Den Behörden bleibt für Ahndung und Vollstreckung nicht ewig Zeit
Im Allgemeinen legt eine Verjährungsfrist per Definition fest, ab wann bestimmte Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Im deutschen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen, bezogen etwa auf Unterhalts- oder Schadenersatzansprüche, aber auch auf Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Gebote und Verbote. Im Straßenverkehr kommen dabei grundsätzlich zwei verschiedene Rechtsbereiche infrage: das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht. Beide kennen unterschiedliche Verjährungsfristen, die wir im Folgenden näher beleuchten wollen.
Verjährungsfristen: Übersicht zur Ordnungswidrigkeit
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Es gibt nicht nur eine gesetzliche Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeit und Straftat
Vorab: Eine allgemeine Verjährungsfrist, die bei sämtlichen Verstößen und Rechtsbrüchen zur Anwendung kommt, gibt es nicht. Stattdessen wird sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht zwischen zwei Fristen unterschieden: der Verjährung der Verfolgung einer Tat (Verfolgungsverjährung) und der Verjährung bei der Durchsetzung von verhängten Sanktionen (Vollstreckungsverjährung). Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit unterscheidet sich dabei auch im zeitlichen Rahmen von der bei Straftatbeständen.
Worin unterscheiden sich eigentlich Straftat und Ordnungswidrigkeit voneinander? In der folgenden Grafik erhalten Sie einen Überblick zu den Unterschieden zwischen den rechtswidrigen Taten:
Zur Unterscheidung von Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung
Sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es insgesamt je zwei Verjährungsfristen, die für den Beschuldigten von Bedeutung sind. Doch wie unterscheiden sich diese voneinander?
Verfolgungsverjährung: Diese Frist gibt vor, wie lange die zuständigen Behörden Zeit haben, um eine begangene Tat zu verfolgen und zu ahnden, also entsprechende Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu treffen (z. B. Erlassen eines Bußgeldbescheids, Anklage wegen einer Straftat).
Vollstreckungsverjährung: Diese Frist bezieht sich auf die rechtskräftigen Sanktionen, also auf den Zeitraum nach der bereits erfolgten Ahndung. Sie gibt an, wie viel Zeit den Behörden bleibt, um die verhängten Sanktionen wie Bußgeld, Geld- oder Freiheitsstrafe durchzusetzen. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, so können verhängte Maßnahmen nicht mehr gegen den Täter vollstreckt werden, auch nicht mittels Zwangsmaßnahmen (z. B. einer Erzwingungshaft).
Welche Verjährungsfristen im Einzelfall genau gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsbereich. Sie können entweder dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entnommen werden. Die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten speziell im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Berechnung der Verjährungsfrist: Berechnen müssen Sie die Fristen nicht, da diese eindeutig durch das OWiG, StVG aber auch das StGB vorgegeben sind. Benötigt werden je nach gesuchter Verjährungsfrist das drohende Höchstmaß oder aber die im Einzelfall bestimmten Sanktionen.
Verjährungsfrist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Für Ordnungswidrigkeiten im Allgemeinen ist das OWiG heranzuziehen. Jedoch gelten bei der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen wurden, abweichende Regelungen, die sich aus dem § 26 Absatz 3 StVG ergeben:
“Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Anm. der Redaktion: Verkehrsordnungswidrigkeiten] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.”
Die Verjährungsfrist einer Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt so in aller Regel drei Monate. Die Behörden haben so lange Zeit, um einen entsprechenden Bußgeldbescheid gegen den Beschuldigten zu erlassen. Bei Alkoholverstößen hingegen gilt zumeist eine Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Zum Vergleich: Die Verjährungsfristen im OWiG ergeben sich aus dem gesetzlich angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Die genauen Fristen können Sie der obigen Tabelle entnehmen.
Die für die Vollstreckung einer Sanktion gewährte Verjährungsfrist ist beim Bußgeldbescheid hingegen an die im Einzelfall verhängten Sanktionen gebunden. Je höher das Bußgeld, desto mehr Zeit bleibt den Behörden dabei in der Regel, um dieses gegen den Täter durchzusetzen.
Im Übrigen: Die Verjährungsfrist bei einem Strafzettel richtet sich nicht nach diesen Angaben. Bei Verwarnungen handelt es sich um ein Angebot seitens der Behörden, den Vorgang möglichst unbürokratisch zu erledigen. Im Zuge dessen fallen auch keine zusätzlichen Gebühren und Auslagen an. In der Regel räumt Ihnen die Behörde 7 bis 10 Tage ein, um das Verwarnungsgeld zu entrichten. Bleibt die Zahlung aus, eröffnet sie ein Bußgeldverfahren, das in der Übersendung eines Bußgeldbescheids mündet. Bei diesem gelten dann die die oben genannten Verjährungsfristen.
