Wasserverschmutzung: Wie werden Verstöße geahndet?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Bußgelder bei Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz

Bußgeldkatalog Baden-Württemberg

VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 7.500 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 7.500 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 10.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 100 €
große Mengen1.000 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 7.500 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 3.000 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer150 - 1.250 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl75 - 30.000 €
giftige Stoffe500 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser50 - 5.000 €
gewerbliches Abwasser750 - 7.500 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.250 €
ohne Vorklärung250 - 3.000 €

Bußgeldkatalog Bayern
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 50.000 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 500 €
große Mengen100 - 10.000 €
Jauche, Gülle oder Silosickersaft
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 2.500 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer100 - 750 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
über 5 Liter1.000 - 50.000 €
giftige Stoffe500 - 50.000 €
bis 5 Liter50 - 1.000 €
über 5 Liter250 - 25.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 10.000 €
sonstiges Abwasser100 - 5.000 €
gewerbliches Abwasser750 - 50.000 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.000 €
ohne Vorklärung500 - 5.000 €

Bußgeldkatalog Berlin
VergehenBußgeld
Baden in Gewässern mit Badeverbot25 €
Befahren einer Eisfläche mit Fahrzeugen, auch Fahrräder, Handwagen10 €
Keine Kennzeichnung von Eislöchern und aufgebrochenem Eis35 €
Beseitigen oder Versetzen der Kennzeichnungen35 €

Bußgeldkatalog Brandenburg
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 5.000 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 100 €
große Mengen1.000 - 25.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 5.000 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 2.500 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer100 - 750 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl75 - 25.000 €
giftige Stoffe500 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25 - 25.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser50 - 5.000 €
gewerbliches Abwasser750 - 7.500 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 750 €
ohne Vorklärung250 - 2.500 €

Bußgeldkatalog Bremen
VergehenBußgeld
Wasser unbefugt aus oberirdisches Wasser abgeleitet oder entnommen50 - 5.000 €
Wasser unbefugt aus Grundwasser abgeleitet oder entnommen150 - 25.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 50.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 1.000 €
große Mengen1.500 - 50.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum750 - 10.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 25.000 €
mit Giftstoffen500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 3.000 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer150 - 1.250 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl
bis 1 Liter100 - 3.000 €
bis 5 Liter500 - 10.000 €
über 5 Liter1.000 - 100.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
in geringen Mengen50 - 2.000 €
in großen Mengen3.000 - 100.000 €
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken100 - 1.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal300 - 10.000 €
über einen längeren Zeitraum1.500 - 20.000 €
gewerbliches Abwasser1.000 - 50.000 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.000 €
ohne Vorklärung500 - 6.000 €
Abwasser mit giftigen Stoffen1.000 - 100.000 €

Bußgeldkatalog Hamburg
VergehenBußgeld
Selbst Abwasser in Gewässer eingebracht (Pflicht diese Tätigkeit der Stadtentwässerung zu überlassen)100 - 1.000 €
Ohne Genehmigung einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen gelegt100 - 2.500 €
Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet100 - 2.500 €
Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Kfz und Anhänger gewaschen sowie einen Ölwechsel durchgeführt35 - 2.500 €
Niederschlagswasser in eine Kläranlage oder Abwassersammelgrube eingeleitet100 - 1.500 €

Bußgeldkatalog Hessen
(keine Angaben)

Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern

VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.000 - 50.000 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen50 - 1.000 €
große Mengen1.000 - 25.000 €
Jauche, Gülle oder Silosickersaft
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 10.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 10.000 €
ohne Vorklärung250 - 25.000 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer100 - 750 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
über 5 Liter1.000 - 50.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser100 - 5.000 €
gewerbliches Abwasser750 - 50.000 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 10.000 €
ohne Vorklärung250 - 25.000 €

Bußgeldkatalog Niedersachsen
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge750 - 2.500 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen250 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)5 - 50 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit50 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
schwach wasserfährdend, z.B. Salzsäure, Natronlauge, ab 10 Liter25 - 1.000 €
wasserfährdend, z.B. Heizöl, Diesel, ab 10 Liter1.000 - 5.000 €
stark wasserfährdend, z.B. Benzin, Altöl, ab 1 Liter5.000 - 25.000 €
Jauche, Gülle oder Silosickersaft
einmal25 - 1.500 €
über einen längeren Zeitraum75 - 2.500 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen25 - 150 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht250 - 2.500 €
mit Giftstoffen500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung25 - 500 €
ohne Vorklärung75 - 1.500 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer50 - 250 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl50 - 25.000 €
giftige Stoffe400 - 50.000 €
sonstige gefährliche Stoffe50 - 25.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal50 - 2.500 €
gewerbliches Abwasser400 - 2.500 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 500 €
ohne Vorklärung50 - 1.500 €

