Kfz-Unfallregulierung: Vom Crash zum Cash
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten
Unfall – Verkehrsalltag auf Deutschlands Straßen
In der Fahrschule wird jeder Führerscheinanwärter mit der grundlegenden Technik eines Fahrzeuges vertraut gemacht. Vorsichtig tasten sich die Anfänger dann mit ihrem Fahrlehrer an den Verkehrsalltag heran und erobern langsam die Straßen aus der neuen Perspektive des Fahrzeugführers. Alle Verkehrsregeln gehen so allmählich in Fleisch und Blut über, sodass nach bestandener Prüfung aus dem vormals unsichereren ein souveräner Lenker geworden ist.
Worauf die Fahrschule allerdings kaum vorbereitet, ist die Ausnahmesituation eines Unfalls, immerhin gilt es doch, derartige Geschehnisse gerade zu vermeiden. Jedoch ist dies nicht immer möglich, wie ein Blick in die Statistik zeigt. Über eine Million Verkehrsunfälle trugen sich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 zu (Quelle: Statista). Es ist daher unumgänglich, sich mit der Thematik der Unfallregulierung auseinandersetzen, um im Falle des Falls zu wissen, worauf es ankommt.
In unserem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu einer effektiven und erfolgreichen Unfallregulierung. Hier erfahren Sie, was es dabei zu beachten gilt und welche Besonderheiten bei der Unfallregulierung im Ausland vorherrschen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Unfallregulierung
Bei der Unfall- oder Schadensregulierung geht es darum, etwaige Schadenersatzansprüche nach einem Unfall geltend zu machen.
Es geht dabei nicht nur um Reparaturkosten, sondern z. B. auch um Schadenersatz, Schmerzensgeld oder eine Aufwandsentschädigung nach dem Unfall.
Gerade bei Bagatellschäden kann es sich lohnen, den Schaden unabhängig von der Versicherung abzuwickeln. So bleibt die Schadenfreiheitsklasse erhalten.
Was bedeutet Unfallregulierung?
Das Versicherungsrecht ist für Laien oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Wer weiß schon auf Anhieb, wie es sich mit der Wertminderung verhält, was ein Haushaltsführungsschaden ist oder welche Bedeutung eine fiktive Abrechnung hat? All diese Positionen werden für den Versicherten allerdings immer dann interessant, wenn er eine Schadensmeldung für sein Auto abgeben muss.
Hier spielt die Unfallregulierung eine wichtige Rolle. Sie ist das A und O für jeden, der einen Crash erlitten oder verursacht hat.
Damit also ein verunfallter Kraftfahrzeugfahrer nicht auf den Kosten eines Crashs sitzenbleibt bzw. ihm keine Ansprüche entgehen, ist eine umfangreiche Unfallregulierung durchzuführen.
Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten. Denn wenngleich die Versicherung hauptsächlich die Obliegenheiten klärt, sollte der Versicherte einige Verhaltensregeln befolgen, um im Rahmen der KFZ-Unfallregulierung das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Richtig verhalten bei der Unfallregulierung
Um im Nachhinein nicht in der Bredouille zu sein, weil Sie fälschlicherweise als Unfallverursacher gelten oder Ihnen aus anderen Gründen Ansprüche gekürzt oder gar versagt werden, sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen, um die Unfallregulierung zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
Polizei rufen
Eines der ersten Gebote bei einem Motorrad-, Pkw- oder Lkw-Unfall ist nach entsprechender Sicherung vom Ort des Geschehens die Hinzuziehung der Polizei. Hierbei kann es sinnvoll sein, sich Name und Dienststelle der Beamten nennen zu lassen. So kann bei Unstimmigkeiten im Nachhinein der richtige Ansprechpartner besser kontaktiert werden.
Beweise und Daten sichern
Bei einem Unfall sollten die Personalien und Versicherungsdaten beider Parteien ausgetauscht werden. Ebenso ist es ratsam, Namen und Adressen etwaiger Zeugen festzuhalten. Nur so kann bei Bedarf eine spätere Befragung erfolgen. Gerade bei unklarer Sachlage sollte zudem die Beweissicherung berücksichtigt werden. Fotos von der Unfallstelle und der Anordnung der beschädigten Fahrzeuge erlauben auch im Nachhinein Rückschlüsse auf die Schuldfrage.