Strafrecht: Verjährungsfristen für Verkehrsdelikte
Ebenso wie bei Ordnungswidrigkeiten sind bei den Verjährungsfristen von Straftaten die jeweiligen Sanktionen (angedroht oder verhängt) ausschlaggebend. Für im Straßenverkehr begangene Straftaten ergeben sich aus der obigen Übersicht zu den Verjährungsfristen für Straftaten daher folgende Fristen für Verfolgung:
Straftatbestand
im Höchstmaß angedrohte Freiheitsstrafe in Jahren
Verfolgungsverjährung in Jahren
Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
1
3
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
1
3
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
1
3
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
1
3
Illegale Autorennen (§ 315d StGB)
2
5
Fahrerflucht (§ 142 StGB)
3
5
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
3
5
Nötigung (§ 240 StGB)
3
5
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
5
5
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
5
5
Gefährdung (§ 315c StGB)
5
5
Vollrausch (§ 323a StGB)
5
5
Wann die Verjährung für die Vollstreckung der verhängten Strafen eintritt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Achtung: Sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht können Verjährungsfristen unterbrochen werden oder aber zeitweise ruhen. Bei einer Unterbrechung (etwa durch Ausstellung eines Anhörungsbogens) beginnt die Verjährungsfrist hiernach von Neuem. Ruht die Verjährung zeitweise, so läuft diese erst nach Abschluss der Ruhephase weiter.
Jana studierte Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.
Hallo, ich habe den Führerschein aufgrund einer Fahrradfahrt ca. 1,5 Promille verloren. Es ist relativ frisch und ich habe noch keinen Strafebescheid erhalten. Ich bin von rechtswegen Ersttäter, da meine vorher gegangene Trunkenheitsfahrt schon mehr als die 11 Jahre bis zur Tilgung her ist. Meine Akte in Flensburg ist komplett leer. Keine Punkte, nix. Allerdings liest man immer das die Führerscheinstellen die die Führerscheinakten haben oft schlampig mit diesen Fristen umgehen und die Einträge nicht löschen. Ich habe übrigens damals meinen Führerschein nach bestandener MPU wiedererhalten. Nun ist meine Frage hat eine verjährte Vortat die nur durch unsachgemäße Handlung des Straßenverkehrsamts zum Viorschein kommt, Auswirkungen auf Strafmaß und MPU-Entscheidung? Muss sich zwingend an die Verjährung gehalten werden. Ich befürchte das mir ein Strick daraus gedreht wird und ich dann als als Wiederholungtäter gelte was ja den Nachgang erheblich im negativen für mich beeinflusst. Ich möchte nichts schönreden. Hab Mist gebaut und stehe dafür gerade. Aber Recht ist doch Recht und steht auch den Sündern zu. Ich bedanke mich im Vorraus für die Antworten. Vielen Dank.
Hallo, ich habe den Führerschein aufgrund einer Fahrradfahrt ca. 1,5 Promille verloren. Es ist relativ frisch und ich habe noch keinen Strafebescheid erhalten. Ich bin von rechtswegen Ersttäter, da meine vorher gegangene Trunkenheitsfahrt schon mehr als die 11 Jahre bis zur Tilgung her ist. Meine Akte in Flensburg ist komplett leer. Keine Punkte, nix. Allerdings liest man immer das die Führerscheinstellen die die Führerscheinakten haben oft schlampig mit diesen Fristen umgehen und die Einträge nicht löschen. Ich habe übrigens damals meinen Führerschein nach bestandener MPU wiedererhalten. Nun ist meine Frage hat eine verjährte Vortat die nur durch unsachgemäße Handlung des Straßenverkehrsamts zum Viorschein kommt, Auswirkungen auf Strafmaß und MPU-Entscheidung? Muss sich zwingend an die Verjährung gehalten werden. Ich befürchte das mir ein Strick daraus gedreht wird und ich dann als als Wiederholungtäter gelte was ja den Nachgang erheblich im negativen für mich beeinflusst. Ich möchte nichts schönreden. Hab Mist gebaut und stehe dafür gerade. Aber Recht ist doch Recht und steht auch den Sündern zu. Ich bedanke mich im Vorraus für die Antworten. Vielen Dank.
LG Stefan