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge510 - 10.200 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen510 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)25 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit510 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Mineralölprodukte510 - 50.000 €
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln1.020 - 50.000 €
Jauche, Gülle oder Silosickersaft
einmal250 - 5.100 €
über einen längeren Zeitraum510 - 15.300 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
unverschmutztes Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet50 - 250 €
verschmutztes Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen in das Grundwasser eingeleitet100 - 2.600 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht510 - 5.100 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung100 - 1.020 €
ohne Vorklärung250 - 2.600 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer100 - 1.530 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl, Mineralölprodukte510 - 50.000 €
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln510 - 50.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal250 - 10.200 €
über einen längeren Zeitraum510 - 25.600 €
gewerbliches Abwasser1.020 - 10.200 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.600 €
ohne Vorklärung250 - 5.100 €

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.533,88 - 7.669,38 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.022,58 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10,23 - 102,26 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit511,29 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter102,26 - 1.533,88 €
bis 5 Liter255,65 - 5.112,92 €
mehr als 5 Liter511,29 - 25.564,59 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25,56 - 102,26 €
große Mengen1.022,58 - 25.564,59 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen51,13 - 511,29 €
Sonstiges Abwasser 51,13 - 5.112,92 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal153,39 - 2.556,46 €
über einen längeren Zeitraum511,29 - 5.112,92 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht511,29 - 7.669,38 €
mit Giftstoffen2.556,46 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung51,13 - 1.022,58 €
ohne Vorklärung255,65 - 2.556,46 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer153,39 - 766,94 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl76,69 - 25.564,59 €
giftige Stoffe511,29 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25,56 - 25.564,59 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken153,39 - 1.533,88 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal153,39 - 5.112,92 €
über einen längeren Zeitraum511,29 - 7.669,38 €
sonstiges Abwasser
gewerbliches Abwasser766,94 - 5.112,92 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung102,26 - 1.278,23 €
ohne Vorklärung255,65 - 3.067,75 €

Bußgeldkatalog Saarland
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 7.500 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 100 €
große Mengen1.000 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 7.500 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 3.000 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer150 - 1.250 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl75 - 30.000 €
giftige Stoffe500 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser50 - 7.500 €
gewerbliches Abwasser750 - 7.500 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.250 €
ohne Vorklärung250 - 3.000 €

Bußgeldkatalog Sachsen
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 10.000 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 50.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 200 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 100.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 5.000 €
bis 5 Liter250 - 10.000 €
mehr als 5 Liter500 - 50.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 1.000 €
große Mengen1.000 - 100.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 1.000 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 50.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 10.000 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung100 - 2.500 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer100 - 1.500 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl
bis 1 Liter100 - 5.000 €
bis 5 Liter250 - 10.000 €
über 5 Liter500 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Stoffe
in geringen Mengen25 - 1.000 €
in großen Mengen1.000 - 100.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken100 - 2.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal300 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 50.000 €
sonstiges Abwasser
gewerbliches Abwasser500 - 20.000 €
mit gefährlichen Stoffen2.500 - 100.000 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.500 €
ohne Vorklärung200 - 5.000 €

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein

VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 5.000 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 5.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 50.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter250 - 2.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 50.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 500 €
große Mengen1.000 - 50.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen50 - 500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 5.000 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 2.500 €
Waschen des Kraftfahrzeugs am Gewässer150 - 750 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl75 - 25.000 €
sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten25 - 25.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser
gewerbliches Abwasser750 - 5.000 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 750 €
ohne Vorklärung250 - 2.500 €

