Feuerwerk & Sprengstoff: Welche Vorgaben gelten?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bußgeldkataloge “Feuerwerk und Sprengstoff” der einzelnen Bundesländer

Bußgeldkatalog Baden-Württemberg

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Bayern

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Berlin

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Brandenburg

VergehenBußgeld
Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne die erforderliche Erlaubnis und ohne Überschreitung der festgelegten Zeiten abgebrannt25 - 200 €
Feuerwerke oder Feuerwerkskörper mit Überschreitung der festgelegten Zeiten abgebrannt25 - 100 €

Bußgeldkatalog Bremen

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Hamburg

VergehenBußgeld
explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Verpackung oder ohne Prüfung, dass vorschriftsmäßige Verpackung oder Kennzeichnung gegeben ist, abgebrannt100 - 1.000 €
ohne Prüfung von Ausgangsstoffen oder Sätzen pyrotechnischer Gegenstände hergestellt oder importiert250 - 2.500 €
gegen die Vorschriften über das Feilbieten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung, über den Vertrieb oder das Ausstellen von pyrotechnischen Gegenständen verstoßen100 - 500 €
gegen die Vorschriften über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verstoßen100 - 5.000 €

Bußgeldkatalog Hessen

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Niedersachsen

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen

VergehenBußgeld
Feuerwerk ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt250 - 2.600 €
Feuerwerkskörper an bewohnten oder von Personen besuchten Orten ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige abgebrannt25 - 250 €
festgesetzte Zeiten beim Abbrennen eines Feuerwerkes überschritten50 - 510 €

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Saarland

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Sachsen

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Bußgeldkatalog Thüringen

VergehenMaßnahme
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöstBußgeld bis zu 10.000 €
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Polen-Böller") verwendet, betrieben oder hergestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 €
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutendem Wert mit einem FeuerwerkskörperFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Immer wieder stehen Feuerwerksverbote zu Silvester in der Diskussion. Was halten Sie von möglichen Böllerverboten?

FAQ: Feuerwerk und Sprengstoff

Muss ein Feuerwerk genehmigt werden?

Außer an Silvester, muss ein Feuerwerk immer genehmigt werden, wenn es sich nicht um ungefährliches Tischfeuerwerk handelt. Feuerwerkskörper werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Hier erfahren Sie, welche das sind.

Welche Sanktionen drohen für den unerlaubten Einsatz von Feuerwerkskörpern?

Die Sanktionen sind je Bundesland unterschiedlich. Unsere Tabellen verschaffen Ihnen einen entsprechenden Überblick.

Was sind explosionsgefährliche Stoffe laut SprengG?

Explosionsgefährliche Stoffe laut SprengG sind zum Beispiel Initialsprengstoffe, Pyrotechnika, Sprengstoffe, Treibmittel und Zündmittel.

Alles rund ums Feuerwerk – Bußgelder und Bedingungen

Wer ein gefährliches Feuerwerk abrennt, benötigt eine Genehmigung.
Wer ein gefährliches Feuerwerk abrennt, benötigt eine Genehmigung.

Den richtigen Umgang, Verkehr und Einfuhr von und mit Feuerwerkskörpern und anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland regelt das Sprengstoffgesetz (SprengG). Das „Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe“, wie es in der Langform heißt, erläutert Prüfverfahren und legt Prüfmethoden fest, um den sicheren Umgang mit Knallern zu gewährleisten. Mit dem SprengG gehen außerdem Bußgelder laut dem Umwelt-Bußgeldkatalog einher, welche bei Nichteinhaltung drohen. So können Personen, die illegale Feuerwerkskörper benutzen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Anderweitige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz ziehen ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich.

