Bußgeldkatalog für unerlaubtes oder untersagtes Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wild wachsenden Pflanzen der einzelnen Bundesländer in Naturschutzgebieten und geschützten Wäldern
Bundesland
Bußgeld
Baden-Württemberg
keine Angabe
Bayern
mind. 50 €
Berlin
keine Angabe
Brandenburg
mind. 50 € bis 5.000 €
Bremen
mind. 50 € bis 20.000 €
Hamburg
mind. 25 € bis 50.000 €
Hessen
keine Angabe
Mecklenburg-Vorpommern
mind. 50 €
Niedersachsen
mind. 50 €
Nordrhein-Westfalen
mind. 25 €
Rheinland-Pfalz
mind. 76,69 € bis 10.225,84 €
Saarland
mind. 50 €
Sachsen
mind. 50 €
Sachsen-Anhalt
keine Angabe
Schleswig-Holstein
keine Angabe
Thüringen
mind. 75 € bis 10.000 €
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Geschützte Pflanzen
Wieso gibt es geschützte Pflanzen?
Seltene Pflanzen stehen unter Naturschutz um deren Bestand zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste konkreter Gründe, welche die Beschädigung solcher Pflanzen untersagen.
Welche Pflanzen sind geschützt?
In Deutschland sind unter anderem farnartige Pflanzen sowie Blütenpflanzen wie Eisenhut, Großes Katzenpfötchen, Buchsbaum sowie Krokusse geschützt.
Welche Strafe droht, wenn ich geschützte Pflanzen beschädige?
Die Sanktionen können je nach Bundesland variieren. Unsere Tabelle gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.
Die Rote Liste der Pflanzen in Deutschland
Etwa 26 Prozent der in Deutschland vorkommenden Pflanzen sind gefährdet. Dies ergibt die bundesweite aktuelle Rote Liste der Pflanzen. Aus diesem Grund stellt die Bundesregierung besonders seltene Pflanzen unter Naturschutz.
Unter den Begriff Pflanzen fallen Farn- und Blütenpflanzen, Moose, Flechten, Algen und Pilze. Sie haben verschiedene Funktionen. Zum einen benutzen Medikamentenhersteller die Gewächse, um Heilmittel daraus herzustellen. Zum anderen bedeuten Nutzpflanzen Nahrung für alle anderen Lebewesen auf dem Planeten. Aufgrund vieler Gefährdungsursachen sinken jedoch die Bestände der Pflanzen. Besonders seltene Pflanzen stehen unter Naturschutz in Deutschland. Wer diese entnimmt oder zerstört, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.
Gefährdete Pflanzen auf Naturschutzlisten
Die Rote Liste gibt es für verschiedene Arten, so zum Beispiel auch für Tiere. Sie dient der Information der Öffentlichkeit, um auf aussterbende und geschützte Pflanzen aufmerksam zu machen. Außerdem soll die Rote Liste der Pflanzen weiteren Forschungs- und Handlungsbedarf aufzeigen. Die Rote Liste der Pflanzen wird von den Naturschutzverwaltungen herausgegeben und gemeinsam mit tausenden Freiwilligen erarbeitet. Sie erscheinen etwa alle zehn Jahre.
Geschützte Pflanzen in Deutschland
Deutschland und die 16 Bundesländer stellen in einem regelmäßigen Turnus zahlreiche gefährdete und seltene Pflanzen und Pflanzenarten unter Naturschutz. Die Gründe hierfür sind verschieden:
Zerstörung des Standorts: Baumaßnahmen, wie beispielsweise neue Straßen oder Industriegebiete, sowie der Abbau von Rohstoffen sind die Hauptgründe für bedrohte Pflanzen in Deutschland
Zerstörung durch Landwirtschaft: Die Schaffung von neuem Grün- und Ackerland sowie deren Bewirtschaftung ist die zweitgrößte Ursache für geschützte Pflanzen und Rote Listen in Deutschland. Aufgrund der besonders intensiven Nutzung und dem Einsatz von Pestiziden reduzieren sich seltene Pflanzen.
Zerstörung durch die Forstwirtschaft: Im Gegensatz zur Landwirtschaft ist es hierbei nicht einfach, die Ursachen auf den ersten Blick zu erkennen. Seltene Pflanzen werden durch Aufforstung zerstört, da ihr Lebensraum aufgrund von anderen Arten verändert wird. Damit kommt es zu Änderungen im Ökosystem der geschützten Pflanzen. Im Wald selbst reduziert der Bau von Wegen beispielsweise den Standort der seltenen Pflanzen.