Bußgeldkatalog Thüringen
VergehenBußgeld
Feste Stoffe unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Altfahrzeuge1.500 - 7.500 €
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen1.000 - 10.000 €
Geringe Mengen oder geringe Gefährlichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier, etc.)10 - 100 €
Große Mengen oder erhöhte Gefährlichkeit500 - 10.000 €
Flüssige Stoffe in oberirdisches Wasser eingebracht
Mineralöl, Pflanzenschutzmittel
bis 1 Liter100 - 1.500 €
bis 5 Liter250 - 5.000 €
mehr als 5 Liter500 - 25.000 €
Sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten
geringe Mengen25 - 100 €
große Mengen1.000 . 30.000 €
Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen25 - 7.500 €
Sonstiges Abwasser 50 - 5.000 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in oberirdisches Wasser eingebracht
einmal150 - 2.500 €
über einen längeren Zeitraum500 - 5.000 €
Gewerbliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht500 - 7.500 €
mit Giftstoffen2.500 - 50.000 €
Häusliches Abwasser unbefugt in oberirdisches Wasser eingebracht
nach Vorklärung50 - 1.000 €
ohne Vorklärung250 - 5.000 €
Stoffe unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Mineralöl100 - 50.000 €
giftige Stoffe500 - 50.000 €
sonstige wassergefährdende Stoffe50 - 30.000 €
Abwasser unbefugt in das Grundwasser eingebracht
Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken150 - 1.500 €
Jauche, Gülle unbefugt oder Silosickersaft in Grundwasser eingebracht
einmal150 - 5.000 €
über einen längeren Zeitraum500 - 7.500 €
sonstiges Abwasser
gewerbliches Abwasser750 - 7.500 €
häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.250 €
ohne Vorklärung250 - 5.000 €

FAQ: Wasserverschmutzung

Gibt es ein Wasserrecht in Deutschland?

In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetzbuch welches den Umweltschutz regelt. Die Belange des Schutzes, der Nutzung und dem Ausbau von Gewässern regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Welche Sanktionen drohen bei einer Wasserverschmutzung?

Die Sanktionen für eine Wasserverschmutzung variiert je nach Bundesland. Unsere Tabellen zeigen Ihnen, mit welchem Bußgeld Sie jeweils rechnen müssen.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Detail

Das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) bestraft Wasserverschmutzung in Deutschland
Das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) bestraft Wasserverschmutzung in Deutschland

In Deutschland gibt es kein einheitliches Umweltgesetzbuch, so dass alle umweltrelevanten Themen in eigenen Richtlinien oder Gesetzen festgeschrieben sind. Die Belange des Schutzes, der Nutzung und dem Ausbau von Gewässern regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dieses ist die Grundlage des deutschen Wasserrechts.

Vor dem Jahr 2006 teilten sich Bund und Länder die sogenannte Gesetzgebungskompetenz des Wasserrechts. Die Bundesregierung durfte die Rahmengesetzgebung des WHG ändern, jedoch nicht die spezifischen Gesetze. Seit der Föderalismusreform 2006 gilt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Diese besagt, dass nun auch der Bund berechtigt ist, Gesetze zu erlassen, welche bestehendes Landesrecht außer Kraft setzen.

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Die deutschen Bundesländer, die bis vor 2006 noch ihre eigenen Gesetze in puncto Wasserrecht regelten, müssen nun ein WHG-Gesetz abändern, sofern es mit dem bundesweiten Wasserhaushaltsgesetz kollidiert. Das WHG definiert jedoch Öffnungsklauseln, welche die Bundesländer nutzen können. Sie dürfen also von einigen Regelungen des WHG abweichen. Jedoch bestimmt der Bund auch Ausnahmen für die Länder, welche stoff- und anlagenbezogene Vorschriften betreffen.

Das WHG im Detail

Wasser ist ein wichtiges Gut für Mensch, Tier und Umwelt. Aus diesem Grund haben Bestimmungen, die das Wasserrecht betreffen, schon sehr lange Bestand. Mit dem Ackerbau und der Viehzucht erkannten die Menschen die Wichtigkeit des Wassers. Der Zugang zum Wasser und dessen Verteilung wurden geregelt, damals jedoch noch nicht festgeschrieben.

Das bekannteste Beispiel für die Regelung der Nutzung von Wasser geht auf das Jahr 1700 v.Chr. zurück. Der damalige König Hammurapi von Babylon erließ umfassende Rechtsvorschriften, unter denen bereits Normen für die Pflege der riesigen Bewässerungsanlagen festgeschrieben sind. Forscher schätzen, dass es bereits vor dem 18. Jahrhundert v. Chr. solche Vorschriften zum Wasserrecht gab.

