Unfall bei der Probefahrt: Wer haftet für den Schaden?
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
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Unfallgefahr im Rausch eines neuen Fahrgefühls
Händler inklusive Probefahrt – dieses Kriterium ist laut einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes für durchschnittlich 90 % der Kaufinteressierten im Neu- oder Gebrauchtwagensektor entscheidend, wenn es darum geht, die richtige Wahl beim Autoerwerb zu treffen.
Ein Händler drückt insbesondere für diejenigen Menschen Seriosität aus, die Angst vor Betrug beim Autokauf durch Privatpersonen haben. Eine Probefahrt ermöglicht es dabei zusätzlich, sich einen ersten, wichtigen Eindruck vom Fahrzeug zu verschaffen und etwaige Mängel zu entdecken.
Vollends auf das Kfz und die vielfältigen neuartigen Funktionen und anderen Fahreigenschaften konzentriert, kann es geschehen, dass der Probefahrer unachtsam wird und einen Unfall verursacht. Bei der Probefahrt ist es außerdem nicht auszuschließen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Fahrfehler begeht und so einen Crash provoziert.
Kommt es bei der Probefahrt zu einem Unfall, sind sich viele Autofahrer unsicher, wer in einem solchen Fall die Haftung übernimmt. Der folgende Ratgeber beleuchtet den Schaden bei einer Probefahrt und erklärt, wer diesen letztlich zahlt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Unfall während einer Probefahrt
Für die Schäden am Probewagen kommt in der Regel die Vollkasko des Händlers auf, vorausgesetzt, es handelte sich bei der Unfallursache nur um leichte Fahrlässigkeit.
In diesen Fall muss der Händler den Testfahrer vor der Probefahrt darauf aufmerksam machen, dass dieser im Falle eines Unfalls die Reparaturkosten zu zahlen hat.
Sofern Verkäufer und Kaufinteressent vor der Probefahrt keine Vereinbarung über eine eventuelle Schadensregulierung getroffen habe, muss der Verkäufer bzw. dessen Kaskoversicherung für die Schäden am Testwagen aufkommen.
Typische Gefahren einer Probefahrt
Der Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges oder eines Neuwagens ist immer ein aufregender Moment. Immerhin soll das neue Kfz den Besitzer über einen möglichst langen Zeitraum zuverlässig und kostengünstig von A nach B bringen. Eine fundierte Wahl ist also unerlässlich, damit die Neuanschaffung hinsichtlich Wartungsanfälligkeit oder Verbrauch nicht zur Kostenfalle wird.
Auch Fahreigenschaften und –komfort spielen eine wichtige Rolle beim Autokauf. Eine Probefahrt kann da hilfreich sein, um herauszufinden, ob das Auto das richtige ist. Bei einer solchen Testfahrt liegt die volle Konzentration des Fahrers daher zumeist auf dem Auto selbst.
Bedienungselemente, Brems- und Lenkverhalten sind unter Umständen ganz anders, als gewohnt. Außerdem wollen einige Probefahrer das Auto auf Herz und Nieren überprüfen und probieren eine Vollbremsung oder kurze Sprintfahrten. Solche Fahrmanöver können dann zu einem Unfall bei der Probefahrt führen.
Auf der Probefahrt einen Unfall gehabt: Wer zahlt?
Grundsätzlich kann der Unfall bei der Probefahrt von drei Perspektiven aus betrachtet werden, bei denen teilweise andere Haftungsbedingungen gelten:
- Händler als Verkäufer
- Privatperson als Verkäufer
- professioneller Verkäufer im Kundenauftrag
Je nachdem, wer Ihnen ein Fahrzeug – dabei kann es sich auch um ein Motorrad handeln – und eine Testfahrt anbietet, kann der Schaden bei einer Probefahrt unterschiedlich reguliert werden. Denn es können verschiedenartige Haftungsbedingungen zum Tragen kommen.
Verkauf durch einen gewerbetreibenden Autoverkäufer
Geraten Sie mit einem Händler-Fahrzeug in einen Unfall bei der Probefahrt, greift in der Regel die Vollkaskoversicherung des Verkäufers, sodass Sie die Reparaturkosten nicht zahlen müssen.
Dieses Regulierungsverhalten wurde 2003 vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil anerkannt (Az. 12 U 1360/01). Das OLG berief sich auf eine stillschweigende Haftungsfreistellung zugunsten des Kaufinteressenten, die immer dann zum Tragen kommt, wenn eine leichte Fahrlässigkeit zu einem Unfall bei der Probefahrt führt. Hierbei muss die Beschädigung jedoch im Zusammenhang mit den Gefahren erfolgen, die typisch für derartige Testfahrten sind, also beispielsweise Zusammenstöße wegen einer Fehleinschätzung der fahrzeugtypischen Abmessungen.
Allerdings existieren auch Ausnahmen von dieser Regel: Nicht jeder Unternehmer schließt für seine Fahrzeuge einen derartigen Vollkaskoschutz ab. In diesem Fall ist der Händler jedoch dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten auf dessen Haftungsübernahme hinzuweisen. Kommt es dann zu einem Unfall bei der Probefahrt, muss der Testfahrer für die Kosten aufkommen.
Probefahrt von einem privat zu veräußernden Wagen
Ein Unfall bei einer Probefahrt mit einem Auto, welches durch eine Privatperson angeboten wird, ist von der Versicherung des Verkäufers zu regulieren. Entscheidend ist hier, welcher Kfz-Versicherungsschutz dieser abgeschlossen hat.
Eine Haftpflicht übernimmt beispielsweise ausschließlich die Reparaturkosten für fremden Autos. Die Reparaturkosten für den Probewagen muss dann der Kaufinteressent tragen, und das auch dann, wenn ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Bei Voll- oder Teilkasko sind die jeweiligen Konditionen ausschlaggebend. Teilweise schließen Anbieter die Haftung für einen Unfall bei einer Probefahrt grundsätzlich aus. Andere verlangen eine Selbstbeteiligung oder führen zu einem Verlust der Schadenfreiheitsklasse.
Es ist für beide Parteien, also für Käufer und Verkäufer, ratsam, vorab eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, wie ein Unfall bei der Probefahrt gehandhabt werden soll. Privatverkäufer sollten zudem ihre Versicherungspolice dahingehend überprüfen, welche Konditionen bei einer Kollision wirksam sind.
Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag
Manch eine Privatperson möchte ihr Fahrzeug nicht selbst veräußern, sondern beauftragt damit einen professionellen Autoverkäufer. Dieser ist dann nicht Eigentümer des Wagens, sondern lediglich dafür zuständig, einen neuen Halter zu finden.