Urheberrecht im Internet: Was ist erlaubt und was nicht?
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten
Ist das Urheberrecht im Internet anwendbar?
Das Urheberrecht ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Demnach gilt als Urheber, wer ein Werk schöpft (§ 7 UrhG). Das Urheberrecht für ein Werk entsteht mit Vollendung des Werkes. Bei einem Foto ist das also der Moment, in dem der Fotograf den Auslöser betätigt. Im Falle von Büchern oder anderweitigen Schriftstücken, liegt eine Werkschöpfung vor, wenn der Autor den Text schreibt.
Durch das digitale Zeitalter wird dieses Gesetz allerdings auf die Probe gestellt, denn nicht immer ist nachzuvollziehen, wer der Urheber des Werkes ist und was überhaupt als Schöpfung gilt und damit urheberrechtlich geschützt ist.
Wir erklären in diesem Ratgeber, was es hinsichtlich des Urheberrechts im Internet zu beachten gilt.
Was sollten Sie bei der Verwendung von einem fremden Artikel oder Bild wissen? Haben Sie das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf Ihrer Website zu veröffentlichen?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Urheberrecht im Internet
Ja, beim Urheberrecht spielt es in der Regel keine Rolle, ob sich das Werk im Internet oder in der analogen Welt vorliegt. Daher können auch Urheberrechtsverletzungen im Internet geahndet werden.
Eine Urheberrechtsverletzung zieht meist eine Abmahnung nach sich. Mit dieser kann der geschädigte Urheber zum Beispiel Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.
Mithilfe der IP-Adresse lässt sich der Besitzer des Internet-Anschlusses ermitteln, über den der Verstoß erfolgte.
Welche Werke schützt das Urheberrecht?
Nach § 2 UrhG entsteht für folgende Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst ein Urheberrecht:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Persönliche geistige Schöpfungen gelten als Werk (§ 2 Abs. 2 UrhG). Klar ist, dass das Urheberrechtsgesetz auch im Internet gilt, doch nicht immer lässt es sich so einfach übertragen. In vielen Fällen müssen Richter entscheiden, sodass das Urheberrecht im Internet keine festen Grenzen hat. Die schnelle Entwicklung der digitalen Medien verstärkt dieses Problem.
Beachten Sie also bitte, dass das Urheberrecht im Internet einem starken Wandel unterliegt und sich die Rechtsprechung ändern kann. Wir versuchen dennoch, nachfolgenden Text auf dem neusten Stand zu halten. “Urheberrecht im Internet” nutzen wir in diesem Kontext als Sammelbegriff, welcher sowohl auf die Regelungen des UrhG abzielt, wie auch die aktuelle Rechtsprechung umfasst.
Bilder, Fotos und Videos: Achtung, Urheberrechtsverletzung im Internet droht
Fotos und Lichtbilder gelten als Werk und sind somit schützenswert. Sie dürfen also im Internet keine fremden Bilder verbreiten, sofern Sie dies nicht mit dem Urheber vertraglich geregelt haben. Dies gilt auch für stark verkleinerte Bilder wie etwa Vorschaubilder. Auch Grafiken unterliegen dem Urheberrecht im Internet und Sie dürfen diese nicht ohne entsprechenden Vermerk online stellen.
Komplizierter wird die Sache hinsichtlich der Einbettung von Videos. Diese liegen häufig bei einer Video-Plattform auf dem Server und es ist nicht so einfach zu erkennen, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.
Möchten Sie also auf Nummer sicher gehen, sollten Sie versuchen, den Urheber zu kontaktieren und die Nutzungsrechte einzufordern. Kontaktieren Sie beispielsweise den User, der das Video online gestellt, hat und erkundigen sich, woher er das Video hat und wie es um die Urheberrechte steht.
Sie sollten keine Fotos online stellen oder verbreiten, wenn Sie nicht wissen, woher das Werk stammt. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, begehen Sie mit der Verbreitung eine Urheberrechtsverletzung.
Was bedeutet „Copyright“?
