Teilkasko 2024: Hier finden Sie die beste Teilkaskoversicherung
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten
Was ist Teilkasko? Was übernimmt die Teilkasko und was nicht?
Auto fahren macht Spaß. Auto fahren ist aber auch mit Verantwortung verbunden. Die Verantwortung für den Sach- und Personenschaden Dritter deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, die Verantwortung für das eigene Fahrzeug erfordert zusätzlich den Abschluss einer Teilkaskoversicherung.
Während die Kfz-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung ist, ist die Teilkaskoversicherung freiwillig. Jeder Kfz-Halter muss selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug kaskoversichert.
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Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Teilkasko-Versicherung
Verursacht der Versicherungsnehmer einen Unfall, so tritt die Teilkasko ggf. für die ihm entstandenen Schäden ein. Welche Leistungen eine Teilkasko-Versicherung dabei umfassen kann, erfahren Sie hier. Für die Schäden Dritter kommt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung auf.
Teil- und Vollkasko-Versicherung unterscheiden sich in der Regel nur in dem Umfang der abgedeckten Schadensfälle.
Es bietet sich stets an, die Angebote unterschiedlicher Versicherer miteinander zu vergleichen, da die Konditionen je nach den Umständen im Einzelfall mal teurer, mal günstiger ausfallen können. Nutzen Sie z. B. diesen kostenlosen Teilkasko-Versicherungsvergleich, um einen ersten Überblick zu erhalten.
Warum ist Teilkasko sinnvoll?
Wird das eigene Fahrzeug durch das Kfz (Auto, Motorrad, Roller, Traktor) eines Dritten beschädigt, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Dritten für den Schaden. War kein Kfz im Spiel (Passant zerkratzt mit seinem Koffer den Lack), kann der Geschädigte den Passanten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ist der Passant im Idealfall privat haftpflichtversichert, übernimmt seine private Haftpflichtversicherung den Schaden.
Hat der Kfz-Halter den Schaden selbst verursacht und kann keinen Dritten als Schädiger in Anspruch nehmen, trägt er seinen Schaden am eigenen Fahrzeug selbst oder kann, falls er eine Kaskoversicherung hat, den eigenen Schaden über seine Vollkasko und, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt, über die Teilkasko am Auto abrechnen. Die Kaskoversicherung heißt auch Fahrzeugversicherung. Es gibt sie in den Varianten der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.
Die Teilkaskoversicherung deckt die Schäden am eigenen Fahrzeug nur teilweise (Schaden durch ein Elementarereignis, daher der Name „Teilkasko“) und nicht in vollem Umfang ab. Wer einen weitergehenderen Schutz wünscht (z.B. bei Neufahrzeugen), muss eine Vollkaskoversicherung abschließen.
Welche Bedingungen gelten für die Teilkaskoversicherung?
Die AKB („Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“) der Versicherer beruhen auf den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.. Jede Versicherungsgesellschaft kann ihre Kfz-Versicherungsbedingungen davon abweichend regeln. Auch individuelle Vereinbarungen mit dem einzelnen Versicherungsnehmer sind möglich.
Will der Versicherungsnehmer einen Schadenfall beurteilen, muss er seine Versicherungspolice zu Rate ziehen. Die darin dokumentierten Vereinbarungen ergeben zusammen mit den AKB des Versicherers den Versicherungsschutz. Diese Bedingungen (AKB) werden fortlaufend aktualisiert und vor allem der Rechtsprechung angepasst. Damit genau erkennbar ist, welchen Aktualitätsgrad die Bedingungen haben, wird ihnen das Jahr hinzugefügt, in dem sie der Versicherer aktualisiert hat.
Das genaue Abschlussdatum des Versicherungsvertrages ist daher maßgebend, welche Bedingungen (AKB) im Einzelfall gelten.
So kann es sein, dass im Schadensfall die AKB 2010 gelten, im anderen Fall, wenn der Versicherungsvertrag in 2016 abgeschlossen wurde, die AKB 2016 dieses Versicherers.
