Terminsgebühr – Anwaltskosten bei gerichtlicher Verhandlung
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
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Wie teuer ist die anwaltliche Vertretung vor Gericht?
Im Zuge der Tätigkeit von Anwälten entstehen den Mandanten, Versicherungen oder Landeskassen mitunter umfangreiche Kosten. Diese ergeben sich entweder aus einer in einer anzustrebenden Vergütungsvereinbarung oder aber aus den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Anwälte sind dabei dazu verpflichtet, keine geringeren Gebühren zu erheben, als die Mindestvorgaben des RVG sie bestimmen.
Je nach Tätigkeit eines Rechtsanwalts sind unterschiedliche Gebührentatbestände erfüllt, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) in Anlage 1 RVG ergeben: Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Verfahrensgebühr usf.
Einen wichtigen Posten in gerichtlichen Verfahren stellt die Terminsgebühr dar, die ebenfalls in die Anwaltskosten einfließt. Doch wann fällt diese an? Und wie hoch darf die Terminsgebühr laut RVG ausfallen?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Terminsgebühr
Die Terminsgebühr fällt immer dann an, wenn der beauftragte Anwalt einen gerichtlichen Verhandlungstermin wahrnimmt. In welchen Fällen sie noch anfällt, erfahren Sie hier.
Auch bei der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit kann eine Terminsgebühr anfallen, wenn der Termin die außergerichtliche Einigung zum Ziel hat. Mehr dazu lesen Sie hier.
Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt die Terminsgebühr regelmäßig 1,2 Wertgebühren. Eine Übersicht erhalten Sie hier.
Wann erheben Anwälte eine Terminsgebühr?
Grundsätzlich fällt die Terminsgebühr nach RVG immer dann an, wenn der beauftragte Rechtsbeistand einen gerichtlichen Verhandlungstermin wahrnimmt. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Darüber hinaus kann eine entsprechende Gebühr u. a. auch in folgenden Fällen anfallen:
- anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Beweisaufnahme- oder Erörterungstermin
- Wahrnehmung eines anberaumten Termins eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
- das Verfahren wurde im Einverständnis der Parteien, unter Anerkenntnis des Betroffenen oder nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ohne eigentlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung abgeschlossen
- das Gericht entscheidet in einer Sache, die keine besondere Schwierigkeiten aufzeigt, durch gerichtlichen Bescheid ohne mündliche Verhandlung (§ 34 VwGO)
- ein Verfahren vor dem Sozialgericht, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, endet mit Anerkenntnis und ohne mündliche Verhandlung
Kann die Terminsgebühr auch außergerichtlich entstehen?
Seit der Überarbeitung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann auch die außergerichtliche Anwaltstätigkeit eine Terminsgebühr entstehen lassen. Sie ist damit nicht nur auf gerichtliche Verfahren und die Beteiligung eines Gerichts begrenzt.
Vorausgesetzt ist dabei, dass der beauftragte Rechtsbeistand einen Gesprächstermin mit dem Anspruchsgegner wahrnimmt – ggf. auch telefonisch – der die außergerichtliche und gütliche Einigung zum Ziel hat. Mithin ist die Erhebung der Terminsgebühr nicht an die Rechtshängigkeit einer Klage gebunden.
Aber: Die Terminsgebühr entsteht regelmäßig nicht bei Gesprächsterminen mit dem eigenen Mandanten. Bei einfachen Beratungssachen ist hier hingegen die Beratungsgebühr zu erheben. Bei umfassenderen außergerichtlichen Vertretungssachen kann der Anwalt die Geschäftsgebühr geltend machen.
Wie hoch ist die nach RVG bestimmte Terminsgebühr?
Nach Nummer 3104 VV RVG beträgt die Terminsgebühr regelmäßig 1,2 Wertgebühren. Diese ergeben sich aus dem Streitwert der behandelten Sache oder des gerichtlichen Verfahrens. Eine exemplarische Gebührentabelle, die die jeweils anfallenden Gebühren bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 Euro angibt, findet sich in Anlage 2 RVG. Sie bezieht sich dabei auf die Bestimmungen in § 13 RVG.
Abweichend von der regelmäßigen Terminsgebühr, finden sich auch weitere Gebührensätze für einzelne Vorgänge. In der folgenden Übersicht ist eine Auswahl der im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Terminsgebühren verzeichnet:
Nr. ... VV RVG | Gebührenhöhe | |
---|---|---|
3104 | regelmäßige Terminsgebühr | 1,2 |
3105 | Terminsgebühr bei ausgesprochenem Versäumnisurteil (nur ein Termin) | 0,5 |
3202 | Terminsgebühr bei Berufung und finanzgerichtlichen Verfahren | 1,2 |
3203 | Terminsgebühr nach Versäumnisurteil in Berufungssachen (nur ein Termin) | 0,5 |
3210 | Terminsgebühr bei Revision und Rechtsbeschwerden | 1,5 |
3211 | Terminsgebühr bei bei Versäumnisurteil im Revisionsverfahren (nur ein Termin) | 0,8 |
3310 | Terminsgebühr in Vollstreckungs- und Vollziehungssachen | 0,3 |
3312 | Terminsgebühr in Zwangsvollstreckungssachen | 0,4 |
3513 | Terminsgebühr bei Beschwerde und Erinnerung | 0,5 |
3516 | Terminsgebühr bei Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde | 1,2 |