Das WHG trat im März 2010 in seiner jetzigen Form in Kraft und ist Hauptbestandteil des deutschen Wasserrechts.

Das Wasserrecht und alle enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen

Neben dem Wasserhaushaltsgesetz sind noch andere Richtlinien und Gesetze im geltenden Wasserrecht verankert:

  • Gesetz über Wasser- und Bodenverbände: Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Status und die Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden. Diese Verbände bestehen aus Landwirten, Grundeigentümern im Verbandsgebiet und weiteren Personen, die Vorteile durch die Tätigkeit im Verband genießen.
  • Infektionsschutzgesetz: Das Gesetz bestimmt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung, aber auch Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. So sollen Infektionen frühzeitig erkannt, vorgebeugt und in der Weiterverbreitung verhindert werden. Der 7. Abschnitt des Gesetzes behandelt die Beschaffenheit von Trinkwasser und Schwimm- und Badebecken. Diese „Gewässer“ soll nicht durch ihren Genuss oder Gebrauch eine Schädigung des Menschen hervorrufen. Außerdem muss Abwasser, welches für die menschliche Gesundheit unschädlich ist, beseitigt werden.
  • Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität von Badegewässern und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160EWG, kurz Badegewässerrichtlinie: Diese Richtlinie bestimmt die Qualitätsstandards der EU-Gewässer, in denen gebadet werden kann. Die EU schränkt diese jedoch auf Seen ein, welche „nicht künstlich vom Grundwasserleiter getrennt“ wurden. Hiermit sind beispielsweise Schwimmteiche gemeint, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die EU schreibt eine entsprechende Beschilderung an den Badeseen vor, an denen eine hohe fäkale Verschmutzung des Gewässers nachgewiesen wurde.
  • Abwasserverordnung: Diese Verordnung setzt die Mindestanforderungen zum Ableiten von Abwasser fest.
  • Abwasserabgabengesetz: Das Gesetz beschreibt die Pflicht, eine Gebühr für das Ableiten von Abwasser wie etwa Schmutz- oder Niederschlagswasser zu zahlen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.
  • Wasch- und Reinigungsmittelgesetz: Die Bundesrepublik Deutschland führte dieses Gesetz ein, um die umweltverträgliche Zusammensetzung von Wasch- und Reinigungsmitteln auf dem deutschen Markt zu regeln. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die biologische Abbaubarkeit der enthaltenen Stoffe in den Wasch- und Reinigungsmitteln. Zudem sind die Hersteller dieser Mittel verpflichtet, eine Kennzeichnung oder Veröffentlichung der verwendeten Inhaltsstoffe und Angaben zum Wasserhärtebereich zu tätigen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Neben diesen im deutschen Wasserrecht enthaltenen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen wie das Wasserhaushaltsgesetz gibt es wichtige Vorschriften für Verbraucher, welche jedoch juristisch zum Lebensmittelrecht gehören. Dazu gehört die Trinkwasserverordnung. Sie definiert Begriffe und Schutzvorschriften für das Trinkwasser.


Das Ziel der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Gewährleistung der Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers. Dabei definiert sie Trinkwasser, als „alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist“ (§ 3 TrinkwV). Dabei ist es egal, in welchem Aggregatszustand sich das Wasser befindet (gefroren, flüssig, etc.).

Die Trinkwasserverordnung beschreibt außerdem die allgemeinen, mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser in Deutschland. Es muss so beschaffen sein, dass keine Krankheitserreger enthalten sind.

Eine weitere wichtige Vorschrift für Verbraucher ist die Mineral- und Tafelwasserverordnung. Diese schreibt genau wie die Trinkwasserverordnung Anforderungen vor, welche seitens der Hersteller eingehalten werden müssen. Die mikrobiologischen Grenzwerte fallen hier deutlich strenger aus als die bei der TrinkwV geforderten. Diese Werte werden ständig von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert.

Das Wasserhaushaltsgesetz: Anwendung, Grundlagen und Pflichten

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. (Quelle: § 1 WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz regelt die nachhaltige Behandlung von Gewässern, um der Umweltverschmutzung entgegen zu wirken.

Was sind Gewässer? Fließendes und stehendes Wasser wird als Gewässer bezeichnet. Fließendes Wasser sind zum Beispiel Flüsse. Beispiele für stehendes Wasser sind Seen oder Stauseen. Gewässer können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten typisiert werden, beispielsweise der Art der Anlegung wie natürlich oder künstlich. Ein künstlich erzeugtes Gewässer ist ein Kanal oder Teich.

