“Tatbestandskatalog TÜV”: Wenn Sie die Hauptuntersuchung überziehen

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Während der Corona-Krise den TÜV überziehen: Wird dies weiterhin geahndet oder bestehen Ausnahmeregelungen? Informationen dazu finden Sie unserem Artikel “Wegen Corona den TÜV überziehen? Diese Regelungen gelten derzeit”.

Welche Sanktionen drohen, wenn Sie den wichtigen Termin verpassen?

Unter welcher Tatbestandsnummer ist ein TÜV-Verstoß zu finden?
Unter welcher Tatbestandsnummer ist ein TÜV-Verstoß zu finden?

Bereits seit dem 1. Dezember 1951 müssen Kraftfahrzeuge in Deutschland in regelmäßigen Abständen die sogenannte Hauptuntersuchung – kurz HU oder umgangssprachlich TÜV genannt – absolvieren. Die Überprüfung soll dafür sorgen, dass nur solche Kfz am Straßenverkehr teilnehmen, welche die gesetzlich festgelegten Sicherheitsstandards einhalten.

Der Aufwand lohnt sich: Laut dem Bericht „Unfallentwicklung auf deutschen Straßen“ vom Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2017 nur rund ein Prozent aller Unfälle im Straßenverkehr auf technische Mängel und Wartungsmängel zurückzuführen.

Lassen Fahrzeugbesitzer die Hauptuntersuchung nicht pünktlich durchführen, drohen ein Bußgeld und in gewissen Fällen sogar ein Punkt in Flensburg. Genaue Informationen dazu hält der Tatbestandskatalog zum TÜV bereit.

FAQ: TÜV-Tatbestandskatalog

Was steht im TÜV-Tatbestandskatalog?

Im Bußgeldkatalog zum TÜV finden Sie die zu erwartenden Regelgeldbußen, wenn Sie bspw. den TÜV überziehen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind ebenso aufgelistet.

Wie lange darf ich den TÜV überziehen?

Als PKW-Fahrer droht Ihnen in der Regel bis zu zwei Monaten nach dem fälligen Termin für die Hauptuntersuchung keine Sanktion.

Gilt das für alle Fahrzeuge?

Nein, Fahrzeuge, die eine Sicherheitsprüfung bestehen müssen (bspw. LKW mit 7,5 t), dürfen den TÜV-Termin nicht überziehen.

Video – Das droht, wenn Sie HU oder Sicherheitsprüfung überzogen haben!

Video: TÜV abgelaufen
Dürfen Sie die HU überziehen?

Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung: Aktueller Tatbestandskatalog

TBNRVer­stoßDa­zu­ge­höri­ge Ge­setze & Ver­ord­nun­genSank­tio­nen
Fahrzeuge mit vorgeschriebener Sicherheitsprüfung
329000Fest­gestell­te Män­gel nicht in­ner­halb eines Mo­nats beho­ben§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329101Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um bis zu 2 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat15 €
329102Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­überprü­fung bis zu 2 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.1 BKat15 €
329042Prüf­proto­koll nicht bis zur nächsten Si­cher­heits­kontrolle auf­bewahrt§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329048Kein vor­schrifts­mäßiges Prüf­buch für das Fahr­zeug ge­führt§ 29 Abs. 11, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329054Prüf­buch nicht bis zur end­gül­tigen Au­ßerbetrieb­setzung auf­be­wahrt§ 29 Abs. 13, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
329107Termin zur fäl­ligen Haupt­untersu­chung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat25 €
329108Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­überprü­fung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat
25 €
329601Termin zur fäl­ligen Haup­tuntersu­chung um mehr als 4 bis zu 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329602Termin zur fäl­ligen Sicher­heits­prü­fung um mehr als 4 bis zu 8 Monate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329607Termin zur fäl­ligen Haupt­untersu­chung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat75 €,
1 Punkt1P
329608Termin zur fäl­ligen Sicher­heitsüber­prüfung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.4 BKat75 €,
1 Punkt1P
Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Sicherheitsprüfung
329113Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 2 bis zu 4 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat
15 €
329119Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 4 bis zu 8 Mo­nate über­schritten§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.2 BKat25 €
329610Termin zur fäl­ligen Haupt­unter­suchung um mehr als 8 Mo­nate über­schritten

