Gibt es eine Tollwut-Meldepflicht in Deutschland?
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
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Tollwut sollte nicht unterschätzt werden
Die Tollwut gilt in Deutschland und weiten Teilen Europas als ausgerottet. Dies ist insbesondere der flächendeckenden Immunisierung unserer heimischen Füchse zu verdanken. Dennoch ist eine Tollwut-Infektion auch hierzulande nicht grundsätzlich auszuschließen. So kann z. B. eine Übertragung durch Bisse von Haustieren erfolgen, die aus anderen Ländern eingeführt wurden.
Kommt es zu einer Infektion, egal ob bei Mensch oder Tier, ist es wichtig, diese so schnell wie möglich einzudämmen, damit es nicht zu weiteren Ansteckungen kommt. Deshalb besteht in Deutschland eine Tollwut-Meldepflicht. Wann und für wen diese gilt, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tollwut-Meldepflicht
Ja, in Deutschland besteht für Tollwut eine Meldepflicht. Zu melden sind der Verdacht auf Tollwut, die Erkrankung oder der Tod an Tollwut sowie der Nachweis des Rabiesvirus, sofern sein Vorhandensein auf eine akute Infektion schließen lässt. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis beim Gesundheitsamt vorliegen.
Welche Personen zur Meldung von Tollwut verpflichtet sind, erfahren Sie hier.
Die Tollwut-Meldepflicht laut IfSG
§ 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) legt fest, welche Krankheiten in Deutschland als meldepflichtig gelten. Hier taucht auch die Tollwut auf. Die Meldepflicht besteht konkret bei:
- Verdacht auf Tollwut
- Erkrankung an Tollwut
- Tod durch Tollwut
Darüber hinaus zählt § 7 Abs. 1 IfSG die meldepflichtigen Krankheitserreger auf. Dazu gehört neben vielen anderen das Rabiesvirus, welches die Tollwut auslöst. Taucht dieses in Deutschland auf, muss auch dieser Fall dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Tollwut-Meldepflicht: Zur Meldung verpflichtete Personen
Die Tollwut-Meldepflicht gilt allerdings nicht für jeden normalen Bürger, sondern nur für die Personen, die gemäß § 8 IfSG zur Meldung verpflichtet sind. Dies betrifft vor allem:
- den feststellenden Arzt bzw. Tierarzt
- in bestimmten medizinischen Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern, Tageskliniken): den leitenden Arzt bzw. leitenden Abteilungsarzt
- den Leiter des Medizinaluntersuchungsamtes
- die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik
- den Heilpraktiker
- Angehörige eines Pflege- oder Heilberufs (sofern für diesen eine Ausbildung erforderlich ist)
- in bestimmten Einrichtungen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Flüchtlingsunterkunft): den Leiter der Einrichtung
Für die beiden Letzteren gilt die Tollwut-Meldepflicht wohlgemerkt nur dann, wenn kein Arzt hinzugezogen wird. Andernfalls ist dieser zur Meldung verpflichtet. Auch Angehörige von Not- oder Rettungsdienst sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Patient unverzüglich einem Arzt vorgestellt wird.
Was muss bei der Meldung angegeben werden?
Um der Tollwut-Meldepflicht ordnungsgemäß nachzukommen, muss die Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Falls beim Gesundheitsamt vorliegen. Der Verantwortliche hat dabei gemäß § 9 IfSG u. a. folgende Angaben zu machen:
- Angaben zum Patienten (Name, Alter, Adresse etc.)
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose
- wahrscheinlicher Infektionsweg
- Tag der Erkrankung
- Tag der Diagnose
- eventuelle Spendertätigkeit für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten
- Kontaktdaten der mit der Diagnostik beauftragten Untersuchungsstelle
- Kontaktdaten der meldenden Person