Verbotsirrtum: Wenn sich der Täter irrtümlich im Recht wähnt
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Verbotsirrtum: Rechtsschlupfloch für sich irrende Täter
Das deutsche Recht basiert auf zahlreichen Ver- und Geboten, die ein funktionierendes Staatssystem garantieren und der Bevölkerung klare Handlungsstrukturen auferlegen. So geben beispielsweise die Verkehrszeichen im Verkehrsrecht vor, welche Pflichten zum Tun oder Unterlassen gewisser Verhaltensweisen existieren.
Beim Verstoß gegen derartige Vorgaben drohen daher Bußgelder oder Strafen, die dazu dienen, präventive Wirkungen zu entfalten und als Sühne für den Täter fungieren. Während die meisten Bürger sich in der Regel über vorherrschende Regeln bewusst sind, kann es jedoch auch zu Situationen kommen, in denen ein derartiges Unrechtsbwusstsein nicht vorhanden ist.
In einem solchen Fall kann unter Umständen ein sogenannter Verbotsirrtum den Täter dahingehend privilegieren, als ihm eine Schuld abzuerkennen ist und er damit straffrei bleibt.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, wie der Verbotsirrtum im Strafrecht ausgestaltet ist und welche Bedeutung der Unterscheidung zwischen dem vermeidbaren und dem unvermeidbaren Verbotsirrtum zukommt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verbotsirrtum
Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Täter ein bestimmtes gesetzliches Gebot oder Verbot nicht kennt. In diesem Fall handelt er zwar vorsätzlich, irrt er über das Verbotensein seines dagegen verstoßenden Handelns.
In diesem Fall handelte der Täter ohne Schuld und kann deswegen nicht bestraft werden – vorausgesetzt, er konnte seinen Irrtum nicht vermeiden. Ein solcher unvermeidbarer Verbotsirrtum, der zur Straflosigkeit führt, ist äußerst selten.
Ein Verbotsirrtum ist z. B. gegeben, wenn sich jemand wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar macht, weil er nicht wusste, dass er in einem Unglücksfall oder bei einem Unfall helfen muss. Allerdings dürften die Strafrichter in diesem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Irrtum vermeidbar war und der Täter dennoch schuldhaft handelte.
Was ist ein Verbotsirrtum?
„Irren ist menschlich“ – diese Floskel haben wohl die meisten Menschen schon einmal über ihre Lippen gebracht. Denn in der Tat sind Irrtümer und Fehler des menschlichen Gehirns ein so breitflächiges Phänomen, dass sich Neuro- und Psychologie vermehrt mit diesem Thema befassen.
Auch die Rechtswissenschaft, ein Gebiet welches sich in den Grenzen juristischer Quellen auf strengen Definitionen gründet und bei der Denkprozesse und Gehirnmechanismen kaum eine Rolle spielen, setzt sich mit Fehlleistungen auseinander. In Form der Irrtumslehre kennt das Strafrecht verschiedene Variationen menschlicher Fehlschlüsse, die sich für den Irrenden sowohl positiv als auch negativ auswirken können.
Der sogenannte Verbotsirrtum entfaltet für die betreffende Personen eine privilegierende Wirkung ebenso wie der Tatbestandsirrtum.
Die Fehlvorstellung kann sich dabei auf verschiedene Weise darstellen:
- Der Täter kennt die betreffende Verbotsnorm nicht.
- Der Täter ist sich zwar über das jeweilige Verbot bewusst, hält es aber in seinem Fall für ungültig.
- Der Täter legt die entscheidende Bestimmung in einer Weise falsch aus, dass er sein widerrechtliches Handeln als zulässig betrachtet.
Letzteres ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich eine Person einen gestohlenen Gegenstand im Wissen der rechtswidrigen Tat des Besitzers schenken lässt, weil er davon ausgeht, dass nur der käufliche Erwerb einer gestohlenen Sache strafbar sei.
Wird ein Verbotsirrtum bejaht, bleibt zwar der Vorsatz des Täters unberührt, allerdings entfällt dessen Schuld, da ihm die Einsicht gefehlt hat, überhaupt ein Unrecht zu begehen. Entscheidend ist hierbei also das Unrechtsbewusstsein, welches im konkreten Fall fehlerbehaftet ist.
Das Unrechtsbewusstsein beim Verbotsirrtum: Inhalte und Grenzen
Das Unrechtsbewusstsein stellt den Wissensfundus einer Person darüber dar, inwiefern ein gewisses Handeln mit geltenden Verbotsnormen kollidiert. Erfüllt eine Handlung mehrere Straftatbestände, wie es zum Beispiel bei der Tateinheit im Verkehrsrecht möglich ist, kann es geschehen, dass der Täter nicht hinsichtlich aller verwirklichten Tatbestände ein Unrechtsbewusstsein besitzt.