Das WHG gilt laut § 2 für folgende Bereiche sowie auch Teilbereich der Gewässer:

  • oberirdische Gewässer
  • Küstengewässer
  • Grundwasser

Den Bundesländern steht es frei, kleine Gewässer von „wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ wie etwa Straßengräben oder Heilquellen vom WHG zu befreien. Alle Gewässer, die im Wasserhaushaltsgesetz definiert werden, unterliegen dem Bund und der jeweiligen Bundesländer. Eine Ausnahme bildet dabei das Meeresgewässer. Dieses ist laut WHG Küstengewässer oder Seen und Flüsse im Bereich der deutschen Wirtschaftszone und des Festlandes. Dabei zählt auch der Meeresgrund und -untergrund.

Das WHG-Gesetz gehört zum Wasserrecht
Das WHG-Gesetz gehört zum Wasserrecht

Paragraph 3 des Wasserhaushaltsgesetzes beschreibt die Begriffe, die in ihm vorkommen. Oberirdische Gewässer werden laut WHG als „ständig oder zeitwillig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“ bezeichnet. Beispiele hierfür sind Flüsse oder Seen. Küstengewässer sind im Rahmen des WHG Meere zwischen einer Küstenlinie (bei mittlerem Hochwasser) oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Grundwasser bezeichnet das unterirdische Wasser, welches unmittelbar den Boden oder den Untergrund berührt.

Das Gewässereigentum bzw. dessen Schranken werden in § 4 des WHG festgesetzt. Grundwasser sowie Wasser eines einfließenden oberirdischen Gewässers können kein Eigentum sein. Wer Eigentümer eines anderweitigen Gewässers ist, darf das Gewässer nicht einfach ausbauen bzw. in einer Art und Weise benutzen, die einer Zulassung seitens der Behörden bedarf.

Paragraph 5 bestimmt allgemeine Sorgfaltspflichten für den Umgang mit Gewässern. Jede Person ist dazu verpflichtet,

  • eine negative Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
  • das Wasser sparsam zu verwenden (mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt),
  • die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
  • eine Beschleunigung bzw. Vergrößerung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Absatz 2 behandelt den Hochwasserschutz. Die Personen, die von Hochwasser betroffen sein können, sind dazu verpflichtet, eigene Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Dies jedoch nur in einem möglichen und auch zumutbaren Maß.


Das zweite Kapitel behandelt die Bewirtschaftung von Gewässern. Grundsätzlich geht es darum, die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Die Ziele dabei sind insbesondere:

  • die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und zu verbessern. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Naturhaushalt des Gewässers sowie dem Lebensraum der Tiere und Pflanzen. Außerdem soll der Schutz vor negativen Veränderungen der Gewässereigenschaften erhalten werden.
  • die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Hierbei handelt es sich laut WHG u.a. um den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete. Zudem sollen nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich ausgeglichen werden.
  • die Gewässer zum Wohl der Bevölkerung, Tiere und Pflanzen zu nutzen.
  • bestehende Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten. Außerdem blickt das Wasserhaushaltsgesetz auf die zukünftige Nutzung und erwähnt besonders die öffentliche Wasserversorgung, welche weiter geschaffen werden soll.
  • mögliche Folgen des Klimawandels vorzubeugen.
  • an oberirdischen Gewässern natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten (so weit wie möglich). Zudem möchte der Bund durch das WHG die Rückhaltung des Wassers in der Fläche vorbeugen und damit Hochwasser vermeiden.
  • beim Schutz der Meeresumwelt mithelfen.

Natürliche Gewässer sollen im Rahmen des WHG erhalten bleiben und sich weiterhin in einem naturnahen Zustand befinden. Künstlich erzeugte Seen, Stauseen, etc. sind so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.

Die Flüsse, welche einer Bewirtschaftung in Deutschland bedürfen, sind in Flussgebietseinheiten eingeteilt. Diese sind Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene. Die zuständigen Bundesländer koordinieren die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, sofern dies nötig ist. Zudem planen sie gemeinsam mit den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten der EU, in deren Hoheitsgebiet die Flüsse verlaufen.