Das Sprengstoffrecht in Deutschland

Das SprengG besteht aus folgenden Abschnitten:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2: Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich (Einfuhr, Durchführung und Aufzeichnungspflicht)
  • Abschnitt 3: Aufbewahrung
  • Abschnitt 4: Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
  • Abschnitt 5: Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
  • Abschnitt 6: Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
  • Abschnitt 7: Sonstige Vorschriften
  • Abschnitt 8: Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 9: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
  • Abschnitt 10: Übergangs- und Schlussvorschriften

Das Sprengstoffgesetz trat am 13. September 1976 in Kraft. Im Laufe der Zeit erweiterten Durchführungsverordnungen das Gesetz, sodass nun eine 1., 2. und 3. Verordnung (SprengV) zum SprengG veröffentlicht wurde. Zudem veröffentlichte die Bundesrepublik eine Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz sowie Verwaltungsvorschriften und ein additionales Beschussgesetz. Letzteres regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Munition, etc.

Explosionsgefährliche Stoffe laut SprengG

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) reglementiert in seinen Paragraphen Sprengstoffe.
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) reglementiert in seinen Paragraphen Sprengstoffe.

Das Gesetz gilt für explosionsfähige Stoffe. Auch für diejenigen, die nicht explosionsgefährlich, sondern nur zur Herstellung von diesen Stoffen bestimmt sind. Das Gesetz gilt nicht für die Bundeswehr, Vollzugspolizei, Zollgrenzdienste, ausländische Streitkräfte sowie für die Beförderung von explosionsgefährliche Stoffe im Schienenverkehr der Eisenbahnen, Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.

Eine weitere Ausnahme vom SprengG sind Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes oder Beschussgesetzes sowie Kriegswaffen. Jedoch bestimmt es den Erwerb und Besitz selbst wiedergeladener Munition, sofern eine Erlaubnis dafür nötig ist. Das Bearbeiten und Vernichten der Munition sowie das Aufbewahren pyrotechnischer Munition fällt in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

Explosionsgefährliche Stoffe sind Substanzen, die nach einer Aktivierung starke chemische Reaktionen durchlaufen, bei der sich Wärme, Energie und Gase bilden. Die Reaktion dieser Substanzen ist sehr stark und weitet sich auf das nähere Umfeld aus. Fallen diese Stoffe in die falschen Hände, besteht Lebensgefahr.

Explosivstoffe werden noch einmal in verschiedene Kategorien eingeteilt: Initialsprengstoffe, Pyrotechnika, Sprengstoffe, Treibmittel und Zündmittel.

Initialsprengstoffe: Diese Art der explosionsgefährlichen Stoffe werden mittels kleiner mechanischer oder thermischer Einwirkung zur Explosion gebracht. Initialsprengstoffe führen zur Detonation von Sprengladungen oder Treibladungen. Am Rand oder Boden von Patronen für Waffen befinden sich diese Sprengstoffe und lösen sie somit aus. Ein Beispiel hierfür ist Knallquecksilber.

Pyrotechnika: Pyrotechnische Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische. Werden diese aktiviert, lösen sie akustische (Schall), optische (Licht, Nebel, Rauch), thermische (Wärme) oder mechanische (Druck, Bewegung) Wirkungen aus. Sie werden in der Regel zu Vergnügungs- oder technischen Zwecken genutzt. Sie brauchen noch Oxidationsmittel und einen Brennstoff, der die detonieren lässt. Das bekannteste Beispiel hierfür sind Feuerwerkskörper.

Sprengstoffe: Dies sind diejenigen Explosivstoffe, die mit einer chemischen Verbindung oder Mischung reagieren und dabei eine Druckwelle und/oder Hitzeentwicklung auslösen. Sprengstoffe werden zur Gewinnung von Gestein wie Kalk und Steinkohle in Tagebauen genutzt.

Treibmittel: Diese Substanzen dienen als Energieträger zur Aktivierung von Explosivstoffen. Sie sind so in der Lage Objekte zu bewegen oder verformen. In der Raketentechnik werden Treibmittel als Treibstoff für Raketen genutzt. In der Waffentechnik erzeugen sie Druck und treiben Patronen durch den Lauf einer Waffe.

