Urheberrechtsverletzung: Droht eine Strafe dafür?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Die Verletzung vom Urheberrecht - ein häufig begangenes Delikt
Die Verletzung vom Urheberrecht – ein häufig begangenes Delikt

Wenn geistiges Eigentum betroffen ist

Der Begriff des Besitzes umfasst im juristischen Sinne nicht nur materielle Dinge, sondern eben auch immaterielle Güter. Kreative Leistungen sollen genauso vor Missbrauch und unautorisierter Benutzung geschützt werden – indem Urhebern Rechtsmittel gewährt werden, mit welchen sie die Aneignung ihrer Leistung anfechten können.

In einer Zeit, in welcher Unmengen von Daten generiert und geteilt werden, ist die Urheberrechtsverletzung ein ständig präsentes Thema. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass sich viele Hosts einer Rechtsverletzung nicht bewusst sind. Zum anderen ist es ein Tatbestand, bei welchem gerade im Online-Bereich häufig die Grenzen zwischen legal und illegal verschwimmen.

FAQ: Urheberrechtsverletzung

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Wer unerlaubt fremde Fotos auf seiner Webseite einbindet, verstößt gegen das Urheberrecht im Internet. Denn urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit dem Einverständnis des Urhebers verwendet werden.

Was droht bei einer Urheberrechtsverletzung?

Meist erhält der Täter eine Abmahnung. Mit dieser macht der Urheber diverse Ansprüche geltend. Dabei kann es sich auch um Schadensersatz handeln.

Sind bei Verstößen gegen das Urheberrecht auch strafrechtliche Konsequenzen möglich?

Eine Urheberrechtsverletzung kann auch als Straftat gewertet werden und eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. In der Praxis ist allerdings der Versand von Abmahnungen gebräuchlicher.

Das Urheberrecht als Verwirklichung des Persönlichkeitsrechtes

Eine Urheberrechtsverletzung meint die Missachtung des Urheberrechts. Ein Urheberrecht wiederum bezeichnet allgemein das Anrecht auf geistiges Eigentum und Werk. Es wird durch das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, kurz UrhG, geregelt.

Das Urheberrecht und somit auch die Urheberrechtsverletzung besitzen also eine eigene Kodifizierung. Seine Legitimation bezieht es vor allem aus dem im Grundgesetz festgehaltenen, allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach diesem darf sich jede Bürgerin und jeder Bürger innerhalb geltenden Rechtes frei entfalten. Dieses gilt es natürlich besonders zu schützen – deshalb ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht neben dem Urheberrecht auch

  • das Namensrecht
  • das Recht am eigenen Bild
  • das Recht auf die eigenen, personenbezogenen Daten

Aus dem Urheberrecht ergibt sich zudem das Folgerecht: Dieses besagt, dass Urheber bei der Übertragung der Eigentumsrechte einen Anspruch auf den Erlös haben. Dies umfasst Lichtbildwerke und bildende Kunst, nicht jedoch angewandte Kunst oder Baukunst.

Hierzulande werden Urheberrechtsverletzungen und entsprechende Strafen durch Verwertungsgesellschaften vertreten
Hierzulande werden Urheberrechtsverletzungen und entsprechende Strafen durch Verwertungsgesellschaften vertreten

In Deutschland wird das Urheberrecht außerdem durch Verwertungsgesellschaften vertreten. Diese sind:

  1. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
  2. Die VG WORT (für Journalisten, Autoren, Übersetzer und deren Verleger)
  3. VG BILD-Kunst (für bildende Künste)

Das Urheberrecht als Gesetzestext legt das Urheberpersönlichkeitsrecht fest. Dieses bestimmt u.a.:

  • Der Urheber hat grundsätzliche Entscheidungsgewalt darüber, ob, wann und wie sein Werk zu veröffentlichen ist
  • Der Urheber muss als solcher anerkannt werden und darf bestimmen, wie seine Urheberschaft am/im Werk gekennzeichnet werden soll
  • Begrenzter Zugang zu Verfielfältigungsstücken
  • Der Urheber kann Veränderungen am Werk verbieten, welche seine eigenen Interessen gefährden/missachten

Diese Erläuterung zeigen zum einen, dass das Urheberecht sowohl den Schutz der Person als auch einen fairen Wettbewerb garantieren soll. Zum anderen wird vor allem klar, wie divers sich eine Urheberrechtsverletzung gestalten kann. Sie kann einen dieser beiden Teilbereiche oder auch mehrere umfassen – je nachdem, was missachtet wurde und natürlich um was für ein Werk es sich handelt.

Hierzu ein Beispiel: Ein deutscher Musiker A hat ein Lied geschrieben, welches durch seine Produktionsfirma, seinen Künstlernamen und die GEMA geschützt ist. Musiker B kopiert die Melodie ungefragt und verwendet diese mit einem extrem vulgären Liedtext. Diese Coverversion vertreibt Musiker B auf seiner Homepage.