Sinnvoll ist es immer, einen Unfallbericht auszufüllen und diesen von der gegnerischen Partei unterschreiben zu lassen. Auch eine Skizze des Tatortes kann zur Unfallregulierung beitragen.
Rechtsanwalt einschalten
Verhandlungen im Zuge der Unfallregulierung sollten immer mit Hilfe eines Anwalts erfolgen. Am besten wenden sich Unfallopfer an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ein derartiger Jurist ist für Verkehrsrechtsangelegenheiten speziell geschult und kennt sich in diesem Metier sehr gut aus.
Ein Rechtsanwalt kann Sie davor bewahren, von der gegnerischen KFZ-Versicherung nachteilig behandelt zu werden. Denn diese ist bei einer Unfallregulierung immer bestrebt, so wenig wie möglich zu zahlen. Gerade Laien können schnell um die Regulierung bestimmter Schadenspositionen gebracht werden, weil die Versicherung diese schlichtweg unter den Tisch fallen lässt.
Opfer eines Unfalls mit Personenschaden sollten bei der Unfallregulierung den Rat eines Anwalts einholen. Denn gerade bei der Schmerzensgeldberechnung bleibt die Versicherung häufig unter den Summen, die den Geschädigten zustehen. Ist der Geschädigte zugleich Mitverursacher fungiert auch hier ein Fachanwalt als wichtiger Ansprechpartner. Dieser kann beispielsweise beurteilen, ob es sinnvoll ist, die eigene Vollkaskoversicherung einzuschalten. Zudem unterbreitet er seinen Mandanten Tipps im Umgang mit der Polizei. Denn eventuell ist es besser, vorerst von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Eigenen Gutachter beauftragen
Häufig zieht die gegnerische Versicherung einen Gutachter hinzu, um den Schadensfall klären zu lassen. Was manch Versicherter nicht weiß: Sie haben das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestimmen und müssen diesen nicht selbst zahlen.
Grundlage für die Kostenübernahme des Gutachters ist § 13 Absatz 5 aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (kurz: ABK). Hiernach muss der Versicherer bei einem beschädigten Fahrzeug die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung übernehmen. Dazu gehören auch Ausgaben für Sachverständigengutachten. Eine Ausnahme greift hier bei Bagatellschäden zwischen 500 und 750 Euro. In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nicht vorgesehen.
Da das KFZ-Gutachten oftmals für die Geltendmachung der Ansprüche unabdingbar ist, darf der Betroffene die Fachkraft selbst bestimmen. Damit umgeht er die Gefahr einer Schlechterstellung. Denn: Versicherungen arbeiten oft mit bestimmten Gutachtern zusammen, um so für sie günstige Bewertungen zu erzielen.
Keine Abfindungserklärungen unterzeichnen
In der Praxis ist es nicht unüblich, dass Versicherungsunternehmen der zu entschädigenden Person ein Abfindungsangebot unterbreiten, um so die Unfallregulierung schnell abzuschließen. Mag eine solche Übereinkunft auf den ersten Blick auch verlockend scheinen, ist dringend davon abzuraten.
Diese Ansprüche stehen Ihnen zu: Das kleine Schadens-Einmaleins
Um die Unfallregulierung in Gang zu setzen und schnell zu Ihrem Recht zu kommen, sollten Sie umgehend Ihre Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmelden.
Verfügen Sie darüber hinaus über einen Rechtsschutz, der Verkehrsunfälle umfasst, sollte auch hier Kontakt aufgenommen werden. Haben Sie den Crash verursacht, muss auch die Kaskoversicherung informiert werden. Diese kommt dann für den Sachschaden auf, mindert aber zugleich Ihren Schadenfreiheitsrabatt.
Doch welche Leistungen kann ein verunfallter Verkehrsteilnehmer im Zuge der Unfallregulierung bei der Versicherung der gegnerischen Seite überhaupt verlangen?
Anwaltskosten
Immer dann, wenn ein Mandant unverschuldet eine Kollision erlitten hat, ist der Schädiger dazu verpflichtet, die Aufwendungen für den Rechtsanwalt zu übernehmen. Sie müssen Ihren Anwalt also nur dann zahlen, wenn Sie den Crash zu verschulden haben.
