Unfallschaden selbst reparieren – Ist das erlaubt?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Trägt die Versicherung die Kosten, wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren?

Ist es möglich, den Unfallschaden selbst zu reparieren?
Ist es möglich, den Unfallschaden selbst zu reparieren?

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung für den entstandenen Schaden am Fahrzeug aufkommt.

Die anfallenden Reparaturkosten für das Fahrzeug werden in einem Kfz-Gutachten festgelegt. Dieses wird von einem Sachverständigen, den Sie selbst bestimmen können, angefertigt.

Viele Geschädigte überlegen jedoch, den Unfallschaden selbst zu reparieren, anstatt die Instandsetzung des Kfz in einer Werkstatt vornehmen zu lassen. Besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, von Versicherungen die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen?

Alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema können Sie dem folgenden Ratgeber entnehmen.

FAQ: Unfallschaden selbst reparieren

Kann ich nach einem Unfall die Reparatur selbst übernehmen?

Ja. Die Reparaturkosten werden dann über eine fiktive Abrechnung ermittelt und an Sie gezahlt.

Was ist wenn ich das Auto nicht selbst repariere oder reparieren lasse?

Sie können sich den Unfallschaden auch ausbezahlen lassen.

Habe ich Anspruch auf einen Nutzungsausfallentschädigung, wenn ich das Auto selbst repariere?

In der Regel ja.

Unfallschaden selbst reparieren – Die fiktive Abrechnung

Wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren, wird keine Mehrwertsteuer angerechnet.
Wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren, wird keine Mehrwertsteuer angerechnet.

Nach einem Verkehrsunfall steht Geschädigten die Entscheidung frei, wie die Behebung des Schadens stattfinden soll. Zum einen kann das beschädigte Auto in einer Werkstatt repariert werden. Zum anderen können sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen und das Fahrzeug selbst reparieren.

Im letztgenannten Fall handelt es sich um die sogenannte fiktive Abrechnung. Hierbei bekommen Geschädigte jedoch nicht den gleichen Wert vom Versicherer ausgezahlt, der bei einer Reparatur in einer Werkstatt erstattet würde. Vielmehr wird der Mehrwertsteueranteil, der in der Reparaturkostenabrechnung aufgeführt wird, gestrichen.

Übersteigen jedoch die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, so kann die Versicherung die Zahlungen kürzen, wenn Geschädigte den Unfallschaden selbst reparieren.

Handelt es sich um einen Haftpflichtfall, übernehmen Versicherungen die Kosten für ein Kfz-Gutachten bei Bagatellschäden bis zu einer Höhe von 750 Euro meist nicht. Hier reicht in vielen Fällen der Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.

Kann der Nutzungsausfall geltend gemacht werden, wenn Sie den Unfallschaden selbst reparieren?

Als Ersatz für ein beschädigtes Auto können Geschädigte nach einem Unfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Ist dies nicht nötig, kann auch der sogenannte Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass einem Pkw-Halter auch dann ein Nutzungsausfall zusteht, wenn er den Unfallschaden selbst reparieren möchte (Az.: 10 U 859/13). Allerdings gilt dies nur für den Zeitraum, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt dauern würde.

Beim Thema “Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung” ist die deutsche Rechtsprechung jedoch nicht eindeutig. In vielen Fällen wird Betroffenen keine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, wenn sie den Unfallschaden selbst reparieren.

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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