Unfallersatzwagen – Welche Ansprüche habe ich?
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wann Sie ein Ersatzauto nach einem Unfall verlangen können
Ein Verkehrsunfall ereignet sich immer plötzlich und sorgt in der Regel für mächtig viel Ärger. Die Frage nach Schadensersatzansprüchen ist meist zentraler Diskussionspunkt nach einer Kollision im Straßenverkehr. Wer von wem was verlangen kann, muss häufig im Rahmen eines Zivilprozesses geklärt werden.
Dabei geht es meistens nicht nur um die Frage, wer Zahlungen zu leisten hat, sondern auch wofür. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges ist die eine Sache. Doch was ist eigentlich mit der Zeitspanne, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet? Immerhin sind viele Fahrer auf ihre Kraftfahrzeuge angewiesen, sei es aus beruflichen oder aus privaten Gründen. Die Frage, die sich mithin einige Betroffene stellen, lautet: „Kann ich für die Dauer der Reparatur einen Unfallersatzwagen mieten und die Kosten der Autovermietung von der gegnerischen Partei verlangen?“
Ob und in welchem Umfang Sie nach einem Unfall einen Ersatzwagen in Anspruch nehmen können, erfahren Sie neben einigen weiteren Informationen im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Unfallersatzwagen
Unter bestimmten Umständen, können Sie auf Kosten der Versicherung einen Mietwagen nutzen.
Nur wer nachweislich besonders viel fährt, kann einen Anspruch auf einen Mietwagen geltend machen. Bei geringem Fahrbedarf ist die Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung eher unwahrscheinlich.
Orientieren Sie sich an der Fahrzeugklasse des zu Schaden gekommen Pkw.
Besteht ein Anspruch auf einen Ersatzwagen nach einem Unfall?
Grundsätzlich können die Kosten für einen Ersatzwagen bei einem Unfall erstattet werden. Dabei gilt es jedoch einige Aspekte zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Unfallersatzwagen ist zunächst § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) zu entnehmen. Danach sind anfallende Kosten im Wege des Geldersatzes zu erstatten.
Wenn also beispielsweise ein Ersatzfahrzeug nach einem Unfall eigentlich gar nicht vonnöten gewesen wäre, weil der Betroffene sowieso nicht gefahren wäre, können die für den Unfallersatzwagen veranschlagten Kosten nicht als „erforderlich“ im zuvorderst genannten Sinne betrachtet werden.
Unfallersatzwagen: Ausschluss und Beschränkung des Anspruches
Nicht immer besteht ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug bei einem Unfall. In manchen Fällen kommen bestimmte Beschränkungen zum Tragen.
So besagt beispielsweise das Gebot der Wirtschaftlichkeit, dass ein Geschädigter mit geringem Fahrbedarf grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Ersatzauto bei einem Unfall hat. Hierbei wären die Kosten als unverhältnismäßig zu bewerten.
Wird ein Pkw hingegen aus beruflichen Gründen zwingend benötigt, kann der Betroffene die Kosten für einen Mietwagen verlangen.
Überdies kann einem Anspruch auf einen Unfallersatzwagen auch der Umstand entgegenstehen, dass der Betroffene beispielsweise einen Zweitwagen besitzt.
Unfallersatzwagen: Fahrzeugklasse und Zeitspanne
Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Unfallersatzwagen derjenigen Fahrzeugklasse anmieten, welcher der zu Schaden gekommene Pkw angehört. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kann es dem Betroffenen allerdings in Bezug auf Luxusfahrzeuge auch zugemutet werden, einen weniger komfortablen Unfallersatzwagen anzumieten.
Wer nach einem Unfall kein Ersatzfahrzeug mietet, darauf also freiwillig verzichtet, kann die Kosten dafür dann fiktiv abrechnen. Schließlich soll sich niemand dazu gezwungen sehen, einen Unfallersatzwagen mieten zu müssen.
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