Zündmittel: Sie dienen zum Auslösen einer Explosion und stellen die benötigte Energie für die entsprechenden chemischen Reaktionen zur Verfügung. Zündmittel sind beispielsweise Sprengschnüre oder elektrische Zünder für Feuerwerke.

Explosionsgefährliche Stoffe können nicht näher beschrieben werden, da sie von den Vereinten Nationen (UN) klassifiziert werden. Das System ist weltweit einheitlich und kennzeichnet Chemikalien laut dem “Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien” (GHS), welches seit dem 1. Dezember 2012 gilt. Das deutsche Sprengstoffgesetz benennt in Anlage 3 die wichtigsten Explosivstoffe. Beispiele hierfür sind Blitzlichtpulver, Nitroglyzerin sowie Schwarzpulver.

Wer einen neuen Explosivstoff auf dem deutschen Markt einführen möchte, muss diesen laut aktuellem Sprengstoffrecht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorlegen. Dies ist auch für die Herstellung, Vertreibung und Verwendung nötig. Die Bundesanstalt prüft innerhalb von zwei Monaten, ob der Stoff in die Liste der explosionsgefährlichen Stoffe eingeordnet werden muss. Genügt der Stoff den grundlegenden Anforderungen erhält das Produkt den sogenannten Konformitätsnachweis, also die CE-Kennzeichnung. Dieses Zeichen geht auf eine EU-Verordnung zurück, um dem Verbraucher die Kaufentscheidung zu erleichtern. Die CE-Kennzeichnung besteht aus einer vierstelligen Zahl.

Illegale Feuerwerkskörper in Deutschland

Das Sprengstoffgesetz in Deutschland bestimmt Bußgelder für die Verwendung von illegalen Feuerwerkskörpern.
Das Sprengstoffgesetz in Deutschland bestimmt Bußgelder für die Verwendung von illegalen Feuerwerkskörpern.

Oft kaufen deutsche Staatsbürger Knaller und Böller in den angrenzenden Staaten. Verbraucher erkennen illegale Feuerwerkskörper an der fehlenden CE-Kennzeichnung.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die anerkannte Stelle des Bundes, welche im Rahmen einer EG-Richtlinie für die Erteilung der Prüfbescheinigung zuständig ist. Ihre CE-Kennzeichnung ist die vierstellige Nummer 0589. Sind diese vier Ziffern auf dem Knallkörper vorhanden, wissen Verbraucher, dass der Knallkörper und das Feuerwerk von der Bundesanstalt und dem Sprengstoffgesetz (SprengG) geprüft und zertifiziert wurde. Zudem veröffentlicht die BAM Verwendungsbestimmungen für den jeweiligen Knallkörper, bei deren Befolgung eine sichere Handhabung gewährleistet wird.

Verwendet dennoch eine Person einen nicht zertifizierten Knaller, kann das zuständige Ordnungsamt bzw. Behörde eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen. Wer eine andere Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert mit einem Feuerwerkskörper gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bestraft werden.

Wann benötigt ein Feuerwerk eine Genehmigung?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen zuerst die Feuerwerk-Kategorien benannt werden. Das Sprengstoffgesetz klassifiziert Feuerwerkskörper in sechs Gruppen bzw. sogenannte Gefahrenkategorien:

  • Kategorie 1: Diese Knaller stellen eine geringe Gefahr dar und besitzen einen kleinen Schallpegel. Sie dürfen außerdem in geschlossenen Bereichen wie etwa dem Wohnzimmer gezündet werden. Dazu zählen auch Knaller, welche innerhalb des Wohngebäudes verwendet werden können. Laut der ersten Verordnung zum SprengG dürfen Personen ab einem Alter von 12 Jahren diese Kategorie verwenden und kaufen. Der Sicherheitsabstand zum Knallkörper beträgt in der Regel einen Meter. Beispiele: Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Bengalfackeln und -feuer mit einer Gesamtsatzmenge von 20 Gramm
  • Kategorie 2: Auch diese Feuerwerkskörper stellen noch eine geringe Gefahr dar. Sie dürfen jedoch nur in abgegrenzten Bereich im Freien verwendet werden. Der Sicherheitsabstand hier beträgt etwa 8 Meter. Diese Kategorie darf in Deutschland nur vom 28. bis 31. Dezember eines jeden Jahres gekauft und vertrieben werden. Das Mindestalter für die Verwendung und den Erwerb ist auf 18 Jahre festgelegt. Diese Explosivstoffe dürfen nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar ausgelöst werden. Hierbei gibt es Ausnahmen, welche im nächsten Kapitel erläutert werden. Beispiele: Raketen mit einer Gesamtsatzmenge von 75 Gramm, Knallfrösche, Bengalfeuer und Fontänen mit einer Gesamtsatzmenge von 250 Gramm
  • Kategorie 3: Diese Gruppe darf nur von Personen verwendet werden, welche eine entsprechende Erlaubnis oder einen Befähigungsschein besitzen. Außerdem ist die Benutzung für Menschen unter 18 Jahren laut Sprengstoffgesetz verboten. Der Sicherheitsabstand hier beträgt in der Regel 15 Meter. Die Feuerwerkskörper stellen eine mittelgroße Gefahr dar und dürfen ausschließlich in weiten offenen Bereichen im Freien genutzt werden. Beispiel: Raketen mit einer Gesamtsatzmenge bis 200 Gramm, Batterien mit Fontänen mit einer Gesamtsatzmenge von 3.000 Gramm
  • Kategorie 4: Diese Gruppe beinhaltet Knaller und Raketen, die eine große Gefahr darstellen. Aus diesem Grund dürfen nur Personen mit einer entsprechenden Fachkunde diese auslösen. Sie werden auch „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“ genannt. Auch benötigt die Verwendung eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Das Auslösen dieser Feuerwerksart benötigt laut Sprengestoffgesetz eine spezielle Erlaubnis, welche bei der zuständigen Behörde beantragt werden kann. Die Produkte in der Gruppe haben keine Satzmengen-Begrenzungen und müssen deshalb ein Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen.
  • Kategorie T1: Diese Feuerwerkskörper für Bühne und Theater werden als Effekte ausgelöst. Dabei lassen sie Nebel oder verschiedene Lichter erscheinen. Sie stellen eine geringe Gefahr dar und sind ab 18 Jahren erhältlich.
  • Kategorie T2: Diese Gruppe definiert gefährlichere Knaller und Raketen als die der Kategorie T1. Sie sind auch für Bühne und Theater vorgesehen. Die Verwendung und der Erwerb sind ab 21 Jahren möglich. Jedoch sollten diese Feuerwerkskörper nur von Personen mit entsprechender Fachkunde ausgelöst werden.
  • Kategorie P1: Diese Gruppe beschreibt das Sprengstoffrecht als sonstige Knaller. Das Mindestalter liegt bei 18 Jahre. Beispiele sind Anzündmittel oder Signalmittel.
  • Kategorie P2: Diese Gruppe ist die Erweiterung von P1. Das Mindestalter liegt bei 21 Jahre. Beispiel: Airbags

Einen anschaulichen Überblick zu den einzelnen Feuerwerkskategorien bieten Ihnen die folgende Infografik:

Infografik zu den Feuerwerkskategorien
Infografik zu den Feuerwerkskategorien
Wann darf man böllern?
Wann darf man böllern?
Wann darf man böllern?

Knaller der Kategorie 2 dürfen nur vom 31. Dezember, 00 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr (Silvester/Neujahr) gezündet werden.

Die Zeiten können von Bundesland zu Bundesland abweichen. Oft kommt es vor, dass auch innerhalb eines Bundeslandes andere Zeiten vorgeschrieben werden.

