Verjährung bei Fahrerflucht: Wann tritt sie ein?
Letzte Aktualisierung am: 18. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Danach richtet sich die Verjährungsfrist bei einer Unfallflucht
Fahrerflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallflucht – all diese Begriffe beschreiben ein und denselben Straftatbestand. Haben Sie einen Verkehrsunfall verschuldet und machen sich danach mit dem Auto einfach aus dem Staub, anstatt sich den drohenden Konsequenzen zu stellen, handelt es sich gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) um Fahrerflucht.
Leider geschieht es in Deutschland immer wieder, dass sich die Verantwortlichen nach einem Unfall aus der Verantwortung ziehen und einfach abhauen. Können sich die Unfallopfer weder an das Fahrzeugmodell noch das Kennzeichen oder anderweitige Merkmale des Unfallverursachers erinnern, kommt dieser meist ohne Anzeige bei der Polizei davon.
Im Übrigen tritt irgendwann auch eine Verjährung bei Fahrerflucht ein und der Täter kann nicht mehr belangt werden. Wann dies geschieht und ob es eine Möglichkeit gibt, die mit der Fahrerflucht verbundene Verjährung zu umgehen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verjährung bei Fahrerflucht
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss gemäß § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
§ 78 StGB zufolge verjährt eine Fahrerflucht nach fünf Jahren.
Unter anderem können die erste Vernehmung des Beschuldigten, der Haftbefehl, der Unterbringungsbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens die Verjährungsfrist bei einer Fahrerflucht unterbrechen. Nach 10 Jahren gilt sie jedoch spätestens als verjährt.
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Verjährungsfrist bei Fahrerflucht: Wie setzt sie sich zusammen?
Um herauszufinden, wann die Verjährung bei einer Fahrerflucht eintritt, muss zunächst die damit zusammenhängende Strafe betrachtet werden:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr [unerlaubt] vom Unfallort entfernt […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 142 StGB)
In Deutschland richten sich die Verjährungsfristen nämlich danach, wie schwer die jeweilige Tat geahndet wird. Gesetzesverstöße, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe sanktioniert werden, verjähren beispielsweise nach 30 Jahren. 20 Jahre dauert es, wenn die Straftat maximal mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren einhergeht. Diese Angaben sind in § 78 StGB festgeschrieben. Mord bildet dabei übrigens eine Ausnahme – er verjährt niemals.
Doch was bedeutet dies für die Verjährung bei Fahrerflucht? In § 78 StGB heißt es weiterhin:
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […] fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind […]“
Da das Strafmaß für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei maximal drei Jahren liegt, bedeutet dies eine Verjährung von fünf Jahren. Danach ist es nicht mehr möglich, den Unfallflüchtigen für seine Tat zur Rechenschaft zu ziehen.
Unfallflucht: Kann die Verjährung umgangen werden?
In der Regel ist es nicht möglich, die Verjährung bei Fahrerflucht zu umgehen. Sie beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die Tat als beendet gilt.
Haben Sie es beispielsweise nach einem Parkrempler vorgezogen, einfach weiterzufahren, anstatt sich zu stellen, so war dies der Startschuss für die Verjährung.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach einer Fahrerflucht die Verjährung in jedem Fall nach fünf Jahren ihre Rechtskraft erhält. Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, dass die Frist ruht.
Kann nach dem Gesetz entweder nicht mit der Verfolgung begonnen oder diese nicht fortgesetzt werden, ist dies z. B. der Fall.
Die Verjährung bei Fahrerflucht kann außerdem unterbrochen werden. Dies geschieht beispielsweise durch
- die erste Vernehmung des Beschuldigten,
- den Haftbefehl,
- den Unterbringungsbefehl oder
- die Eröffnung des Hauptverfahrens.