Musiker A wird darüber informiert. Er ist nicht mit der Benutzung seiner eindeutig zuzuordnenden Melodie einverstanden, zudem distanziert er sich von dem entstellten Liedtext. Er kann nun gegen Musiker B eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung stellen. In diesem Fall werden gleich mehrere Aspekte abgedeckt: Zum ersten wurden das Recht der Anerkennung der Urheberschaft laut § 13 UrhG missachtet. Daraus folgt, dass auch das Recht auf Urheberbezeichnung nicht angewendet werden konnte. Des Weiteren kann Musiker A eine weitere Vervielfältigung und Veröffentlichung der Liedversion von Musiker B verbieten lassen; laut § 14 UrhG verstößt dies nämlich gegen seine eigenen Interessen an dem Werk, da er den obszönen Liedtext als entstellend empfindet und dementsprechend nicht damit identifiziert werden möchte.

Ein Rechtsgebiet mit vielen grauen Zonen

Die Urheberrechtsverletzung am Film durch illegales Streaming wird heiß diskutiert
Die Urheberrechtsverletzung am Film durch illegales Streaming wird heiß diskutiert

Ähnlich wie im Bereich Datenschutz gibt es im Urheberrecht viele fließende Grenzen, vor allem online. Ob schon von einer Urheberrechtsverletzung gesprochen werden kann oder nicht, ist oftmals Auslegungssache. Abgesehen von den Werken selbst sind die Distributionsformen in den letzten Jahren extrem vielfältig und dementsprechend auch unübersichtlich geworden. Dies führt zum einen dazu, dass eine rechtliche Verfolgung teilweise gar nicht bewerkstelligt werden kann; zum anderen gibt es für bestimmte Konstellationen einfach noch keine greifenden Gesetze.

Die Tatsache, dass Inhalte in Sekundenschnelle auf der ganzen Welt verteilt werden können, macht eigentlich eine internationale Regelung nötig – die länderspezifischen Urheberechte, zu welchen bspw. das „Copyright Law“ gehört, würden dann durch ein universales Gesetz abgelöst werden. Solch ein Vorhaben ist jedoch nicht geplant, weshalb es hinsichtlich der Verletzung vom Urheberrecht voraussichtlich noch viele Rechtsstreite geben wird.

Der „Klassiker“ der Urheberrechtsverletzung: Film und Serie

Gerade das noch halb-legale Streamen von Filmen und Serien ist ein Rechtsstreit, welcher in den letzten Jahren wiederholt aufgeflammt ist. Fachleute und natürlich die Filmindustrie selbst kritisieren immer wieder, dass die Urheberrechtsverletzung in Form von Filmpiraterie jährlich mehrere Millionen kostet.

In der Regel läuft dies so ab: Seitenbetreiber hosten ihre Domains nicht im eigenen Land. Die Server stehen in Staaten, welche eine unklare Gesetzeslage bzgl. Datenverkehr haben bzw. in welchen andere Länderrechte nicht greifen. Beliebt ist vor allem das Königreich Tonga in Polynesien, erkennbar an dem Länderkürzel „.to“. Dort hat sich ein regelrechter Markt entwickelt – Grund dafür ist unter anderem, dass die tongaischen Server für ihre Diskretion hinsichtlich der Domaininhaber bekannt sind.

Diese Inhaber hosten auch die illegalen Kopien der Filme nicht auf ihrer eigenen Seite, sondern arbeiten grundsätzlich über redirects – das bedeutet, dass Benutzer auf eine andere Seite weitergeleitet werden. Finanziert wird das Ganze meist durch Werbung, welche als Spam auf den Seiten erscheint.

Die konkrete Rechtslage bezüglich des bloßen Abrufens ist nach wie vor nicht eindeutig: Schließlich wurden die entsprechenden Dateien in den meisten Fällen nicht auf die Rechner der Benutzer heruntergeladen, weshalb de facto kein Strafbestand greift. Strittig ist bislang noch, ob das automatische Zwischenspeichern im Cache als eine Urheberrechtsverletzung ausgelegt werden kann, in den meisten Verhandlungen wurde jedoch dagegen entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hat dennoch entschieden, dass auch schon das Abrufen solcher Dateien eine Rechtsverletzung darstellt. Inwiefern es jedoch zu Verfolgungen in den einzelnen Ländern kommt, ist eine andere Sache.
Eine Urheberrechtsverletzung kann ungeahnte Kosten verursachen
Eine Urheberrechtsverletzung kann ungeahnte Kosten verursachen

Abgesehen von der Rechtslage der Benutzer sind natürlich und allen voran die Seitenbetreiber im Fokus der Rechtsvollstreckung. Server – sowohl die der Hosts als auch die, welche Streaming-Links online stellen – sind häufig durch einen Proxy verschleiert. Dies behindert ein Auslesen der IP-Adresse, aus welcher wiederum ein konkreter Standort abgelesen werden kann.

