überziehen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind ebenso aufgelistet.
Als PKW-Fahrer droht Ihnen in der Regel bis zu zwei Monaten nach dem fälligen Termin für die Hauptuntersuchung keine Sanktion.
Nein, Fahrzeuge, die eine Sicherheitsprüfung bestehen müssen (bspw. LKW mit 7,5 t), dürfen den TÜV-Termin nicht überziehen.
Video – Das droht, wenn Sie HU oder Sicherheitsprüfung überzogen haben!
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung: Aktueller Tatbestandskatalog
TBNR | Verstoß | Dazugehörige Gesetze & Verordnungen | Sanktionen |
---|---|---|---|
Fahrzeuge mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung | |||
329000 | Festgestellte Mängel nicht innerhalb eines Monats behoben | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329101 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um bis zu 2 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat | 15 € |
329102 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung bis zu 2 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat | 15 € |
329042 | Prüfprotokoll nicht bis zur nächsten Sicherheitskontrolle aufbewahrt | § 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329048 | Kein vorschriftsmäßiges Prüfbuch für das Fahrzeug geführt | § 29 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329054 | Prüfbuch nicht bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung aufbewahrt | § 29 Abs. 13, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329107 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat | 25 € |
329108 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat | 25 € |
329601 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329602 | Termin zur fälligen Sicherheitsprüfung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329607 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
329608 | Termin zur fälligen Sicherheitsüberprüfung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Sicherheitsprüfung | |||
329113 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat | 15 € |
329119 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.2 BKat | 25 € |
329610 | Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten B-Verstoß | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329124 | Fahrzeug nach Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187 BKat | 15 € |
329006 | Spätester Monat für die Hauptuntersuchung nicht durch eine Prüfplakette auf dem Kennzeichen nachgewiesen | § 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329012 | Spätester Monat für die Hauptuntersuchung nicht durch eine Prüfmarke und SP-Schild nachgewiesen | § 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329018 | Prüfplakette/ Prüfmarke in keinem ordnungsgemäßen Zustand | § 29 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG | 5 € |
329024 | Betrieb wurde wegen fehlender Prüfplakette/ -marke untersagt und die Kennzeichen weder entstempelt noch wurde der Fahrzeugschein abgeliefert | § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
329612 | Betriebsverbot/ Beschränkung wegen fehlender Prüfplakette/ -marke missachtet B-Verstoß | § 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187a BKat | 60 €, 1 Punkt1P |
329030 | Verbotswidriges Anbringen von Einrichtungen, die mit der Prüfplakette/ -marke verwechselt werden können | § 29 Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG | 10 € |
329036 | Untersuchungsbericht nicht bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahrt | § 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG | 15 € |
Wann müssen Sie mit Ihrem Pkw zum TÜV?
Kfz müssen in regelmäßigen Abständen beim TÜV vorgeführt werden:
- Ein Neuwagen wird zum ersten Mal nach 36 Monaten geprüft, danach ist die Hauptuntersuchung wie für jedes andere Auto alle 24 Monate nötig.
- Motorräder und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen alle 24 Monate zur HU.
- Mietwagen, Taxis und schwerere Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t müssen sogar alle 12 Monate zum TÜV.
Kommen Fahrzeugbesitzer ihrer Pflicht nicht nach, drohen gemäß Tatbestandskatalog zum TÜV entsprechende Sanktionen. Diese sind danach gestaffelt, wie lange der Termin zur Hauptuntersuchung schon überschritten wurde.
Für Pkw gilt dabei laut Bußgeldkatalog Folgendes: Bei einer Überschreitung um mehr als zwei bis vier Monate wird ein Bußgeld von 15 Euro fällig. Bei vier bis acht Monaten erhöht sich dieses auf 25 Euro. Wird die HU um mehr als acht Monate überschritten, beträgt das Bußgeld laut Tatbestandskatalog zum TÜV 60 Euro. Des Weiteren gibt es einen Punkt in Flensburg.
Zusatzprüfung für Nutzkraftwagen: Die Sicherheitsprüfung
Gewisse Fahrzeuge müssen zusätzlich zur HU eine weitere Prüfung absolvieren: die sogenannte Sicherheitsprüfung. Das gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Kraftomnibusse.
In welchen Abständen die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, hängt von der Fahrzeugklasse ab. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 12 t müssen beispielsweise 42 Monate nach der Erstzulassung und danach immer sechs Monate nach der letzten Hauptuntersuchung zur Sicherheitsprüfung.
Es finden sich im Tatbestandskatalog sowohl zum TÜV als auch zur Sicherheitsprüfung und deren Überschreitung entsprechende Sanktionen.
Ich empfinde es als unverhältnismäßig, dass in den Fällen der TBNR 329610 und 329612 die selben Sanktionierungen angesetzt werden.
Für mich macht es einen gravierenden Unterschied, ob im Bewusstsein, dass das Fahrzeug keine gültige HU mehr hat, es im öffentlichen Verkehr geführt wird und der Verstoß dort festgestellt wird oder ob bei einem fahruntüchtigen Fahrzeug, dass auf einem privaten Grundstück über längere Zeit abgestellt war, schlichtweg der Termin der HU aus den Augen verloren ging und erst bei der Außerbetriebsetzung die Behörde beim entstempeln der Kennzeichen davon Kenntnis erlangt.
So erging es mir mit meinem alten Motorrad, dass kaputt ging und das ich deswegen in der Absicht es reparieren zu lassen in einem Abstellraum abgestellt hatte. In der Folgezeit waren Krankheit und finanzielle Nöte eingetreten und das Motorrad hatte ich aus dem Blick verloren. Erst nach Jahren, als ich in der alten Garage Ordnung schaffen und das Motorrad entsorgen wollte bemerkte ich, dass ich die HU vollkommen vergessen hatte. Ja und nun? Bußgeld in der gleichen Höhe als wenn ich wissentlich das Krad im Verkehr geführt hätte und dabei erwischt wurde und der Vorwurf, dass ich vorsätzlich und fahrlässig den Termin vergessen habe. Das ist ungerecht!
R.W.
Hallo,
aber das Privatgrundstueck ist eben keine Strasse.
Der Geltungsbereich sollte doch klar abgrenzbar sein, auch wenn der Stellplatz nicht eingefriedet ist, aber als Privat klar gekennzeichnet ist.
Da haette keine Orgnungsbehoerde das Recht, unbefugt ohne ausdrueckliche Erlaubnis das Grundstueck zu betreten und evtl. Kennzeichen zu entwerten mit dem fadenscheinigen Hinweis, es “koennte” ja benutzt werden. Jeder traegt fuer sein Fahrzeug hoechstselbst die Verantwortung, und das ist ausschliesslich im Geltungsbereich der StVO oder StVZO.
Zwischen den HU-Terminen bin ich als Fahrer und Halter auch allein fuer die Sicherheit verantwortlich und muss das Fahrzeug stillsetzen, falls ein gravierender Sicherheitsmangel vorliegt, und das sogar mit gueltiger Pruefplakette.
Alles andere ist Hausfriedensbruch und eindeutig hoeher zu bewerten als das “koennte” der Zulassungsbehoerde oder Ordnungsbehoerde.
W. Labuhn