Bußgeldkatalog für unterlassenes Schneeräumen der einzelnen Bundesländer
Bundesland
Bußgeld für nicht geräumten Schnee
Baden-Württemberg
bis zu 500 Euro
Bayern
kann mit Geldbuße geahndet werden
Berlin
kann mit Geldbuße geahndet werden
Brandenburg
bis zu 2.500 Euro
Bremen
kann mit Geldbuße geahndet werden
Hamburg
bis zu 50.000 Euro
Hessen
kann mit Geldbuße geahndet werden
Mecklenburg-Vorpommern
bis zu 1 300 Euro
Niedersachsen
wird nicht geahndet
Nordrhein-Westfalen
wird nicht geahndet
Rheinland-Pfalz
bis zu 500 Euro
Saarland
bis zu 500 Euro
Sachsen
bis zu 500 Euro
Sachsen-Anhalt
wird nicht geahndet
Schleswig-Holstein
bis zu 511 Euro
Thüringen
wird nicht geahndet
Bitte beachten Sie, dass in allen Bundesländern stets die zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinzukommen kann, wenn Sie den Schnee vor Ihrer Haustür nicht räumen.
FAQ: Schneeräumen
Gibt es eine Schneeräumpflicht in Deutschland?
Ja. Grundstückseigentümer sind gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen. Verschneite und glatte Fußwege können eine solche Quellen darstellen und das Schneeräumen beseitigt diese. Vorschriften und Bußgelder bei Verstößen können regional jedoch recht unterschiedlich ausfallen. Einen Überblick zu möglichen Sanktionen, finden Sie in der Tabelle hier.
Wie lange muss ich Schneeräumen?
Je nach den regionalen Vorschriften gibt es unterschiedliche Regelungen zu den Zeiträumen in denen der Schnee zu räumen ist. In der Regel muss jedoch zwischen 07.00 und 20.00 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen kann sich der Beginn auch nach hinten verschieben. Mehr dazu hier.
Bis wann muss morgens der Schnee geräumt werden?
Schneit es in der Nacht, reicht es in den meisten Landkreisen und Gemeinden, wenn am Morgen zur vorgeschriebenen Uhrzeit begonnen wird. Ist ein Winterdienst beauftragt, müssen Grundstückseigentümer kontrollieren, ob dieser der Pflicht nachkommt. Informationen zum Schneeräumen im Mietrecht erhalten Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
Alle Jahre wieder – Schneeschippen bei Minusgraden
Wenn die Tage kürzer werden und die Nächte kälter, sich der erste Schnee anbahnt, dann stellen sich wieder mal viele Fragen: Wer muss den Schnee räumen? Ist der Mieter oder der Vermieter zuständig? Oder sind es gar die Gemeinden?
Wann muss die Arbeit durchgeführt werden und welches Gesetz schreibt die Schneeräumpflicht überhaupt vor?
In diesem Ratgeber finden Sie Antworten auf diese Fragen.
Inhaltsverzeichnis:
Schneeräumen – Welches Gesetz schreibt das vor?
Die Pflicht zum Schneeräumen ergibt sich aus mehreren Gesetzestexten. Zunächst wird dem Winterdienst in vielen Landesstraßengesetzen der Bundesländer ein eigener Paragraph gewidmet. Demnach sind prinzipiell die Gemeinden dafür verantwortlich, im Winter den Schnee zu schieben und so die Straßen und Gehwege gangbar zu machen.
Allerdings sind die Gemeinden dazu berechtigt, diese Pflicht auf Hauseigentümer zu übertragen, was in der Regel geschieht.
Die konkreten Vorschriften und das drohende Bußgeld für ausbleibendes Schneeräumen finden sich in den Ortssatzungen der Gemeinden. Hierfür bilden die Landesstraßengesetze der Länder den Überbau. Bei uns finden Sie allgemeine Informationen zu diesem Thema. Die genauen Vorschriften für Ihre Stadt erhalten Sie beim zuständigen Ordnungsamt.
Doch auch, wenn die Gemeinden ihren Bürgern das Schneekehren nicht vorschreiben und entsprechend auch keine Bußgelder erheben, so sind Grundstückseigentümer und Hausbesitzer doch verpflichtet, auf den angrenzenden Gehwegen Gefahrenquellen zu beseitigen: Eigentümer sind in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.
Diese geht nach Meinung vieler Rechtsexperten aus dem Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hervor. In Artikel 14 Absatz 2 GG wird bestimmt:
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Wie weit diese Pflicht reicht, wird dadurch deutlich, dass Grundstückseigentümer nach Paragraph 823 Absatz 1 BGB haftbar gemacht werden können, wenn es vor ihrem Eigentum zu einem Unfall kommt. Der besagte Paragraph liest sich wie folgt:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Daraus ergibt sich, dass ein Fußgänger, der vor Ihrem Grundstück auf einem glatten Fußweg ausrutscht und sich verletzt, unter Umständen Schadensersatz von Ihnen fordern kann. Denn in einem solchen Fall liegt der Verdacht nahe, dass Sie der Pflicht eines Eigentümers nicht nachgekommen sind, für Sicherheit zu sorgen – Das Schneeschieben ist also auch Teil Ihres Verantwortungsbereiches.
Ist also in jedem Fall der Eigentümer schuld, wenn es zum Unfall vor seiner Haustür kommt? Diese Frage wird im nächsten Kapitel beantwortet.