Meist werden die Verträge aber der Entwicklung angepasst. Der Versicherer informiert seine Versicherungsnehmer dann per Postschreiben, dass die AKB in dem einen oder anderen Punkt geändert wurden. Sofern der Versicherungsnehmer nicht einverstanden ist, kann er seinen Widerspruch erklären. Die Anpassung tritt dann nicht in Kraft. Es bleibt der frühere Vertrag maßgebend.
Wurde innerhalb von sechs Wochen kein Widerspruch erklärt, gilt die Anpassung als genehmigt. In diesem Fall muss die Versicherungspolice in Verbindung mit den anpassten Bedingungen gelesen werden!
Die Versicherungsbedingungen unterliegen als „vorformulierte“ Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Sofern eine Klausel den Verbraucher „unangemessen benachteiligt“ oder „überraschend“ erscheint, kann sie von einem Gericht für nichtig erklärt werden.
Ist der Abschluss einer Teilkaskoversicherung sinnvoll?
Ist der Fahrer oder Halter für den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst verantwortlich, muss er den Schaden selbst bezahlen oder kann, falls er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, den Schaden über seine Versicherung abrechnen.
Beispiele: Ein vom Sturm entwurzelter Baum zerschlägt die Windschutzscheibe. Das Fahrzeug verbrennt infolge eines Kabeldefekts. Die Teilkasko zahlt aber nur bestimmte, genau definierte Schäden, viele Schäden bleiben außen vor.
Gibt es für ein neuwertiges Fahrzeug keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz und wird es beschädigt, ist es sogar möglich, dass das Fahrzeug dann nicht mehr repariert werden kann. Dieser Fall tritt nämlich dann ein, wenn der Eigentümer bzw. Halter des Kfz finanziell nicht in der Lage ist, für die Reparaturkosten selbst aufzukommen.
Bei älteren Fahrzeugen hingegen kann es vertretbar sein, auf eine Kaskoversicherung zu verzichten. Auch wer wenig fährt oder dessen Fahrzeug ohnehin schon Schäden aufweist, kann einen potentiellen Schaden unter „Lebensrisiko“ einordnen. Jeder Halter muss selbst beurteilen, inwieweit sein Schadensrisiko Deckungsschutz in der Teilkasko braucht oder überschaubar ist.
Wo kann das Kfz kaskoversichert werden?
Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Teilkaskoversicherung eine freiwillige Versicherung. Dies zeigt sich beim Kontrahierungszwang.
Jede Versicherungsgesellschaft muss den Antrag auf Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung akzeptieren und darf einen Antrag nicht ablehnen. Da die Kasko jedoch freiwillig ist, kann der Versicherer den Antrag auf Kaskoversicherung ablehnen, ohne dass er dafür Gründe benennen muss.
Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer als unzuverlässig in Erscheinung getreten ist (viele Unfälle) oder das Fahrzeug aufgrund seiner PS-Zahl, Diebstahlgefahr oder Ausstattung als „schadenträchtig“ erscheint.
Da die Kaskoversicherung keine Pflichtversicherung ist, kann der Versicherer die Bonität eines Interessenten überprüfen und den Versicherungsantrag mangels Bonität ablehnen. Im Versicherungsantrag muss der Antragsteller dazu seine Einwilligung zur Bonitätsprüfung über eine Auskunftei erklären.
Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Die Einlösung der Versicherungspolice durch Zahlung der ersten Prämie setzt den Versicherungsschutz in Kraft. Der Beginn kann auch auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.
Es ist z.B. möglich, dass der Versicherungsschutz bereits beginnt bevor der Versicherungsschein eingelöst wird – nämlich dann, wenn derVersicherer die „vorläufige Deckung“ erklärt. Mit der vorläufigen Deckung ist der Erwerber eines Kfz bereits versichert, wenn er das Fahrzeug an- oder ummeldet. Sollte er in dieser Zeit in einen Unfall verwickelt sein, bestünde bereits der Versicherungsschutz.