Ebenso ist eine Fallkonstellation vorstellbar, innerhalb derer dem Täter vereinzelte Merkmale vom Tatbestand unbekannt sind. Zudem ist zu bedenken, dass rechtliche Prinzipien zumeist nicht uneingeschränkte Gültigkeit besitzen, wenn sie mit anderen Normen aufeinandertreffen und dadurch Sonderregelungen entstehen.
Allein die Kenntnis eines grundsätzlichen Verbotes kann demnach nicht unweigerlich mit einem vorhandenen Bewusstsein über das Unrecht in der jeweiligen Situationen gleichgesetzt werden. Ein Totschlag (§ 212 StGB) ist beispielsweise, wie gemeinhin bekannt, eine strafbare Handlung. Gründet sich dieser jedoch auf Notwehr oder einen Notstand, kann ein Rechtfertigungs- oder ein Entschuldigungsgrund vorliegen, welcher die Strafbarkeit des Handelnden entfallen lässt.
Verursacht zum Beispiel der Betrieb eines Unternehmens Luftverschmutzungen, die jedoch gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigt sind, ist ein sozialschädliches Ereignis nicht zugleich auch ein rechtswidriger Akt.
Wie verhält es sich bei einem unsicheren Unrechtsbewusstsein?
Möglich sind immer auch Fälle, in denen sich der Täter nicht darüber im Klaren ist, ob er gegen eine Rechtsordnung verstößt oder nicht. In der Regel wird hier kein Verbotsirrtum nach dem im StGB enthaltenen § 17 anerkannt. Begründet wird dies damit, dass ein Zweifel an der Statthaftigkeit eines Tuns oder Unterlassens als Unrechtsbewusstsein gelten kann.
Erscheinungsformen vom Verbotsirrtum
Prinzipiell können beim Verbotsirrtum zwei wesentliche Varianten unterschieden werden:
- Irrtum über das Vorhandensein einer Verbotsnorm
- Irrtum über die Existenz oder die Grenze eines Rechtfertigungsgrundes
Die erste Alternative stellt einen typischen Verbotsirrtum dar. Der Täter begeht also eine Handlung in der irrigen Annahme, diese sei rechtmäßig. Die zweite Variante wird auch als indirekter Verbotsirrtum bzw. Erlaubnis- oder Erlaubnisgrenzirrtum bezeichnet.
Ein Erlaubnisirrtum ist unter anderem vorhanden, wenn eine Mutter von der Existenz eines rechtfertigenden Züchtigungsrechtes ihren Kindern gegenüber ausgeht, wenn sie also meint, körperliche Gewalt sei in gewissen Situationen gerechtfertigt.
Bei einem Erlaubnisgrenzirrtum liegt eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Grenzen einer Rechtfertigung vor. Erschießt beispielweise Person A Person B aufgrund einer zuvor erfahrenen Beleidigung, weil sie glaubt, dies sei vom Notwehrrecht legitimiert, unterliegt sie einem solchen Verbotsirrtum.
Rechtsfolgen vom Verbotsirrtum
Wie bereits erwähnt stellt der Verbotsirrtum einen Entschuldigungsgrund dar, der dazu führt, dass dem Täter die Handlung nicht vorwerfbar ist. In der juristischen Lehre folgt die Überprüfung von einem Verbotsirrtum nach einem Schema, welches berücksichtigt, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt.
Anders verhält es sich beim vermeidbaren Verbotsirrtum. Dieser ist kein Schuldausschließungsgrund und führt allenfalls zu einer Strafmilderung, die im Ermessen des Gerichtes liegt.
Bei dem Kriterium der Vermeidbarkeit wird danach gefragt, ob der Irrende auf Grund seiner sozialen Stellung, der individuellen Fertigkeiten und des ihm zumutbaren Einsatzes seiner Erkenntniskräfte zu einem Unrechtsbewusstsein hätte gelangen können.
Bestehen vor der Begehung der Tat Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit, kommt eine Erkundigungspflicht zum Tragen. Das heißt, die Person muss sich Kenntnis darüber verschaffen, ob sie gegen geltendes Recht verstoßen würde oder nicht. Fanden trotz der Unsicherheit keine Bemühungen statt, sich der Rechtmäßigkeit der Handlung zu vergewissern, war der Verbotsirrtum vermeidbar und es kommt allenfalls zu einer Strafmilderung.
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