Wenn ein Land ein Gewässer „benutzen“ möchte, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung des Bundes (§ 8 WHG). Die Ausnahme bildet hierbei die Abwehr gegenwärtiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dabei muss das jeweilige Bundesland abwägen, ob der drohende Schaden schwerer ist als die Veränderungen der Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine weitere Ausnahme bildet die Übung und Erprobung für Zwecke der Abwehr vor Hochwasser oder anderen Gefahren, die die öffentliche Sicherheit schädigen können. Bei diesem Fall sind folgende Maßnahmen bei der Benutzung des Gewässers erlaubt:

  • das kurzzeitige Entnehmen von Wasser
  • das Einleiten dieses Wassers zurück in das Gewässer mit beweglichen Anlagen
  • das kurzzeitige Einbringen von Substanzen in ein Gewässer

Diese Maßnahmen sind jedoch nur erlaubt, wenn das Gewässer sowie dessen Eigenschaften nicht nachteilig verändert werden. Auch hier muss die zuständige Behörde rechtzeitig vor der Übung oder Erprobung in Kenntnis gesetzt werden.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung muss bei jeder „Benutzung“ des Gewässers per Antrag eingeholt werden. Das Wasserhaushaltsgesetz definiert Benutzungen folgendermaßen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser (betrifft nur oberirdische Gewässer)
  • Aufstauen und Absenken (betrifft nur oberirdische Gewässer)
  • Entnehmen fester Stoffe aus dem Wasser, sofern dies Auswirkungen auf die Eigenschaften des Gewässers hat (betrifft nur oberirdische Gewässer)
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen
  • Entnehmen, Ableiten, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser
  • Aufstauen, Absenken sowie Umleiten von Grundwasser durch hierfür bestimmte oder geeignete Anlagen
  • Maßnahmen, welche die Wasserbeschaffenheit dauerhaft oder erheblich und nachteilig beeinflussen
Erlaubnis und Bewilligung

Wer also ein Gewässer verändern möchte, benötigt eine Erlaubnis oder Bewilligung, denn Gewässerbenutzungen sind grundsätzlich verboten. Dieses Verbot kann der Bund laut WHG in bestimmten Fällen gestatten. Der Unterschied besteht darin, dass die Erlaubnis eine widerrufliche Befugnis, die Bewilligung ein Recht gewährt. Die rechtmäßige Erlaubnis kann außerdem jederzeit widerrufen werden. Die Bewilligung ist in der Regel nicht befristet und der Anspruch Dritter wird ausgeschlossen. Zudem kann die Beschränkung und Rücknahme des Rechts nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

Die Bewilligung soll Unternehmer absichern, da diese meist Investitionen in zulässige wasserrechtlich relevante Vorhaben gesteckt haben. Erlaubnis und Bewilligung liegt im Ermessensspiel der zuständigen Behörde.

Beides kann von der Behörde versagt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Voraussetzungen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften seitens des Antragstellers nicht erfüllt werden.

Die Behörde darf Anforderungen an die Beschaffenheit der Stoffe stellen, welche eingebracht oder eingeleitet werden sollen. Zudem kann die Behörde eine gehobene Erlaubnis erteilen und je nach Benutzung des Gewässers Einwendungen stellen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn für den Eingriff in das Gewässer öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht (§ 15 WHG).

Sollte die Behörde in dieser Zeit bemerken, dass der Benutzer privatrechtlichen Ansprüchen nachgeht, kann sie ihm die gehobene Erlaubnis nicht entziehen. Dennoch ist die Behörde dazu bemächtigt, Vorkehrungen zu verlangen, die die nachteilige Wirkung des Gewässers ausschließt. Ist die Vorkehrung wegen dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann Schadenersatz verlangt werden.

Die Bewilligung kann nur dann (teilweise) widerrufen werden, wenn der Benutzer drei Jahre ununterbrochen seine Benutzung nicht ausgeübt oder den Umfang der Arbeit erheblich unterschritten hat. Sollte er den Zweck der Benutzung so abgeändert haben, dass er nicht mehr mit dem eigentlichen Plan übereinstimmt, kann die Bewilligung auch ganz oder teilweise widerrufen werden.

Vorzeitiger Beginn

Das WHG regelt in Paragraph 17 den vorzeitigen Beginn eines Projekts. Dieser kann während eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens, also vor der Entscheidung, von der zuständigen Behörde gewährt werden. Die Person darf bereits vorzeitig mit der Gewässerbenutzung beginnen, wenn

  • mit einer positiven Entscheidung für den Antragssteller gerechnet wird.
  • ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers am vorzeitigen Beginn besteht.
  • der Antragssteller sich verpflichtet, alle verursachten Schäden in der Zeit bis zur Entscheidung zu ersetzen bzw. den früheren Zustand wiederherzustellen, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird.