Kommt der Versicherungsnehmer allerdings mit der Zahlung der ersten Prämie in Verzug, kann auch rückwirkend die vorläufige Deckung und damit der Versicherungsschutz verloren gehen. Dann sind Halter und Fahrer im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls in der persönlichen und privaten Haftung. Der Unfallschaden am eigenen Kfz bleibt an ihnen hängen. Zusätzlich riskieren sie eine Strafanzeige, weil sie ohne Haftpflichtversicherungsschutz am Straßenverkehr teilgenommen haben.
Der endgültige Versicherungsschutz besteht erst mit Zahlung der ersten Prämie.
Wer ist in der Teilkasko fürs Auto versichert?
Da die Kaskoversicherung fahrzeugbezogen ist, sind der Versicherungsnehmer und jeder berechtigte Fahrer des Fahrzeuges versichert.
Bei einem Leasingfahrzeug ist auch der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeuges einbezogen. Der Leasinggeber kann die Kaskoversicherung in eigenem Namen abschließen, den Versicherungsabschluss aber auch dem Leasingnehmer überlassen. Für den Leasingnehmer kann der Vertragsabschluss finanziell sinnvoll sein, wenn er in der Haftpflicht und Vollkasko über einen hohen Schadenfreiheitsrabatt verfügt.
Teilkasko-Leistungen (allgemein)
Die Teilkasko-Leistungen decken Schäden ab, die dem Versicherungsnehmer durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des eigenen Fahrzeuges einschließlich der mitversicherten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörteile entstehen. Das versicherte Fahrzeug ist vornehmlich gegen Schäden geschützt, die von „außen durch höhere Gewalt“ verursacht werden (sog. Elementarereignisse).
Der Versicherungsschutz besteht in der Kombination mehrerer Bausteine. Die Module stehen zur Wahl des Versicherungsnehmers.
In der Teilkasko-Versicherung besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch:
- Naturgewalten (Elementarschäden wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Hagel oder Schneelawinen)
- Entwendung durch Diebstahl, Raub, teils auch Unterschlagung
- Zusammenstöße mit Tieren
- Tierbiss an Kabeln, Schläuchen, Leitungen
- Bruch der Verglasung
- Parkrempler
Welche Ereignisse erfasst die Teilkasko (im Detail)?
Versichert sind:
Fahrzeugbrand
Als Brand ist ein Feuer mit Flammenbildung definiert, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist und sich aus eigener Kraft ausbreitet (Brand infolge Kurzschluss).
Seng- oder Schmorschäden gelten daher nicht als Brand. Ein Brand nach einem Unfall ist hingegen wieder ein Versicherungsfall.
Kein Brand ist für Versicherungen außderdem auch der Vergaserbrand, da er sich nicht „ohne eigene Kraft“ ausbreiten kann, vielmehr erlischt, wenn der Treibstoff verbrannt ist. Schweißt der Versicherungsnehmer unsachgemäß den Auspuff seines Fahrzeugs und brennt es dadurch ab, kann die Versicherung dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit vorwerfen und ihm die Entschädigung verweigern.
Sturmschaden
Versicherungsschutz besteht erst bei Sturmschäden infolge einer Windgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. Windstärke 8. Sollte das Fahrzeug bei derartigen Gegebenheiten durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume beschädigt werden, sind dies typische Kaskoschäden, für die die Teilkasko aufkommt.
Kein Versicherungsschutz besteht hingegen bei Sturmschäden, wenn der Fahrer durch den Sturm sein Fahrverhalten ändert, wodurch es schließlich zu den Schäden kam. Hat der Sturm z.B. einen Baum entwurzelt und landet der Fahrer infolge eines Ausweichversuchs im Straßengraben, kommt es darauf an, ob der durch den entwurzelten Baum zu erwartende Schaden größer als der Schaden gewesen wäre als der Schaden, der durch das Ausweichmanöver entstanden ist. Nur bei großen Bäumen kann der Fahrer generell ausweichen. Wenn in diesem Fall das Ausweichmanöver schief geht, muss die Versicherung zahlen. Hätte der Fahrer jedoch das „Bäumchen“ leicht um- oder überfahren können, kann ihm der Versicherer die AKB-Klausel über die „Rettungspflicht“ vorhalten.
