Unfallschaden selbst reparieren – Ist das erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
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Trägt die Versicherung die Kosten, wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren?
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung für den entstandenen Schaden am Fahrzeug aufkommt.
Die anfallenden Reparaturkosten für das Fahrzeug werden in einem Kfz-Gutachten festgelegt. Dieses wird von einem Sachverständigen, den Sie selbst bestimmen können, angefertigt.
Viele Geschädigte überlegen jedoch, den Unfallschaden selbst zu reparieren, anstatt die Instandsetzung des Kfz in einer Werkstatt vornehmen zu lassen. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, von Versicherungen die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen?
Alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema können Sie dem folgenden Ratgeber entnehmen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Unfallschaden selbst reparieren
Ja. Die Reparaturkosten werden dann über eine fiktive Abrechnung ermittelt und an Sie gezahlt.
Sie können sich den Unfallschaden auch ausbezahlen lassen.
In der Regel ja.
Unfallschaden selbst reparieren – Die fiktive Abrechnung
Nach einem Verkehrsunfall steht Geschädigten die Entscheidung frei, wie die Behebung des Schadens stattfinden soll. Zum einen kann das beschädigte Auto in einer Werkstatt repariert werden. Zum anderen können sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen und das Fahrzeug selbst reparieren.
Im letztgenannten Fall handelt es sich um die sogenannte fiktive Abrechnung. Hierbei bekommen Geschädigte jedoch nicht den gleichen Wert vom Versicherer ausgezahlt, der bei einer Reparatur in einer Werkstatt erstattet würde. Vielmehr wird der Mehrwertsteueranteil, der in der Reparaturkostenabrechnung aufgeführt wird, gestrichen.
Übersteigen jedoch die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, so kann die Versicherung die Zahlungen kürzen, wenn Geschädigte den Unfallschaden selbst reparieren.
Kann der Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren?
Als Ersatz für ein beschädigtes Auto können Geschädigte nach einem Unfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Ist dies nicht nötig, kann auch der sogenannte Nutzungsausfall geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass einem Pkw-Halter auch dann ein Nutzungsausfall zusteht, wenn er den Unfallschaden selbst reparieren möchte (Az.: 10 U 859/13). Allerdings gilt dies nur für den Zeitraum, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt dauern würde.