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat60 €,
1 Punkt1P
329124Fahrzeug nach Män­gel­besei­tigung nicht recht­zeitig vorge­führt§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187 BKat15 €
329006Spätester Mo­nat für die Haupt­untersu­chung nicht durch eine Prüf­pla­ket­te auf dem Kenn­zeichen nach­gewiesen§ 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329012Spätester Mo­nat für die Haupt­untersu­chung nicht durch eine Prüf­marke und SP-Schild nach­gewie­sen§ 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG10 €
329018Prüfplaket­te/ Prüf­marke in kei­nem ord­nungs­gemäßen Zus­tand§ 29 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG5 €
329024Betrieb wur­de wegen feh­lender Prüf­plakette/ -marke unter­sagt und die Kenn­zeichen weder ent­stem­pelt noch wurde der Fahr­zeug­schein abg­elie­fert§ 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG15 €
329612Betriebs­verbot/ Be­schrän­kung wegen feh­lender Prüf­plaket­te/ -marke miss­achtet

B-Ver­stoß
§ 29 Abs. 7, § 69a StVZO; § 24 StVG; 187a BKat
60 €,
1 Punkt1P
329030Verbots­widriges An­bringen von Ein­rich­tungen, die mit der Prüf­plaket­te/ -marke ver­wechselt wer­den kön­nen§ 29 Abs. 8, § 69a StVZO; § 24 StVG
10 €
329036Unter­suchungs­bericht nicht bis zur nächs­ten Haupt­untersu­chung aufbe­wahrt§ 29 Abs. 10, § 69a StVZO; § 24 StVG
15 €
Dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist zu entnehmen, welche Verstöße wie sanktioniert werden. Jeder Verstoß hat eine eigene sechsstellige Tatbestandsnummer (TBNr.). Sanktionen können in einem Bußgeld und zusätzlich in Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot bestehen. Im Tatbestandskatalog finden Sie außerdem nähere Angaben zu den zugrundeliegenden Gesetzen und Verordnungen.

Wann müssen Sie mit Ihrem Pkw zum TÜV?

Sanktionen laut Tatbestandskatalog: Wird der TÜV überzogen, droht ein Bußgeld und teils sogar ein Punkt.
Sanktionen laut Tatbestandskatalog: Wird der TÜV überzogen, droht ein Bußgeld und teils sogar ein Punkt.

Kfz müssen in regelmäßigen Abständen beim TÜV vorgeführt werden:

  • Ein Neuwagen wird zum ersten Mal nach 36 Monaten geprüft, danach ist die Hauptuntersuchung wie für jedes andere Auto alle 24 Monate nötig.
  • Motorräder und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen alle 24 Monate zur HU.
  • Mietwagen, Taxis und schwerere Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t müssen sogar alle 12 Monate zum TÜV.

Kommen Fahrzeugbesitzer ihrer Pflicht nicht nach, drohen gemäß Tatbestandskatalog zum TÜV entsprechende Sanktionen. Diese sind danach gestaffelt, wie lange der Termin zur Hauptuntersuchung schon überschritten wurde.

Für Pkw gilt dabei laut Bußgeldkatalog Folgendes: Bei einer Überschreitung um mehr als zwei bis vier Monate wird ein Bußgeld von 15 Euro fällig. Bei vier bis acht Monaten erhöht sich dieses auf 25 Euro. Wird die HU um mehr als acht Monate überschritten, beträgt das Bußgeld laut Tatbestandskatalog zum TÜV 60 Euro. Des Weiteren gibt es einen Punkt in Flensburg.