Rettungspflicht bedeutet, dass Kfz-Fahrer alles, was ihnen zumutbar ist, zu unternehmen, damit es nicht zu einem größeren Schaden kommt.
Wildschaden
Der Versicherungsschutz (oft Basistarif) erfasst Schäden durch den Zusammenstoß des in „Bewegung befindlichen Fahrzeuges“ mit Haarwild (Rehe, Wildschweine).
Als Haarwild zählt beim Wildunfall für die Teilkasko jedoch nur Großwild (Rehe, Hirsche, Wildschweine). Nur in Ausnahmefällen zahlt ein Teilkaskoversicherer aber auch bei kleineren Tieren wie Hasen, Füchsen oder Kaninchen. Weicht der Fahrer einem Hasen allerdings aus und landet im Straßengraben, handelt fahrlässig und die Versicherung zahlt nicht. In diesem Fall hätte er den Hasen überfahren müssen, da dadurch ein geringerer Schaden entstanden wäre.
Bei Federvieh oder Haustieren ist der Tierhalter bzw. dessen private Haftpflichtversicherung schadenersatzpflichtig. Der Teilkaskoversicherer zahlt in der Regel nicht. Teils erfassen Tarife der Wildschaden-Teilkasko aber auch diese Tiere.
Soll die Versicherung zahlen, muss der Versicherte nach dem Wildunfall diesen unverzüglich der Polizei melden, denn er muss beweisen, mit welchen Tier der Unfall stattfand. Außerdem muss der Unfall während des Fahrens erfolgen. Läuft ein Wildschwein hingegen gegen ein Fahrzeug, dass auf einem Parkplatz abgestellt wurde, und beschädigt dies, kommt die Teilkasko nicht für diesen Wildschaden auf.
Ausnahme – Tierbiss
Wird ein Fahrzeug durch einen Marderbiss beschädigt (zerbissene Kabel, Schläuche oder Leitungen), kommt die Teilkasko für den Marderschaden auf. Die Schäden sind aber nur abgedeckt, wenn Kabel, Schläuche und Leitungen zerbissen werden. Weitergehende Schäden am Fahrzeug durch den Marderbiss werden in der Teilkasko nicht erfasst oder in der Höhe gedeckelt (z.B. auf 1.500 €).
Diebstahl bzw. Entwendung
Der Schadensfall „Entwendung“ umfasst:
- Diebstahl
- Raub
- Unterschlagung
- unbefugter Gebrauch
Achtung! Es handelt sich nicht um unbefugten Gebrauch, wenn der „Täter“ beauftragt wurde, das Fahrzeug zu verwenden (Mechaniker, Hotelangestellter) oder ein Verwandschaftsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und „Täter“ besteht.
Unterschlagung ist nur erfasst, wenn der Täter das Fahrzeug berechtigtermaßen nutzte, die Überlassung auf einen bestimmten Zeitraum von z.B. drei Tagen begrenzt und der Zweck der Überlassung vorgegeben war und er dann das Fahrzeug z.B. nicht zurückbringt.
Bei Entwendung zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert. Dieser Betrag soll es dem Halter ermöglichen, sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen (gleiche Beschaffenheit und Ausstattung).
Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers oder Fahrers kann dazu führen, dass der Versicherer die Missachtung der „verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht“ und damit ein grob fahrlässiges Verhalten einwendet und deshalb die Entschädigungsleistung verweigert (Fahrer tankt, lässt den Zündschlüssel im Schloss, bezahlt in der Tankstelle und ein Dieb entwendet das Fahrzeug).
Eine besondere Sorgfaltspflicht trifft Halter und Fahrer beim Diebstahl der Autoschlüssel. Der Versicherungsnehmer muss sowohl die Polizei als auch den Versicherer informieren. In diesem Fall kann der Versicherer jedoch die Versicherungsprämie anheben oder gänzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
In Entwendungsfällen spekulieren Versicherer außerdem oft darauf, dass das Fahrzeug wieder auftaucht und der Versicherer leistungsfrei bleibt. Wird das Fahrzeug binnen Monatsfrist wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer zur Rücknahme verpflichtet.