Die Behörde kann den vorzeitigen Beginn jederzeit widerrufen.

Wasserschutzgebiete

Die Paragraphen 50 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes regeln die Bestimmungen für ein Wasserschutzgebiet. Wasserschutzgebiete besitzen besondere Ge- und Verbote, welche den Schutz von Grundwasser, oberirdischen Gewässer und Küstengewässer bewahren.
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,

kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. (Quelle: § 51 WHG)

Zudem benennt der Bund im Rahmen vom Wasserhaushaltsgesetz verschiedene Wasserschutzzonen, die das Trinkwasser schützen sollen.

Das WHG bestimmt Wasserschutzzonen für Städte und Gemeinden.
Das WHG bestimmt Wasserschutzzonen für Städte und Gemeinden.

Wasserschutzzone I: Sie umfasst den Fassungsbereich, also den Brunnen, im Nahbereich und besitzt in der Regel einen Radius von 10 Metern. Bestimmte Voraussetzungen veranlassen einen Radius von 20 Metern. Für Talsperren gilt die Wasserschutzzone I laut WHG für den Stausee, die Vorsperren, die Uferflächen und die Krone des Absperrbauwerks. Eine andere Nutzung sowie das Betreten von unbefugten Personen sind strikt verboten.

Wasserschutzzone II: Diese Zone umfasst das engere Schutzgebiet eines Gewässers. Die Fließzeit vom Rand der Schutzzone bis zum Brunnen muss mindestens 50 Tage betragen. Dies liegt darin begründet, dass das Trinkwasser so vor bakteriellen Verunreinigungen geschützt ist. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen muss die Grenze 100 Meter Abstand von der Wasserfassung besitzen.

Die Wasserfassung bezeichnet jegliche Bebauung zur Gewinnung von Wasser aus Grundwasser, Quellen, Sickerleitungen oder Sickerstollen.

Bei Talsperren gehören in der Regel oberirdische Zuflüsse, deren Quellen und das umgebende Gelände zur Wasserschutzzone II. Die Deckschicht darf nicht verletzt werden, deshalb ist die Nutzung für Bebauung, Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten, Landwirtschaft (besonders Düngung), Straßenbau, Tourismus und Umgang mit Stoffen, die das Wasser gefährden, verboten.

Wasserschutzzone III: Diese Zone definiert das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten folgende Verbote:

  • Schutt, Abfallstoffe und wassergefährdende Stoffe ablagern
  • Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz– und Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden
  • Kläranlagen, Massentierhaltung, Sand- und Kiesgruben bauen bzw. betreiben
  • Stoffe, die das Gewässer gefährden, einleiten
Umgang mit gefährlichen Stoffen für das Wasser

Wie eingangs erwähnt, stehen die im WHG beschlossenen Gesetze der Bundesregierung über denen der Länder. Jedoch gibt es hier Öffnungsklauseln, bei denen die Länder ihre Regelungen individuell bestimmen können. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Ausnahmeregelung und verdrängt die Gesetze der Länder, damit die Paragraphen 62 und 63 vom Wasserhaushaltsgesetz in jedem Fall einheitlich gelten.

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. (Quelle: § 62 WHG)

Dieser Paragraph gilt auch für Rohrleitungsanlagen, welche nicht über den Bereich des Werksgeländes verlaufen, Zubehör der entsprechenden Anlage zum Umgang mit gefährlichen Stoffen für das Wasser sind oder Anlagen verbinden, die einem engen betrieblichen und räumlichen Zusammenhang stehen.

Wasserverschmutzung und ihre Folgen

Doch warum ist das WHG-Gesetz so wichtig? Die Gewässerverschmutzung schritt in den letzten Jahrzehnten immer weiter voran. Die Industrie und Wirtschaft leitete ihre giftigen Substanzen in das Grundwasser und Oberflächengewässer.

Wer Gewässer unbefugt verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, begeht eine Straftat. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Laut § 324 StGB kann die Freiheitsstrafe auf drei Jahre abgemindert werden, wenn der Täter fahrlässig handelt.