Aus diesem Grund sollten Sie auf der Internetpräsenz Ihrer Gemeinde oder Kommune nachlesen, wann Sie Feuerwerkskörper auslösen dürfen. Wichtig ist auch, dass Tiere nicht verschreckt und der Naturschutz gewahrt wird.


Neben der Frage „Wann darf man Feuerwerkskörper zünden?“ ist es noch wichtig zu wissen, wo Personen nicht böllern dürfen. In der Nähe von Krankenhäusern, Tankstellen sowie Kinder- und Altenheimen ist das Böllern nicht erlaubt. Auch hier kann es regionale Unterschiede geben. Im Norden Deutschlands beispielsweise darf nicht in der Nähe von Reet- und Fachwerkshäusern geknallt werden.

Wer Knallkörper der Kategorie 2 im restlichen Zeitraum zünden will, benötigt eine besondere Feuerwerk-Genehmigung. Diese ist bei Hochzeiten, Firmenjubiläen, besonderen Geburtstagen, etc. wichtig. Die Genehmigung für ein Feuerwerk muss in der Regel zwei Wochen vor dem Datum beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden. Der Zeitraum erhöht sich auf vier Wochen, wenn sich der Ort des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe zu einer Bundeswasserstraße, Eisenbahnanlage oder einem Flughafen befindet.

Personen, die gegen diese Regelung verstoßen und keine Feuerwerk-Genehmigung vorzeigen, müssen laut Sprengstoffgesetz mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung für ein Feuerwerk sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich. Es ist von Vorteil, wenn der Antragsteller ausreichend gegen Sach- und Personenschaden versichert ist. Außerdem sollte der Eigentümer, auf dessen Fläche das Feuerwerk stattfindet, eine Erlaubnis erteilen. In der Regel erlauben die Ämter keine Feuerwerke auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf öffentlichen Straßen. Außerdem ist darauf zu achten, dass nicht zu viel Müll auf den öffentlichen Straßen anfällt.

Das Feuerwerk muss laut Sprengstoffgesetz (SprengG) spätestens 22.30 Uhr bzw. 23 Uhr im Mai, Juni und Juli beendet sein. Die benötigten Unterlagen sind meist Angaben zu Datum, Uhrzeit, Ort, Anlass, Art und Umfang des Feuerwerks. Außerdem ist häufig eine Skizze wichtig, die den Abbrennplatz sowie mögliche Hindernisse wie Bäume, etc. zeigt. Weiter fallen noch Gebühren an, die auch abhängig von der Region sind. Meist liegen diese bei 40 bis 500 Euro.

Feuerwerk-Erlaubnis für den gewerblichen Rahmen

Neben der Feuerwerk-Genehmigung beschreibt das Sprengstoffgesetz eine Erlaubnis, die nötig ist, sobald eine Person

  • gewerbsmäßig,
  • im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit,
  • im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die Feuerwerk-Erlaubnis benötigt jeder, der beruflich mit Feuerwerkskörpern zu tun hat.
Die Feuerwerk-Erlaubnis benötigt jeder, der beruflich mit Feuerwerkskörpern zu tun hat.

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder sie betreiben will, benötigt eine Feuerwerk-Erlaubnis. Wer diese bereits erworben hat, da er Explosivstoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder wiedergewinnt, kann diese auch verwenden bzw. betreiben. Das Sprengstoffgesetz bestimmt, dass Personen die Zuverlässigkeit für die Feuerwerk-Erlaubnis entzogen werden kann, wenn sie bereits rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurden. Zudem erteilt die zuständige Behörde auch keine Erlaubnis, wenn anzunehmen ist, dass derjenige leichtfertig oder missbräuchlich mit Feuerwerkskörpern umgeht. Eine Voraussetzung ist weiterhin die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Monate.

Die Feuerwerk-Erlaubnis erlöscht nach § 11 Sprengstoffgesetz, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung mit seiner Arbeit begonnen hat. Sie wird außerdem ungültig, wenn derjenige seine Tätigkeit zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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