Glasschaden
Ein Teilkasko-Glasschaden liegt vor, wenn Fenster- und Scheinwerfergläser zerstört oder beschädigt werden.
Folgende Glasschäden werden entschädigt:
- Glasschäden an Frontscheiben,
- Glasschäden an Seitenscheiben,
- Glasschäden an Heckscheiben,
- Glasschäden an Seitenspiegeln,
- Glasschäden an Blinkergläsern
Steinschlag und Teilkasko
Bei Steinschlag kommt die Teilkasko in der Regel für die Kosten auf, die für eine Reparatur der Scheibe mittels Kunstharzen anfallen. Lässt der Versicherungsnehmer die gesamte Scheibe austauschen, zahlt die Teilkasko zwar auch, jedoch fällt auch die Selbstbeteiligung an.
Kurzschluss
Entstehen durch einen Kurzschluss Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, kommt die Teilkasko dafür auf. Die Kosten für Folgeschäden (z.B. Aggregatschaden) werden jedoch nicht übernommen.
Hagelschaden
Der Nachweis eines durch Hagel hervorgerufenen Schadens ist bei der Geltendmachung von einem Hagelschaden bei der Teilkasko oft problematisch. Denn teils sind Lackschäden auch durch Steinschlag verursacht.
Keine Teilkasko bei Vandalismus
Wird das Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen beschädigt, besteht für Vandalismus in der Teilkasko kein Versicherungsschutz. Vandalismusschäden sind nur in der Vollkasko abgedeckt.
Was zahlt die Vollkasko im Gegensatz zur Teilkasko?
Die Vollkasko umfasst die Leistungen der Teilkasko und bietet darüber hinaus Versicherungsschutz auch für Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, die der Versicherungsnehmer selbst verschuldet hat sowie für Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen. Auch hier gibt es Standardschutz- und Komfortschutzvarianten.
Selbstbeteiligung bei der Teilkasko
Selbstbehalte (z.B. 150 Euro pro Schadensfall) verpflichten den Versicherungsnehmer, einen Teil des entstandenen Schadens aus eigener Tasche zu bezahlen. Zum Ausgleich ist die Versicherungsprämie niedirger. Die Selbstbehalte können individuell vereinbart werden. Eine Teilkasko ohne Selbstbeteiligung ist unverhältnismäßig teuer.
Welche Vorteile bieten Rabatte?
Die Kaskoversicherung deckt elementare Risiken ab. Ist das individuelle Risiko eines Versicherungsnehmers geringer, gewährt ihm der Versicherer aber Rabatt.
Unter diesen Umständen können beispielsweise Rabatte gewährt werden:
- Beim Kfz handelt es sich um eine Garagenfahrzeug.
- Das Kfz wird nur von einem einzigen Fahrer gefahren.
- Der Fahrer fährt nur wenig mit dem Fahrzeug (z.B. lediglich maximal 10.000 km im Jahr).
- Der Versicherungsnehmer ist im öffentlichen Dienst beschäftigt.
- Der Fahrer ist zwar unter 23 Jahren nimmt am „begleiteten Fahren mit 17“ teil
- Die Fahrzeugnutzung erfolgt ausschließlich privat (inkl. Fahrten zum Arbeitsplatz).
- Der Versicherungsnehmer ist bereits Kunde beim Kaskoversicherer oder einem Tochterunternehmen.
- Das Fahrzeug hat einen geringen Schadstoffausstoß (Ökotarif).
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zu einer Werkstattbindung bei Reparaturen.
Der Versicherer kann jedoch auch eine sogenannte Strafprämie verhängen, wenn er anlässlich einer Schadensregulierung ein Rabattverstoß feststellt.
Beitragsfreie Mitversicherung
Bestimmte Teile des Autos sind automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. Andere Teile am Auto müssen wiederum zusätzlich versichert werden. Wiederum andere sind vom Versicherungsschutz gänzlich ausgeschlossen. Die Teileliste der jeweiligen Versicherergesellschaft informiert über Details.