Ursprünglich kommt dieser Begriff aus dem anglo-amerikanischen Bereich. Dort gilt im Vergleich zu Deutschland ein völlig anderes Urheberrecht.
Copyright bedeutet in diesem Rechtsgebiet, dass das Werk ohne Rücksicht auf den Urheber Verwendung finden darf. Dies ist allerdings hier zu Lande nicht möglich, denn das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Ein Copyright-Vermerk meint allerdings in Deutschland, dass Sie den Urheber des entsprechenden Werkes angeben und das Copyright-Zeichen davorsetzen.
Möchten Sie ein fremdes Foto im Sinne vom Urheberrecht im Internet richtig verwenden, benötigen Sie die Zustimmung des Urhebers. Verlangt dieser allerdings, dass er als Urheber genannt wird, ist dem Folge zu leisten. Die Nennung des Namens ist ausreichend, der Copyright-Vermerk ist nicht nötig.
Lizenzfreie Bilder: Gibt es sie wirklich?
Verschiedene Anbieter werben im Internet mit lizenzfreien Bildern. Gegen eine Gebühr können Sie Fotos und Bilder aus der Datenbank herunterladen und nutzen. Welches Recht Ihnen konkret eingeräumt wird, hängt meist mit der Höhe der Gebühr zusammen.
Lizenzfreie Bilder gibt es aber laut Urheberrecht im Internet nicht. Sie kommen also nicht umhin, den Urheber des Bildes in jedem Fall zu nennen.
Sind kostenlose Inhalte gleichzeitig auch urheberrechtlich frei verwendbar? Nein, nur weil ein Werk kostenlos zur Verfügung steht, erlischt das Urheberrecht nicht. Im Internet und auch Offline sind entsprechend die Rechte einzuholen.
Dürfen fremde Texte und Werke genutzt werden?
Auch Texte und andere Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und können nicht einfach genutzt werden. Vorsicht ist bei Zitaten geboten. Wenngleich es in Deutschland eine Zitierfreiheit gibt, gilt dieses Recht begrenzt.
Ein Zitat muss demnach immer einen Zweck erfüllen. Der § 51 Urheberrechtsgesetz fordert, dass es als Beleg oder weitere Erläuterung in den Text eingebettet werden soll. Darüber hinaus ist stets die Quelle anzugeben und es gilt ein Veränderungsverbot.
Laut Urheberrecht darf auch im Internet nicht auf diese Anforderungen verzichtet werden. Es ist unzulässig, einen ganzen Text zu zitieren, ohne selbst dabei ein neues Werk zu schaffen.
Darüber hinaus muss das Zitat deutlich als solches zu erkennen sein. Die Quellenangabe darf auch online nicht fehlen.
Ob ein HTML-Quelltext oder ein CSS-Stylesheet urheberrechtlich schützenswert ist, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Als erstes stellt sich dabei die Frage, inwieweit dieses Material überhaupt unter das Urheberrecht fällt. Eventuell kann es als Datenbank eingestuft werden, ob diese Argumentation allerdings vor Gericht Bestand hat, wird sich zeigen.
Schützt ein Disclaimer auf der Website vor einer Haftung?
Ein Disclaimer beinhaltet in den meisten Fällen den Satz „Ich hafte nicht.“ Doch ist dieser wirksam? Rechtlich gesehen hat ein solcher Disclaimer keinerlei Wirkung. Sie können sich also der Haftung nicht entziehen.
Kommt es auf Ihrer Website zu einer Rechtsverletzung, haften Sie im Zweifel. Sie sind also dazu verpflichtet, Links, die Sie gesetzt haben, regelmäßig zu überprüfen und die Zielseite unter die Lupe zu nehmen. Im Zweifel sollten Sie den Link auf Ihrer Seite entfernen.
Filesharing im Internet: Sind Tauschbörsen legal?
In Sachen Urheberrecht und Internet rücken vor allem immer wieder Tauschbörsen in den öffentlichen Fokus. Doch was regelt das Urheberrecht im Internet dazu?