Arzt- und Heilkosten
Bei einem Crash mit Personenschaden, der üblicherweise Schmerzensgeld begründet, sind auch die Heilkosten in der Unfallregulierung geltend zu machen. Dies umfasst alle Aufwendungen für die Behandlung, die durch das Schadensereignis notwendig wurden. Im konkreten Fall übernimmt zunächst die Krankenkasse die Finanzierung der Heilungskosten. Auf diese gehen dann automatisch die entsprechenden Schadensersatzansprüche im Umfang der gezahlten Leistungen über. Das heißt, der Schädiger muss die Behandlungskosten dann der Krankenkasse erstatten.
Gutachterkosten
Oberhalb der Bagatellschadensgrenze ist die Hinzuziehung eines Gutachters für den Verunfallten kostenlos. Die Versicherung der Gegenseite muss dafür aufkommen und kann zudem die Wahl des Sachverständigen nicht beeinflussen.
Haushaltsführungskosten
Zieht sich ein Verkehrsteilnehmer, beispielsweise im Zuge einer Massenkarambolage, Verletzungen zu, entsteht neben den Arztkosten eine weitere Schadensposition: der Haushaltsführungsschaden.
Hier wird danach gefragt, welche Haushaltstätigkeiten, die der Verunfallte vor dem Crash ausübte, nun verletzungsbedingt nicht mehr möglich sind. Unkompliziert gestaltet sich die Unfallregulierung, wenn eine Haushaltshilfe eingestellt wird. Doch wie erfolgt die Kostenberechnung, wenn Familienangehörige den Geschädigten unterstützen?
Auch in diesem Fall steht dem Betroffenen ein Kostenausgleich zu. Es wird ein fiktiver Schaden mittels des „Hohenheimer Verfahrens“ ermittelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes System, welches anhand eines ausführlichen Fragenkataloges die Sachlage festhält. Die Kosten für die Durchführung des „Hohenheimer Verfahrens“ belaufen sich auf 290 Euro.
Instandhaltungskosten des Fahrzeugs
Kaum ein Autounfall verläuft ohne Blech- oder andere Fahrzeugschäden. Auch wenn letztere nicht immer sofort sichtbar sind, kann es sich dabei doch um erhebliche Kostenpunkte handeln. Ein verzogener Kotflügel ist beispielsweise mit bloßem Auge kaum zu erkennen, eine Reparatur geht aber schnell in die Tausende. Daher ist die Erstattung von Fahrzeugschäden ein wichtiger Aspekt bei der Unfallregulierung.
Sonderfälle: Fiktive Abrechnung und Eigenreparatur
Neben der Möglichkeit, sich die Reparaturkosten rückerstatten zu lassen, können Geschädigte auch eine fiktive Abrechnung vornehmen. Dabei wird auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages die Summe ermittelt, die bei der Instandsetzung des demolierten Wagens anfallen würde.
Als Bezugsgröße dienen dabei die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die anspruchsbegleichende KFZ-Versicherung kann hiervon jedoch Ausnahmen erwirken. So kann sie eine freie Werkstatt als Berechnungsgrundlage verlangen, wenn das Fahrzeug:
- älter als drei Jahre oder
- nicht scheckheftgepflegt ist.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Geschädigte dadurch keine qualitativen Mängel erfährt. Die freie Werkstatt muss gleichwertig und mühelos zugänglich sein. Letzteres ist erfüllt, sobald sie sich in 21 km Entfernung vom Wohnort des Betroffenen oder im unmittelbaren Einzugsbereich der Großstadt befindet, in welcher der Fahrzeughalter lebt.
Gerade technisch versierte Verkehrsteilnehmer wollen bei geringen Schäden die Reparatur selbst vornehmen. Auch das kann bei der Unfallregulierung als Wiederherstellungsaufwand geltend gemacht werden. Zudem kann eine Instandsetzung in Eigenregie einen Nutzungsausfall begründen.
Um diesen jedoch zusätzlich zu erhalten, müssen Dauer und Umfang der Reparatur genau dokumentiert werden. Es muss insbesondere nachgewiesen werden, dass das reparaturbedürftige Fahrzeug nicht gebrauchsfähig war, obwohl beim Halter sowohl Nutzungswillen als auch -möglichkeit vorhanden waren.
