Tatbestandsnummer zu § 24a StVG: Alkohol & Drogen am Steuer
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
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Verstöße gegen die 0,5-Promille-Regel im Straßenverkehr
Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes war Alkoholeinfluss im Jahr 2017 bei 4,4 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. Jeder 14. der Getöteten im Straßenverkehr starb bei einem durch Alkohol am Steuer ausgelösten Unfall.
Auch die Zahlen zum Thema Drogen am Steuer sind besorgniserregend. Von 2007 bis 2016 stiegen die durch Drogenkonsum verursachten Unfälle von 1.170 auf 3.200. Im Jahr 2016 mussten rund 32.400 Personen den Führerschein abgeben, weil sie unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug geführt hatten.
Wer sich alkoholisiert oder unter dem Einfluss von bestimmten anderen Substanzen hinters Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Halten sich Fahrer nicht an die gesetzlich festgelegten Regeln, müssen sie mit entsprechenden Sanktionen, festgehalten im Tatbestandskatalog, rechnen. Doch unter welcher Tatbestandsnummer sind § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Verstöße gegen diesen zu finden?
FAQ: Welche TBNR bei Verstoß gegen § 24a StVG?
Im Tatbestandskatalog für Alkohol-Verstöße finden Sie die möglichen Bußgelder, Punkte und Regelfahrverbote ab der Nummer 424600.
Wer mit 0,5 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, muss beim ersten Mal mit 500 € Bußgeld rechnen. Schon ab 0,3 Promille drohen Sanktionen, wenn Sie auffällig fahren.
Für Fahrneulinge gilt in der Probezeit eine strikte Null Promille-Grenze. Das gilt auch für jene Fahrer, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Probezeit bereits erfolgreich bestanden haben. Wer noch nicht 21 ist, darf nur völlig nüchtern fahren.
Tatbestandskatalog „Alkohol & Drogen“: Sanktionen für Erst- und Wiederholungstäter
TBNR | Verstoß | Dazugehörige Gesetze & Verordnungen | Sanktionen |
---|---|---|---|
424600 | Kfz gefahren mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr A-Verstoß | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot |
424601 | ... bei bereits einer Eintragung A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424602 | ... bei bereits mehreren Eintragungen A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424606 | Kfz gefahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr A-Verstoß | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot |
424607 | ... bei bereits einer Eintragung A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424608 | ... bei bereits mehreren Eintragungen A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424612 | Kfz gefahren mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat A-Verstoß | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424613 | ... bei bereits einer Eintragung A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424614 | ... bei bereits mehreren Eintragungen A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424618 | Kfz gefahren mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat A-Verstoß | § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot |
424619 | ... bei bereits einer Eintragung A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424620 | .. bei bereits mehreren Eintragungen A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424648 | Kfz gefahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels A-Verstoß | § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot2P, 1M FVerbot |
424649 | ... bei bereits einer Eintragung A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.1 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
424650 | ... bei bereits mehreren Eintragungen A-Verstoß | §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a StGB im FAER. § 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242.2 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV | 1500 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot2P, 3M FVerbot |
Alkohol am Steuer: Bußgeld, Punkte in Flensburg und Fahrverbot
Das Straßenverkehrsgesetz regelt zusammen mit anderen Gesetzestexten, unter anderem der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts. § 24a StVG beschäftigt sich mit den Themen Alkohol und Drogen am Steuer. Laut Abs. 1 gilt Folgendes:
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Ab 0,5 Promille bzw. einem Atemalkoholwert von 0,25 mg/l sind demnach Sanktionen zu erwarten. Dabei ist unter anderem entscheidend, ob der Fahrer das erste Mal oder bereits wiederholt alkoholisiert am Steuer erwischt wurde.
Laut Tatbestandsnummer 424606 zu § 24a StVG muss ein Ersttäter mit einem Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg sowie einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Fällt die Person ein zweites Mal auf, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro, des Weiteren gibt es zwei Punkte in Flensburg sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Beim dritten Verstoß dieser Art liegt das Bußgeld laut aktuellem Bußgeldkatalog bei 1.500 Euro, die Nebensanktionen sind die gleichen wie zuvor.
Eine weitere Tatbestandsnummer nach § 24a StVG betrifft Ersttäter, die mit Drogen am Steuer auffallen. Weitere Nummern gibt es für Wiederholungstäter. Bei Drogeneinfluss wird ein Bluttest durchgeführt, um die Substanz nachzuweisen. Wie hoch der Gehalt im Blut ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es reicht, dass die Substanz nachgewiesen werden kann.
Besondere Regelungen bei Fahruntüchtigkeit
Beachten Sie: Die Tatbestandsnummer zu § 24a StVG für jeden einzelnen Verstoß ist nur zu beachten, wenn der Fahrer noch fahrtüchtig ist und keine Ausfallerscheinungen zeigt. Kommt es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder gar zu einem Unfall, wird schon ab 0,3 Promille von Fahruntüchtigkeit gesprochen. Für diese Straftat drohen drei Punkte in Flensburg, die Entziehung des Führerscheins sowie eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Mit 162,3ng/ml methamphetamin und 8,75 ng/ ml thc kontrolliert