Reduzierung durch Wildhege: Damit ist die Aufforstung gemeint, welche immer dann praktiziert wird, wenn Jäger die Zahl der wilden Tierarten reduzieren. Mit der Erschaffung von zum Beispiel Schongebieten, werden seltene Pflanzen zerstört.
Moose und Flechten sind seltene Pflanzen, da der Mensch viele Schadstoffe der Umwelt zuführt und die Gewächse diese aufnehmen. Diese Immissionen sind auch die Hauptursache für den Rückgang der heimischen Pilze.
Gefährdete und bedrohte Pflanzen in Deutschland nach der BArtSchV
Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) regelt seit 2005 alle Belange zum Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Dabei bestimmt die Verordnung alle bedrohten Arten in Deutschland. Seltene Pflanzen sind also auch in der Regel geschützte Pflanzen in Deutschland.
Die Liste für bedrohte und gefährdete Pflanzen in Deutschland können die Bundesländer jeweils erweitern. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass auch regionale Gewächse geschützt sind.
Anlage 1 der BArtSchV zählt bedrohte Tierarten auf, welche unter einem besonderen Schutz stehen.
Wer diese Pflanzen mutwillig ausreißt, muss mit einem Bußgeld rechnen, welches je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.
Geschütze Pflanzen in Deutschland sind u.a. farnartige Pflanzen sowie Blütenpflanzen wie Eisenhut, Großes Katzenpfötchen, Buchsbaum sowie Krokusse.
Zudem sind alle heimischen Arten der Hain-, Weiß- und Torfmoose geschützt. Gefährdete Pflanzen, also Flechten, nach BArtSchV sind außerdem Echte Lungenflechten sowie Bartflechten.
Das Weidenkätzchen steht unter Naturschutz
Das Weidenkätzchen ist der Vorbote des Frühlings und wird besonders oft in Blumensträußen oder Gestecken verwendet. Was jedoch viele Deutsche nicht wissen: Das Weidenkätzchen steht unter Naturschutz.
Vor einigen Jahren wuchsen die zuerst flauschigen weißen und später gelben Weidenkätzchen nahezu überall in Deutschland. Aus diesem Grund nahmen viele Deutsche an, dass die Äste der Pflanzen abgebrochen und verwendet werden dürfen. Bereits 1926 nahm das Bundesland Sachsen das Weidenkätzchen unter Naturschutz. Wer ab dieser Zeit seltene Pflanzen dieser Art entwendete und sie zudem gegen ein Entgelt verkaufte, musste sogar mit einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten rechnen.
Im Jahr 2010 übernahm die Bundesregierung das Weidenkätzchen bzw. Salweide in die Naturschutz-Verordnung. Der Grund hierfür ist, dass diese geschützte Pflanzen-Art die wichtigste Nahrungsquelle für Bienen und Hummeln bildet.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
ich möchte meiner Enkelin ein Dicentra spectabilis in rot in die Schweiz schicken – lt. Bestimmung geht es wenn es zum privaten bedarf bestimmt ist – zählt dies Dicentra spectabilis unter den Artenschutz?
Können Sie mir bitte mitteilen, in welchem Gesetz tatsächlich etwas zu Weidenkätzchen steht? In der Bundesartenschutzverordnung nicht und im BNatSchG wäre mir sowas auch neu.
spezifische Regelungen – etwa zu Weidenkätzchen – variieren von Bundesland zu Bundesland. Im hessichen Naturschutzgesetz finden Sie beispielsweise die Bestimmung in § 36, Absatz 2, Satz 2.
ich möchte meiner Enkelin ein Dicentra spectabilis in rot in die Schweiz schicken – lt. Bestimmung geht es wenn es zum privaten bedarf bestimmt ist – zählt dies Dicentra spectabilis unter den Artenschutz?
Können Sie mir bitte mitteilen, in welchem Gesetz tatsächlich etwas zu Weidenkätzchen steht? In der Bundesartenschutzverordnung nicht und im BNatSchG wäre mir sowas auch neu.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Anita,
spezifische Regelungen – etwa zu Weidenkätzchen – variieren von Bundesland zu Bundesland. Im hessichen Naturschutzgesetz finden Sie beispielsweise die Bestimmung in § 36, Absatz 2, Satz 2.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org