Zuschlagsfrei mitversichert sind in der Regel die unter „Verschluss verwahrten“ oder „direkt am Kfz befestigten“ Teile. Zu letzteren zählen beispielsweise: Außenspiegel, Spoiler, Dachgepäckträger oder Leichtmetallräder.
Hochwertigere Teile, bei denen meist ein hohes Diebstahlrisiko besteht, sind je nach Versicherer nur bis zu einer Höchstsumme versichert (z.B. Navigation- oder Audiosysteme).
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Teile, die nichts mit der Nutzung des Fahrzeuges zu tun haben. Dazu gehören: im Auto abgelegte Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte, Campingausrüstung, Werkzeuge, Kleidung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände. Werden fahrzeugspezifische Gegenstände außerhalb des Kfz verschlossen aufbewahrt, besteht wiederum Versicherungsschutz (Ersatzräder, Dachgepäckträger, Hardtop, Fahrzeugzubehör solange das Fahrzeug in der Reparatur ist).
Besonders teure Sonderausstattungen, (z.B. ab 8.000 € bei Komforttarifen oder 3.000 € bei Basistarifen) sind je nach Police teils pauschal erfasst, ansonsten nur, wenn sie detailliert beim Versicherungsabschluss bezeichnet wurden.
Werden Sonderausstattungen nachträglich eingebaut, sollte der Versicherer informiert werden.
Welche Entschädigungen leistet der Teilkaskoversicherer?
Der Teilkaskoversicherer ersetzt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust (Diebstahl) des Fahrzeuges den entstandenen Schaden – allerdings nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und abzüglich eines Restwertes.
Als Wiederbeschaffungswert wird der Betrag bezeichnet, der notwendig ist, um ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug zu kaufen. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht der Neuwert, sondern richtet sich nach Alter und Zustand des Kfz. Der Versicherer lässt den Wiederbeschaffungswert normalerweise durch einen Gutachter feststellen.
Fiktive Abrechnung bei der Reparatur
Fiktiv abrechnen bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auf die Reparatur verzichten, sein Fahrzeug selbst reparieren oder die Reparatur besonders günstig durchführen lassen kann. Trotzdem erhält er vom Versicherer die volle Entschädigungsleistung.
Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Sie wird auch dann nicht erstattet, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wozu wird die Entschädigungsleistung abgetreten?
Lässt der Versicherungsnehmer sein Kfz in der Werkstatt reparieren, muss er die Reparaturkosten nicht unbedingt selbst zahlen. Vielmehr kann er mit der Werkstatt vereinbaren, dass er seinen Entschädigungsanspruch an den Versicherer an die Werkstatt abtritt und diese autorisiert, Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und mit dieser eine Kostenübernahmeerklärung zu vereinbaren. Auf diese Weise erfolgt eine direkte Abrechnung zwischen Werkstatt und Versicherung.
Welche Informationspflichten hat der Versicherungsnehmer?
Schadensfälle sind möglichst sofort, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dafür genügt ein Anruf beim Versicherer. Die meisten Versicherer unterhalten für diesen Zweck Notruftelefone. Eine Informationspflicht besteht auch dann, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis Ermittlungen anstellen (Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt).
Welche Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bestehen?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun oder zu unterlassen, was den Schadensverlauf positiv bzw. negativ beeinflusst. So darf er den Unfallort nicht verlassen, ohne die Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, dem Versicherer alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen Umstände darzulegen und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Achtung! Schuldanerkenntnisse am Unfallort oder gegenüber einem Unfall beteiligten Dritten gefährden den Kaskoversicherungsschutz.
Sind die Fahrzeugschlüssel verloren gegangen oder wurden sie entwendet, sind die Tür- und Lenkradschlösser auszutauschen. Im Kaskofall muss der Versicherungsnehmer den Versicherer befragen, bevor das Fahrzeug verwertet oder reparieren lässt. Im Regelfall muss er dazu den Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder ein Schadengutachten vorlegen.
Soweit eine Werkstattbindung vereinbart wurde, bestimmt der Versicherer die Werkstatt.