Tauschbörsen sind dazu gedacht, Musik, Filme oder sonstige Materialen auszutauschen. Nicht immer geht es hier allerdings legal zu. Wann Sie sich strafbar machen, kommt auf den Einzelfall an. Laden Sie eine illegale Raubkopie bei einer Tauschbörse hoch bzw. runter, ist dies illegal.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie legalerweise eine Freeware oder Open Source Software über die Tauschbörse herunterladen. Meist laden Sie unbewusst gleichzeitig Materialen wieder hoch, die eventuell urheberrechtlich geschützt sein könnten. Dann begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung und haben dies im Zweifel nicht einmal bemerkt.
Kaufen Sie die Datei allerdings auf einem Online-Musikportal und laden die Musik dann herunter, ist dies legal. Kopieren Sie die gekaufte Datei, um Sie beispielsweise auf ein zweites Gerät zu ziehen, ist dies eine Privatkopie und damit mit dem Gesetz vereinbar. Laden Sie das Material allerdings auf einer Tauschbörse hoch, machen Sie sich strafbar.
Ist es mit dem Urheberrecht im Internet vereinbar, Kinofilme zu sehen? Bisher liegen Sie mit einer solchen Handlung in einer Grauzone – es ist bisher nicht geklärt, ob das Streamen urheberrechtlich geschützter Materialen erlaubt ist. Zwar entschied das Gericht im Kino.to-Prozess, dass das Streamen gegen das Urheberrecht verstößt, allerdings entsteht dabei technisch gesehen keine Kopie. Welche Argumentationslinie vor Gericht Bestand hat, zeigt sich in Zukunft.
Urheberrechtsverletzung im Internet: Was droht?
Halten Sie sich im Internet nicht an das Urheberrecht, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Der Geschädigte hat Ihnen gegenüber dann verschiedenste Ansprüche. So drohen dem Schädiger neben zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen auch Bußgelder.
Wer beispielsweise Vorrichtungen verkauft, die dazu gedacht sind, Kopierschutzmaßnahmen auszuschalten, riskiert ein Bußgeld von 50.000 Euro.
Strafrechtlich können Ihnen je nach Einzelfall verschiedene Tatbestände vorgeworfen werden:
- Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken
- Unzulässige Anbringung von Urheberbezeichnungen auf Werke der bildenden Künste
- Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
- Unerlaubter Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen Werkarten
Das Strafmaß hängt jeweils davon ab, ob Sie als Privatperson oder gewerblich gehandelt haben. Für die Umgehung des Kopierschutzes drohen ersteren eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Gewerbetreibende müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Bei allen anderen Vergehen droht Privatpersonen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Handeln Sie gewerblich, sind diese Taten mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt.
Bei einem Verstoß im Internet laut Urheberrecht macht es zivilrechtlich gesehen keinen Unterschied, ob Sie diese aus Versehen (fahrlässig) oder mit Absicht (vorsätzlich) begangen haben. Strafrechtlich ist dies allerdings relevant, denn hier steht nur vorsätzliches Handeln unter Strafe.
Regelmäßig werden Urheberrechtsverletzungen vor allem zivilrechtlich verfolgt. Dem Geschädigten stehen laut Urheberrecht (§§ 97 ff. UrhG), welches im Internet ebenso anwendbar ist, verschiedene Ansprüche zu:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Schmerzensgeldanspruch
- Aufwendungsersatzanspruch
- Auskunftsanspruch
Um den Beseitigungsanspruch und den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, muss der Geschädigte den Pflichtverletzer zunächst abmahnen. Zusammen mit der Abmahnung kann dann gefordert werden, dass der Schädiger die entsprechenden Werke von seiner Website entfernt. Besteht eine Wiederholungsgefahr, kann eine Unterlassungserklärung beigelegt werden, die der Schädiger unterschreiben soll.
Neben diesen Optionen kann der Betroffene Schadensersatz einfordern. Dazu kann er seinen konkret eingetretenen Schaden geltend machen oder die Gewinne verlangen, die der Schädiger mit seinem Werk erwirtschaftet hat. Entspricht es der Billigkeit, können Sie zusätzlich Schmerzensgeld fordern.