Alles in allem handelt es sich bei solchen Filme-Streams und File-Sharing ganz klar um mehrere Formen der Urheberrechtsverletzung – nicht nur seitens derer, welche die Streams produzieren und vertreiben, sondern auch der Nutzer, welche wissentlich oder unwissentlich derartige Seiten aufrufen.

Dadurch, dass der Vertrieb eben derart gesplittet ist bzw. viel verschleiert und gemauschelt wird, sind rechtliche Vorgänge extrem erschwert. Das wissen nicht nur die betroffenen Seitenbetreiber und die Polizei, sondern eben auch User: Der Großteil aller, die im Internet unterwegs sind, hat schon mal die ein oder andere Sache über eine zwielichtige Homepage angeschaut.

Die Urheberrechtsverletzung am Bild

Bei einer Urheberrechtsverletzung wird unter „Bilder“ eine ganze Menge zusammengefasst: Fotografien, Ausschnitte oder Stills aus Videos, Graphiken, Landkarten, Malereien und so fort. Nahezu jedes statische, grafische Medium, welches unerlaubt benutzt, verändert und/oder vervielfältigt wird, kann hier einbezogen werden.

Nicht wenige dürften der Meinung sein, dass gerade online ein Disclaimer, ein Copyrightzeichen oder ähnliche Verweise ausreichen. Zumindest hierzulande ist dies jedoch nicht genug.

Insofern es nicht anders durch den/die Urheber festgelegt ist, müssen diese immer über die Nutzung aufgeklärt und deren Zustimmung abgewartet werden. Wenn nur eine Nennung erfolgt, ist es in den meisten Fällen trotzdem eine rechtliche Urheberrechtsverletzung, welche eine Strafe begründet. Sie können dies also nicht umgehen, indem Sie formlos auf den Urheber oder gerichtliche Urteile hinweisen.

Auch wenn sich eine Erlaubnis eingeholt wurde, ist nicht immer garantiert, dass es sich bei diesem auch um den tatsächlichen Urheber handelt.

Obacht ist auch bei solchen Bildern geboten, welche als „lizenzfrei“ gelten. Selbst in solch einem Fall muss immer im Mindesten erwähnt werden, aus welcher Quelle die Bilder entstammen.

Bezüglich Urheberrechtsverletzung am Foto gibt es Ausnahmen
Bezüglich Urheberrechtsverletzung am Foto gibt es Ausnahmen

Neben der konkreten Urheberrechtsverletzung ist bzgl. Foto auch häufig fraglich, wann ein „Recht am eigenen Bild“ greift und wann der Urheber das Bild ohne Einwilligung der Abgebildeten verwenden darf. Hier gilt grundsätzlich: Wenn eine Person eindeutig als solche zu erkennen ist, dann kann diese auch ihre Rechte am eigenen Bild geltend machen. Ausnahmen bestehen bei

  • Zeitgeschichtlichen Bildern
  • Bilder von öffentlichen Versammlungen
  • Wenn die Person nur „Beiwerk“ ist

Welche Strafe bei einer Urheberrechtsverletzung droht

Grundsätzlich ist es für die Sanktion irrelevant, ob die Verletzung vom Urheberrecht wissentlich oder unwissentlich erfolgte.

In Deutschland wird eine Verletzung vom Urheberrecht nur auf Antrag verfolgt – es sei denn natürlich, die Sache gefährdet das öffentliche Interesse.

Maßnahmen bzgl. einer Urheberrechtsverletzung können nur von dem Geschädigten eingeleitet werden – also von dem Urheber des jeweiligen Werkes. In der Regel beginnt solch ein Verfahren mit einer außergerichtlichen Abmahnung. Wenn der/die Abgemahnte nicht reagiert, folgt dann meist eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Schon während einer Abmahnung kann der Geschädigte, also in dem Falle der Urheber, verschiedene Rechte geltend machen. Hierzu zählen:

Abmahnung, Anwaltskosten, Geldbuße – eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden
Abmahnung, Anwaltskosten, Geldbuße – eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden
  • Der Anspruch auf Auskunft und Beseitigung
    Betroffene können nicht nur die Beseitigung des gestohlenen/entstellten Werkes fordern – sie sind auch dazu berechtigt, den Verursacher der Urheberrechtsverletzung zu erfahren. Dies wird vor allem dahingehend wichtig, als dass bspw. IP-Adressen mitgeteilt werden müssen.
  • Der Anspruch auf Unterlassung
    Nicht nur sollen betroffene Inhalte aus dem Verkehr gezogen werden, der Verursacher muss sich zudem bereits erklären, derartige Vorgehen auch in Zukunft zu unterlassen. Dies wird meist durch die Unterzeichnung einer Unterlassenserklärung festgehalten.
  • Schadensersatz, Aufwendungsersatz und Schmerzensgeldanspruch
    Eine Urheberrechtsverletzung kann einen Schadensersatz begründen, wenn es nachweislich zu finanziellen Einbußen kam. Die Ansprüche des Klägers werden in der Regel über eine Lizenzanalogie durchgesetzt. Dies ist eine Methode, bei welcher der Schadensersatzanspruch auf Grundlage eines fiktiven Lizenzvertrages ermittelt wird – denn wie die obigen Beschreibungen zeigen, kann der Streitwert einer Urheberrechtsverletzung mitunter schwer beziffert werden. Ob ein Schmerzensgeldanspruch oder das Recht auf einen Aufwendungsersatz besteht, gilt es zu klären.

Abgesehen von den möglichen Kosten bei der Realisierung dieser Ansprüche sieht das UrhG für eine versuchte oder tatsächliche Urheberverletzung eine strafrechtliche Verfolgung vor. So heißt es im § 106 UrhG „Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Wenn es sich zusätzlich um eine gewerbliche Verbreitung handelt, kann die Freiheitsstrafe sogar fünf Jahre betragen. Je nach Fall und Urteil können die Kosten für eine Urheberrechtsverletzung also extrem hoch sein – gerade dann, wenn es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt.

Neben der Urheberrechtsverletzung, die selbst ausgeübt wird, ist auch die Erleichterung derselben strafbar – etwa, wenn Programme zur Umgehung von Kopierschutz vertrieben werden. Dieser spezielle Bestand kann bis zu 50.000 Euro kosten.

Wenn Sie selbst eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollte dies also nicht auf die leichte Schulter genommen werden – Sie sollten jedoch auch nicht überstürzt handeln. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Viele Juristen sind inzwischen auf Medien- und Urheberrecht spezialisiert.

Wann bei der Urheberrechtsverletzung die Verjährung einsetzt

Bezüglich einer Verjährung der Urheberechtsverletzung wird im § 102 UrhG direkt auf das BGB verwiesen. Das heißt, es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Hier ist wichtig: Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nicht nach dem ersten Tag des Verstoßes, sondern mit der Kenntnisnahme des Urhebers! Auch hier zählt jedoch nicht der aktuelle Tag, sondern die Frist wird auf Ende des betroffenen Jahres gesetzt.

Es ist also durchaus möglich, dass Kläger eine Urheberrechtsverletzung im Januar melden, die offizielle Verjährungsfrist erst im darauffolgenden Januar beginnt und von da an dann erst drei Jahre später offiziell erlischt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. Nick F.
    Am 20. Dezember 2018 um 14:48

    Hallo zusammen, ich selber bin Urheber eines Bildes das im Zuge einer Auftrags-Produktfotografie entstand. Während der Produktion bei dem der Kunden anwesend sein darf, kommt man mit dem Kunden automatisch ins Gespräch und unterhält sich. Beiläufig wurde auch über die Nutzung der Bilder als Referenzbilder auf der eigenen Website [von der Redaktion bearbeitet] geredet. Die meisten Auftraggeber haben kein Problem damit und befürworten dies sogar, sind sogar eher Stolz wenn wir ihre Produkte gratis bewerben. Als ich eines der Fotos als Referenzfoto auf die eigene Website stellte und der Auftraggeber das vor kurzem bemerkte, rief mich dieser an und drohte mit einer Anzeige wenn ich dieses Bild nicht umgehend lösche.
    Auf dem Foto sind Trauringe aus ihrer eigenen Schmiede zu sehen.
    Die Auftraggeberin hatte bei Auftragserteilung eine konkrete Vorstellung mit Beispielbilder die ich genau eingehalten und umgesetzt habe.
    Trotz sorgfältiger Arbeit und perfekter Umsetzung ist die Auftraggeberin vom Auftrag zurückgetreten weil ihr die Bilder nicht Gefallen haben.
    Aus Kulanz und weil ich kein Streß mit ihr haben wollte habe ich den Auftrag storniert.
    Ist das so richtig das ich das Bild wieder löschen muss obwohl ich der Urheber bin?
    Wenn ja, was für einen Vertrag muss ich vor jedem Auftrag machen damit ich so etwas künftig vermeide?
    Oder reicht es wenn ich einen entsprechenden Text in den AGB´s einbaue das ich Bilder als Referenz nutzen darf und darauf hinweise?
    Ein frohes Fest und beste Grüße, Nick Freund

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