Wasserverschmutzung wird meist von gefährlichen Stoffen verursacht, die Lkw transportieren.
Wasserverschmutzung wird meist von gefährlichen Stoffen verursacht, die Lkw transportieren.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei einer Wasserverschmutzung zwei Begriffe: nachteilige Verschlechterung und Verunreinigung. Ersteres ist die Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen und biologischen Sinne. Eine Verunreinigung ist die äußerlich erkennbare Veränderung wie eine Trübung oder eine Ölspur auf dem Wasser. Dabei reicht es bereits schon aus, wenn die Beeinträchtigung der Nutzung des Gewässers vorübergehend stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist ein scharfkantiger Gegenstand in einem Badesee.

Wasserverschmutzung durch die Landwirtschaft

Die Landwirtschaft benutzt Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel. Gelangen diese in das Grundwasser, beispielsweise durch versickerndes Niederschlagswasser, gilt dies als Wasserverschmutzung. Viele Unternehmen nutzen bestimmte Chemikalien und Pestizide, die das Wasser verschmutzen. Die dadurch entstehenden Bakterien sind nicht nur gefährlich für die Tierwelt, sondern auch für den Menschen.

Folgen der Wasserverschmutzung

Die Folgen sind sehr weitreichend. Selbst das Regenwasser ist teilweise verschmutzt, da die Abgase in der Luft in dieses eindringen und durch den Regen in das Grundwasser sickern. Die Folgen von Wasserverschmutzung sind die Zunahme toter Gewässer im biologischen Sinne, die Erhöhung der Grundwasserverseuchung sowie das Schwinden des sauberen Wasservorkommens auf der Erde. Zudem schädigen giftige Stoffe die Gesundheit der Menschen und zerstören den Lebensraum der Tiere und Pflanzen in Meeren, Seen, etc. Weitere Folgen der Wasserverschmutzung sind die Zerstörung der Selbstreinigung des Gewässers sowie das Fischsterben bzw. Missbildungen der Tiere, welche sie als Nahrungsmittel immer weiter reduziert.

Zudem wird in diesem Zusammenhang von der Eutrophierung gesprochen. Dieser ökologische Begriff definiert den Pflanzenwachstum in Gewässern, wie etwa Algen oder Plankton. Dieses Wachstum wird durch Phosphate freigesetzt, welches als Abwasser im Gewässer landet. Die Pflanzen wachsen so rasant, dass Fischarten dadurch der natürliche Lebensraum entzogen wird.

Aus diesem Grund sind Verordnungen wie das Wasserhaushaltsgesetz wichtig. Doch mit welchen Bußgeldern ist mit einem Verstoß zu rechnen?

Der Bußgeldkatalog für die Wasserverschmutzung

Wasserverschmutzung: eine der möglichen Folgen ist der saure Regen, verursacht von Abgasen.
Wasserverschmutzung: eine der möglichen Folgen ist der saure Regen, verursacht von Abgasen.

Die Umwelt-Bußgelder variieren von Bundesland zu Bundesland. Des Weiteren erhöhen sich die Bußgelder bei einer Umweltverschmutzung, wenn der Verursacher giftige Stoffe in ein Wasserschutzgebiet ableitet bzw. ein Wiederholungstäter ist. In Baden-Württemberg beispielsweise kostet das Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen in ein oberirdisches Gewässer 1.000 bis 7.500 Euro. In Bayern liegt die Obergrenze bei diesem Delikt bei einem Bußgeld von 50.000 Euro.

In vielen Reinigungsmitteln sind gefährliche Stoffe für das Grundwasser enthalten, die in einer größeren Menge zur Wasserverschmutzung führen. Möchten Sie beispielsweise mit Salzsäure ihren Abfluss reinigen, müssen Sie bedenken, dass dies hochgradig schädlich ist, sobald Sie die Salzsäure hinunterspülen. Dennoch gibt es kein Bußgeld für dieses Vergehen.

Das Landeswassergesetz gilt in den unterschiedlichen Bundesländern. Das Wasserhaushaltsgesetz in NRW (Nordrhein-Westfalen) beispielsweise bestimmt über Regelungen, die die Flüsse Ems, Maas, Rhein und Weser betreffen sowie Seen und Stauseen in diesem Bundesland. Das WHG in NRW und in anderen Bundesländern weicht nur in geringem Maße von dem bundeseinheitlichen Wasserhaushaltsgesetz ab.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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