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
Grundsätzlich haben Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall Recht auf einen Mietwagen, wenn ihnen das Unfallfahrzeug wegen der Instandsetzungsarbeiten nicht zur Verfügung steht. Der Schädiger muss dann die Aufwendungen hierzu übernehmen.
Entscheidet sich ein Fahrzeugführer für diese Variante, ist es ratsam, vorab Preise zu vergleichen. Denn bei einem übermäßig teuren Mietwagen kann es zu Problemen bei der Unfallregulierung kommen. Außerdem sollte das gewählte Modell mit dem eigenen Fahrzeug vergleichbar sein. Einen Luxuswagen anzumieten, während der eigene Kleinwagen in der Werkstatt ist, kann daher dazu führen, dass sich die gegnerische Versicherung querstellt. Personen mit geringem Fahrbedarf bis ca. 25 km können alternativ auch Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel zur Beförderung nutzen und sich die Kosten hierfür rückerstatten lassen. Im Zweifel weiß ein Anwalt, welche Möglichkeit im Rahmen der Unfallregulierung die sinnvollste ist.
Schmerzensgeld
Verunfallten Personen steht unter Umständen auch Schmerzensgeld zu, wenn sie durch die Kollision Verletzungen davongetragen haben. Wichtig ist es hier, die körperlichen oder gesundheitlichen Einbußen ärztlich begutachten und dokumentieren zu lassen. Nur so kann Schmerzensgeld beim Entschädigungsverpflichteten durchgesetzt werden.
Sonstige Aufwendungen
Zusätzlich zu den hier genannten Entschädigungsleistungen können folgende Schadenspositionen bei der Unfallregulierung geltend gemacht werden:
- Abschleppkosten
- Unkostenpauschale (ca. 25 Euro oder Porto- und Telefonkosten)
- Finanzierungskosten
- Sachschäden (Bekleidung, Brillen usw.)
- Standkosten
- bei einem Totalschaden: Kosten für die Fahrzeugab- und –anmeldung, Kennzeichen sowie Entsorgung
Verdienstausfall
Entsteht einem Geschädigten aufgrund des Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit, erhält er zunächst für die ersten sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Dauert die Genesung länger an, kommt ein Verdienstausfall in Frage. Dieser Ersatzanspruch ist dann vom Versicherer des Schädigers zu begleichen. Es wird dazu errechnet, welche Einkommenseinbußen der Verletzte zu tragen hat. Diese gilt es dann entsprechend auszugleichen.
Wertminderung
Dieser Anspruch der Unfallregulierung basiert auf der Annahme verminderter Erlöse beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs. Will der Geschädigte seinen Wagen verkaufen, wird er aufgrund des Unfalls weniger dafür erhalten, als es bei einem unfallfreien Fahrzeug möglich wäre. Diese sogenannte merkantile Wertminderung kommt immer dann in Betracht, wenn der Halter die notwendigen Reparaturkosten eines erheblichen Schadens geltend gemacht hat. Erfasst werden daher keine Bagatellen.
Unfallregulierung im Ausland: Was müssen Sie beachten?
Im Jahr 2003 hat die Europäische Union (EU) die 4. KH-Regelung verabschiedet, welche die Unfallregulierung im Ausland erleichtern soll. Diese Vorschrift besagt, dass jeder KFZ-Versicherungsträger im EU-Ausland einen deutschen Regulierungssachbearbeiter – mit anderen Worten einen Schadensregulierer – benennen muss. Dieser ist dann im jeweiligen Mitgliedsland dafür zuständig, Verkehrsunfälle abzuwickeln.
Für deutsche Unfallopfer im Ausland heißt das: Die Unfallregulierung richtet sich an diesen Beauftragten, welcher die Ansprüche an die zuständige ausländische Versicherungsgesellschaft weiterleitet.
Der entsprechende Schadensregulierungsbeauftragte lässt sich über eine nationale Auskunftsstelle ermitteln:
Zentralruf der Autoversicherer
Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg,
Tel.: 0180 25026
Nach der 2009 in Kraft getretenen Rom-II-Verordnung werden Verkehrsunfälle in der EU nach dem Tatortrecht behandelt. Das Herkunftsland der Unfallparteien oder der Sitz der Versicherungen sind also nicht ausschlaggebend. Es sei denn, beide Unfallgegner stammen aus demselben Land. In diesem Fall wird das dort geltende Recht herangezogen.
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