Bei Unfällen auf glatten Wegen: Wer hat Schuld?
In der Regel wird den Fußgängern eine erhebliche Mitverantwortung zugesprochen, wenn Sie auf glatten Wegen zu Fall kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eindeutig ersichtlich ist, dass der Gehwegnicht von Schnee geräumt wurde. Hierbei kommt es auch auf die verunfallte Person an. Kinder und Rentner etwa haben unter Umständen einen höheren Schadensersatzanspruch.
Der Hausbesitzer kann ein Schild mit der Aufschrift “Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr” aufstellen. Ein solcher Hinweis befreit den Eigentümer zwar nicht von seiner Schneeräumpflicht, doch kann er sich auf die zu erkennende Mitschuld des Unfallopfers auswirken.
Winterdienst und Mietrecht: Wer muss das Schneeräumen übernehmen?
Prinzipiell besteht also für den Vermieter die Pflicht zum Schneeräumen. Dem Mieter kann er diese Pflicht übertragen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wird. Auch kann die Hausordnung vorschreiben, dass die Mieter die Schneeräumpflicht übernehmen. Mieter müssen dabei jedoch zu gleichen Teilen belastet werden.
Es ist also beispielsweise unzulässig, die Wohnpartei im Erdgeschoss als einzige mit dieser Aufgabe zu belegen.
Sollte im Mietvertrag die Schneeräumpflicht vom Eigentümer auf den Mieter übertragen werden, so ist zu bedenken, dass es auch zu regeln gilt, wer die hierfür notwendigen Utensilien bereitstellt. Schneeschieber, Streumittel oder Besen müssen schließlich angeschafft werden. Hierzu gibt es bisher keine klare Regelung, weshalb sich die Parteien dazu detailliert im Mietvertrag einigen sollten.
Der Vermieter hat jedoch in jedem Fall eine Kontrollpflicht. Er muss sicherstellen, dass der Mieter der Räumpflicht nachkommt. Sollte der Mieter die Gehwege nicht ordnungsgemäß räumen oder streuen, so muss er gegebenenfalls eine Abmahnung schreiben.
Zu welcher Uhrzeit ist das Schneeräumen Pflicht?
Prinzipiell gilt beim Schneeräumen, dass die Zeiten verhältnismäßig sein müssen. Es gibt kein Gesetz, dass das Schneeräumen während der Nacht verlangt. Sie müssen also nicht aus dem Bett auf die Straße, sobald der erste Schnee fällt. Allerdings kann verlangt werden, dass Räumungspflichtige bei zu erwartendem nächtlichen Glatteis noch am Abend vorsorglich Streumittel ausbringen.
Schneeräumen: Diese Uhrzeit gilt in den meisten Fällen
In der Regel besteht die Schneeräumpflicht in den Zeiten zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Am Sonntag und zu Feiertagen verschiebt sich der Frühdienst oftmals um ein bis zwei Stunden nach hinten.
Obwohl es in manchen Straßengesetzen und Ortssatzungen so formuliert ist, wurde schon höchstrichterlich beschlossen, dass die Pflicht zum Schneeräumen nicht sofort nach dem Schneefall erfüllt werden muss (OLG Brandenburg, AZ: 5 U 86/06). Es wird oftmals eine Frist von einer halben Stunde gewährt, insoweit dieser Verzug begründet ist.
Auch Regelungen, wonach bei andauerndem Schneefall der Gehweg in regelmäßigen Abständen geräumt werden muss, wird hin und wieder in Gerichtsurteilen relativiert. Allerdings besteht keine einheitliche Rechtssprechung in diesem Punkt und die Gerichte entscheiden im Einzelfall, wer für einen Unfall in welchen Teilen haftbar zu machen ist.
Welche Streumittel sind erlaubt?
Zur Räumpflicht im Winter gesellt sich die Streupflicht. Denn es kommt nicht nur darauf an, die Gehwege zu räumen; sie sollen auch von Glätte befreit werden. Bei der Streupflicht ist jedoch zu beachten, dass viele Mittel nicht zum Streuen der Gehwegezugelassen sind. Das gilt selbst für solche Streusalze, die frei im Baumark verkauft werden.
Prinzipiell ist Streusalz zu vermeiden, wenn es darum geht, die Glätte des Gehweges zu vermindern. Empfohlen wird Asche, Kies, Sand oder Split. Die Verwendung von Salz kann in einigen Bundesländern mit hohen Strafen geahndet werden. Denn diese Substanz ist geeignet, den Boden und das Grundwasser zu verunreinigen.
Das Streuen von Salz ist oftmals den Gemeinden vorbehalten oder gänzlich verboten. In einigen Bundesländern werden bei Zuwiderhandlung Geldbußen von mehreren 10.000 Euro erhoben.
Auch nicht zu empfehlen, ist die Verwendung von Hobelspänen. Das Holz kann die Feuchtigkeit aufsaugen und gefrieren, wodurch die Glätte des Gehweges natürlich nicht vermindert werden kann.
Schneeräumen ohne Gehweg?
Wenn vor Ihrem Grundstück kein Gehweg existiert, sondern beispielsweise nur eine Fahrbahn verläuft, so sind sie nur dann dafür verantwortlich, hier den Schnee zu räumen, wenn Sie durch die Gemeinde dazu aufgefordert werden.
Sollten Sie diese Aufforderung für unverhältnismäßighalten, so kann ein Anwalt möglicherweise weiterhelfen.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.