Für Fahranfänger handelt es sich dabei außerdem um einen B-Verstoß. Leisten sie sich einen weiteren Verstoß dieser Art, wird die Probezeit verlängert und sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Zusatzprüfung für Nutzkraftwagen: Die Sicherheitsprüfung

Gewisse Fahrzeuge müssen zusätzlich zur HU eine weitere Prüfung absolvieren: die sogenannte Sicherheitsprüfung. Das gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Kraftomnibusse.

In welchen Abständen die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, hängt von der Fahrzeugklasse ab. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 12 t müssen beispielsweise 42 Monate nach der Erstzulassung und danach immer sechs Monate nach der letzten Hauptuntersuchung zur Sicherheitsprüfung.

Es finden sich im Tatbestandskatalog sowohl zum TÜV als auch zur Sicherheitsprüfung und deren Überschreitung entsprechende Sanktionen.

Beachten Sie: Wird bei Fahrzeugen, für die eine zusätzliche Sicherheitsprüfung nötig ist, der Termin zur HU überschritten, werden laut Tatbestandskatalog zum TÜV härtere Sanktionen fällig als für andere Kfz.

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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2 Kommentare

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  1. Wilke
    Am 7. August 2019 um 18:05

    Ich empfinde es als unverhältnismäßig, dass in den Fällen der TBNR 329610 und 329612 die selben Sanktionierungen angesetzt werden.
    Für mich macht es einen gravierenden Unterschied, ob im Bewusstsein, dass das Fahrzeug keine gültige HU mehr hat, es im öffentlichen Verkehr geführt wird und der Verstoß dort festgestellt wird oder ob bei einem fahruntüchtigen Fahrzeug, dass auf einem privaten Grundstück über längere Zeit abgestellt war, schlichtweg der Termin der HU aus den Augen verloren ging und erst bei der Außerbetriebsetzung die Behörde beim entstempeln der Kennzeichen davon Kenntnis erlangt.
    So erging es mir mit meinem alten Motorrad, dass kaputt ging und das ich deswegen in der Absicht es reparieren zu lassen in einem Abstellraum abgestellt hatte. In der Folgezeit waren Krankheit und finanzielle Nöte eingetreten und das Motorrad hatte ich aus dem Blick verloren. Erst nach Jahren, als ich in der alten Garage Ordnung schaffen und das Motorrad entsorgen wollte bemerkte ich, dass ich die HU vollkommen vergessen hatte. Ja und nun? Bußgeld in der gleichen Höhe als wenn ich wissentlich das Krad im Verkehr geführt hätte und dabei erwischt wurde und der Vorwurf, dass ich vorsätzlich und fahrlässig den Termin vergessen habe. Das ist ungerecht!
    R.W.

  2. W. Labuhn
    Am 25. Mai 2019 um 16:23

    Hallo,
    aber das Privatgrundstueck ist eben keine Strasse.
    Der Geltungsbereich sollte doch klar abgrenzbar sein, auch wenn der Stellplatz nicht eingefriedet ist, aber als Privat klar gekennzeichnet ist.
    Da haette keine Orgnungsbehoerde das Recht, unbefugt ohne ausdrueckliche Erlaubnis das Grundstueck zu betreten und evtl. Kennzeichen zu entwerten mit dem fadenscheinigen Hinweis, es “koennte” ja benutzt werden. Jeder traegt fuer sein Fahrzeug hoechstselbst die Verantwortung, und das ist ausschliesslich im Geltungsbereich der StVO oder StVZO.
    Zwischen den HU-Terminen bin ich als Fahrer und Halter auch allein fuer die Sicherheit verantwortlich und muss das Fahrzeug stillsetzen, falls ein gravierender Sicherheitsmangel vorliegt, und das sogar mit gueltiger Pruefplakette.
    Alles andere ist Hausfriedensbruch und eindeutig hoeher zu bewerten als das “koennte” der Zulassungsbehoerde oder Ordnungsbehoerde.
    W. Labuhn

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