Was passiert, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bestreitet und nicht zahlen will?
In diesem Fall entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Dazu benennen der Versicherer und der Versicherungsnehmer jeweils einen Kfz-Sachverständigen. Einigen sich beide Sachverständige nicht, entscheidet ein weiterer Sachverständiger, den die beiden ersten Sachverständigen zuvor bestimmt haben. Einigen sich beide nicht, entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von jeder Partei anteilig zu tragen.
Alternativ kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Der Ombudsmann entscheidet als unabhängige Schlichtungsstelle.
Wie wird die Teilkaskoversicherung gekündigt?
Will der Versicherungsnehmer den Versicherer wechseln, kann er die Teilkaskoversicherung zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Das Versicherungsjahr ist regelmäßig das Kalenderjahr. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Dies ist der 30. November. Um sicher zu gehen, sollte die Kündigung möglichst frühzeitig verschickt werden.
Postlaufzeitverzögerungen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Maßgebend ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer. Die Kündigungserklärung sollte als Einschreiben verschickt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass die Kaskoversicherung gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung ein eigenständiges Vertragswerk bildet. Jeder Vertrag muss einzeln gekündigt werden.
So finden Sie die richtige Teilkaskoversicherung
Im Kfz-Versicherungsbereich besteht ein wahrhafter Tarifdschungel. Die Zahl der Tarife ist kaum überschaubar. Die Prämien hängen stark von den Versicherungsklassen (Typ- und Regionalklasse) ab. Auch sind die Beitragsunterschiede zwischen den verschiedenen Versicherern enorm. Es kann sich durchaus empfehlen, jedes Jahr die Preise zu vergleichen. Auch hängen die Prämien von vielen persönlichen Merkmalen ab.
Wichtig zu wissen ist auch: Die für jedermann absolut „richtige“ Kaskoversicherung gibt es als solche nicht. Jeder Interessent muss die Frage für seine Situation individuell beantworten. Dazu gehört primär die Frage, ob die Vollkasko notwendig ist oder die Teilkasko genügt. Die Frage der Selbstbeteiligung bestimmt mithin die Höhe der Prämie.
Wesentlich und alles andere als nebensächlich ist, dass der Versicherer bei der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Im Schadensfall kann diese Klausel erhebliche Bedeutung erlangen.
Bei der Wildschadenklausel sollten Schäden durch Tiere aller Art abgedeckt sein und nicht nur Wildschäden durch Haarwild erfassen.
Wer ein Neufahrzeug versichert, sollte auf die Neuwertklausel achten. Den Neuwert erstatten einige Gesellschaften nur bis drei Monate nach der Erstzulassung, andere bis zu 24 Monate.
Die Werkstattbindung kann die Prämie vergünstigen, bindet den Versicherungsnehmer aber einseitig.
Vorsicht ist bei Rabattfallen geboten. Rabatte dienen oft nur dazu, über einen teuren Tarif hinwegzutäuschen. Wer einen hohen Schadenfreiheitsrabatt nutzt, sollte einen Rabattretter vereinbaren, um im Schadensfall keinen höheren Beitrag zahlen zu müssen.
Fahranfänger sollten ihr Fahrzeug beim Versicherer der Eltern versichern oder als Zweitwagen der Eltern anmelden.
Fazit
Die Frage, was beinhaltet Teilkasko, ist in einem weiten Rahmen zu beantworten. Wer sein Fahrzeug haftpflicht- oder kaskoversichern möchte, ist gut beraten, nicht gleich das erst beste Tarifangebot zu wählen.
Preisvergleiche lohnen sich. Allerdings darf nicht allein die Höhe der Prämie Entscheidungskriterium sein. Günstige Prämien sind oft durch ausgedünnte Tarife begründet. Tarifrechner leisten insoweit nur bedingte Arbeit, dass sie individuelle Tarifinhalte in der Teilkaskoversicherung nicht vollumfänglich berücksichtigen können. Was deckt die Teilkasko ab, ist letztlich auch eine persönliche Entscheidung und eine Frage der Prämie.