Unfallflucht nach Bagatellschaden: Ist die Strafe geringer?
Letzte Aktualisierung am: 20. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Auch bei einem Kratzer am Auto kann Fahrerflucht vorliegen
Gerade auf einem überfüllten Parkplatz ist ein sogenannter „Parkrempler“ keine Seltenheit. Wurden die Abstände zwischen Fahrzeugen falsch eingeschätzt oder der Blick in den Rückspiegel schlichtweg vergessen, kann es schon mal knallen. Besteht das Überbleibsel eines solchen Vorfalls lediglich aus einem Kratzer, denken sich viele nichts dabei und machen sich einfach aus dem Staub.
Doch auch nach einem Parkrempler begehen sie Unfallflucht, wenn sie nicht warten, bis der betroffene Fahrzeugbesitzer auftaucht. Dass es nicht ausreicht, diesem lediglich einen Zettel unter den Scheibenwischer zu klemmen, sollte an und für sich jedem Autofahrer klar sein. Trotzdem begehen einige immer wieder Unfallflucht nach einem Bagatellschaden.
Wie ein solcher Schaden überhaupt definiert wird, wie die Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden zu ahnden ist und ob es sich lohnt, eine Sachbeschädigung mit Fahrerflucht bei der Polizei anzuzeigen, erklärt der folgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden
Auch bei einem geringfügigen Schaden handelt es sich um Fahrerflucht, wenn sich Unfallbeteiligte unerlaubt vom Unfallort entfernen.
Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, erwartet den Betroffenen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Handelt es sich um einen Bagatellschaden außerhalb des fließenden Verkehrs und der Täter stellt sich binnen 24 Stunden, kann von einer Strafe abgesehen werden.
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Was ist als ein Bagatellschaden anzusehen?
Um eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden definieren zu können, bedarf es zunächst einer Erklärung, wann es sich um einen solchen Schaden handelt. Dies ist z. B. bei
- einem kleinen Kratzer im Lack,
- einer minimalen Schramme am Auto oder
- einer winzigen Delle im Blech der Fall.
Wie sieht die Strafe für Fahrerflucht bei einem Parkschaden aus?
§ 142 des Strafgesetzbuches (StGB) legt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ein Strafmaß fest, welches bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren liegt.
Einige Fahrer gehen von geringeren Sanktionen aus, wenn Unfallflucht nach einem Bagatellschaden begangen wurde. Geringer Schaden, geringe Strafe – doch ist dem wirklich so?
Bei einer Unfallflucht nach einem Bagatellschaden fällt die in § 142 StGB festgesetzte Strafe meist wirklich geringer aus. Je nachdem, wie schwer der Unfall war und welche Schäden für den Geschädigten daraus resultierten, beeinflusst dies nämlich das Strafmaß.
Handelt es sich um eine Fahrerflucht mit erheblichem Sachschaden, kommen normalerweise höhere Ahndungen auf den Flüchtigen zu. Eine Unfallflucht nach einem Bagatellschaden zieht meist „nur“ eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe nach sich. Hinzu können jedoch verkehrsrechtliche Sanktionen.
Lohnt eine Anzeige bei einer Unfallflucht nach einem Parkschaden?
Die Fälle von Unfallflucht nach einem Sachschaden werden in Deutschland häufig nicht aufgeklärt. Hinzu kommt, dass die Verjährung einer Fahrerflucht bei einem Sachschaden nach fünf Jahren eintritt. Danach kann der Unfallflüchtige nicht mehr für seine Tat belangt werden.
Auch bei einer Fahrerflucht ohne Personenschaden kann es sich jedoch lohnen, Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Einerseits bedarf es einer solchen, um den Vorfall versicherungstechnisch abrechnen zu können, andererseits besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Unfallflucht nach einem Bagatellschaden doch noch aufgeklärt wird, wenn sich Zeugen melden, die etwas gesehen oder beobachtet haben.
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