Die Höhe des Schadensersatzes kann sich an sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Dies bedeutet, dass der Betroffene regelmäßig den Betrag einfordern kann, denn er verlangt hätte, wenn der Schädiger nach den Nutzungsrechten gefragt hätte.
Entstehen dem Geschädigten durch die Urheberrechtsverletzung Aufwendungen, kann er diese ebenfalls geltend machen. Bei einfachen Fällen sind die anwaltlichen Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt. Umfasst der Verstoß beim Urheberrecht im Internet ein gewerbliches Ausmaß, steht es dem Betroffenen zu, seinen Auskunftsanspruch anzuwenden.
Wie reagieren Sie auf am besten auf eine Abmahnung?
Eine Abmahnung geht dem Schädiger zu, wenn er eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Mit diesem Schreiben sagt der Geschädigte aus, dass sein Urheberrecht z. B. im Internet verletzt wurde. Regelmäßig verfasst ein Anwalt dieses Schreiben für den Betroffenen und sendet es dem Schädiger mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu.
Wie sollten Pflichtverletzer dann reagieren? In jedem Fall sollten Sie Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln. Überlegen Sie zunächst, ob Sie die Tat überhaupt begangen haben oder ob eventuell ein Fehler vorliegt. Dann sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, denn insbesondere die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung birgt Gefahren.
Unterschreiben Sie diese einfach, versprechen Sie, das abgemahnte Verhalten auch in Zukunft zu unterlassen, handeln Sie dem zuwider, willigen Sie ein, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, Schadensersatz und die Anwaltskosten zu zahlen.
Regelmäßig sind diese Forderungen allerdings völlig überzogen und teilweise sogar unzulässig. Ein Anwalt sollte sich diese also unbedingt ansehen und im Zweifel eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen. Diese können Sie dann unterschreiben und zurücksenden. Die Auslagen für Ihren Anwalt setzt die Kanzlei meist pauschal an. Sie können mit ca. 250 bis 600 Euro rechnen. Fragen Sie einfach im Vorfeld nach.
Die genannte Frist sollten Sie in keinem Fall ignorieren. Der Geschädigte kann dann ein gerichtliches Verfahren anstreben. Verlieren Sie dieses, zahlen Sie alle Kosten.
Wann verjährt ein Verstoß laut Urheberrecht, der im Internet begangen wurde?
Grundsätzlich verjährt die Urheberrechtsverletzung nach drei Jahren. Allerdings beginnt die Frist nicht am Tattag, sondern mit Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von der Verletzung seiner Rechte erfährt.
Die Rechtsprechung nimmt an, dass der Geschädigte von dem Verstoß Kenntnis erhält, wenn er den Namen und die Anschrift des Schädigers ermitteln kann. Laut Urheberrecht ist im Internet davon auszugehen, wenn dieser die IP-Adresse erfährt. Diese können Sie beim Internetanbieter erfragen, regelmäßig benötigen Sie dafür allerdings einen richterlichen Beschluss, da diese Information ansonsten wegen des Rechts auf Datenschutz nicht herausgegeben werden darf.
Sie bemerken einen Verstoß gegen Ihre Rechte laut Urheberrecht im Internet? Dann können Sie die Zuwiderhandlung abmahnen. Die Abmahnung sollte in schriftlicher Form ergehen und inhaltlich folgende Punkte enthalten:
- Benennung der Person
- Rechtliche Aspekte, warum die Abmahnung ergeht und gerechtfertigt ist
- Darlegung der Urheberrechtsverletzung, Benennung der verletzten Rechte
- Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
- Fristsetzung und ggf. Androhung gerichtlicher Maßnahmen
Allerdings sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen bei der Abmahnung hilft und unter Umständen auch Ihr Recht vor Gericht durchsetzt.
nein alles ist erlaubt, denn in Deutschland herrscht Zitier und meinungsfreiheit deshalb darf aber nicht frei zitieren oder seine Meineung im offenen oder privaten raum äußern, dies liegt daran, sdass worte al werk gelten und die Benutzung das Urheberrecht verlatzen!!!!!!!!
LG Dein crisi