Unterrichtsausschluss: Gilt dieser als rechtmäßige Ordnungsmaßnahme?
Letzte Aktualisierung am: 25. September 2024
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FAQ: Unterrichtsausschluss
Der Ausschluss eines Kindes vom Unterricht oder der Schule ist eine rechtmäßige Maßnahme. Lehrer können diese ergreifen, um Schüler unter entsprechenden Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit ihres Unterrichts zu verweisen. Diese Maßnahme darf allerdings nur nach den klaren Umständen erfolgen, welche das Schulrecht festlegt.
Ein Unterrichtsausschluss ist als Ordnungsmaßnahme gesetzlich gerechtfertigt, wenn vorherige Erziehungsmaßnahmen gemäß der Schulgesetze der jeweiligen Bundesländer erfolglos geblieben sind. Der Ausschluss selbst dient der Ahndung von Disziplinproblemen. Darunter zählen etwaige Regelverstöße (z.B. wiederholtes Stören des Unterrichts, Schulverweigerung etc.) oder schwerwiegendes Fehlverhalten (z.B. Gewalttätigkeit, Drohungen, Drogenmissbrauch etc.).
Je nach Grad und Häufigkeit der Verstöße können neben dem Ausschluss vom Unterricht weitere Konsequenzen auf Ihr Kind zukommen. Diese unterschieden sich zwischen der Primarstufe (Grundschule) und den Sekundarstufen. Prinzipiell sind in Sekundarstufe I und II Unterrichtsausschlüsse bspw. von einem Tag bis zu mehreren Wochen befristbar und können sich auf außerschulische Angebote ausweiten. Außerdem kann Schülern nach Genehmigung der Schulbehörde ein Schulverweis drohen.
Inhaltsverzeichnis:
Ausschluss vom Unterricht: Wie ist die rechtliche Grundlage im Schulrecht?
Es gibt in Deutschland kein zentrales Schulgesetz. Alle Bundesländer sind demnach laut Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) selbst für die Regelung ihres Bildungs- und Schulrechts verantwortlich. Grundsätzlich lässt sich aber in Bezug auf innerschulische Konflikte in “Erziehungsmaßnahmen” und “Ordnungsmaßnahmen” unterscheiden.
Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Lösungsfindung unter Einbeziehung aller Konfliktparteien und deren Erziehungsberechtigten. Das kann gemäß § 62 Abs. 2 des SchulG Berlin bspw. in diesen Formen erfolgen:
- erzieherische Gespräche
- gemeinsame Absprachen
- Klassenbucheinträge
- Entzug von Gegenständen
- Wiedergutmachung verursachten Schadens
Kommen Schüler also ihren schulischen Pflichten nicht nach (wie z.B. keine aktive Teilnahme am Unterricht, kein Erledigen von Hausaufgaben, Missachtung der geltenden Schulordnung etc.) darf die Schule dem entgegenwirkende Maßnahmen einleiten. In jedem Fall ist es dem Lehrer überlassen, über die Verhältnismäßigkeit der hier möglichen Konsequenzen zu entscheiden. Alle entwürdigenden Maßnahmen (Strafarbeiten oder absichtliche Herabwürdigung vor anderen Schülern) sind jedoch verboten.
Ordnungsmaßnahmen (wie bspw. der Unterrichtsausschluss) hingegen ahnden gravierende Verstöße gegen die Schulordnung und sind nur zulässig, wenn andere Konfliktlösungsversuche gescheitert sind (§ 63 Abs. 1 der SchulG Berlin).
Alle Gründe für einen Unterrichtsausschluss: Wann ist dieser rechtmäßig?
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, egal ob Grundschule, Realschule oder Gymnasium, darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass ein Risiko ernsthafter, zukünftiger Verstöße durch den Schüler existiert. Ebenso muss die Verhältnismäßigkeit des Unterrichtsausschlusses bezüglich des etwaigen Verstoßes gewährleistet sein.
Das bayerische Schulgesetz spricht z.B. von verhaltensbedingter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Schülern, Lehrern und anderen Personen (Art. 87 Abs. 1 BayEUG). Diese Bedingung kann gegeben sein, wenn Ihr Kind durch sein Fehlverhalten negativ auffällt (z.B. Vandalismus, körperliche Gewalt, Mobbing in der Schule etc.).
Wenn in Hessen verhältnismäßige Gründe vorliegen, befristet das Schulgesetz einen Unterrichtsausschluss bspw. auf bis zu einen Monat (§ 82 Abs. 7 des HSchG). In Baden-Württemberg wiederum gilt grundsätzlich eine Dauer von bis zu fünf Tagen. Bis zu zwei Wochen sind aber bei einem anschließenden Schulverweis zulässig (§ 90 Abs. 9 des SchG).
Nicht jedes Bundesland hat allerdings den Ausschluss vom Unterricht als zulässige Maßnahme offiziell gesetzlich verankert. Sie sollten sich deshalb immer am jeweiligen Schulgesetz Ihres Bundeslandes orientieren, unter welchen Umständen und für wie lange Unterrichtsausschlüsse potenziell erlaubt sind.
Quellen und weiterführende Links
- Art. 7 des Grundgesetzes (GG)
- Art. 30 des Grundgesetzes (GG)
- Art. 70 des Grundgesetzes (GG)
- § 62 des SchulG Berlin zu Erziehungsmaßnahmen
- § 63 des SchulG Berlin zu Ordnungsmaßnahmen
- Art. 87 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 82 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)
- § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)